© 2021 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 059/21 Zur Samenspende an alleinstehende Frauen im Hinblick auf die Rechte der Kinder Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 2 Zur Samenspende an alleinstehende Frauen im Hinblick auf die Rechte der Kinder Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 059/21 Abschluss der Arbeit: 20. April 2021 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Ethische Erwägungen zum Kindeswohl 4 3. Rechtsanspruch des Kindes auf zwei Elternteile? 7 3.1. Familienbegriff des Grundgesetzes 7 3.2. Grundrecht auf elterliche Pflege und Erziehung 8 3.3. Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen 10 3.4. Europäische Menschenrechtskonvention 10 3.5. EU-Grundrechtecharta 11 4. Zwei-Eltern-Prinzip in höchstrichterlichen Entscheidungen 12 5. Fazit 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 4 1. Einleitung Bei einem Kind, das im Wege einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung einer alleinstehenden Frau durch Spendersamen einer Samenbank gezeugt worden ist, verbleibt die Elternstelle des rechtlichen Vaters unbesetzt, denn der zum 1. Juli 2018 eingeführte § 1600d Abs. 4 BGB1 schließt den Spendervater als Vater des Kindes aus.2 Auf diese Weise kommt ein Kind auf die Welt, „bei dem nicht von vorneherein gewährleistet ist, dass es rechtlich zwei Elternteile haben kann“.3 Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Frage, wie eine solche Einelternschaft im Hinblick auf die Rechte des Kindes zu bewerten ist. Dabei soll insbesondere erörtert werden, ob ein Kind aus Kindeswohlerwägungen , von Verfassungs wegen oder aufgrund höherrangigen Rechts zwei Elternteilen zugeordnet werden muss. 2. Ethische Erwägungen zum Kindeswohl Der Anspruch auf Achtung des Kindswohls stellt eine Ausprägung des grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes dar.4 In einer Stellungnahme aus dem Jahr 2019 nahm die Leopoldina Nationale Akademie der Wissenschaften eine ethische Bewertung der Elternschaft alleinstehender Frauen mittels Samenspende im Hinblick auf das Kindeswohl vor: „Bislang liegen zu dieser Familienform wenig empirische Daten vor, die allerdings keine psychischen Auffälligkeiten bei den Kindern konstatieren. Jedoch muss bedacht werden, dass in diesem Fall mithilfe der Reproduktionsmedizin eine Form der rechtlichen Allein- Elternschaft geschaffen wird: Das Kind hat von Anfang an nur einen einzigen rechtlichen Elternteil – und auch nur eine familiäre Linie – mit Verantwortung für das Kind. Dies stellt aus der Perspektive des Kindes einen ethisch relevanten Unterschied zur weit verbreiteten 1 § 1600d Abs. 4 BGB lautet: „Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“ 2 Fälle der Insemination alleinstehender Frauen im privaten System, d.h. ohne ärztliche Unterstützung (insbesondere sog. „Becherspende“ aber auch Selbstinsemination von Spendersamen einer Samenbank) sind von der Freistellung des Samenspenders zwar nicht erfasst. Faktisch dürfte es aber auch hier häufig zu einer Einelternschaft der Mutter kommen, wenn diese den Spender nämlich nicht benennen kann oder will. Ausführlich zu den verschiedenen Fallgruppen: BMJV (Hrsg.), Arbeitskreis Abstammungsrecht, Abschlussbericht, Empfehlungen für eine Reform des Abstammungsrechts, Bundesanzeiger Verlag 2017, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel /07042017_AK_Abstimmung_Abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (S. 54 ff.). 3 Helms, Familienrechtliche Aspekte des Samenspenderregistergesetzes, FamRZ 2017, 1537 (1542). 4 Bornhofen, Rechtliche Einelternschaft – Zur Samenspende an alleinstehende Frauen, Schriften zum deutschen und ausländischen Familien- und Erbrecht, Band 27, 2019, S. 83. Zu den Grundrechten des Kindes, dem Kindeswohl und Art. 6 Abs. 2 GG siehe auch: Heiderhoff, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2021, Art. 6 GG, Rn. 21 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 5 und gesellschaftlich akzeptierten Situation der alleinerziehenden Mutter oder des alleinerziehenden Vaters dar, bei der das Kind, selbst wenn es in einem Haushalt mit nur einem Elternteil lebt, doch noch einen zweiten Elternteil hat, auf den ggf. zurückgegriffen werden kann. […] Das Kind einer Solomutter ist also im Hinblick auf die elterliche Sorge sowohl in erzieherischer als auch in ökonomischer Hinsicht weniger gut abgesichert, und das Risiko eines seelischen oder materiellen Nachteils für das so gezeugte Kind fällt höher aus.