© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 059/18 Einzelfragen zum Thema „Migration und Integration“ Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 2 Einzelfragen zum Thema „Migration und Integration“ Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 059/18 Abschluss der Arbeit: 09.03.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bevölkerung mit Migrationshintergrund 4 3. Einwanderung nach Deutschland 5 4. Gewährung von Asyl 5 5. Doppelte Staatsangehörigkeit 6 6. Zugang zum Arbeitsmarkt 7 7. Beratungsdienste 8 8. Zugang zu Integrationsmaßnahmen 8 8.1. Integrationskurse 8 8.2. Berufsbezogene Deutschsprachförderung 9 8.3. Arbeitsgelegenheiten 9 9. Sozialleistungen 9 10. Familiennachzug 10 11. Abschiebungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 11 12. Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen 11 13. Kosten 11 14. Organisation der Unterbringung 12 15. Ehrenamtliches Engagement 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 4 1. Einleitung Es werden verschiedene Fragen zum Thema „Migration und Integration“ gestellt. Dabei geht es zum einen um statistische Angaben mit Migrationsbezug. Darüber hinaus wird darum gebeten, die rechtlichen Rahmenbedingungen u.a. für die Einwanderung, den Familiennachzug, die Gewährung von Asyl, die Gewährung von Sozialleistungen an Ausländer und für den Umgang mit minderjährigen unbegleiteten Ausländern in Grundzügen darzustellen. Schließlich sollen verschiedene Integrationsbedingungen, wie der Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zum Arbeitsmarkt sowie die Organisation von Unterbringung, Beratungsdiensten und ehrenamtlichem Engagement kurz erläutert werden. 2. Bevölkerung mit Migrationshintergrund Statistische Angaben über Anteil und Struktur der Bevölkerung mit Migrationshintergrund hat das Statistische Bundesamt auf Basis des Mikrozensus 2016 erhoben.1 Zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund wurde dabei eine Person gerechnet, „wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt“, vgl. dazu den Auszug aus der Erhebung des Statistischen Bundesamtes, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit . Bevölkerung mit Migrationshintergrund – Ergebnisse des Mikrozensus 2016 (2017), S. 4 f. Anlage 1. Aus den Angaben ergibt sich ein Anteil der Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung in Höhe von 22,5% (18,5 Mio.). Genauer nach Geschlecht, Alter und räumlicher Verteilung aufgeschlüsselt wird die Bevölkerung mit Migrationshintergrund in der Tabelle 1.1, Eckzahlen zur Bevölkerung nach Migrationsstatus und ausgewählten Merkmalen Anlage 2 aus der o.g. Erhebung des Statistischen Bundesamtes.2 Entsprechende Daten in Bezug auf „undocumented persons“3 liegen – soweit ersichtlich – nicht vor. Verwiesen werden kann insoweit nur auf einige relevante Informationen der Bundesregierung. So gibt die Bundesregierung in 1 Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Bevölkerung mit Migrationshintergrund – Ergebnisse des Mikrozensus 2016 (2017), abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bevoelkerung /MigrationIntegration/Migrationshintergrund2010220167004.pdf?__blob=publicationFile. 2 Vgl. Statistisches Bundesamt (Fn. 1), 37 ff. 3 Unter „undocumented persons“ fallen nach einer Definition der Europäischen Kommission Ausländer, die ohne oder mit gefälschten Ausweispapieren in einen Staat einreisen oder sich dort ohne Aufenthaltsberechtigung aufhalten, vgl. Europäische Kommission, Migration and Home Affairs, Undocumented Person (Stand: März 2018), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/content/undocumented-person_en. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 5 ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage eine Übersicht über „geprüfte Dokumente“, die Angaben über ge- oder verfälschte Dokumente enthält, vgl. Deutscher Bundestag, Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2016, BT-Drs. 18/11262, 82 Anlage 3. Darüber hinaus stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage Informationen über die Zahl und den Aufenthalt der ausreisepflichtigen Personen zum Stichtag 30. Juni 2017 zur Verfügung, vgl. Deutscher Bundestag, Abschiebungen und Ausreisen im ersten Halbjahr 2017, BT-Drs. 18/13218, 29 Anlage 4. 