© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 061/17 Voraussetzungen für die Ausstellung eines zweiten Passes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 061/17 Seite 2 Voraussetzungen für die Ausstellung eines zweiten Passes Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 061/17 Abschluss der Arbeit: 10. März 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 061/17 Seite 3 1. Fragestellung Es wird gefragt, ob und unter welchen Voraussetzungen sowie nach welchen Vorschriften in Deutschland ein zweiter (zusätzlicher) Pass ausgestellt werden kann. 2. Voraussetzungen für die Ausstellung eines zusätzlichen Passes Gemäß § 1 Abs. 3 Passgesetz (PassG) darf niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird. Grundsätzlich ist also die Ausstellung eines zweiten Passes nicht möglich. Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Diese Regelung soll Missbrauch durch die Weitergabe durch den Passinhaber vorbeugen. Aus diesem Grund begeht auch derjenige, der durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden kann (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 PassG). In Ziffer 1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Pass- VwV vom 17. Dezember 2009), die der sachgerechten Anwendung des Gesetzes dient, wird näher konkretisiert, wann ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Zweitpasses zu bejahen ist. Danach liegt ein solches berechtigtes Interesse in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben. Darüber hinaus wird ein berechtigtes Interesse auch für folgende Personengruppen angenommen: – Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige gemäß Art. III Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält, – das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen und das seefahrende Personal von Seeschifffahrtsunternehmen. Nach der rechtswissenschaftlichen Literatur liegt ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne etwa auch dann vor, wenn viel reisende Passbewerber ihren Pass häufig zur Erteilung von Sichtvermerken abgeben müssen und zwischenzeitlich weitere Reisen unternehmen wollen. Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Pass benötigt wird, genügt nicht. Der Antragsteller muss das berechtigte Interesse schlüssig, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (Flugticket , Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung usw.) darlegen. Liegen die oben beschriebenen Voraussetzungen vor, kann für jede Art von Pass (Reisepass, Kinderreisepass, vorläufiger Reisepass, amtlicher Pass) ein weiteres Exemplar ausgestellt werden. Unterschiede bestehen allerdings hinsichtlich der Gültigkeitsdauer. Während der Reisepass und bestimmte amtliche Pässe für zehn Jahre gültig sind, werden Zweitpässe dieser Art nur für sechs Jahre ausgestellt. ***