Deutscher Bundestag Finanzierung von Frauenhäusern durch den Bund Aktualisierung von WD 3 – 060/08 und 433/08 Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 227/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 227/12 Seite 2 Finanzierung von Frauenhäusern durch den Bund Aktualisierung von WD 3 – 060/08 und 433/08 Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 227/12 Abschluss der Arbeit: 8. August 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 227/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzgebungskompetenz 5 2.1. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz (GG) (öffentliche Fürsorge) 5 2.2. Erforderlichkeit gemäß Art. 72 Abs. 2 GG 6 3. Finanzierungszuständigkeit 8 3.1. Art. 104a Abs.1 GG 8 3.2. Bundesstiftung gemäß Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG 9 3.3. Bundeszuständigkeit aus der Natur der Sache 9 3.4. Geldleistungsgesetz gemäß Art. 104a Abs. 3 S. 1 GG 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 227/12 Seite 4 1. Einleitung Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Finanzierungsregelungen in den Ländern und nicht zuletzt wegen der schwierigen Finanzsituation in Ländern und Kommunen, die u.a. aus den durch die Schuldenbremse notwendigen Haushaltskonsolidierungen resultieren, stellt sich auch aktuell die Frage nach einer bundesgesetzlichen Regelung zur Finanzierung von Frauenhäusern durch den Bund.1 Zu dieser Thematik hat der Fachbereich WD 3 bereits im Jahr 2008 zwei Gutachten erstellt: sowie , Zur Möglichkeit der Finanzierung von Frauenhäusern durch den Bund, WD3-060/08 vom 14. Februar 2008 bzw. WD 3-433/08 vom 20. November 2008. Diese werden nachfolgend unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen des Diskussionstandes, die sich nach der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema „Situation der Frauenhäuser“ vom 12. November 2008 ergeben haben, aktualisiert. Erwähnenswert sind zur verfassungsrechtlichen Bewertung hier insbesondere das von den Verbänden AWO, Caritas, Sozialdienst katholischer Frauen, DRK, Diakonie und dem Paritätischen Gesamtverband beauftragte Rechtsgutachten von Prof. Margarete Schuler-Harms und Prof. Joachim Wieland, Der Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder, vom 4. Juni 20122 - Anlage 1 - und das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dagmar Oberlies, Rechtliche Anforderungen und Möglichkeiten der Ausgestaltung und Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt,3 - Anlage 2 - das von bff: Frauen gegen Gewalt e.V. in Auftrag gegeben und von diesem mit Pressemitteilung vom 22. Juni 2012 vorgestellt wurde.4 Eine vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Dezember 2010 bei einer Arbeitsgruppe unter Leitung von Prof. Dr. Cornelia Helfferich, Sozialwissenschaftliches FrauenForschungsInstitut Freiburg (SoFFI F.), in Auftrag gegebene Studie zum Thema „Bestandsaufnahme zur Situation der Frauenhäuser und der sonstigen Infrastruktur für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder“, die u.a. rechtliche Expertisen zu den verfassungsrechtlichen 1 Vgl. auch den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Die Situation von Frauenhäusern verbessern , BT-Drs. 16/12992, der eine entsprechende Aufforderung an die Bundesregierung zur rechtlichen Prüfung einer bundesgesetzlichen bzw. bundesweit einheitlichen Finanzierung von Frauenhäusern enthält (S. 3). 2 Abzurufen unter: http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/rechtsgutachtenfrauen _web.pdf. 3 Abzurufen unter: https://www.frauen-gegen-gewalt.de/finanzierung-von-hilfe.html; Zusammenfassung abzurufen unter: https://www.frauen-gegen-gewalt.de/nachricht/items/machbar-und-laengstfaellig -staatlich-geregelte-verlaessliche-hilfen-fuer-gewaltbetroffene.html. 4 Pressemitteilung unter: https://www.frauen-gegen-gewalt.de/pm/items/bff-rechtsgutachten-zeigtmachbar -und-laengst-faellig-staatlich-geregelte-verlaessliche-hilfen-fuer-gewaltbetroffene.