3. Einwanderung nach Deutschland Bei der Einwanderung geht es um die Möglichkeiten eines dauernden Aufenthalts von Ausländern in Deutschland. Die Einwanderung in diesem Sinne ist nicht in einem expliziten Einwanderungsgesetz geregelt, sondern in verschiedenen Regelwerken enthalten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den unterschiedlichen Gruppen von Ausländern, die nach Deutschland einwandern wollen. So bestimmt sich die (privilegierte) Einwanderung der Unionsbürger nach dem Freizügigkeitsgesetz /EU und die Einwanderung der Drittstaatsangehörigen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Eine weitere Gruppe bilden diejenigen Drittstaatsangehörigen, die aus mit der EU assoziierten Staaten kommen und einen privilegierten Status haben. Insoweit kommt neben dem Aufenthaltsgesetz das entsprechende Assoziationsrecht zur Anwendung. Für Drittstaatsangehörige sehen die Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes die Möglichkeiten der Arbeits-/Ausbildungs-, Flucht- und Familienmigration vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die entsprechenden – zunächst befristeten – Aufenthaltstitel die Möglichkeit eines verfestigten Aufenthalts eröffnen. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes enthalten damit verschiedene „Einwanderungschancen “, die letztlich in ein dauerndes und voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG) münden können. Voraussetzung für den Statuswechsel und für eine dauerhafte und voraussetzungslose Einwanderung ist das Gelingen der wirtschaftlichen und sozialen Integration. Das Aufenthaltsgesetz knüpft dementsprechend die Verbesserung des Aufenthaltstitels daran, dass bestimmte Integrationserwartungen (z.B. Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Unabhängigkeit) erfüllt werden, vgl. §§ 9 Abs. 2-4, 9a Abs. 2 AufenthG. Der darüber hinaus in der Regel erforderliche fünfjährige Voraufenthalt gilt seit den Änderungen durch das Integrationsgesetz vom August 2016 grundsätzlich auch für Asylberechtigte und Flüchtlinge (vorher dreijähriger Voraufenthalt), und zwar zudem nur bei erbrachten Integrationsleistungen, § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG. 4. Gewährung von Asyl Zu unterscheiden ist zwischen dem internationalen und dem nationalen asylrechtlichen Schutz. Der internationale Schutz folgt aus der EU-Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 6 umfasst den dort geregelten Schutzstatus des Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowie den des international subsidiär Schutzberechtigten. Diese beiden Kategorien sind in das Asylgesetz (AsylG) integriert worden: § 3 AsylG regelt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 4 AsylG den internationalen subsidiären Schutz. Die Besonderheit der Flüchtlingseigenschaft besteht darin, dass sie ihren Ursprung in der GFK und damit im Völkerrecht hat. Durch die Inkorporation des „Genfer Flüchtlings“ in die EU-Anerkennungsrichtlinie nimmt dieser Status nunmehr am (Anwendungs-)Vorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht teil. Zum nationalen Schutz gehören der verfassungsrechtliche Schutz des Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz sowie der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Inhaltlich zielen die asylrechtlichen Schutzkategorien einerseits auf die Gewährung von Verfolgungsschutz („primärer“ Schutz) und andererseits auf die Gewährung von subsidiärem Schutz. Sowohl die Asylberechtigung aus Art. 16a Abs. 1 GG als auch die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzen Verfolgungshandlungen voraus, die an besondere Merkmale anknüpfen. Falls eine Verfolgung nicht vorliegt, kann die Gewährung subsidiären (Menschenrechts-)Schutzes in Betracht kommen. Der auf der EU-Anerkennungsrichtlinie basierende internationale subsidiäre Schutz setzt insofern voraus, dass dem Ausländer ein „ernsthafter Schaden“ droht, z.B. „infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts “ nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG (Stichwort: Bürgerkriegsflüchtlinge). Zum subsidiären Schutz kann man ferner die nationalen Abschiebungsverbote zählen, die auf die Europäische Menschenrechtskonvention verweisen oder aus einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) folgen können. 5. Doppelte Staatsangehörigkeit Regelungen über den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit finden sich im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Danach gilt im Grundsatz, dass eine Mehrstaatigkeit zu vermeiden ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch im Staatsangehörigkeitsgesetz in verschiedenen Fällen Ausnahmen, in denen eine doppelte Staatsangehörigkeit möglich ist. Dabei ist zwischen dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip), der Einbürgerung von Ausländern und dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Deutsche zu unterscheiden. Sind beide Elternteile Ausländer, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip), wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und derselbe Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, § 4 Abs. 3 StAG. