© 2014 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 062/14 Aufgaben und Kompetenzen des Präsidiums des Deutschen Bundestages und vergleichbarer Gremien in den Landtagen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 062/14 Seite 2 Aufgaben und Kompetenzen des Präsidiums des Deutschen Bundestages und vergleichbarer Gremien in den Landtagen Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 062/14 Abschluss der Arbeit: 6. Mai 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 062/14 Seite 3 1. Einleitung Ein einheitliches „gemeindeutsches Parlamentsrecht“, das die Aufgaben, Kompetenzverteilung, Organisation und Funktion der 17 deutschen Parlamente abbildet, kann nicht beschrieben werden.1 Die Unterschiede sind erheblich. Sie gehen neben der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und den Unterschieden in den Kennzahlen der Länder (Flächenstaat, Stadtstaat, Einwohnerzahl ) vor allem auf die Geschichte des jeweiligen Landes und seines Parlaments zurück.2 Daher können allenfalls auf sehr hoher Abstraktionsstufe gemeinsame Strukturen erkannt werden, die jedoch ohne die stete Rückbindung an das jeweils geltende Parlamentsrecht nur eingeschränkt in der Lage sind, Antworten auf konkrete Fragestellungen zu geben. Vor diesem Hintergrund ist auch die nachfolgende Darstellung der Unterschiede und Gemeinsamkeiten des Präsidiums des Deutschen Bundestages und der vergleichbaren Gremien in den Landtagen der deutschen Bundesländer zu sehen. In ihren Details sind die Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Gremien schon auf der Basis der rechtlichen Vorgaben, aber vor allem – und dazu kumulativ – auf der Basis ihrer parlamentarischen Abläufe sehr verschieden. Gerade um auch diese praktischen Aspekte in der vorliegenden Ausarbeitung zu erfassen, wurden die Landtage über ihre jeweiligen Direktorinnen und Direktoren ersucht, die Aufgaben, Kompetenzen und etwaigen Besonderheiten der in ihrem Hause mit dem Präsidium des Deutschen Bundestags vergleichbaren Gremien darzustellen. In den jeweiligen Schreiben an die Landtage wurde das Präsidium des Deutschen Bundestages unter bestimmten Überschriften kurz erläutert und es wurde gebeten, das entsprechende Gremium des Landtags in gleicher Weise zu beschreiben. Die Antworten der Landtage und auch die vorliegende Ausarbeitung konzentrieren sich daher im Wesentlichen auf die Aufgaben und Kompetenzen dieser Gremien. Die Rolle der Präsidenten3 der Landtage und sonstiger Gremien, wie z.B. des Ältestenrates, wird – wenn überhaupt – nur am Rande erwähnt. Die Antworten der Landtage wurden wörtlich in die als Anlage beigefügte Tabelle übernommen. Ein vertiefter Vergleich lässt sich am ehesten anhand der Erläuterungen unter den jeweils gleichen Überschriften herstellen. Insoweit wird für die jeweiligen Einzelheiten des Bundestages und der Landtage auf diese Tabelle verwiesen. Eine Kategorisierung der parlamentarischen Aufgaben und Zuordnung zu den verschiedenen Gremien der Parlamente gelingt unter Heranziehung der verschiedenen Parlamentsrechte und den Erläuterungen in der Tabelle bestenfalls auf der beschriebenen hohen Abstraktionsstufe. Danach ist 1 Meyer, Die Stellung der Parlamente in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 4, S. 117, Fn 1. 2 Siehe zur Geschichte der Parlamente in Deutschland: Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 20 ff.; Kühne, Volksvertretungen im monarchischen Konstitutionalismus, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 2, S. 49 ff., insbesondere Rdnr. 85 ff. 3 Soweit Amts- oder Personenbezeichnung nur in der männlichen Form genannt sind, erfolgt dies allein, um den Text zu entlasten, und umfasst auch die jeweils weiblichen Amtsbezeichnungen und Personen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 062/14 Seite 4 der Parlamentspräsident in der Regel – neben vielen weiteren Aufgaben – mit der Präsentation und Vertretung des Landtages, der Sitzungsleitung und mit dem Hausrecht betraut. Daneben verfügt ein großer Teil der Landesparlamente wie auch der Bundestag über zwei weitere Gremien, die sich mit Fragen der Leitung und Organisation des Hauses sowie der parlamentarischen Aufgaben befassen: Das Präsidium und den Ältestenrat, wobei auch die Bezeichnung dieser Gremien variiert („Vorstand“ statt Präsidium, aber auch „Präsidium“ statt Ältestenrat). Bei diesen Landtagen bildet sich eine grobe Aufgabenteilung heraus, nach der das Präsidium eher über verwaltungsinterne Fragen (Organisationsrecht ) und der Ältestenrat eher über parlamentarische Themen (Funktionsrecht) berät und teilweise auch entscheidet.4 Das häufigste und wichtigste Unterscheidungsmerkmal zwischen Präsidium und Ältestenrat besteht darin, dass das Präsidium neben dem Präsidenten und seinen Stellvertretern mit Schriftführern (oder Beisitzern) besetzt ist, also mit Abgeordneten, die insbesondere Aufgaben im Sitzungsablauf übernehmen; beim Ältestenrat treten hingegen eher solche Abgeordnete hinzu, die in ihrer Fraktion hohe Leitungsfunktionen wahrnehmen (z.B. Fraktionsvorsitzende oder parlamentarische Geschäftsführer). Ein weiterer großer Teil der Landtage kennt die Aufgabenteilung zwischen Präsidium und Ältestenrat jedoch nicht. Dort gibt es jeweils neben dem Landtagspräsidenten nur noch ein weiteres Gremium, so dass sich die Aufgaben im Bereich des Organisationsund des Funktionsrechts neben dem Landtagspräsidenten auf dieses Gremium konzentrieren. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Soweit in diesen Darstellungen nicht auf die Rechtsgrundlage, sonstige Quellen oder Literatur insbesondere in den Fußnoten verwiesen wird, sind die entsprechenden Informationen den Antworten der Landtage entnommen. Daher und für die weiterführenden Details sei noch einmal auf die Antworten der Landtage in der als Anlage beigefügten Tabelle verwiesen. 2. Die Aufgaben und Kompetenzen im Vergleich 2.1. Rechtliche Grundlagen5 und Zusammensetzung „Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.“ (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG6). Der Präsident des Deutschen Bundestages und die stellvertretenden Präsidenten bilden das Präsidium (§ 5 GO BT7). Daneben verfügt der Bundestag über den Ältestenrat (§ 6 GO BT). 4 Die Begriffe „Organisations- und Funktionsrecht“ gehen zurück auf Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 15. 5 Die Quellen der im Text für die Geschäftsordnungen und die sonstigen Rechtquellen des Landerechts genannten Abkürzungen sind im angefügten Abkürzungs- und Quellenverzeichnis nachgewiesen. 6 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG (Art. 93) vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478). 7 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. April 2014 (BT-PlPr. 18/026, S. 2067). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 062/14 Seite 5 Nur in den Landtagen8 von Nordrhein-Westfalen9, Rheinland-Pfalz10 und Thüringen11 bilden der Landtagspräsident und seine Stellvertreter ebenfalls ein eigenständiges Gremium des Landtages. In den anderen Landtagen existieren ausschließlich Gremien, in denen neben dem Präsidenten und seinen Stellvertretern auch andere Abgeordnete vertreten sind. In den folgenden Landtagen besteht das Präsidium neben dem Präsidenten und seinen Stellvertretern auch aus den Schriftführern bzw. Beisitzern: Bayern (Art. 20 Abs. 1 Verf Bay), Berlin12 (§ 12 Abs. 1 S. 1 GOAbghs Ber), Hamburg (§ 2 GOBgs Hmb), Hessen13 (§ 46 Abs. 1 S. 1 GOLT Hess), Niedersachsen (Art. 18 Abs. 1 Verf Nds) und Saarland (§ 29 LTG Sl). In den folgenden Landtagen gibt es nur ein Gremium, das neben dem Landtagspräsidenten mit Aufgaben der Hausleitung betraut ist und dem der Landtagspräsident, seine Stellvertreter und weitere Abgeordnete angehören: Baden-Württemberg (§ 4 Abs. 1 S. 2 und 3 GOLT BW), Brandenburg (Art. 69 Abs. 1 Verf Bbg), Bremen (Art. 86 Verf Brem), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 30 Abs. 1 S. 1 Verf MV), Sachsen (Art. 47 Abs. 1 Verf Sachs), Sachsen-Anhalt (§ 9 Abs. 1 S. 1 GOLT LSA) und Schleswig-Holstein (§ 7 Abs. 1 GOLT SH). In den Landtagen von Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein werden diese Gremien als „Ältestenrat“, in Bremen als „Vorstand“ bezeichnet. Insgesamt nehmen diese Gremien auch die Aufgaben wahr, die im Bundestag eher im Aufgabenbereich des Ältestenrats liegen. Ihr Aufgabenbereich geht daher über den des Präsidiums des Deutschen Bundestages hinaus. 2.2. Wahl Der Bundestagspräsident und seine Stellvertreter werden vom Plenum des Bundestages gewählt (§ 1 Abs. 4, § 2 GO BT). Auch alle Landtage wählen ihren Präsidenten und seine Stellvertreter: Baden-Württemberg (Art. 32 Abs. 1 S. 1 Verf BW), Bayern (Art. 20 Abs. 1 Verf Bay), Berlin (Art. 41 Abs. 2 S. 1 Verf Ber), Brandenburg (Art. 69 Abs. 1 Verf Bbg), Bremen (Art. 86 Verf Brem), Hamburg (Art. 18 Abs. 1 S. 1 Verf Hmb), Hessen (Art. 84 Verf Hess), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 29 Abs. 1 S. 1 Verf MV), Niedersachsen (Art. 18 Abs. 1 Verf Nds), Nordrhein-Westfalen (Art. 38 Abs. 1 S. 1 Verf NRW), Rheinland-Pfalz (Art. 85 Abs. 2 S. 1 Verf RP), Saarland (Art. 70 8 Das Abgeordnetenhaus von Berlin, die Bürgerschaft in Hamburg und in Bremen werden im Folgenden, um den Text zu entlasten, jeweils auch als „Landtag“ bezeichnet. 9 Präsidium (Art. 38 Abs. 1 S. 1 Verf NRW wird konkretisiert durch § 7 Abs. 1 GOLT NRW). 10 Vorstand (§ 5 Abs. 1 GOLT RP). 11 Vorstand (§ 5 Abs. 1 GOLT Thü). 12 In Berlin heißen diese Mitglieder des Präsidiums Beisitzer. 13 Die Verfassung von Hessen nennt dieses Gremium Vorstand, wohingegen die Geschäftsordnung des Hessischen Landtages klarstellt, dass das Präsidium der Vorstand des Landtages im Sinne von Art. 84 und 86 Verf Hess ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 062/14 Seite 6 Abs. 2 Verf Sl), Sachsen (Art. 47 Abs. 1 Verf Sachs), Sachsen-Anhalt (Art. 49 Abs. 1 Verf LSA), Schleswig-Holstein (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verf SH), Thüringen (Art. 57 Abs. 1 S. 1 Verf Thü). 2.3. Aufgaben des Präsidiums oder des vergleichbaren Gremiums Die Präsidien der drei Landtage von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen, denen nur die Landtagspräsidenten und ihre Stellvertreter angehören, sind im Wesentlichen mit der Beratung von inneren Angelegenheiten des Landtags, aber auch mit parlamentsrechtlichen Fragen, wie z.B. zu Ordnungsmaßnahmen gegen Abgeordnete, Einsprüche gegen die Ablehnung von Beratungsgegenständen oder Verhaltensregeln für Plenarsitzungen, befasst. Sie gleichen daher am ehesten dem Präsidium des Bundestages. In weiteren sechs Landtagen, d.h. in Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und im Saarland, besteht das „Präsidium“ auch aus den Schriftführern bzw. Beisitzern. Diese Gremien befassen sich nicht ausschließlich, aber im Schwerpunkt mit den inneren Angelegenheiten und der Verwaltung der Landtage. Die übrigen stärker parlamentsrechtlich geprägten Themenbereiche fallen in den Aufgabenbereich des Ältestenrates. Im saarländischen Landtag werden für bestimmte Fragen die Fraktionsvorsitzenden zum Präsidium hinzugezogen („Erweitertes Präsidium“). Die Struktur ist damit bei diesen Landtagen in ihren Grundzügen ähnlich wie die des Bundestages, mit der Besonderheit, dass dem Präsidium weitere Mitglieder der Landtage angehören. Bei den sieben Landtagen von Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gibt es neben dem Landtagspräsidenten und dem Ältestenrat14 kein weiteres Gremium, das dem Präsidium des Deutschen Bundestages entspricht. In diesen Ländern sind die Fragen der Hausleitung und der parlamentarischen Angelegenheiten zwischen dem Landtagspräsidenten und dem jeweiligen Ältestenrat aufgeteilt. In Baden-Württemberg obliegt nur eine Aufgabe dem Landtagspräsidenten gemeinsam mit seinen Stellvertretern. Dabei handelt es sich um die Aufklärung eines Verstoßes gegen die Offenlegungsregeln durch einen Abgeordneten und die Anhörung des Abgeordneten dazu. In Sachsen treffen sich der Landtagspräsident und seine Stellvertreter regelmäßig, um z.B. über die Plenarsitzungen des Landtags zu beraten. 