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 227/12 Seite 5 Gestaltungsmöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene enthält,5 dient zur Vorbereitung des neuen Berichts der Bundesregierung zur Lage der Frauenhäuser und der darüber hinausgehenden Hilfeinfrastruktur für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder.6 Der Bericht der Bundesregierung wird voraussichtlich am 15. August 2012 Gegenstand der Beratungen des Bundeskabinetts sein7 und ist derzeit nicht zugänglich. Er konnte daher in die nachfolgende Darstellung nicht einbezogen werden. 2. Gesetzgebungskompetenz 2.1. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz (GG) (öffentliche Fürsorge) Die Finanzierung von Frauenhäusern durch den Bund setzt zunächst eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung voraus. Als Kompetenztitel kommt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Betracht. Diesem unterfallen allgemein Regelungen zur Unterstützung Hilfsbedürftiger - vor allem in wirtschaftlichen - Notlagen durch die öffentliche Hand. Aus dem Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG folgt aber eine weite Auslegung. Erfasst sind danach auch neue Lebenssachverhalte, wenn sie den Strukturelementen des Bildes der „klassischen Fürsorge“ entsprechen. Fürsorge kann danach u. a. durch finanzielle Zuwendungen – auch für den Bereich von Heimen und Anstalten – erfolgen und betrifft ebenfalls die Hilfe für Opfer von Gewalttaten.8 Folglich werden nach einhelliger Auffassung bundesgesetzliche Regelungen zur Unterbringung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt einschließlich der Bestimmungen zur Finanzierung dieser Maßnahmen als von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gedeckt betrachtet.9 Dies lässt sich auch den Sachverständigenstellungnahmen der Ausschussanhörung vom November 2008 entnehmen.10 Seither hat sich keine andere Bewertung des Sachverhalts ergeben. 5 Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues vom 24. November 2011 auf die Schriftliche Frage Nr. 65 der Abgeordneten Caren Marks (SPD), BT-Drs. 17/7902 vom 25. November 2011, S. 42. 6 Vgl. auch die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach) (SPD) Nr. 100, BT-Drs. 17/10305 vom 13. Juli 2012, S. 67 f 7 Laut telefonischer Auskunft des Referats KP - Kabinett- und Parlamentsangelegenheiten, BMFSFJ, vom 2. August 2012. 8 Degenhart, in: Sachs, GG, Kommentar, 5. Aufl, 2009, Art. 74 Rn. 35. 9 Siehe auch v. , WD 3- 060/08, S. 7 und , WD 3-433/08, S. 3. 10 Siehe hierzu , WD 3 – 433/08, S. 3 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 227/12 Seite 6 2.2. Erforderlichkeit gemäß Art. 72 Abs. 2 GG Zentrale Streitfrage in der Diskussion um eine gesetzliche Regelung der finanziellen Förderung von Frauenhäusern durch den Bund ist unverändert die für eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in Art. 72 Abs. 2 GG verankerte Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung.11 Dabei geht es im Kern darum, ob Art. 72 Abs. 2 GG in der Variante einschlägig ist, dass eine solche Regelung „zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundegebiet“ erforderlich ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesgesetzgeber insoweit nur regelungsbefugt, „wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblichen, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.“12 Für die Bewertung dieser Voraussetzungen wird eine sorgfältige Ermittlung von Tatsachenmaterial für notwendig erachtet. Erst wenn es fundierte Einschätzungen der gegenwärtigen und künftigen Situation gebe, dürfte der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen.13 Hierzu existieren weiterhin unterschiedliche Sichtweisen. Der gegenwärtige Meinungsstand lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zum Teil wird eine bundesgesetzliche Regelung der Finanzierung von Frauenhäusern verneint, weil das Rechtsgut der gleichwertigen Lebensverhältnisse durch die derzeitigen Regelungen nicht bedroht sei. Gewachsene Unterschiede in den Systemen der einzelnen Bundesländer seien politisch gewollt und Ausdruck des föderalen Systems.14 Diese Einschätzung ist auch einer Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zum Thema „Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder?“ vom Februar 2009 zu entnehmen.15 Die Bundesregierung sehe trotz bestehender Unterschiede in den Finanzierungsstrukturen der Länder und Kommunen keine Auseinanderentwicklung der Lebensverhältnisse, die eine bundesgesetzliche Regelung erforderte . Die Unterschiede beruhten auf unterschiedlichen Regionalstrukturdaten. Eine vom BMFSFJ im Sommer 2008 in Auftrag gegebene Studie bei den Bundesländern und den Vernetzungsstellen der Frauenhäuser habe ergeben, dass die Anzahl der in Frauenhäusern und Zufluchtsstätten zur Verfügung stehenden Plätzen von den Bundesländern als bedarfsgerecht bzw. weitgehend bedarfsgerecht eingeschätzt werde. Diese Einschätzung, dass die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundegesetzgebers nicht vorliegen, lässt sich auch dem neusten Bericht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages entnehmen, obgleich auf Schwierigkeiten der 11 Zur Erörterung in der Anhörung siehe , WD 3- 433/08, S. 4 f. 12 BVerfGE 106, 62, 142. 13 BVerfGE 106, 62, 144; so auch Degenhart, in: Sachs, Art. 72 Rn. 15. 14 So etwa die Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 41 der Abgeordneten Elke Twesten (Grüne) zum Thema „Bundeseinheitliche Finanzierung von Frauenhäusern als niedersächsische Zielsetzung?,“ abzurufen unter: http://www.elketwesten .de/KlMAma Bundeseinheitliche Finanzierung 1209.pdf. 15 BT-Drs. 16/12045 vom 25. Februar 2009, S. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 227/12 Seite 7 unterschiedlich ausgestalteten Organisations- und Finanzierungsmechanismen hingewiesen wird.16 Die Bundesregierung bezieht in der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die Schriftliche Frage Nr. 100 der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach)(SPD) vom 11. Juli 2012 allerdings nicht mehr direkt Stellung zur Frage der bundesgesetzlichen Erforderlichkeit im Hinblick auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, sondern weist auf das baldige Erscheinen des Berichts zur Situation der Frauenhäuser (siehe 1.) hin, inklusive einem Rechtsgutachten zur Frage der Gesetzgebungs- und Finanzierungszuständigkeit.17 Die sozialwissenschaftliche Basis sei die im Bericht enthaltene Bestandsaufnahme zur Situation der Frauenhäuser, der Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder. Zugunsten einer bundesgesetzlichen Regelung argumentieren die ebenfalls in der Einleitung erwähnten Rechtsgutachten von Schuler-Harms/Wieland und Oberlies: Schuler-Harms/Wieland sind der Auffassung, dass - unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und deren Auslegung in der Literatur - die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt seien, wenn der Bundegesetzgeber eine Regelung zur Schaffung einer bundesweiten Grundlage für eine gesicherte Finanzierung von Frauenhäusern schaffe .18 Sie legen dar, dass die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Sinne der Verfassung in Bezug auf den Zugang von Frauen und Kindern zum Schutz- und Hilfesystem in Frauenhäusern noch längst nicht erreicht sei. Unter Nennung von Beispielen auf der Basis von Erhebungen aus dem Jahr 2008 kommen sie zu dem Schluss, dass die Zahl der verfügbaren Plätze in Frauenhäusern nicht nur insgesamt zu knapp bemessen sei, sondern sich auch das Platzangebot zwischen und in den einzelnen Bundesländern unterscheide. Allein diese unterschiedliche Dichte an Hilfsangeboten schließe es aus, von einer Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auszugehen.19 Abschließend stellen Schuler-Harms/Wieland zur Frage der bundesgesetzlichen