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip verlangt nicht die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit . Zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit soll die doppelte Staatsangehörigkeit aber nicht dauerhaft sein. Nach dem sogenannten Optionsmodell (§ 29 StAG) besteht nach Vollendung des 21. Lebensjahres die Pflicht, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden (Optionspflicht). Die Optionspflicht besteht aber nicht für Kinder von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Auch für Kinder, die in Deutschland aufgewachsen sind, gelten seit Ende 2014 Ausnahmen: Sie können die deutsche neben der ausländischen Staatsangehörigkeit behalten, wenn sie acht Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten oder sechs Jahre eine Schule im Inland besucht haben oder über einen inländischen Schul- oder Berufsabschluss verfügen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 7 Die bisherige Staatsangehörigkeit muss bei der Einbürgerung, d.h. bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung, grundsätzlich aufgegeben werden. Ausnahmen bestehen aber für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, für ältere Personen sowie für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge. Darüber hinaus wird die Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG bei der Einbürgerung hingenommen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert oder von nicht zu erfüllenden oder unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder wenn der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Im Rahmen der Ermessenseinbürgerung kann die Mehrstaatigkeit darüber hinaus hingenommen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht (z.B. bei Sportlern). Der umgekehrte Fall ist der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen Deutschen . Sofern die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinem eigenen Antrag beruht, verliert der Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der ausländischen , es sei denn, er hat die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates, der Schweiz oder eines Staates erworben, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag genehmigt werden. 6. Zugang zum Arbeitsmarkt Beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist zwischen den verschiedenen Gruppen von Ausländern zu unterscheiden . In Bezug auf abhängige Beschäftigung haben Unionsbürger aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Privilegierungen beim Arbeitsmarktzugang können ferner greifen, wenn Drittstaatsangehörige aus mit der EU assoziierten Staaten kommen (Assoziationsfreizügigkeit). Für Drittstaatsangehörige, die unter das Aufenthaltsgesetz fallen, gelten in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang keine einheitlichen Regelungen. Im Einzelnen kommt es darauf an, ob der jeweilige Aufenthaltstitel den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Manche Aufenthaltstitel berechtigen bereits kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, z.B. die Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG), die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§ 27 Abs. 5 AufenthG) oder die Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge oder international subsidiär Schutzberechtigte, § 25 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2 AufenthG). Für andere Aufenthaltstitel (z.B. die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG) bedarf es der Erlaubniserteilung durch die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit hat zu prüfen, ob die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat (Arbeitsmarktprüfung), ob Deutsche oder andere bevorrechtigte Ausländer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und ob der ausländische Arbeitnehmer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden soll (Überprüfung der Arbeitsbedingungen). Besondere Regelungen gelten ferner für Asylbewerber, die nicht über einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) verfügen, sondern „nur“ eine Aufenthaltsgestattung besitzen. Asylbewerbern kann die Beschäftigung grundsätzlich nach drei Monaten gestattetem Aufenthalt erlaubt werden. Die gilt aber nicht für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten unterliegen einem Beschäftigungsverbot. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 8 7. Beratungsdienste Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) organisiert verschiedene Beratungsangebote . Dazu gehören der allgemeine Bürgerservice zu Migrationsfragen (allgemeine Telefonberatung , aber keine individuelle Rechtsberatung) sowie integrationsspezifische Beratungsangebote für erwachsene Zuwanderer (z.B. über Integrationskurse, Betreuungsangebote für Kinder, Wohnen , Gesundheit, Erziehung) und integrationsspezifische Beratungsangebote für junge Menschen (bis 27 Jahren) durch Jugendmigrationsdienste (z.B. über Schul- und Ausbildungssystem, Berufsplanung , Umgang mit Computern und mit Deutschlernprogrammen). Das BAMF hat verschiedene private Träger (z.B. Verbände der Freien Wohlfahrtspflege) mit der Durchführung der integrationsspezifischen Beratung betraut. Eine unabhängige und individuelle Rechtsberatung im Asylverfahren existiert nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auf ein entsprechendes dreimonatiges Pilotprojet „Asylverfahrensberatung “, das im Frühjahr 2017 durchgeführt wurde. Der Evaluationsbericht von BAMF und UNHCR wurde bisher nicht veröffentlicht (vgl. BT-Drs. 19/873). 