2.4. Einbindung in die Parlamentsorganisation Die Mitglieder des Präsidiums des Bundestages sind stets auch Mitglieder des Ältestenrates (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GO BT). 14 Gemeint ist hier ein Gremium, das eher die Aufgaben des Ältestenrates des Deutschen Bundestages entspricht. Teilweise werden diese Gremien allerdings anders bezeichnet, z.B. als „Präsidium“ in Baden-Württemberg oder als „Vorstand“ in Bremen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 062/14 Seite 7 Die folgenden Landtagspräsidenten und ihre Stellvertreter sind ebenfalls Mitglieder von Gremien, die mit Leitungsaufgaben ihres Hauses betraut sind: – Bayern: Präsidium (Art. 20 Abs. 1 Verf Bay und § 14 Abs. 2 S. 1 GOLT Bay). Die Vizepräsidenten sind jedoch nicht automatisch Mitglieder des Ältestenrates. – Berlin: Präsidium und Ältestenrat (§ 12 Abs. 1 S. 1 GOAbghs Ber und § 17 Abs. 1 S. 2 GOAbghs Ber). – Hamburg: Präsidium und Ältestenrat (§ 2 GOBgs Hmb und § 6 Abs. 1 S. 1 GOBgs Hmb). – Hessen: Präsidium15 und Ältestenrat (§ 46 Abs. 1 S. 1 GOLT Hess und § 5 Abs. 1 GOLT Hess). – Niedersachsen: Präsidium und Ältestenrat (Art. 18 Abs. 1 Verf Nds und Art. 20 Abs. 3 S. 1 Verf Nds). – Nordrhein-Westfalen: Präsidium und Ältestenrat (§ 7 Abs. 1 GOLT NRW und § 9 Abs. 1 S. 1 GOLT NRW). – Rheinland-Pfalz: Vorstand und Ältestenrat (§ 5 Abs. 1 GOLT RP und § 13 Abs. 1 S. 1 GOLT RP). – Saarland: Präsidium und Erweitertes Präsidium (§ 29 LTG Sl und § 32 Abs. 1 LTG Sl). – Thüringen: Vorstand und Ältestenrat (§ 5 Abs. 1 GOLT Thü und § 10 Abs. 1 GOLT Thü). 2.5. Reformbestrebungen Im Bundestag sind aktuell keine grundlegenden Reformen der Bundestagsverwaltung und ihrer Struktur geplant. Auch der größte Teil der Landtage gibt an, dass es für ihre Landtagsverwaltung derzeit keine grundlegenden Reformbestrebungen gibt. Zwei Landtage haben in jüngerer Vergangenheit – ähnlich wie der Bundestag durch Schaffung der Unterabteilung „Europa“ (PE) – ihre europapolitischen Strukturen verstärkt. Der bayerische Landtag hat im Jahr 2010 eine Informations- und Kontaktstelle des Landtages in der Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union in Brüssel eingerichtet. Der hessische Landtag hat zu Beginn seiner 18. Wahlperiode einen Bereich „Europa, Internationale Beziehungen“ geschaffen. Im Landtag von Rheinland-Pfalz werden aktuell verschiedene Reformüberlegungen angestellt: „Um den Weg der Verwaltung zu einem modernen Dienstleister für die kommunikative Demokratie zu bereiten, ist aktuell ein Projektbüro eingerichtet worden, das eine Organisationsuntersuchung 15 Verf Hess: „Vorstand“, GOLT Hess: „Präsidium“. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 062/14 Seite 8 der Landtagsverwaltung vornehmen soll. Dessen Auftrag ist es, Aufgaben der Landtagsverwaltung, die Ablauforganisation sowie Arbeitsprozesse zu hinterfragen und angesichts der personellen Ausstattung der Verwaltung Lösungsvorschläge zu erarbeiten.“16 2.6. Zuarbeit für den Präsidenten und seine Stellvertreter In den Landtagen arbeiten besondere Einheiten und Referate vor allem dem jeweiligen Parlamentspräsidenten zu (Präsidialbüro). Die Landtage von Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen geben an, dass ihre Vizepräsidenten nur dann auf diese Einheiten und die entsprechenden Mitarbeiter zugreifen dürfen, wenn sie den Landtagspräsidenten offiziell vertreten oder repräsentative Aufgaben wahrnehmen. Einige Landtage stellen auch ihren Vizepräsidenten Mitarbeiter zur Verfügung . Die Vizepräsidenten des Landtags von Baden-Württemberg verfügen über zwei Mitarbeiter. Bei der hamburgischen Bürgerschaft (Landtag) kümmert sich der Präsidiumsassistent um die organisatorischen Belange der Vizepräsidenten. Die Landtagsvizepräsidenten in Nordrhein-Westfalen verfügen über ihnen zugewiesene Assistenzkräfte. Im Saarland steht den Landtagsvizepräsidenten eine gemeinsame Sekretärin zur Verfügung. Den Vizepräsidenten des thüringischen Landtags sind Vorzimmerkräfte zugeordnet. 2.7. Erfahrungsaustausch Neben der Landtagspräsidentenkonferenz, an der außer den Landtagspräsidenten auch die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates teilnehmen, besteht zwischen den Präsidien oder vergleichbaren Gremien folgender Landtage ein bilateraler Erfahrungsaustausch: Landtag von Berlin mit dem Landtag von Brandenburg; Landtag von Brandenburg mit dem Präsidium und den Klubobleuten des Landtags der Steiermark (Österreich); Landtag von Hamburg mit dem Landtag von Schleswig-Holstein; Landtag von Niedersachsen mit dem Landtag von Sachsen-Anhalt; Landtag von Niedersachsen mit dem vergleichbaren Gremien des Landtags der Steiermark (Österreich) und des Großen Rates des Kantons Bern (Schweiz). 16 Vgl. die Antwort des Landtags von Rheinland-Pfalz auf Frage Nr. 7 (in der Anlage). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 062/14 Seite 9 Abkürzungs- und Quellenverzeichnis für das im Text angegebene Landesparlamentsrecht GOAbghs Ber Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 2. November 2011 (GVBl. S. 537), zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. Januar 2014 (GVBl. S. 56) GOLT Bay Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag vom 14. August 2009 (GVBl S. 420), zuletzt geändert am 24. Oktober 2013 (GVBl S. 645) GOLT BW Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg vom 1. Juni 1989 (GBl. S. 250), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Juli 2012 (GBl. S. 478) GOLT Hess Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), zuletzt geändert durch Beschluss des Landtags vom 18. Januar 2014 (GVBl. S. 49) GOBgs Hmb Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 7. März 2011 (Amtl. Anz. 2011, S. 1233), letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 neu gefasst durch Beschluss vom 23. März 2011 (Amtl. Anz. S. 1234) GOLT LSA Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 9. September 2011 (GVBl. LSA S. 655), zuletzt geändert durch Änderungsbeschluss vom 12. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 554) GOLT NRW Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen, in Kraft getreten am 1. November 2013 GOLT RP Geschäftsordnung des Landtages Rheinland-Pfalz, vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547) GOLT SH Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 8. Februar 1991 (GVOBl. 1991, S. 85), letzte berücksichtigte Änderung vom 26. September 2012 (GVOBl. S. 704) GOLT Thü Geschäftsordnung des Thüringer Landtags vom 7. Juli 2011, zuletzt geändert am 19. Juli 2012 (vgl. Drs. 5/3030 und Drs. 5/4750) LTG Sl Gesetz über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 9. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 152) Verf Bay Verfassung des Freistaates Bayern vom 15. Dezember 1998 (GVBl 1998, S. 991), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 11. November 2013 (GVBl S. 642) Verf Bbg Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Verfassungsänderungsgesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 42) Verf Ber Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 38) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 062/14 Seite 10 Verf Brem Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 501) Verf BW Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 46) Verf Hess Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182) Verf Hmb Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Fünfzehntes Änderungsgesetz vom 13. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 499) Verf LSA Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S.44) Verf MV Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372), zuletzt geändert durch Viertes Änderungsgesetz vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375) Verf Nds Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. 1993, 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210) Verf NRW Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NW. 1950 S.127/GS. NW. S.3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499) Verf RP Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547) Verf Sachs Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) Verf SH Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Mai 2008 (GVOBl. S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (GVOBl. S. 102) Verf Sl Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 178) Verf Thü Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Viertes Änderungsgesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745) Seite 1 Anlage zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 062/14 „Aufgaben und Kompetenzen des Präsidiums des Deutschen Bundestages und vergleichbarer Gremien in den Landtagen“ Das Präsidium des Bundestags und die Antworten der Landtage zu vergleichbaren Gremien in ihren Landtagen Seite 2 Inhaltsverzeichnis I. Das Präsidium des Bundestages ....................................................................................... 3 II. Bayern ............................................................................................................................... 5 III. Baden-Württemberg .......................................................................................................... 4 IV. Berlin ................................................................................................................................ 7 V. Brandenburg ..................................................................................................................... 8 VI. Bremen ............................................................................................................................ 10 VII. Hamburg ......................................................................................................................... 12 VIII. Hessen ............................................................................................................................. 13 IX. Mecklenburg-Vorpommern ............................................................................................ 15 X. Niedersachsen ................................................................................................................. 17 XI. Nordrhein-Westfalen ...................................................................................................... 19 XII. Rheinland-Pfalz .............................................................................................................. 21 XIII. Saarland .......................................................................................................................... 22 XIV. Sachsen ........................................................................................................................... 23 XV. Sachsen-Anhalt ............................................................................................................... 