“5 Aus diesen Erwägungen empfahl die Leopoldina, die mit der Solomutterschaft einhergehenden Nachteile soweit wie möglich durch Vorkehrungen der Mutter oder durch Dritte (Freunde, Eltern der Mutter), die bei der Sorge für das Kind Verantwortung mitübernehmen, auszugleichen. Dies müsse Gegenstand einer psychosozialen Beratung sein.6 Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Embryospende und Embryoadoption für alleinstehende Frauen äußerte der Deutsche Ethikrat in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2016 erhebliche Zweifel: „Die aus der Perspektive des Kindes wichtige Funktion des zweiten Elternteils besteht darin, dem Kind eine zusätzliche emotionale, ökonomische und rechtliche Absicherung zu bieten, auf die insbesondere in Krisensituationen zurückgegriffen werden kann. Würde die Embryospende /Embryoadoption für alleinstehende Frauen ermöglicht, würde dem zukünftigen Kind zumindest die rechtliche und ökonomische Absicherung durch eine zweite Erziehungsperson prinzipiell vorenthalten, auch wenn die emotionale und soziale Förderung durch ein ausgedehntes soziales Netz der Empfängermutter gegeben sein mag.“7 Im Sondervotum zu dieser Stellungnahme wurde eine so entstehende rechtliche Einelternschaft explizit abgelehnt: „Der bewusst intendierte Ausfall der zweiten Elternrolle widerspricht dem Wohl des Kindes, das ein Recht hat, bei Vater und Mutter aufzuwachsen. Für eine mögliche Embryoadoption folgt daraus, dass grundsätzlich nur Paare, die in stabiler Partnerschaft leben, als Empfängereltern infrage kommen.“8 Einige Autoren in der juristischen Literatur sehen das Kindeswohl in der Vorenthaltung des zweiten rechtlichen Elternteils gefährdet und verweisen insofern auf die Stellungnahme des Deutschen 5 Leopoldina Nationale Akademie der Wissenschaften, Stellungnahme 2019, Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung, https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2019_Stellungnahme _Fortpflanzungsmedizin_web_01.pdf (S. 62 f.). 6 Leopoldina (Fn. 5), S. 63. 7 Deutscher Ethikrat, Stellungnahme 2016, Embryospende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung, https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-embryospendeembryoadoption -und-elterliche-verantwortung.pdf (S. 109). 8 Ebenda, S. 132. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 6 Ethikrates zur Übertragung von Embryonen.9 Es sei zu berücksichtigen, dass ein zweiter Elternteil sowohl eine stärkere finanzielle Absicherung für ein Kind durch Unterhalts- und Erbansprüche bedeutet, als auch eine höhere emotionale Absicherung durch einen zweiten Sorgeberechtigten, zum Beispiel für den Fall der Krankheit.10 Andere Autoren vertreten die Auffassung, das Argument der Kindeswohlgefährdung entspreche angesichts des gesellschaftlichen Wandels und vor dem Hintergrund steigender Scheidungsraten einem nicht mehr zeitgemäßen Weltbild.11 Als Pauschaleinwand zur Beschränkung des Rechts auf Fortpflanzung sei das Kindeswohl nicht geeignet.12 Auch unter den konkreten Anknüpfungspunkten der Vorbildfunktion eines weiteren Elternteils, des Armutsrisikos des Kindes und seiner vermögensrechtlichen Absicherung durch Erb- und Unterhaltsrechte sei eine Kindeswohlgefährdung nicht zu erkennen.13 Ausländische Studien würden zeigen, dass sich gerade gut gebildete und finanziell unabhängige Frauen für die rechtliche Einelternschaft entscheiden.14 Schließlich könne die Handlungsalternative, nämlich die Nichtzeugung des Kindes, dem Wohl dieses Kindes jedenfalls nicht dienen.15 Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung zum Kindeswohl des als Halbwaise geborenen Kindes ist der aktuelleren juristischen Literatur nur vereinzelt zu entnehmen. Bornhofen (Fn. 4, S. 89 ff.) beleuchtet die Bedeutung des Vaters für die Entwicklung des Kindes sowie die Auswirkungen der Vaterabwesenheit auf das Kindeswohl unter Zugrundelegung der psychoanalytischen Theorie, der Bindungstheorie sowie der entwicklungspsychologischen Sicht. Sie geht im Ergebnis davon aus, dass Kinder ohne vaterabwesenheitsbedingte Schäden aufwachsen können, wenn sie ausreichend und qualitativ auch durch männliche Bezugspersonen betreut werden. 