8. Zugang zu Integrationsmaßnahmen Zu den auf Bundesebene geregelten Integrationsangeboten gehören die Teilnahme an Integrationskursen (§§ 43 ff. AufenthG) und berufsbezogener Deutschsprachförderung (§ 45a AufenthG) sowie die Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten, die auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt werden. 8.1. Integrationskurse Einen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs haben Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die u.a. zu Erwerbszwecken, zum Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt wurde. Asylbewerber, die vor Abschluss des Asylverfahrens noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazitäten ebenfalls zugelassen werden. Dies gilt aber nur für Asylbewerber mit „guter Bleibeperspektive“, d.h. für Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Damit sind Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten vom Zugang zu Integrationskursen ausgeschlossen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht, wenn sich der Anspruchsberechtigte nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder wenn er bei Bezug von Sozialleistungen oder bei besonderer Integrationsbedürftigkeit zur Teilnahme verpflichtet wurde. Ausgenommen von der Teilnahmepflicht sind Ausländer, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. Asylbewerber mit „guter Bleibeperspektive“ können darüber hinaus verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen, wenn sie arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, § 5b Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Entsprechende Pflichtverletzungen haben Leistungskürzungen zur Folge, § 5b Abs. 2 AsylbLG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 9 Für die Teilnahme wird nach den Vorschriften der Integrationskursverordnung ein Kostenbeitrag erhoben. Auf Antrag werden Teilnahmeberechtigte, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, von den Kosten befreit. 8.2. Berufsbezogene Deutschsprachförderung Nach § 45a Abs. 1 AufenthG kann die Integration in den Arbeitsmarkt durch berufsbezogene Deutschsprachkurse unterstützt werden. Ausgenommen von dieser Förderung sind Asylbewerber ohne gute Bleibeperspektive, insbesondere Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten. Eine Teilnahmepflicht kommt nur für Ausländer in Betracht, die bestimmte Sozialleistungen beziehen . Über die Teilnahmeberechtigung wird nach Maßgabe der Deutschsprachförderverordnung entschieden. 8.3. Arbeitsgelegenheiten Nach § 5a Abs. 1 AsylbLG können die zuständigen Behörden Asylbewerbern „zu ihrer Aktivierung“ Arbeitsgelegenheiten zuweisen, die durch das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen “ bereitgestellt werden. Eine Zuweisung kann dabei nur gegenüber solchen Asylbewerbern erfolgen, die arbeitsfähig und nicht erwerbtätig sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Eine Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten kommt nicht in Betracht. Die Wahrnehmung der zugewiesenen Arbeitsgelegenheit ist grundsätzlich verpflichtend, entsprechende Pflichtverletzungen haben Leistungskürzungen zur Folge, § 5a Abs. 2, 3 AsylbLG. 9. Sozialleistungen Bei Hilfsbedürftigkeit haben erwerbsfähige Ausländer grundsätzlich Anspruch auf sog. Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Diese Leistungen setzen sich aus verschiedenen Bedarfen zusammen, dem Regelbedarf (in Höhe von ca. 400,00 Euro für alleinstehende Erwachsene pro Monat), den Kosten für Unterkunft/Heizung sowie sonstigen Mehrbedarfen (z.B. Bildungs- und Teilhabepakete für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene). Im Vergleich dazu lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit im Jahr 2016 für Haushalte mit nur einer Person bei 2624 Euro pro Monat (= 2013 € Nettoeinkommen).4 Ausnahmen vom Anspruch auf Grundsicherungsleistungen gelten für nicht erwerbstätige EU- Bürger ohne vorherige Beschäftigung in der Bundesrepublik innerhalb der ersten fünf Jahre des Aufenthalts. In diesen Fällen erhalten die Betroffenen keine Grundsicherungsleistungen, sie können jedoch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten. Weitere Ausnahmen gelten für Ausländer, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen. Dazu gehören insbesondere Asylbewerber , aber auch geduldete, vollziehbar ausreisepflichte Ausländer sowie Ausländer mit besonderen 4 Statistisches Bundesamt, Einkommen, Einnahmen & Ausgaben privater Haushalte nach der Haushaltsgröße 2016, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen /EinkommenEinnahmenAusgaben/Tabellen/Haushaltsgroesse.