24 XVI. Schleswig-Holstein ......................................................................................................... 25 XVII. Thüringen ....................................................................................................................... 27 Seite 3 I. Das Präsidium des Bundestages 1. Gremium Präsidium des Deutschen Bundestages 2. Verfassungsrechtliche Grundlage „Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.“ (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG) 3. Zusammensetzung und Wahl Der Präsident des Deutschen Bundestages und die stellvertretenden Präsidenten bilden das Präsidium (§ 5 GO BT). Der Bundestagspräsident und seine Stellvertreter werden in der konstituierenden Sitzung jedes neuen Bundestages gewählt (§ 1 Abs. 4 GO BT). Der Wahlgang ist in § 2 GO BT festgelegt . Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GO BT). Jede Fraktion stellt mindestens einen Vizepräsidenten. 4. Aufgaben (Auswahl) Beratung der Angelegenheiten der Beamten des höheren Dienstes und der entsprechend eingestuften Angestellten. Das Präsidium entscheidet über diese Fragen, soweit leitende Beamte oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind. Genehmigung von Delegationsreisen. Beratung über Fragen der Sitzungsleitung und Festlegung der Reihenfolge der Sitzungsleitung des Deutschen Bundestages. Beratung über Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind. Erörterung bedeutender Vorgänge der Außendarstellung und -repräsentation und wichtiger innerer Angelegenheiten. Stellungnahme zu den vom Bundestagspräsidenten entworfenen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der besonderen Anzeigepflichten der Abgeordneten; Entscheidung über die Verletzung von Verhaltensregeln durch Abgeordnete. Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Abgeordneten bei einer Verletzung der Anzeigepflichten nach dem Abgeordnetengesetz. 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Die Mitglieder des Präsidiums sind stets auch Mitglieder des Ältestenrates des Bundestages (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GO BT). 6. Praxis und besondere Aufgaben Das Präsidium des Deutschen Bundestages tagt einmal in jeder Sitzungswoche. Der Direktor beim Deutschen Bundestag nimmt an diesen Sitzungen teil. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben sich bestimmter Themenbereiche aus der Arbeit des Präsidiums aufgrund interner Absprachen angenommen (so genannte Ressorts) und leiten die entsprechenden Kommissionen des Ältestenrats. 7. Reformbestrebungen die Parlamentsverwaltung betreffend Die letzte größere Änderung in der Struktur der Bundestagsverwaltung war die Einrichtung einer Unterabteilung „Europa“ 2013. Derzeit sind keine grundlegenden Reformen der Bundestagsverwaltung und ihrer Struktur geplant. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 4 II. Baden-Württemberg 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) Im Landtag von Baden-Württemberg gibt es in institutionalisierter Form kein Gremium, das mit dem Präsidium des Deutschen Bundestages vergleichbar ist, also aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern besteht. Es gibt deshalb auch keine besondere Bezeichnung für diesen Personenkreis.1 Zwar gibt es seit dieser Wahlperiode (2011) regelmäßige Gespräche des Präsidenten mit den Vizepräsidenten. Diese sind jedoch informeller Art und dienen der Information, dem Austausch und der Abstimmung zu den verschiedensten aktuellen Themen. Es gibt nur eine einzige Aufgabe, die vom Präsidenten zusammen mit seinen Stellvertretern wahrgenommen wird (s.u.). Die Aufgaben, die vom Präsidium des Bundestages wahrgenommen werden, obliegen in Baden-Württemberg einem erweiterten Gremium (19 Mitglieder), das dem Ältestenrat des Bundestages entspricht und hier „Präsidium“ heißt. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage „Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium bilden, sowie die Schriftführer.“ (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 LVerf). 3. Zusammensetzung und Wahl Eine „Zusammensetzung“ im engeren Sinne gibt es nicht, da es sich nicht um ein institutionalisiertes Gremium handelt. Der Präsident des Landtages und seine Stellvertreter werden in der konstituierenden Sitzung des Landtages in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Näheres ergibt sich aus § 4 Abs. 2, 4, 5 und 6 GeschO. 4. Aufgaben Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Abgeordneter gegen die Offenlegungsregeln verstoßen hat, so hat der Präsident gemeinsam mit den stellvertretenden Präsidenten den Sachverhalt aufzuklären und den betroffenen Abgeordneten anzuhören (Teil VI der Offenlegungsregeln , vgl. Anlage). 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Der Präsident und seine Stellvertreter gehören dem Präsidium (im baden-württembergischen Sinne) von Amts wegen an (§ 4 Abs. 1 Satz 3 GeschO). 6. Praxis und besondere Aufgaben Eine Befassung des Präsidenten und der stellvertretenden Präsidenten mit einem Vorwurf nach den Offenlegungsregeln hat in der jüngeren Vergangenheit (letzte drei Wahlperioden ) nicht stattgefunden. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Nicht angegeben (im Weiteren: n.a.). 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Dem Präsidenten arbeiten sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt zu, den beiden Vizepräsidenten je zwei (einschließlich Sekretärinnen und Fahrer). 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Einen solchen Erfahrungsaustausch gibt es mangels Praxisrelevanz nicht. 1 Hinweis der Verfasserinnen: Das Präsidium des Landtags von Baden-Württemberg hat trotz der Namensgleichheit eine andere Zusammensetzung und andere Aufgaben als das Präsidium des Bundestags. Es besteht aus 19 Abgeordneten, die sich auf alle Fraktionen nach ihrem Zahlenverhältnis verteilen. Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten gehören dem Präsidium von Amts wegen an. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GOLT BW). Dieses Gremium entspricht daher – wie im Text ausgeführt – eher dem Ältestenrat des Bundestages. Daneben gibt es kein institutionalisiertes Gremium, das sich aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern zusammensetzt. Ihnen obliegt allerdings die gemeinsame Aufgabe, mögliche Verstöße von Abgeordneten gegen die Offenlegungsregeln aufzuklären. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 5 III. Bayern 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage2 Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Schriftführerinnen und Schriftführer. (Art. 20 Abs. 1 Bayerische Verfassung) 3. Zusammensetzung und Wahl Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der oder dem Ersten bis Vierten Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten und aus sieben Schriftführerinnen und Schriftführern, wobei die oder der Dritte bis Vierte Vizepräsidentin oder Vizepräsident jeweils gleichzeitig die Funktion einer oder eines der sieben Schriftführerinnen oder Schriftführer übernimmt. Jede Fraktion stellt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten . Die Zusammensetzung des Präsidiums insgesamt richtet sich nach der Stärke der Fraktionen auf Grundlage des Verfahrens nach Sainte-Lague/Schepers (§ 7 GeschO Bayerischer Landtag). Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtages für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen (§ 8 Abs. 1 GeschO Bayerischer Landtag). 4. Aufgaben (Auswahl) – Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtages – Vorbereitung des Haushaltsplans des Landtages – Erteilung der Zustimmung zur Ernennung des Landtagsdirektors sowie der Beamtinnen/ Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ab Besoldungsgruppe A 16 oder vergleichbarer TVöD-Stufe – Befassung mit Gebäudeunterhalt und -management, insbesondere Verfügung über die Räume des Landtagsgebäudes – Fragen in Zusammenhang mit dem Abgeordnetenrecht, insbesondere Erlass der Richtlinien zur Mitarbeiterentschädigung und Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für die Mitarbeiter des Landtages – Festsetzung der Höhe der Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes für Mitglieder einer Enquete-Kommission – Ordensbeirat bezüglich der Bayerischen Verfassungsmedaille (Gesetz vom 27.07.2011, GVBl. Nr. 14/2011, S. 302) – Allgemeine Beratung wichtiger Vertragsangelegenheiten und deren Ausschreibung sowie bedeutender Vorgänge der Außendarstellung (z.B. Corporate Design) Die in der Übersicht3 des Präsidiums des Deutschen Bundestages aufgeführten Aufgaben „Genehmigung von Delegationsreisen“ und „Fragen der Sitzungsleitung“ sind zum Teil der Präsidentin/dem Präsidenten allein, zum Teil dem Ältestenrat des Bayerischen Landtages zugeordnet. 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Die Mitglieder des Präsidiums sind nicht automatisch Mitglieder des Ältestenrates. Nach § 14 Abs. 2 GeschO Bayerischer Landtag besteht der Ältestenrat aus der Präsidentin, die im Verhinderungsfall vom Ersten Vizepräsidenten vertreten wird, und Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen. Jede Fraktion erhält im Ältestenrat für die angefangene Zahl von 15 Mitgliedern einen Sitz. Obwohl dies nicht zwingend vorgeschrieben ist, haben aber alle Fraktionen im Rahmen des ihnen zustehenden Kontingents ihre Vizepräsidentin bzw. ihren Vizepräsident als Mitglieder benannt. Die Schriftführerinnen und Schriftführer des Präsidiums sind dagegen im Ältestenrat nicht vertreten. 6. Praxis und Das Präsidium tagt nach Anfall der Aufgaben in der Regel monatlich. Der Direktor des 2 Die Überschriften dieser Spalte wurden von den Verfasserinnen zur Erleichterung des Ländervergleichs teilweise ergänzt. 3 Der Inhalt der genannten Übersicht ist in seinem Wortlaut vollständig diese Tabelle aufgenommen und findet sich vor den Antworten der Landesparlamente, siehe Ziff. I der Tabelle. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 6 III. Bayern besondere Aufgaben Bayerischen Landtages nimmt an den Sitzungen teil sowie die Leiter der beiden Abteilungen , der Pressesprecher sowie themenbezogen die jeweiligen Referats- bzw. Stabstellenleiter /innen. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Aufgrund eines Organisationsgutachtens des Bayerischen Obersten Rechnungshofes erfolgte in den Folgejahren nach 2002 ein neuer Zuschnitt der Landtagsverwaltung. Derzeit sind keine grundlegenden Reformüberlegungen bezüglich der Landtagsverwaltung bekannt. Am 01.10.2010 wurde auf Beschluss des Präsidiums in Brüssel eine eigene Informationsund Kontaktstelle des Bayerischen Landtages in den Räumlichkeiten der Vertretung des Freistaates Bayern in Brüssel eingerichtet, die organisatorisch dem Landtagsamt, Referat Recht/Europa zugeordnet ist. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Die Sitzungen des Präsidiums werden organisatorisch von der Abteilung Z – Zentrale Dienste vorbereitet. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten liefern die Fachreferate des Landtagsamtes entsprechende Ausarbeitungen mit Entscheidungsvorschlägen. Bei der Leitung der Plenarsitzungen durch die Präsidentin und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten erfolgt eine umfassende Unterstützung durch das Plenarreferat des Landtagsamtes. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Ein besonderer Erfahrungsaustausch zwischen den Präsidien der Landtage ist über die Besprechung von Einzelprojekten hinaus (z.B. Neubau eines Plenarsaals) nicht bekannt. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 7 IV. Berlin 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Die Aufgabenverteilung zwischen Präsident, Präsidium und Ältestenrat des Abgeordnetenhauses von Berlin folgt aus Artikel 41 Verfassung von Berlin und den Regelungen der Geschäftsordnung (§§12 bis 19 GO Abghs). 3. Zusammensetzung und Wahl Artikel 41 Abs. 2 Verfassung von Berlin: „Das Abgeordnetenhaus wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses sowie die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten haben die Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Stärke. Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums hat jede Fraktion das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und für so viele weitere Mitglieder, wie nach ihrer Stärke auf die Fraktionen entfallen. Für die Wahl des gesamten Präsidiums wird die Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren berechnet.“ 4. Aufgaben Die Personalhoheit liegt ausschließlich beim Präsidenten. Alle Fragen des Ablaufs einer Plenarsitzung obliegen dem Ältestenrat. Die zentralen Aufgaben des Präsidiums sehen wie folgt aus: – Entwurf des Haushaltsplans des Abgeordnetenhauses, – Verteilung der den Fraktionen zugeordneten Räume, – Einhaltung der Verhaltensvorschriften für Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz , – Entscheidungen über Richtlinien zu den Leistungen an Abgeordnete (z.B. Wahlkreisbüros ), – Entscheidungen über die Frage des Mandatsverlusts in bestimmten Fällen, die durch das Landeswahlgesetz beschrieben sind, – sonstige allgemeine Angelegenheiten des Hauses, die von besonderer Bedeutung sind, auf Vorlage des Präsidenten. 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Das Präsidium tagt im Regelfall vierteljährlich. Es besteht aus 15 Mitgliedern einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten. Die Verknüpfung mit dem Ältestenrat ist dadurch hergestellt, dass Präsident und Vizepräsident dort von Amts wegen Mitglied sind. 6. Praxis und besondere Aufgaben n.a. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend n.a. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Die Parlamentsverwaltung arbeitet ausschließlich dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses zu. Den Vizepräsidenten wird nur dann zugearbeitet, wenn sie den Präsidenten vertreten. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Einen Erfahrungsaustausch gibt es auf politischer Ebene durch regelmäßige Treffen der Präsidenten und der Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses und des Landtags Brandenburg . Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 8 V. Brandenburg 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) Auch wenn die Zusammensetzung des Präsidiums des Landtages Brandenburg sich etwas von der des Präsidiums des Deutschen Bundestages unterscheidet, sind die beiden Gremien wohl grundsätzlich vergleichbar. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Die Verfassung des Landtages Brandenburg enthält hierzu die nachstehende Regelung: „Artikel 69 (Präsidium) (1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Jede Fraktion ist berechtigt , im Präsidium vertreten zu sein. (2) Präsident, Vizepräsident sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben. (3) Rechte und Pflichten eines Präsidiums und seiner Mitglieder regelt die Geschäftsordnung des Landtages.“ 3. Zusammensetzung und Wahl Da die Verfassung des Landtages Brandenburg das Amt des Vizepräsidenten nur im Singular erwähnt, wird seit der 1. Wahlperiode neben dem Präsidenten nur ein Vizepräsident gewählt. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums erfolgt, nachdem der Landtag zunächst einen Beschluss über die Zahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums gefasst hat, auf Wahlvorschlag der Fraktionen nach deren Stärkeverhältnis (Hare-Niemeyer). Die Fraktionen ‚entsenden ‘ i.d.R. den Fraktionsvorsitzenden und/oder den parlamentarischen Geschäftsführer, sodass Entscheidungen des Präsidiums eine entsprechend hohe Autorität besitzen. Interessant ist in diesem Zusammenhang möglicherweise die Vertretungsregelung für den Präsidenten in der GO LT. Diese regelt: „§ 13 Vertretung des Präsidenten (1) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten . Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, geht das Vertretungsrecht auf die anderen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen über; ausgenommen hiervon sind die Fraktionen, die den Präsidenten und den Vizepräsidenten stellen.“ 4. Aufgaben Hinsichtlich der Aufgaben regelt die Geschäftsordnung Folgendes: „§ 15 Aufgaben des Präsidiums (1) Das Präsidium hat die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Es beschließt den Sitzungsplan, den Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung. (2) Das Präsidium beschließt über die allgemeinen Angelegenheiten der Abgeordneten und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten oder anderweitig geregelt sind, insbesondere stellt es den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag fest. …“ Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass darüber hinaus das Abgeordnetengesetz festlegt, dass das Präsidium Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt. Diese umfassen u.a. auch die Reiserichtlinien, nach denen die Zustimmung zu Reisen von Ausschüssen und anderen parlamentarischen Gremien des Landtages, Reisen des Präsidiums des Landtages , Veranstaltungen, die mehrere Abgeordnete gemäß § 9 Abs. 1 AbgG im Auftrage des Präsidenten außerhalb des Hauses des Landtages wahrnehmen sowie Reisen und Fortbildungsreisen einzelner Abgeordneter ins Ausland durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium erteilt wird. Die Personalhoheit liegt nach der Verfassung ausschließlich beim Präsidenten des Landtages. 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation n.a. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 9 V. Brandenburg 6. Praxis und besondere Aufgaben n.a. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend n.a. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter In welchem Umfang Mitarbeiter der Landtagsverwaltung Zuarbeiten für den Präsidenten und die Vizepräsidenten leisten, lässt sich nur schwer quantifizieren. Grundsätzlich stützt sich der Präsident auf sein Präsidialbüro (einschließlich Protokoll) bestehend aus der Referatsleiterin (gleichzeitig Pressesprecherin des Landtages), 3 Mitarbeitern und 2 Vorzimmerkräften und die Vizepräsidentin auf ihr Sekretariat (eine Vollzeitstelle). Der Präsident kann aber selbstverständlich in Einzelfragen auf die gesamte Landtagsverwaltung zurückgreifen. Soweit die Vizepräsidentin protokollarische Aufgaben in Vertretung des Präsidenten oder gemeinsam mit ihm wahrnimmt, wird sie selbstverständlich ebenfalls durch das Präsidialbüro unterstützt. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch gibt es seit mehreren Jahren mit dem Präsidium des Abgeordnetenhauses von Berlin. Darüber hinaus pflegt das Präsidium in größeren Zeitabständen einen Erfahrungsaustausch mit dem Präsidium und den Klubobleuten des Landtages der Steiermark. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 10 VI. Bremen 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Nach Artikel 86 der Bremischen Landesverfassung wählt die Bürgerschaft für ihre Wahlperiode ihren Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer. Sie bilden den Vorstand. 3. Zusammensetzung und Wahl Der Vorstand wird gebildet aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie den Schriftführerinnen oder Schriftführern (§ 8 Absatz 1 GO). Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind nach § 8 Absatz 2 GO in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder der Fraktion der SPD (Präsident und zwei Schriftführerinnen), zwei Mitglieder der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen (Vizepräsidentin und Schriftführerin) und ein Mitglied der Fraktion der CDU (Vizepräsident) angehören. Die bei einem Sechser-Gremium nicht mehr zum Zuge kommende Fraktion DIE LINKE wird durch einen ständigen Gast ohne Stimmrecht vertreten. Die Bürgerschaft wählt den Vorstand in der durch Artikel 86 der Landesverfassung bestimmten Reihenfolge in ihrer ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode (§9 Absatz 1 Satz 1 GO). Solange sich keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, ist die Wahl zu wiederholen und dabei jedes Mal diejenige oder derjenige auszuscheiden, die oder der die wenigsten Stimmen erhalten hat (§ 9 Absatz 1 Satz 2 GO). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 9 Absatz 1 Satz 3 GO). 4. Aufgaben Aufgaben des Vorstandes (Auswahl) – Einberufung der Versammlungen der Bürgerschaft und Feststellung der Tagesordnung (§ 10 Abs. 1 lit. a GO) – jährliche Aufstellung des Haushaltsplanes der Bürgerschaft (§ 10 Abs. 1 lit. b GO) – Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Bremischen Bürgerschaft stehenden Personen; er stellt ein und entlässt unter Beachtung des Stellenplanes (Art. 92 Abs. 4 BremLV) – Festlegung der Abgeordnetenplätze im Plenarsaal (§ 4 GO) – Sachverhaltsaufklärung und ggf. Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Bürgerschaft bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln (Anlage 1 zur GO, V.) – Entscheidung über die Aufnahme eines Antrages eines Beirats an die Stadtbürgerschaft gem. § 11 Absatz 3 oder 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter auf die Tagesordnung (§ 75 Abs. 2 GO) Aufgaben des Präsidenten (Auswahl) – Eröffnung, Leitung und Schließung der Beratungen (§ 12 Abs. 1 GO) – Überwachung der Sitzungsordnung (§ 12 Abs. 2 GO) – Leitung der Verwaltungsgeschäfte der Bürgerschaft; Verfügung über Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Haushalts, Vertretung der Freien Hansestadt Bremen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft (§ 12 Abs. 4 GO) – Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt (§ 12 Abs. 5 GO) 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Es gibt in der Bremischen Bürgerschaft keinen Ältestenrat. Der Vorstand nimmt die Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Präsidenten übertragen sind. Die Abstimmungen über den Verlauf der Plenarsitzungen erfolgen in der Interfraktionellen Besprechung. 6. Praxis und besondere Aufgaben Der Vorstand tagt in der Regel zwei Wochen vor der jeweiligen Plenarwoche. An den Sitzungen nehmen die Direktorin bzw. der Direktor sowie die Abteilungsleiter der Bürgerschaftskanzlei teil. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Derzeit sind keine grundlegenden Reformen der Landtagsverwaltung geplant. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 11 VI. Bremen 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Nach § 73 GO bedient sich die Präsidentin oder der Präsident zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben der Verwaltung. Die Direktorin oder der Direktor vertritt sie oder ihn in der Verwaltung. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch die Verwaltung anhand von Vorlagen vorbereitet. Der Präsident/die Präsidentin oder der Vorstand beauftragen das der Parlamentsdienste angegliederte Justitiariat mit der Prüfung von Rechtsfragen. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Dem Erfahrungsaustausch dienen die regelmäßig stattfindenden jährlichen Konferenzen der Landtagspräsidenten, des Präsidenten des Deutschen Bundestages sowie des Präsidenten des Bundesrates. Neben diesen jährlichen Treffen werden auch formelle und informelle Gelegenheiten zum Meinungsaustausch genutzt. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 12 VII. Hamburg 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Die Bürgerschaft wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Schriftführerinnen und Schriftführer (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). 3. Zusammensetzung und Wahl Die Bürgerschaft wählt gemäß § 2 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (GO) zu Beginn einer jeden Wahlperiode eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Erste Vizepräsidentin oder Ersten Vizepräsidenten sowie vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer, die gemeinsam das Präsidium bilden. 4. Aufgaben – Beratung über Fragen der Sitzungsleitung und Festlegung der Reihenfolge der Sitzungsleitung der Hamburgischen Bürgerschaft. – Festlegung der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben. – Übernahme von Schirmherrschaften. – Erörterung von Schadensmeldungen von Abgeordneten (z.B. Sachbeschädigung bei Abgeordnetenbüros). 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Nur die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind gleichzeitig Mitglieder des Ältestenrates der Bürgerschaft (§ 6 Abs. 1 GO). 6. Praxis und besondere Aufgaben Das Präsidium tagt grundsätzlich vor jeder Plenarsitzung, bei zweitägigen Plenarsitzungen allerdings nur am ersten Sitzungstag. Der Direktor bei der Bürgerschaft nimmt an den Sitzungen teil. Eine Aufgabenfestlegung oder Aufgabenverteilung ist für das Präsidium nicht geregelt. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Reformabsichten zur Änderung in der Struktur der Bürgerschaftsverwaltung werden derzeit diskutiert, allerdings ist die Diskussion noch im Anfangsstadium, so dass keine belastbaren Aussagen zu Zielen und neuen Strukturen gemacht werden können. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Der Präsidialbereich der Bürgerschaftskanzlei, der aus dem Leiter, dem Vorzimmer und dem Präsidiumsassistenten besteht, ist in Vollzeit zuständig für das Verfassen von Redetexten , die Organisation, Protokollierung und Nachbereitung von Sitzungen des Präsidiums , Besprechungen bei der Präsidentin, die Terminkoordinierung und Bearbeitung der Tagespost und deren Beantwortung. Der Präsidiumsassistent kümmert sich ausschließlich um organisatorische Belange der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den Präsidien findet nicht statt. In der Vergangenheit ist ein einmaliger Austausch zwischen dem Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft und dem Präsidium des Landtags von Schleswig-Holstein erfolgt. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 13 VIII. Hessen 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Artikel 84 Hessische Verfassung. Der Landtag wählt den Präsidenten, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Artikel 86 Hessische Verfassung. Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes. Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags, sowie im Benehmen mit dem Vorstand des Landtages die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Er vertritt das Land Hessen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. 3. Zusammensetzung und Wahl § 3 GOHLT (Wahl des Präsidiums) (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluss des Landtags festgelegt wird. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode. (2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums wählt der Landtag in getrennten Wahlgängen geheim oder, wenn niemand widerspricht , durch Handzeichen. § 9 GOHLT (Wahlverfahren) (1) Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine solche Mehrheit, können für einen neuen Wahlgang neue Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine solche Mehrheit, kommen die beiden Mitglieder des Landtags mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; in diesem Fall ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten gezogene Los. (2) Ist bei den sonstigen Wahlen eine einzelne Person zu wählen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. (3) Sind mehrere Personen zu wählen, legen die Fraktionen Listen vor, die mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten sollen. Listenverbindungen sind zulässig. Gewählt wird nach dem System Hare/Niemeyer. (4) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das auf der Liste nachfolgende Mitglied nach. Innerhalb von vierzehn Tagen können die Fraktion oder die Fraktionen, die den Wahlvorschlag eingereicht haben, die Reihenfolge der Nachrückenden ändern. (5) Ist eine Liste erschöpft, findet eine Nachwahl statt. Dabei soll das Kräfteverhältnis der Fraktionen oder von Fraktionsbündnissen gewahrt bleiben. (6) Werden stellvertretende Mitglieder nicht in einem getrennten Wahlgang gewählt, sind die auf der Liste nach Abs. 3 nicht gewählten Personen als stellvertretende Mitglieder berufen. 4. Aufgaben § 46 GOHLT (Aufgaben des Präsidiums) (1) Das Präsidium ist der Vorstand des Landtags im Sinne der Art. 84 und 86 HV. Es beschließt über die inneren Angelegenheiten des Landtags, soweit deren Regelung nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Art. 86 HV oder dem Ältestenrat vorbehalten ist. (2) Das Präsidium stellt insbesondere den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest und kann Vorschriften über die Benutzung der Einrichtungen des Landtags erlassen. § 47 GOHLT (Sitzungen des Präsidiums) (1) Die Sitzungen des Präsidiums werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglie- Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 14 VIII. Hessen der anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. (2) In dringenden Angelegenheiten kann die Präsidentin oder der Präsident einen Beschluss des Präsidiums über eine schriftlich übermittelte Vorlage herbeiführen. Er kommt zustande, sobald die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums vorliegt, falls nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung innerhalb der von der Präsidentin oder dem Präsidenten angegebenen Frist, die mindestens fünf Tage betragen soll, widerspricht. (3) Die Fraktionsvorsitzenden sowie die parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben beratende Stimme. (4) Über die Verhandlungen des Präsidiums werden von der Protokollführerin oder dem Protokollführer Kurzberichte, die den Ablauf der Beratungen wiedergeben, und Beschlussprotokolle angefertigt. Die Beschlussprotokolle sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. (5) Die Verhandlungen des Präsidiums sind vertraulich, wenn nicht mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder etwas anderes beschlossen wird. 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Der Ältestenrat besteht unter anderem aus den Mitgliedern des Präsidiums (§ 3 Abs. 1 GOHLT): § 3 Wahl des Präsidiums (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluss des Landtags festgelegt wird. 6. Praxis und besondere Aufgaben Die Sitzungen des Präsidiums finden in der Regel eine Woche vor der Plenarwoche statt. Der Direktor beim Landtag und die Abteilungsleiter der Kanzlei nehmen an der Sitzung teil. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Derzeit gibt es im Hessischen Landtag keine nennenswerten Reformbestrebungen, die Aufgaben der Kanzlei betreffen.4 Ein Bereich Europa, Internationale Beziehungen, wurde zu Beginn der 18. Wahlperiode eingerichtet. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Im Hessischen Landtag arbeitet das Präsidialbüro dem Landtagspräsidenten zu. Dieses besteht aus der Leiterin, einer persönlichen Referentin und zwei Vorzimmerkräften. Seit Beginn der 19. Wahlperiode gibt es außerdem eine Zuarbeit für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in einem Arbeitsumfang von ca. einem Viertel (25%) der gesamten Arbeitszeit eines Beamten im höheren Dienst sowie 25% der Arbeitszeit einer Mitarbeiterin. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Ein besonderer Erfahrungsaustausch zwischen den Präsidenten der Landtage, der über die Präsidentenkonferenz hinausgeht, ist hier nicht bekannt. 4 Hinweis der Verfasserinnen: Die Kanzlei im Hessischen Landtag ist die Landtagsverwaltung, vgl. § 107 Abs. 1 und 5 GOLT Hess. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 15 IX. Mecklenburg-Vorpommern 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) Ein Präsidium des Landtages Mecklenburg-Vorpommern sieht weder die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern noch die Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg- Vorpommern vor. Zur Unterstützung der Präsidentin des Landtages bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist der Ältestenrat bestimmt. Der Ältestenrat fasst allerdings keine Beschlüsse, sondern trifft Vereinbarungen oder gibt Empfehlungen, die die Präsidentin bei ihren Entscheidungen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben berücksichtigt. Für einige der ihr übertragenen Aufgaben hat die Präsidentin entsprechend den Vorgaben der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg- Vorpommern das Benehmen mit dem Ältestenrat herzustellen. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Die Artikel 29 und 30 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bilden die Grundlage für die Aufgabewahrnehmung durch die Präsidentin und den Ältestenrat. 3. Zusammensetzung und Wahl Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin, den Vizepräsidentinnen und je einem Vertreter der Fraktionen (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 LVerf, § 5 Abs. 1 GO LT). In der parlamentarischen Praxis werden die Fraktionen von den Parlamentarischen Geschäftsführern vertreten. Zu Ältestenratssitzungen, die Plenarsitzungen vorbereiten, soll ein Regierungsvertreter hinzugezogen werden (§ 5 Abs. 2 GO LT). Die Präsidentin wird in der konstituierenden Sitzung jedes neuen Landtages gewählt (§ 2 Abs. 1 GO LT). Die Vizepräsidenten werden in getrennten Wahlhandlungen für die Dauer der Wahlperiode gewählt (§ 2 Abs. 2 GO LT). 4. Aufgaben Zu den Aufgaben des Ältestenrates nach Art. 30 Abs. 2 LVerf Mecklenburg-Vorpommern gehören u.a.: – Herstellung des Benehmens zu Entscheidungen der Präsidentin über die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des Landtages nach den geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften, – Herbeiführen einer Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Besetzung der Ausschussvorsitzenden, ihrer Stellvertreter sowie über die Reihenfolge der Beratungsgegenstände, Reihenfolge der Redebeiträge und über die Redezeiten, – Herstellung des Benehmens zur Entscheidung der Präsidentin im Zusammenhang mit der Feststellung des Entwurfs des Haushaltplanes des Landtages, – Herstellung des Benehmens in Bezug auf Entscheidungen der Präsidentin, die die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages betreffen, – Herstellung des Benehmens zu Entscheidungen der Präsidentin, die die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, – Herstellung des Benehmens zu Entscheidungen der Präsidentin im Hinblick auf die Genehmigung von Ausschussreisen. (Im Übrigen wird ergänzend auf die Kommentierung Tebben in Litten/Wallerath im Kommentar der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Art. 30, Rn. 3 ff. verwiesen.) 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Siehe „Aufgaben des Ältestenrates“. 