9 So wohl Wehrstedt, Das neue Samenspenderregister und die Auswirkungen auf notarielle Beurkundungen anlässlich einer heterologen Insemination, MittBayNot 2019, 122 (126) unter Verweis auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zur Übertragung von Embryonen. 10 Verein Spenderkinder, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin /Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP18/Samenspenderegister/Sa- ReG_Stn_Spenderkinder.pdf (S. 7). 11 Makosk, in: Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 3. Auflage 2020, § 19, Rn. 132. 12 Reuß, Muss das Kind einen Vater haben? – Einige Überlegungen zur Elternschaft alleinstehender Frauen durch medizinisch-assistierte Reproduktion, StAZ 2016, 353 (359). 13 Reuß (Fn. 12), S. 359 f. u.a. mit Verweis auf psychologische Studien an Kindern Alleinerziehender, auf die Möglichkeit des Wegfalls eines Elternteils auch bei natürlicher Zeugung, auf eventuelle vermögensrechtliche Nachteile für das Kind aufgrund einer Überschuldung des zweiten Elternteils und einer späteren Unterhaltsverpflichtung durch das Kind, sowie auf die Optionen einer nachgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung und Stiefkindadoption. 14 Bornhofen (Fn. 4), S. 228 f. 15 Köppen, Samenspende und Register, Analyse und rechtsvergleichende Bewertung, MedR Schriftenreihe Medizinrecht 2020, S. 199. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 7 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, im Zuge dessen der Feststellungsausschluss des Samenspenders gemäß § 1600d Abs. 4 BGB eingeführt wurde, bat der Bundesrat um Überprüfung, ob es Ausnahmen von diesem Feststellungsausschluss geben könne. Eine mögliche Konstellation, in der die Feststellung des Samenspenders als Vater überprüfbar sein müsse, sei die des Abhandenseins eines Vaters, weil die Mutter bei der Geburt des Kindes nicht mit einem Mann verheiratet war. Die Bundesregierung äußerte sich zu der Stellungnahme des Bundesrates dahingehend, dass die Zuordnung des Kindes zum Wunschelternteil dem Kindeswohl regelmäßig am besten diene. Auch in Fällen natürlicher Zeugung habe ein Kind keinen „Ersatzvater“, der etwa im Fall des Todes bereitstehe.16 3. Rechtsanspruch des Kindes auf zwei Elternteile? 3.1. Familienbegriff des Grundgesetzes Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen .17 Der Schutzbereich der Familie ist stark von sozialen Wandlungsprozessen bedingt.18 Er hängt dabei weder von einer Ehe noch von der Abstammung der Kinder ab, sondern erfasst auch andere Gemeinschaften wie z. B. unverheiratete Eltern mit ihren Kindern, „Patchwork“-Familien oder Alleinerziehende mit Kind.19 Da bereits die Gemeinschaft aus einem Elternteil und Kind eine Familie im grundrechtlichen Sinne darstellt, bedarf es nicht der Zuordnung eines zweiten Elternteils, um in den Genuss des Schutzes von Art. 6 Abs. 1 GG zu gelangen.20 Ein solcher Zuordnungsanspruch würde auch faktisch an seine Grenzen stoßen, wenn etwa die Kindsmutter den Vater nicht benennen möchte.21 Es dürfte kein Grund ersichtlich sein, die Situation bei einer künstlichen Befruchtung alleinstehender Frauen anders zu bewerten.22 16 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, Drs. 18/11291, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811291.pdf (S. 41 ff.). 17 Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 6 GG, Rn. 60. 18 Schmidt, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, Art. 6 GG, Rn. 6. 19 von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 6 GG, Rn. 15. 20 Köppen (Fn. 15), S. 197. 21 Ebenda. 22 Köppen (Fn. 15), S. 199. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 8 Auch nach dem Standpunkt der Leopoldina ließen sich Restriktionen für eine Samenspende an alleinstehende Frauen mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Familienbegriff nicht mehr rechtfertigen.23 3.2. Grundrecht auf elterliche Pflege und Erziehung Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Grundrecht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung fasst Graßhof wie folgt zusammen: „Das Kind, dem ein eigenes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (Art. 2 Abs. 1 GG), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 [382]). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 [n. f.]; stRspr). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber , Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 f.]; 57, 361 [383]). Diese vom Gesetzgeber näher auszugestaltende Schutzverantwortung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Daneben sind dem Staat eigene Pflichten gegenüber den Kindern auferlegt, die den elterlichen Pflege- und Erziehungsauftrag unterstützen und ergänzen (vgl. BVerf GE 83, 130 [139]). Darüber hinaus trifft den Staat auch in jenen Bereichen, in denen die Pflege- und Erziehungspflicht in den Händen der Eltern liegt, eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; ihm verbleibt eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerf GE 101, 361 [385 f.]; 121, 69 [93 f.]). Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet insofern ein auf die tatsächliche Pflichtenwahrnehmung durch Eltern gerichtetes subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat.“24 Denkbar wäre es, diesen Gewährleistungsanspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als Anspruch des Kindes auf Zuordnung zu zwei rechtlichen Elternteilen zu verstehen.25 Einige Autoren in der juristischen Literatur vertreten, dass durch die Unmöglichkeit der statusrechtlichen Zuordnung des Kindes zu einem anderen Elternteil das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung 23 Leopoldina (Fn. 5), S. 62. 24 Graßhof, in: Graßhof, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerfG, 213. EL Dezember 2020, Art. 2 Abs. 1 GG, Nr. 336,9. 25 So bereits Benda, Humangenetik und Recht - eine Zwischenbilanz, NJW 1985, 1730 (1732), jedoch ohne nähere Begründung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 9 mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sei.26 Der Samenspender dürfe nur dann aus seiner rechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn ein anderer Mann (oder eine zweite Frau) zur Verfügung steht, der oder die bereit ist, als zweiter rechtlicher Elternteil für das Kind zu sorgen.27 Grundlage jeder Regelung müsse das Bestreben sein, einem im Wege medizinisch assistierter heterologer Insemination gezeugten Kind zwei Verantwortung tragende Elternteile von Rechts wegen zuzuweisen; denn jedes Kind habe von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Herstellung einer Rechtslage, die dies nach Möglichkeit gewährleiste.28 Andere Autoren gehen davon aus, dass aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG kein Anspruch des Kindes auf Zuordnung zu zwei rechtlichen Elternteilen erwachse. Übernimmt ein genetischer Elternteil (die Mutter) die Pflege und Erziehung, müsse verfassungsrechtlich nicht zwingend ein weiterer hinzukommen.29 Das einfache Recht werde seinen verfassungsrechtlichen Vorgaben insofern gerecht, als mittels Vaterschaftsanerkennung oder Stiefkindadoption die Zuordnung eines weiteren rechtlichen Elternteils im Nachhinein möglich und auch bei zunächst alleinerziehenden Müttern keinesfalls ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sei.30 Im Übrigen werde eine rechtliche Einelternschaft auch im Falle einer Einzeladoption (§ 1741 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn auch auf der Grundlage einer konkreten Kindeswohlprüfung, akzeptiert.31 Unsere Rechtsordnung dürfe darauf vertrauen, dass Frauen verantwortungsvolle Entscheidungen über die Art und Umstände der Fortpflanzung treffen.32 26 Schmidt, Stärkung der (Wunsch-)Eltern, Schwächung der Kinder - Anmerkungen zu den Vorschlägen des Arbeitskreises Abstammungsrecht, NZFam 2018, 1009 (1010). 27 Runge-Rannow, Kenntnis der eigenen Abstammung bei heterologer Insemination, ZRP 2017, 43 (46). 28 Vom Leitbild der Zweielternschaft ausgehend: Löhnig, Zivilrechtliche Aspekte der Samenspende de lege ferenda, ZRP 2015, 76. Mit erheblichen Bedenken und dem Hinweis auf massive Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Samenspende an alleinstehende Frauen: Wehrstedt (Fn. 9), S. 126. 29 Reuß (Fn. 12), S. 361. 30 Ebenda. 31 Helms (Fn. 3), S. 1542; Helms in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Art. 19 EGBGB, Rn. 64. So auch Raude, Wunschkindvereinbarungen bei privaten Samenspenden unter besonderer Berücksichtigung des neuen Samenspenderregisters, RNotZ 2019, 451 (453), jedoch mit einer Einschätzung der Rechtslage als „problematisch“. 32 Helms (Fn. 3), S. 1542. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 10 3.3. Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Rights of the Child - CRC)33 gewährt jedem Kind das Recht, Abstammungsbeziehungen zu beiden Elternteilen begründen zu können. So regelt Art. 7 Abs. 1 CRC: „Das Kind […] hat […] soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.