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 10 humanitären Aufenthaltstiteln. Die Leistungen werden innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts als Grundleistungen in Form von Sach- und/oder Geldleistungen gewährt. Danach richten sich die Leistungsansprüche nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 10. Familiennachzug Beim Familiennachzug ist zwischen den verschiedenen Gruppen von Ausländern zu unterscheiden . Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern verfügen über kein originäres Freizügigkeitsrecht, aber sie partizipieren am Aufenthaltsstatus des Unionsbürgers.5 Nach § 3 FreizügG/EU können Familienangehörige (u.a. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Besondere Anforderungen an die soziale Integration bestehen gegenüber Familienangehörigen von Unionsbürgern nicht. Ähnliche Privilegierungen können sich für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen ergeben, die unter EU-Assoziationsrecht fallen. Im Übrigen ist der Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Deutschen und zu Ausländern nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes möglich. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu einem Ausländer gehört danach u.a., dass der Ausländer, zu dem ein Familienangehöriger nachziehen möchte (Stammberechtigter), über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt (z.B. eine Aufenthaltserlaubnis) und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, § 29 Abs. 1 AufenthG. Ausgeschlossen ist der Ehegattennachzug in den Fällen der sog. Schein- oder Zwangsehe. Ehegatten müssen sich grundsätzlich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Minderjährige ledige Kinder haben u.a. Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Der Nachzug sonstiger Familienangehörige kann in Härtefällen gewährt werden. Auf den Familiennachzug zu anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen besteht für die Ehegatten, minderjährigen ledigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder grundsätzlich ein Anspruch. Für den Nachzug von Ehegatten und/oder minderjährigen ledigen Kindern ist der Nachweis ausreichenden Wohnraums und der Lebensunterhaltssicherung entbehrlich, wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach der unanfechtbaren Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden gestellt wird und die Familienzusammenführung in einem Drittstaat, zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Der Familiennachzug zu international subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Familiennachzug zu Flüchtlingen und Asylberechtigten im Jahr 2015 zunächst gleichgestellt. Mit dem am 17.3.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren wurde der Familiennachzug zu international subsidiär Schutzberechtigten jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt. Regelungstechnisch erfolgte die Aussetzung des Familiennachzugs durch eine Übergangsvorschrift in § 104 Abs. 13 AufenthG. Diese sieht vor, dass der Familiennachzug zu international subsidiär Schutzberechtigten, die nach dem 17.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bis zum 16.3.2018 nicht gewährt wird. Dabei gilt die Aussetzung des Familiennach- 5 Vgl. dazu auch die sog. Freizügigkeitsrichtlinie der EU, RL 2003/86/EU. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 11 zugs auch für den Nachzug zu minderjährigen Kindern. Der Bundestag hat am 1. Februar 2018 beschlossen , die Aussetzung des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten bis zum Inkrafttreten einer beabsichtigten Neuregelung zu verlängern. Die nachzugsberechtigten Familienangehörigen bedürfen für die Einreise nach Deutschland eines Visums, § 6 Abs. 3 AufenthG. Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung unter Mitwirkung einer Ausländerbehörde gewährt. 11. Abschiebungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Die Abschiebung nach den §§ 58 ff. AufenthG ist die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht eines Ausländers durch dessen Entfernung aus dem Bundesgebiet. Im Jahr 2015 wurden 20.862 Abschiebungen, im Jahr 2016 wurden 25.375 Abschiebungen und im Jahr 2017 wurden 23.966 Abschiebungen vollzogen. 12. Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) fallen unter die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Das Jugendamt ist verpflichtet, UMA in seine Obhut zu nehmen . Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist das Jugendamt befugt, den UMA bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme für das Wohl des UMA zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. In diesem Verfahrensstadium (Erstscreening) wird u.a. das Alter des UMA festgestellt (durch bloße Altersschätzung oder körperliche Untersuchung, ggf. durch radiologische Untersuchungen der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins). Ferner wird geklärt, ob der UMA Familienangehörige im Inland hat. Nach einer ggf. erforderlichen weiteren Verteilung des UMA im Rahmen eines bundesweiten Verteilungsverfahrens erfolgt die reguläre Inobhutnahme. Das nun zuständige Jugendamt veranlasst dann die Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform. Während der vorläufigen Inobhutnahme ist das zuständige Jugendamt berechtigt und verpflichtet , die Vertretung des UMA zu übernehmen. Danach muss möglichst zeitnah ein Vormund oder Pfleger durch das Familiengericht bestellt werden. Im Rahmen der regulären Inobhutnahme wird das Clearingverfahren durchgeführt. Dabei geht es um die Ermittlung des Bedarfs an Hilfen zur Erziehung oder anderer Anschlussmaßnahmen (Möglichkeit der Familienzusammenführung, Schulbesuch, Ausbildung, therapeutischer Bedarf, aufenthaltsrechtliche Fragen). Nach Abschluss des Clearingverfahrens ist das Jugendamt verpflichtet , den UMA bedarfsgerecht unterzubringen und zu unterstützen, beispielsweise durch Unterbringung in einer Gast- bzw. Pflegefamilie, in einer Einrichtung der Heimerziehung, in sozialpädagogisch begleiteten oder betreuten Wohnformen oder in einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. 13. Kosten In Bezug auf die durchschnittlichen Kosten von Migranten und Schutzsuchenden im Monat gibt es – soweit ersichtlich – kein umfassendes Datenmaterial. Soweit es um Sozialleistungen für den Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 059/18 Seite 12 Lebensunterhalt von Ausländern geht, ist auf die Angaben unter Ziff. 9 zu verweisen. Im Zusammenhang mit der Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerber wurde in der Begründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der durchschnittliche Aufwand pro Asylbewerber aufgrund von Leistungen nach dem Asylbewerbungsleistungsgesetz mit 670,00 Euro monatlich beziffert. Darüber hinaus weist der Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland (UMA) vom März 2017 darauf hin, dass die Unterkunft sowie entsprechende pädagogische und therapeutische Leistungen die maßgeblichen Kostenfaktoren der Versorgung von UMA sind. Je nach Unterbringungsart, pädagogischem Setting und Gesundheitskosten könnten die Kosten ganz erheblich variieren. So gäbe es nach den Angaben der Länder eine Spannbreite bei den Kosten von 90,00 Euro pro Tag bis zu 205,00 Euro pro Tag. Nach den Angaben der Kommunen lägen die durchschnittlichen Kosten zwischen 67,00 Euro und 350,00 Euro pro Tag. 14. Organisation der Unterbringung Soweit Hilfsbedürftigkeit besteht, haben die betroffenen Ausländer ggf. Ansprüche auf Leistungen für die Kosten ihrer Unterkunft. Besondere Regelungen gelten für die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (siehe Ziff. 12) und für die Unterbringung von Asylbewerbern. Asylbewerber werden nach festgelegten Quoten auf die Bundesländer verteilt und – dezentral – in Einrichtungen der Bundesländer untergebracht. Die Erstunterbringung der Asylbewerber erfolgt in sog. Aufnahmeeinrichtungen . Die Asylbewerber sind grundsätzlich verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens bis zu sechs Monaten in den Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Ferner gibt es die Möglichkeit zur Schaffung von besonderen Aufnahmeeinrichtungen. Dort finden, z.B. für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, beschleunigte Asylverfahren statt. Im Anschluss an die Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen werden die Asylbewerber innerhalb der jeweiligen Bundesländer verteilt und in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. 15. Ehrenamtliches Engagement Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fördert das ehrenamtliche Engagement u.a. durch Unterstützung von Integrationsprojekten (z.B. Begegnungsräume für interkulturellen Austausch), durch Schulung von Ehrenamtlichen in der Integrationsarbeit und Förderung von Migrantenorganisationen (z.B. Freizeit- und Sportvereine). Ein besonderes Förderprogramm richtet sich an Freiwilligenagenturen , die Modelle erproben, um Flüchtlinge selbst in das freiwillige Engagement einzubinden. In diese Richtung geht auch die Ausweitung des Bundesfreiwilligendienstes auf den Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug. In diesem Rahmen wird nicht nur die freiwillige Tätigkeit für Flüchtlinge, sondern auch durch Flüchtlinge gefördert. ***