Erforderlichkeit fest: Wenn der Bundesgesetzgeber in Ausübung seiner Beurteilungsprärogative davon ausgehe, dass eine bundesgesetzliche Regelung der Frauenhäuser auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich sei, werde das Bundesverfassungsgericht aller Voraussicht nach eine solche Bewertung des Gesetzgebers nicht beanstanden.20 Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber sich einen verlässlichen Überblick über die tatsächliche Situation verschaffe und dabei zu dem Ergebnis komme, dass sich die Lage seit 2008 nicht wesentlich verändert habe. Oberlies argumentiert folgendermaßen: Bei der Beurteilung, ob eine Regelung erforderlich sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich, welches Gesamtkonzept 16 BT-Drs. 17/9900 vom 26. Juni 2012, S. 44. 17 BT-Drs. 17/10305, S. 67. 18 Schuler-Harms/Wieland, S. 13. 19 Schuler-Harms/Wieland, S. 13. 20 Schuler-Harms/Wieland, S. 14. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 227/12 Seite 8 der Gesetzgeber verfolge.21 So könne eine Bundeskompetenz insbesondere damit begründet werden , dass ein einheitlicher Standard entwickelt werden solle und eine Maßnahme ein zentraler Baustein in einem Bündel von Maßnahmen sei. Dabei differenziere das Gericht zwischen materiellen Fürsorgeleistungen, die zweifellos zum Regelungsbereich öffentlicher Fürsorge gehörten, und organisationsrechtlichen Regelungen, die bundesgesetzlich nur geregelt werden dürften, soweit dies im Interesse fürsorgerischer Ziele erforderlich sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde darauf abgestellt, ob ein Leistungssystem mit definierten Leistungsansprüchen geschaffen werden solle. Ergänzend könnten auch präventive Maßnahmen zum Ausgleich von Notlagen und besonderen Belastungen sowie Vorkehrungen gegen die Gefahr der Hilfsbedürftigkeit einbezogen werden. Daraus sei zu schließen, dass eine bundesgesetzliche Regelungszuständigkeit (zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse) vor allem dann anzunehmen sei, wenn eine Regelung ein konsistentes Gesamtkonzept verfolge und materielle Leistungsansprüche (soziale Rechte) begründet werden sollten.22 Ein solches Konzept sieht Oberlies im sog. due-dilligence-standard, ein im Rahmen internationaler Instrumente geforderter Schutzstandard mit einem Bündel von sozialen Diensten wie z. B. Hilfetelefone, Gesundheitsdienste, Beratungsstellen, Rechtshilfe, Zufluchtseinrichtungen, Schutzanordnungen und finanzielle Unterstützung .23 3. Finanzierungszuständigkeit 3.1. Art. 104a Abs.1 GG Weiter stellt sich die Frage nach der Finanzierungszuständigkeit des Bundes für Frauenhäuser. Die Grundregel ist in Art. 104a GG enthalten, wonach Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes regelt. Dies bedeutet, dass der Bund nur für die Finanzierung von Frauenhäusern aufkommen darf, sofern er eine entsprechende Verwaltungszuständigkeit in diesem Bereich besitzt. Nach Art. 83 GG führen grundsätzlich die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Zur Frage einer Finanzierungszuständigkeit des Bundes im Bereich von Frauenhäusern ist - in Ergänzung zum Meinungsstand WD 3- 060/08 und WD 3- 433/08 - aktuell insbesondere auf die Ausführungen von Schuler-Harms/Wieland im Rahmen des bereits zitierten Rechtsgutachtens zu hinzuweisen. 21 Oberlies, S. 27. 22 Oberlies, S. 27. 23 Oberlies, S. 6. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 227/12 Seite 9 3.2. Bundesstiftung gemäß Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG Im Ergebnis wird von diesen eine Verwaltungszuständigkeit zur Errichtung einer Bundesstiftung gemäß Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG angenommen. Danach kann der Bund für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebungszuständigkeit zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz errichten . Hierzu zählen in analoger Anwendung der Vorschrift auch Stiftungen.24 Schuler-Harms/Wieland verweisen in ihrer Argumentation auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , das die Subsidiarität des Art. 87 Abs. 3 S. GG ausdrücklich verneine und die Verwaltungszuständigkeit nach dieser Bestimmung bejaht habe, wenn der Bund im Interesse effektiver Aufgabenbewältigung die in Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG eröffnete Organisationsform der nach Art. 87 Abs. 1 GG (bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau) vorziehe.25 Da Schuler-Harms/Wieland die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG annehmen, kommen sie schließlich zu dem Ergebnis, dass der Bund durch Bundesgesetz eine Stiftung des öffentlichen Rechts zur Förderung und finanziellen Absicherung von Frauenhäusern einrichten könnte.26 Vorbild könne die Stiftung “Hilfswerk für behinderte Kinder“ sein.27 In der Ausgestaltung der Finanzierung sei eine echte Stiftung mit Stiftungsvermögen, aus deren Erträgen die Förderleistungen für die Frauenhäuser zu zahlen seien, oder auch eine Stiftung mit nur nominellem Stiftungsvermögen verfassungsrechtlich zulässig, wobei bei letzterer durch das jährliche Bundeshaushaltsgesetz die Mittel zuzuweisen wären.28 3.3. Bundeszuständigkeit aus der Natur der Sache Außerdem sehen Schuler-Harms/Wieland die Möglichkeit, eine Finanzierungszuständigkeit des Bundes für Frauenhäuser auf eine ungeschriebene Bundeszuständigkeit aus der Natur der Sache zu stützen, wenn der Bund die Förderung von Frauenhäusern zu einer überregionalen Aufgabe erkläre. Das Bundesverfassungsgerichts habe seinerzeit in seinem Urteil zum Jugendwohlfahrtsgesetz die Förderzuständigkeit des Bundes für die Jugendhilfe unter Hinweis auf den eindeutig überregionalen Charakter anerkannt.29 Es reiche aus, wenn Bestrebungen ihrer Art nach durch ein Land allein nicht wirksam gefördert werden könnten. Der Gesichtspunkt der Überregionalität sei auch in der späteren Staatspraxis als Kriterium für eine ungeschriebene Bundeszuständigkeit 24 Sachs, in: Sachs, Art. 87 Rn. 67. 25 Schuler/Harms-Wieland, S. 16. 26 Schuler/Harms-Wieland, S. 16. 27 Schuler/Harms-Wieland, S. 19. 28 Schuler-Harms/Wieland, S. 16. 29 Schuler-Harms/Wieland, S. 17. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 227/12 Seite 10 aufrechterhalten worden, so dass es nicht ausgeschlossen sei, eine Zuständigkeit des Bundes aus der Natur der Sache auch für die Finanzierung von Frauenhäusern herzuleiten.30 3.4. Geldleistungsgesetz gemäß Art. 104a Abs. 3 S. 1 GG Schuler-Harms/Wieland halten auch eine Regelung in Gestalt einer indirekten Förderung von Frauenhäusern durch ein Geldleistungsgesetz des Bundes gemäß Art. 104a Abs. 3 GG für möglich . Vorstellbar sei zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG für Leben und körperliche Unversehrtheit ein Geldleistungsgesetz des Bundes, in dem Frauen und Kindern, die von Gewalt bedroht seien, ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen eingeräumt würde , der nicht nur die Kosten für den Aufenthalt in einem Frauenhaus abdeckte, sondern auch alle Kosten, die einem Frauenhaus für den Schutz, die Sicherstellung des Existenzminimums und die Betreuung der Frauen und Kinder entstünden.31 Einbezogen sein könnten auch Vorhaltekosten, so dass Frauenhäuser unabhängig von den Belegzahlen eine sichere Finanzierung besäßen. Zu Möglicher Missbrauch bei der Abrechnung müsse dadurch begegnet werden, dass eine unabhängige Stelle prüfe, ob nur die für die Errichtung und den Betrieb eines Frauenhauses notwendigen Kosten abgerechnet würden.32 Ohne nähere verfassungsrechtliche Ausführungen zur Frage des Geldleistungsgesetzes schlägt Oberlies ebenfalls ein echtes Leistungsgesetz vor, das Gewaltbetroffenen individuelle Ansprüche auf Hilfe bei Gewalt einräumt.33 ( ) 30 Schuler-Harms/Wieland, S. 17 f. 31 Schuler-Harms/Wieland, S. 18. 32 Schuler-Harms/Wieland, S. 18 mit weiteren Details zur Regelung des Rechtsanspruchs. 33 Oberlies, S. 44.