© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 – 060/18 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 – 060/18 Seite 2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Aktenzeichen: WD 3 - 3000 – 060/18 Abschluss der Arbeit: 26. Februar 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 – 060/18 Seite 3 1. Rechtsgrundlagen für den Verlust der Staatsangehörigkeit Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Insoweit können Deutsche, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit bereits eine andere Staatsangehörigkeit innehaben, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie – sich als Optionspflichtige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 29 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)) für die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden (§ 17 Abs. 1 Nr. 6, § 29 Abs. 2 StAG); – schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit erklären (§ 17 Abs. 1 Nr. 3, § 26 StAG) oder – freiwillig und ohne Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums in die Streitkräfte des ausländischen Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (§ 17 Abs. 1 Nr. 5, § 28 StAG). Deutsche Staatsangehörige, die keine doppelte Staatsangehörigkeit innehaben, können die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verlieren, wenn sie – nach Beantragung des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit und Zusicherung der Verleihung dieser Staatsangehörigkeit ihre Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 StAG), wobei die Entlassung als nicht erfolgt gilt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres erhält (§ 24 StAG); – eine andere, selbst beantragte Staatsangehörigkeit eines nicht-EU-Staates erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 2, § 25 StAG); Bei diesen Verlusttatbeständen findet keine Unterscheidung nach der Art des Staatsangehörigkeitserwerbs (Geburt oder Einbürgerung) statt. Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (§§ 8, 10 StAG) und nicht durch das Abstammungs- oder Geburtsortsprinzip (§ 4 StAG) erworben wurde, kann der Verlust der Staatsangehörigkeit jedoch zusätzlich durch Rücknahme der Einbürgerung eintreten (§ 17 Abs. 1 Nr. 7, § 35 StAG). Die Rücknahme ist nur dann zulässig, wenn die Einbürgerung rechtwidrig war und durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass der Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist (§ 35 Abs. 1 StAG). Die Rücknahme darf weiterhin nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (§ 35 Abs. 3 StAG). Ein wesentlicher Unterschied zur durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit besteht darin, dass der Rücknahme nicht entgegensteht, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird (§ 35 Abs. 2 StAG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht diese Regelung nicht im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 GG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 – 060/18 Seite 4 2. Rechtsgrundlagen für den Verlust der Staatsangehörigkeit bei Minderjährigen Minderjährige Deutsche, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, verlieren die Staatsangehörigkeit , wenn sie durch einen Ausländer als Kind angenommen werden und hierdurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 4, § 27 StAG). ***