“ Artikel 18 Abs. 1 CRC enthält die Bestimmung: „Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.“ Diese Regelungen dürften indes das Vorhandensein von zwei Elternteilen voraussetzen. Ein Anspruch auf Schaffung oder Zuordnung eines zweiten rechtlichen Elternteils dürfte daraus nicht herzuleiten sein. 3.4. Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)34 lautet: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“ Der Begriff der Familie gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist sehr weit zu verstehen. So kann eine Familie auch aus Mutter und Kind, Vater und Kind oder Großeltern und Kind bestehen.35 Zum Familienleben gehört auch das Recht des Kindes, die rechtlichen Beziehungen zu seinem natürlichen Vater feststellen zu lassen.36 Ein Rechtsanspruch des Kindes auf zwei Elternteile lässt sich dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch nicht entnehmen. Auch dürfte das weite Verständnis des Familienbegriffs gegen ein solches Zuordnungsrecht sprechen. 33 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, Wortlaut mit Materialien abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93140/78b9572c1bffdda3345d8d393acbbfe8/uebereinkommen-ueber-dierechte -des-kindes-data.pdf. 34 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf. 35 Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage 2017, Art. 8 EMRK, Rn. 57. 36 Meyer-Ladewig/Nettesheim (Fn. 35), Rn. 23. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 11 3.5. EU-Grundrechtecharta Gemäß Art. 24 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)37 hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. In der Erläuterung zu Art. 24 GRC heißt es: „Dieser Artikel stützt sich auf das am 20. November 1989 unterzeichnete und von allen Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen von New York über die Rechte des Kindes, insbesondere auf die Artikel 3, 9, 12 und 13 dieses Übereinkommens. Mit Absatz 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen — für die in Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist — insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können.“38 Der Anspruch des Art. 24 Abs. 3 GRC orientiert sich am Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, welcher lautet: „Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.“ In Ansehung der Erläuterung zu Art. 24 GRC dürfte das Grundrecht nach Absatz 3 insbesondere für Kinder gelten, die von einem oder beiden Elternteilen getrennt sind.39 In Art. 24 Abs. 3 GRC wird eingegriffen, wenn Grundrechtsverpflichtete die persönlichen Beziehungen und Kontakte eines Kindes zu seinen Elternteilen beschränken. Ein besonders gravierender Eingriff liegt in der Trennung des Kindes von einem oder beiden Elternteilen.40 Ob aus Art. 24 Abs. 3 GRC ein Rechtsanspruch auf Zuordnung zu zwei Elternteilen erwächst, war – soweit ersichtlich – bisher nicht Gegenstand einer Auseinandersetzung in der juristischen Rechtsprechung oder Literatur. Die Erläuterung zu Art. 24 GRC nimmt insbesondere das Umgangsrecht und somit die Situation von Kindern in den Blick, die von einem oder beiden Elternteilen getrennt 37 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010/C 83/02, abrufbar unter: https://www.europarl.europa .eu/germany/resource/static/files/europa_grundrechtecharta/_30.03.2010.pdf. 38 Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, 2007/C 303/02, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUri- Serv/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF. 39 Thiele, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 24 GRC, Rn. 17. 40 Jarass, in: Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Auflage 2021, Art. 24, Rn. 20. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 12 leben. Die Situation der rechtlichen Einelternschaft dürfte dagegen nicht Regelungsintention gewesen sein. 4. Zwei-Eltern-Prinzip in höchstrichterlichen Entscheidungen Die Samenspende an eine alleinstehende Frau war – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Befassung. In anderen Zusammenhängen enthielten höchstrichterliche Entscheidungen jedoch Aussagen zur Geltung des sog. Zwei-Eltern-Prinzips. In der Beschränkung der Möglichkeit der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner sah das BVerfG das Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung als berührt, jedoch nicht als verletzt an: „Berührt ist insbesondere die Gewährleistung elterlicher Pflege (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG); die Verwehrung der Sukzessivadoption schließt aus, dass das Kind einen zweiten rechtlichen Elternteil erhält, der die von der Verfassung zuvörderst den Eltern zugedachte Sorge für die Entfaltung des Kindes in vollem Umfang übernehmen könnte […].