6. Praxis und besondere Aufgaben Der Ältestenrat des Landtages Mecklenburg-Vorpommern tagt jeweils mittwochs in einer Sitzungswoche und dann, wenn dies eine Fraktion unter Angabe der Gründe verlangt (im Jahr 2013 gab es 26 reguläre Sitzungen und 1 Sondersitzung, was der Anzahl der durchschnittlich pro Jahr anfallenden Sitzungen entspricht). An den Sitzungen des Ältestenrates nehmen der Direktor des Landtages, die Abteilungsleiter, der Leiter der Stabsgruppe der Landtagsverwaltung sowie ein Vertreter der Staatskanzlei teil. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 16 IX. Mecklenburg-Vorpommern 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend n.a. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Die Mitglieder des Ältestenrates erhalten Beratungs- und Informationsvorlagen durch die Landtagsverwaltung. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Zwischen dem Ältestenrat des Landtages Mecklenburg-Vorpommern und entsprechenden Gremien anderer Landtage gibt es keinen besonderen Erfahrungsaustausch. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 17 X. Niedersachsen 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) Der Ältestenrat des Niedersächsischen Landtages, den der Landtag gem. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LVerf zur Unterstützung de Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet, nimmt zum Teil Aufgaben wahr, die offensichtlich bei dem Deutschen Bundestag zum Aufgabenkreis des Präsidiums gehören. Die einschlägigen Vorschriften für den Ältestenrat des Niedersächsischen Landtages ergeben sich aus § 3 und § 4 GO LT, in denen Zusammensetzung und Aufgaben dieses Gremiums beschrieben werden. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage „Der Landtag wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer (Präsidium).“ (Art. 18 Abs. 1 LVerf) 3. Zusammensetzung und Wahl „Dem Präsidium gehören die Präsidentin als Vorsitzende oder der Präsident als Vorsitzender , drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und elf weitere Mitglieder (Schriftführerinnen , Schriftführer) an.“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GO LT) Der Landtagspräsident und die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden in der konstituierenden Sitzung eines jeden neues Landtages für die Dauer der Wahlperiode gewählt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GO LT). Der Wahlgang ist in § 5 Abs. 2 und 3 GO LT festgelegt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird das vorgeschlagene Mitglied des Landtages nicht gewählt, so können die vorschlagsberechtigten Fraktionen ein anderes Mitglied des Landtages vorschlagen (§ 5 Abs. 4 GO LT). Mitglieder des Präsidiums verlieren ihr Amt, wenn sie aus der Fraktion, die sie vorgeschlagen hat, ausscheiden (§ 5 Abs. 5 GO LT). Gem. Art. 18 Abs. 4 LVerf i.V.m. § 5 Abs. 6 GO LT können Mitglieder des Präsidiums auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluss abberufen werden, dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Landtages. 4. Aufgaben Die Aufgaben des Präsidiums ergeben sich aus § 8 GO LT. – Danach unterstützt das Präsidium die Präsidentin oder den Präsidenten in Angelegenheiten der Verwaltung des Landtages (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 LVerf). – Es wirkt in den Fällen des Art. 18 Abs. 3 Satz 3 LVerf mit, demzufolge wichtige Personalentscheidungen von der Präsidentin oder dem Präsidenten nur im Benehmen mit dem Präsidium getroffen werden können. Dies sind nach Jahrzehnte langer Übung alle beamtenrechtlichen Entscheidungen. – Es wirkt bei dem Entwurf des Haushaltsplanes für den Landtag mit. – Es wirkt bei der Verfügung über die Räume des Landtagsgebäudes mit. – Es wirkt beim Erlass der Hausordnung mit. – Es wirkt in Angelegenheiten der Bibliothek des Landtages mit. – Es wirkt bei der Verfügung über die Akten des Landtages mit. Dabei wirkt es insbesondere mit – bei der Beratung über Verträge, die für den Landtag von erheblicher Bedeutung sind, – bei wichtigen Bau- und Beschaffungsprojekten, – bei den Ausführungsbestimmungen zu Regelungen des Nds. Abgeordnetengesetzes, – bei besonderen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen des Landtages. 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gehören dem Ältestenrat mit beratender Stimme an. Den Vorsitz im Ältestenrat führt die Präsidentin oder der Präsident (§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 GO LT). 6. Praxis und besondere Aufgaben Das Präsidium des Niedersächsischen Landtages tagt einmal in jeder Plenarsitzungswoche. Seitens der Verwaltung des Niedersächsischen Landtages nehmen der Direktor beim Niedersächsischen Landtag, die beiden Abteilungsleiter und der Pressereferent regelmäßig an den Sitzungen des Präsidiums teil und darüber hinaus die Leiter der Fachreferate zu bestimmten Themenschwerpunkten oder Tagesordnungspunkten. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Präsidenten nehmen eine eigenständige Außenvertretung des Landtages nur in den Fällen wahr, in denen sie der Präsident mit seiner Vertretung beauftragt . Im Präsidium gibt es keine Ressortverteilung, lediglich die gleichmäßige Vertretung bei der Sitzungsleitung wird jeweils im Anschluss an die Sitzung des Ältestenrates in der Woche vor der Plenarsitzung geregelt. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 18 X. Niedersachsen 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen dem Ältestenrat, der den Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten unterstützt und dem Präsidium, das den Präsidenten in Angelegenheiten der Verwaltung des Landtages unterstützt, hat sich im Niedersächsischen Landtag über Jahrzehnte bewährt. Aus diesem Grund sind keine Reformen der Gremienstruktur geplant. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Die Aufgaben der Landtagsverwaltung ergeben sich aus § 9 GO LT. Danach unterstützt die Landtagsverwaltung die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben, insbesondere bereitet sie die Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse vor und nimmt für die Präsidentin oder den Präsidenten Vorlagen (§ 19 GO LT), Eingaben (§ 50 GO LT) und andere an den Landtag gerichtete Schriftstücke (§ 62 GO LT) entgegen. Die Direktorin oder der Direktor beim Niedersächsischen Landtag ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten in der Verwaltung . Eine Zuarbeit der Landtagsverwaltung beispielsweise durch die Erstellung von Redeentwürfen oder die Betreuung von Besuchergruppen und Veranstaltungen erfolgt gegenüber den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern des Landtagspräsidenten nur dann, wenn dieser sie um seine offizielle Vertretung gebeten hat. Im Übrigen arbeiten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten zu, soweit er oder sie oder die Direktorin oder der Direktor beim Niedersächsischen Landtag diese Zuarbeit wünscht. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um die Organisation von Veranstaltungen, die Erstellung bestimmter Redeentwürfe , die Zuarbeit in Sachen der Hausordnung, die Zuarbeit in Bauangelegenheiten, bei Fragen des Abgeordnetenrechts oder der Abgeordneten- oder Fraktionskostenentschädigung und weiteren Angelegenheiten. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Ein besonderer Erfahrungsaustausch zwischen den Präsidentinnen und Präsidenten der Landtage, des Deutschen Bundestages und des Deutschen Bundesrates findet einmal jährlich statt. Ein Austausch der Präsidien der Landtage untereinander findet beim Niedersächsischen Landtag nur mit dem Ältestenrat des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie mit den Präsidien oder vergleichbaren Gremien des Steiermärkischen Landtages und des Großen Rates des Kantons Bern statt. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 19 XI. Nordrhein-Westfalen 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW). Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter (Art. 38 Abs. 2 LVerf NRW). 3. Zusammensetzung und Wahl Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten bilden das Präsidium (§ 7 Abs. 1 GO LT). Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtages werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ohne Aussprache in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. der Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtages widersprechen (§ 3 Abs. 1 GO LT). Auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages können die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ohne Aussprache in geheimer Wahl abgewählt werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages (§ 3 Abs. 2 GO LT). 4. Aufgaben – Entscheidung über alle Angelegenheiten der Landtagsverwaltung, sowie sie nicht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GO LT); u.a. Belange der Wirtschaftsbetriebe, des Archivs und der Bibliothek (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GO LT). – Genehmigung von Ausschussreisen. – Erlass von Ausführungsbestimmungen für Dienstreisen von Abgeordneten. – Erlass von Richtlinien zur Erstattung der Mitarbeiterpauschalen und Ausstattung der Abgeordneten mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen. – Mitwirkung bei der Ernennung von Beamten des Landtages (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 LVerf NRW) und deren Entlassung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GO LT). – Entscheidung über Einsprüche von Abgeordneten gegen Ordnungsmaßnahmen (§ 38 GO LT). – Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Beratungsgegenstandes durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten (§ 71 Abs. 2 GO LT). – Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen bei der Auslegung der Geschäftsordnung und zu Vorschlägen des Ältestenrates für die Geschäftsordnung (§§ 110 Satz 2, 112 GO LT). 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Die Mitglieder des Präsidiums sind auch Mitglieder des Ältestenrates (§ 9 Abs. 1 GO LT). 6. Praxis und besondere Aufgaben Das Präsidium tagt üblicherweise am Dienstag vor der am Mittwoch stattfindenden Sitzung des Ältestenrates in der Woche vor der Plenarwoche. Die Sitzung dient auch der Vorbereitung der Ältestenratssitzung. Die Vorwoche einer Plenarwoche ist immer eine Sitzungswoche. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Derzeit sind keine grundlegenden Reformen der Landtagsverwaltung und ihrer Struktur geplant. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Die Unterstützung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Verwaltungsaufgaben ist Aufgabe der gesamten Landtagsverwaltung (§ 107 GO). Insofern ist eine Feststellung des konkreten Umfangs der Zuarbeit für die Landtagspräsidentin und ihre Stellvertreter nicht möglich. Eine Zuarbeit im engeren Sinne findet durch das Präsidialbüro (Terminvorbereitungen, Reden, Schriftverkehr, protokollarische Angelegenheiten usw.) sowie durch die der Präsidentin und den Vizepräsidenten zugewiesenen Assistenzkräfte statt. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 20 XI. Nordrhein-Westfalen 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den Präsidien der Landtage erfolgt durch die jährlich stattfindenden Konferenzen der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesparlamente und des Bundestages und den je nach Bedarf eingerichteten Arbeitsgruppen der Präsidentinnen und Präsidenten. Auch auf bilateraler Ebene werden des Öfteren Erfahrungen ausgetauscht, insbesondere im Rahmen von Delegationsbesuchen zu spezifischen Themen (wie in letzter Zeit zum Umbau Plenarsaal). Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 21 XII. Rheinland-Pfalz 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage „Er [der Landtag] wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Präsident und Stellvertreter führen ihre Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Landtages fort; sie genießen dabei die in den Art. 93 bis 97 festgelegten Rechte.“ (Art. 85 Abs. 2 LVerf) 3. Zusammensetzung und Wahl Der Präsident und seine Stellvertreter bilden den Vorstand des Landtages (§ 5 Abs. 1 GO LT). Die Zahl der Stellvertreter des Präsidenten ist weder verfassungs- noch geschäftsordnungsrechtlich vorgegeben. Der verfassungsrechtlich nicht verbürgten Parlamentsübung entspricht es, dass jede Fraktion mit mindestens einem Stellvertreter des Präsidenten („Vizepräsident“) im Vorstand (§ 5 Abs. 1 GO LT) vertreten ist. Eine Rangfolge der Stellvertreter gibt es nicht. Art. 85 Abs. 2 LVerf berechtigt und verpflichtet den Landtag zur Wahl seines Präsidenten und dessen Stellvertreter. Das Prozedere bleibt der GO LT überlassen. Nach ihr erfolgt die Wahl offen und ohne Aussprache (§ 2 Abs. 1 GO LT). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GO LT). 4. Aufgaben (Auswahl) Die sich aus Art. 85 Abs. 3 Satz 2 LVerf, § 5 GO LT ergebenden Aufgaben des Vorstandes betreffen die Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages sowie bei Personalangelegenheiten der Landtagsbediensteten (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 LVerf). Entscheidungskompetenzen stehen ihm nicht zu. Darüber hinaus ist der Vorstand Beratungsorgan für den Präsidenten vornehmlich, aber nicht ausschließlich in verwaltungsmäßigen Angelegenheiten des Parlamentes, wie aktuell bei der Sanierung des Landtagsgebäudes. Als Beispiele für außerverwaltungsmäßige Angelegenheiten sei die vorbereitende Behandlung der Sitzungen des Ältestenrates genannt sowie die Entscheidung über die Frage der Benutzung mobiler Endgeräte im Plenarsaal. 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Die Mitglieder des Vorstandes sind zugleich auch Mitglieder des Ältestenrates (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GO LT). 6. Praxis und besondere Aufgaben Der Vorstand tagt in der Regel monatlich eine Woche vor Plenarsitzungen. Die Direktorin beim Landtag, die Abteilungsleiter und der persönliche Referent (dieser in der Funktion des Protokollführers) nehmen an den Sitzungen teil. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Um den Weg der Verwaltung zu einem modernen Dienstleister für die kommunikative Demokratie zu bereiten, ist aktuell ein Projektbüro eingerichtet worden, das eine Organisationsuntersuchung der Landtagsverwaltung vornehmen soll. Dessen Auftrag ist es, Aufgaben der Landtagsverwaltung, die Ablauforganisation sowie Arbeitsprozesse zu hinterfragen und angesichts der personellen Ausstattung der Verwaltung Lösungsvorschläge zu erarbeiten. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Eine Zuarbeit findet in der Regel ausschließlich an den Präsidenten statt. Im Rahmen der Zuständigkeit und besonders erteilter Aufträge arbeitet jeder Mitarbeiter dem Präsidenten zu. Die Koordinierung der zu erledigenden Arbeiten übernimmt die Direktorin beim Landtag in Abstimmung mit den Abteilungsleitungen. Inhaltlich ist die Zuarbeit weit gefasst und reicht von juristischen Gutachten bis zu Grußworten und Redeentwürfen. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Nein. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 22 XIII. Saarland 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage „Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.“ (Art. 70 Abs. 2 SVerf) 3. Zusammensetzung und Wahl Der Landtag wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen, Art. 70 Abs. 2 SVerf. Die Mitglieder werden in Einzelabstimmungen mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei der Besetzung des Präsidiums ist die Stärke der jeweiligen Fraktionen, das heißt die Anzahl ihrer Mitglieder, bei gleicher Mitgliederzahl die auf sie entfallenden Stimmen, zu berücksichtigen . Gegebenenfalls ist die Größe des Präsidiums so zu verändern, dass es die Mehrheitsverhältnisse im Plenum abbildet. 4. Aufgaben Die Aufgaben des Präsidiums sind in Art. 71 Abs. 1 Satz 3, § 31 LTG, § 34 Abs. 3 LTG, § 81 Abs. 2 LTG, § 28 GO im Wesentlichen umschrieben. Das Präsidium trifft Entscheidungen über die inneren Angelegenheiten des Landtags, soweit sie nicht dem Präsidenten zugewiesen sind. a. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Aufgabe, den Entwurf des Haushaltsplans des Landtags festzustellen. b. Das Präsidium verfügt über die Verwendung der Räume im Landtagsgebäude. c. In den Fällen, in denen die Regierung oder der zuständige Fachminister Entscheidungen zu treffen hat, trifft sie für den Bereich des Landtags das Präsidium. d. Über Ausnahmen vom Verbot, Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge innerhalb des befriedeten Bezirks des Landtagsgebäudes abzuhalten, entscheidet das Präsidium. e. Ernennungen und Entlassungen nimmt der Präsident „im Benehmen mit dem Präsidium“ vor. Zur Herbeiführung des Benehmens hat er – im Unterschied zum Einvernehmen – dem Präsidium lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu geben. Er ist indes nicht an den Willen und die Stellungnahme des Präsidiums gebunden. f. In Gestalt des Erweiterten Präsidiums, d.h. unter Hinzuziehung der jeweiligen Fraktionsvorsitzenden , vereinbart es in der Regel Zeitpunkt und Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung . 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Ein Ältestenrat existiert im Saarländischen Landtag nicht. 6. Praxis und besondere Aufgaben Das Erweiterte Präsidium tagt regelmäßig donnerstags vor einer Plenarsitzung. An den Sitzungen des Präsidiums nehmen der Direktor beim Landtag und sein Stellvertreter teil. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend n.a. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Die Landtagsverwaltung arbeitet Herrn Landtagspräsidenten in jedem jeweils notwendigen Umfang zu. Den Landtagsvizepräsidentinnen steht eine gemeinsame Sekretärin zur Verfügung. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Einen solchen Austausch gibt es nach hiesigem Kenntnisstand nicht. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 23 XIV. Sachsen 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden nach der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages anders als im Deutschen Bundestag kein eigenständiges Gremium. Die Geschäftsordnung sieht daher keine Aufgaben vor, die dem Präsidenten gemeinsam mit den Vizepräsidenten obliegen. Das Präsidium des Sächsischen Landtages ist als Gremium vergleichbar mit dem Ältestenrat im Deutschen Bundestag. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Gemäß Art. 47 Abs. 1 LVerf wählt der Landtag seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter , die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium bilden, und die Schriftführer. 3. Zusammensetzung und Wahl Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten ist in § 3 GO LT geregelt und erfolgt in geheimer Abstimmung. Das Vorschlagsrecht für den Präsidenten hat nach § 3 Abs. a Satz 2 GO LT die stärkste Fraktion. Der Sächsische Landtag hat drei Vizepräsidenten. Das Vorschlagsrecht für die drei Vizepräsidenten haben die Fraktionen entsprechend ihrer Stärkeverhältnisse nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt, § 3 Abs. 2 Satz 2 GO LT. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden gemäß § 2 Abs. 4 GO LT in der konstituierenden (ersten) Sitzung aus der Mitte des Landtages gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält, § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GO LT. 4. Aufgaben Aufgaben, die dem Präsidenten gemeinsam mit den Vizepräsidenten obliegen, sieht die Geschäftsordnung nicht vor. Die Aufgaben des Präsidenten sind in § 4 Abs. 1 bis 8 GO LT geregelt. Ist der Präsident verhindert, so tritt nach § 4 Abs. 9 Satz 1 GO LT die Erste Vizepräsidentin an seine Stelle. Ist auch sie verhindert, so vertreten zunächst der Zweite und dann der Dritte Vizepräsident den Präsidenten, § 4 Abs. 9 Satz 2 und 3 GO LT. 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Der Präsident und die drei Vizepräsidenten sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GO LT stets Mitglieder des Präsidiums des Sächsischen Landtages. 6. Praxis und besondere Aufgaben Der Präsident und die Vizepräsidenten treffen sich regelmäßig um beispielsweise über die Plenarsitzungen des Sächsischen Landtages zu beraten. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Derzeit sind keine grundlegenden Reformen der Landtagsverwaltung und ihrer Struktur geplant. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Zuarbeiten für den Präsidenten und, im Falle seiner Vertretung, für die Vizepräsidenten erfolgen durch alle Mitarbeiter und Referate der Landtagsverwaltung. In besonderem Umfang erfolgt eine Zuarbeit durch das Präsidialbüro sowie beispielsweise durch die Referate ZD 1 Abgeordnetenangelegenheiten, Personal, Justiziariat, PD 1 Juristischer Dienst und PD 2 Plenardienst, Präsidium, Parlamentarische Geschäftsstelle, Stenografischer Dienst. Ein aktueller Organisationsplan der Verwaltung im Sächsischen Landtag ist als Anlage beigefügt.5 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Einen besonderen Erfahrungsaustausch des Präsidenten und der Vizepräsidenten im Sächsischen Landtag mit Gremien anderer Landtage, die mit dem Präsidium im Deutschen Bundestag vergleichbar sind, gibt es nicht. 5 Der genannte Organisationsplan wurde aus Platzgründen nicht abgebildet. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 24 XV. Sachsen-Anhalt 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Präsident (1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten (Artikel 49 Abs. 1 LV). (2) Der Präsident oder die Vizepräsidenten leiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen des Landtages (Artikel 49 Abs. 2 LV). 3. Zusammensetzung und Wahl Der Landtag wählt seinen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten für die Dauer der Wahlperiode (§ 4 Abs. 1 GÜ.LT). Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtages für die Wahl zum Präsidenten vor. Die Fraktionen, auf die nach dem Höchstzahlverfahren die zweite und dritte Höchstzahl entfällt, schlagen je Höchstzahl ein Mitglied des Landtages für die Wahl zum Vizepräsidenten vor. Die Fraktionen können eine andere Verteilung der Vorschlagsrechte vereinbaren (§ 4 Abs. 2 GO.LT). Der Landtag wählt den Präsidenten und die Vizepräsidenten einzeln nacheinander mit Stimmzetteln. Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann durch Handzeichen und können beide Vizepräsidenten in einem Wahlgang gewählt werden (§ 4 Abs. 3 GO.LT). 4. Aufgaben Das Präsidium ist an grundlegenden Entscheidungen insofern beteiligt, als es mit beratender Stimme dem Ältestenrat, das zentrale Koordinierungsgremium der parlamentarischen Arbeit, angehört, wobei der Präsident des Landtages den Vorsitz inne hat (§ 9 GÜ.LT). Ansonsten bestehen keine gemeinsamen Aufgaben des Präsidiums. 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Hierzu wird auf die Ausführungen zu Ziffer 3 [hier 4. Aufgaben]6 verwiesen. 6. Praxis und besondere Aufgaben Das Präsidium des Landtages von Sachsen-Anhalt tagt unmittelbar vor jeder Sitzung des Ältestenrates und des Plenums. An diesen Sitzungen nimmt der für den Parlamentarischen Dienst zuständige Abteilungsleiter 2 teil. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Es sind derzeit weder grundlegende Reformen der Landtagsverwaltung und ihrer Struktur bekannt, noch war davon in der aktuellen sechsten Wahlperiode, die am 19. April 2011 begann, die Rede. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Die Landtagsverwaltung unterstützt gemäß § 8 Abs. 1 GO.LT den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben. Insbesondere bereitet sie die Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse vor und nimmt für den Präsidenten Vorlagen, Petitionen und andere an den Landtag gerichtete Schriftstücke entgegen. Zudem nimmt der Landtagsdirektor die ständige Vertretung für den Landtagspräsidenten in der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben wahr (§ 8 Abs. 2 GO.LT). 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Zur zweiten Frage, zum besonderen Erfahrungsaustausch zwischen den Präsidenten der Landtage, teile ich mit, dass sich alljährlich die Landtagspräsidenten zu einer Konferenz zusammenfinden. 6 Durch Verfasserinnen eingefügt. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 25 XVI. Schleswig-Holstein 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Der Landtag wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Schriftführerinnen oder Schriftführer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (Art. 14 Abs. 1 LVerf) 3. Zusammensetzung und Wahl Das mit den beschriebenen Aufgaben des Präsidiums des Deutschen Bundestages vergleichbare Gremium im Landtags Schleswig-Holstein ist der Ältestenrat, der nach Art. 15 Abs. 5 LVerf aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen besteht. Da gemäß § 1 Abs. 2 FraktionsG und § 22 Abs. 4 GO LT den Abgeordneten, die die Partei der dänischen Minderheit vertreten, die Rechte einer Fraktion gewährt werden, sind auch Abgeordnete des SSW Mitglieder im Ältestenrat. Durch die Mitgliedschaft des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten sind die Fraktionen im Ältestenrat de facto unterschiedlich stark vertreten. 4. Aufgaben Nach der Verfassung des Landes ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan, sondern ein Beratungsgremium . Der Ältestenrat trifft keine Entscheidungen, sondern gibt Empfehlungen. Diese Empfehlungen haben aber in der Praxis ein starkes politisches Gewicht. Der Landtagspräsident trifft seine Entscheidungen im Benehmen mit dem Ältestenrat. Der Katalog der in der Verfassung genannten Fälle, in denen der Landtagspräsident vor seiner Entscheidung im Sinne einer begleitenden Kontrolle vom Ältestenrat beraten wird, ist in der Verfassung abschließend genannt: – Die Einstellung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, – die Feststellung des Entwurf des Haushaltsplans des Landtages, – Entscheidungen, die die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren. Im Übrigen hat der Ältestenrat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. In der Geschäftsordnung ist beispielhaft aufgeführt, eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags und über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden sowie ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter herbeizuführen (§ 7 Abs. 2 S. 2 GO LT). Eine wichtige Aufgabe des Ältestenrates besteht darüber hinaus darin, die Plenartagung vorzubereiten . Für die Beratung der einzelnen Gegenstände setzt der Landtag in der Regel aufgrund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten, der im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung der Anmeldungen der Landesregierung ergeht, eine bestimmte Zeitdauer fest. Der Anteil der Fraktionen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten ebenfalls im Benehmen mit dem Ältestenrat festgesetzt (§ 56 Abs. 4 GO LT). 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Entfällt. 6. Praxis und besondere Aufgaben Der Ältestenrat tagt in der Regel einmal vor jeder Plenartagung. Weitere anlassbezogene Sitzungen sind jederzeit und auch kurzfristig möglich. Der Direktor des Landtages nimmt an den Sitzungen teil. Eine arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung bzw. Sitzungsvorbereitung erfolgt nicht. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Keine. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 26 XVI. Schleswig-Holstein 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Die Vorbereitung und Nachbereitung sowie Koordinierung der Sitzungen des Ältestenrates und der Plenartagungen ist in der Abteilung „Parlamentarische Dienste“ dem Referat „Wissenschaftlicher Dienst/Wissensmanagement“ zugeordnet. Die Aufgaben werden durch eine Vollzeitkraft des gehobenen Dienstes und von der Referats- und Abteilungsleitung wahrgenommen . Zu Sachthemen des Ältestenrates wird der Landtagspräsident seitens der Fachreferate im Einzelfall schriftlich in Form von Berichten, Sachstandvermerken und juristischen Gutachten vorbereitet. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Neben der jährlich stattfindenden Landtagspräsidentenkonferenz findet seit 2013 ein halbjährlicher bilateraler Erfahrungsaustausch mit der Hamburgischen Bürgerschaft statt. Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 27 XVII. Thüringen 1. Vergleichbares Gremium (falls Präsidium nicht vorgesehen) n.a. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer . (Artikel 57 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) 3. Zusammensetzung und Wahl Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden den Vorstand des Landtages. (§ 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags [GO TLT]) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten werden in der ersten Sitzung des Landtags gewählt. (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 GO TLT) Die Wahlgänge sind in § 2 Abs. 1 und 2 GO TLT geregelt. Die Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Landtag hat für die derzeitige 5. Wahlperiode in seiner 1. Sitzung am 29. September 2009 eine Abweichung bei der Zahl der Vizepräsidenten gemäß § 120 GO TLT beschlossen , wonach neben dem Präsidenten vier Vizepräsidenten gewählt werden. 4. Aufgaben – Der Präsident setzt sich mit den übrigen Vorstandsmitgliedern ins Benehmen bei der Einstellung und Entlassung der Bediensteten des höheren Dienstes und vergleichbaren Angestellten der Landtagsverwaltung. ( § 5 Abs. 2 Satz 1 GO TLT) – Der Haushaltsvoranschlag wird vom Präsidenten im Benehmen mit den Vorstandsmitgliedern aufgestellt. (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GO TLT) – Beschlussfassung der vorläufigen Tagesordnung des Landtags für den Fall, dass ein Beschluss des Ältestenrats nicht zustande kommt. (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO TLT) – Beratung über Fragen der Sitzungsleitung und Festlegung der Reihenfolge der Sitzungsleitung des Thüringer Landtags. – Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit entscheidet ein Gremium, das aus den Mitgliedern des Vorstands des Landtags besteht, über die Einleitung der Einzelfallprüfung. – Sofern ein Führungszeugnis für persönliche Mitarbeiter von Abgeordneten eine oder mehrere Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung von Straftaten aufweist, entscheidet der Vorstand des Landtags unter Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, ob die Straffälligkeit die parlamentarischen Schutzgüter wie Funktionsund Arbeitsfähigkeit sowie Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Landtags gefährdet. Soweit dies der Fall ist, wird kein Aufwendungsersatz gezahlt. (Artikel 1 Nummer 2.2 der Ausführungsbestimmungen zum Thüringer Abgeordnetengesetz [ThürAbgG], hier zu § 7 Satz 6 ThürAbgG) – Sofern ehemalige Abgeordnete während der Zeit des Anspruchs auf Zahlung des Übergangsgeldes nach § 11 ThürAbgG einen Gesundheitsschaden erleiden, der ihre Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass sie die bei der Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben können, kann der Landtagsvorstand eine Altersentschädigung auch vor Vollendung des nach § 13 Abs. 1 ThürAbgG für den Versorgungsbeginn maßgeblichen Lebensjahres des ehemaligen Abgeordneten gewähren. (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ThürAbgG) – Der Präsident kann im Benehmen mit den Vizepräsidenten in besonderen wirtschaftlichen Notfällen Abgeordneten einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. (§ 21 ThürAbgG) – Im Zusammenhang mit dem „Gesetz zur Offenlegung von Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften von Abgeordneten des Landtags“ vom 11. Februar 2014 (GVBl. S. 1), das als Zehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes am Tage der Konstituierung des sechsten (nächsten) Thüringer Landtags in Kraft tritt, ergeben sich zukünftig Antworten der Landesparlamente zu den Aufgaben des Präsidiums bzw. vergleichbarer Gremien Seite 28 XVII. Thüringen weitere Aufgaben des Vorstands nach dem Thüringer Abgeordnetengesetz: - Gemäß § 42 Abs. 4 sind Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, nach Maßgabe von § 42 a anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Vorstand des Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festsetzen. (§ 42 Abs. 4 Satz 2) - Der Präsident des Landtags entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand des Landtags über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden. (§ 42 d Abs. 6) - Der Vorstand stellt unter bestimmten Voraussetzungen nach Anhörung des betroffenen Mitglieds des Landtags fest, ob ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus den §§ 42 a, b, d bis g vorliegt. (§ 42 h Abs. 2 Satz 3) - Der Vorstand kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festsetzen. (§ 42 h Abs. 4) - Der Vorstand verfügt zudem über eine Feststellungsbefugnis im Zusammenhang mit unzulässigen Zuwendungen. Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten des Landtags, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 42 Abs. 2 vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Der Vorstand stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 vorliegt. (§ 42 h Abs. 5) 5. Einbindung in die Parlamentsorganisation Die Mitglieder des Vorstands sind stets auch Mitglieder des Ältestenrats des Landtags. (§ 10 Abs. 1 GO TLT) 6. Praxis und besondere Aufgaben Der Vorstand des Thüringer Landtags tagt regelmäßig in der Sitzungswoche des Landtags. Die Direktorin beim Thüringer Landtag und der Leiter der Abteilung Juristischer Dienst, Ausschussdienst nehmen an den Sitzungen teil. Bei sachlicher Notwendigkeit wird der Leiter der Abteilung Zentrale Dienste hinzugezogen. 7. Reformbestrebungen die Landtagsverwaltung betreffend Derzeit sind keine grundlegenden Reformen der Landtagsverwaltung geplant. 8. Zuarbeit für den Präsidenten/seine Stellvertreter Die Landtagspräsidentin wird in parlamentarischen Angelegenheiten sowie im Bereich der Verwaltungsaufgaben des Landtags durch die Landtagsverwaltung unterstützt. Zudem verfügt die Landtagspräsidentin über ein „Büro der Präsidentin“, das aus den Referaten P 1 - Protokoll, Veranstaltungen, Besucherdienst -, P 2 - Presse, Öffentlichkeitsarbeit - und P 3 - Reden, Grußworte - besteht. Den Vizepräsidentinnen bzw. dem Vizepräsidenten sind Vorzimmerkräfte zugeordnet. 9. Erfahrungsaustausch des Präsidenten /seiner Stellvertreter mit Gremien anderer Landtage Die Landtagspräsidentenkonferenz (LPK) dient dem Erfahrungsaustausch zwischen den Präsidentinnen und Präsidenten der Landtage sowie des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. Ein institutionalisierter Erfahrungsaustausch mit den Vorständen bzw. Präsidien anderer Parlamente unter Beteiligung des Thüringer Landtags besteht nicht.