“41 „Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier nicht überschritten. Die betroffenen Kinder sind nicht elternlos, sondern haben einen Elternteil im Rechtssinne.“42 Einer anderen Entscheidung des BVerfG lag die Rechtsfrage zugrunde, ob das Nebeneinander von zwei Vätern und der Kindsmutter der Vorstellung von elterlicher Verantwortung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG entspricht. In Verneinung dieser Frage positionierte sich das BVerfG insofern zum Zwei- Eltern-Prinzip, als nicht mehr als zwei Elternteile dieses Elternrecht ausüben können.43 Der Bundesgerichtshof (BGH) führte in einer Entscheidung zur Eintragung eines Frau-zu-Mann- Transsexuellen als Mutter im Geburtenregister aus, dass das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sein könne, wenn einem Kind, dem rechtlich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen ist, die statusrechtliche Zuordnung zu dem anderen Elternteil unmöglich gemacht wird, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann.44 Im Zusammenhang mit der Elternstellung bei einer im Ausland vorgenommenen Leihmutterschaft formulierte der BGH: „Wird dem Kind vor diesem Hintergrund im Inland die Zuordnung zum zweiten Wunschelternteil versagt, so liegt darin ein Eingriff in sein Recht aus Art. 8 I EMRK, eine rechtliche 41 BVerfG, Urteil vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11 - BVerfGE 133, 59 (87). 42 Ebenda, S. 76. 43 BVerfG, Beschluss vom 9.4.2003 - 1 BvR 1493/96 - BVerfGE 108, 82 (102). 44 BGH, Beschluss vom 6.9.2017 - XII ZB 660/14 - NJW 2017, 3379 (3381). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 059/21 Seite 13 Eltern-Kind-Verbindung begründen zu können (EGMR, Urt. v. 26.6.2014 – 65192/11, BeckRS 2014, 14980 – Mennesson/Frankreich Nr. 96). Dass bereits ein Wunschelternteil als rechtlicher Elternteil etabliert ist, wahrt dieses noch nicht, weil das Kind dann abweichend von dem in Art. 6 II 1 GG unterstellten Fall nicht zwei Eltern, sondern nur einen Elternteil hätte […].“45 Ebenfalls im Zusammenhang mit Leihmutterschaft und Elternstellung befand der BGH: „Für die Anerkennung ist entscheidend auf das Kindeswohl, mithin auf die Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzustellen, welche auch ein Recht des Kindes auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern gewährleisten.“46 Wenn auch in anderem Kontext, so lässt sich diesen BGH-Entscheidungen doch entnehmen, dass ein Kind nach Auffassung des BGH grundsätzlich ein aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG hergeleitetes Recht habe, zwei Elternteilen zugeordnet zu werden. Ob der BGH diesen Rechtsgedanken auch im Falle der Samenspende bei alleinstehenden Frauen als maßgeblich erachten würde, bleibt indes unklar. 5. Fazit Grundsätzlich hat jedes Kind ein Recht darauf, Abstammungsbeziehungen zu beiden Elternteilen begründen zu können.47 Ob darüber hinaus auch ein Recht des Kindes besteht, zwei Elternteilen zugeordnet zu werden, wird in der juristischen Literatur kontrovers diskutiert. Soweit ersichtlich spricht sich die Mehrheit der Autoren in der aktuelleren Literatur gegen einen solchen Rechtsanspruch aus. Den in anderen Zusammenhängen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen liegt nicht durchgehend das Zwei-Eltern-Prinzip (im Sinne von zwei Elternteilen anstelle nur eines Elternteils) zugrunde. Der deutschen Rechtsordnung ist eine Einelternschaft nicht vollkommen fremd, betrachtet sie doch eine Adoption durch eine Einzelperson (§ 1741 Abs. 2 S. 1 BGB) nach eingehender Kindeswohlprüfung als zulässig.48 *** 45 BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13 - NJW 2015, 479 (483). 46 BGH, Beschluss vom 5.9.2018 - XII ZB 224/17 - DNotZ 2019, 54 (56). 47 Helms in: Münchener Kommentar zum BGB (Fn. 31), Rn. 63. 48 Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB (Fn. 31), § 1741 BGB, Rn. 110 ff.