© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 058/17 Kommunales Wildtierverbot in Zirkussen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 058/17 Seite 2 Kommunales Wildtierverbot in Zirkussen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 058/17 Abschluss der Arbeit: 07.03.2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 058/17 Seite 3 1. Aufgabenstellung und Ausgangslage Gefragt wird nach der Möglichkeit einer Kommune, ein Wildtierverbot in Zirkussen per Satzung oder in sonstiger Weise zu regeln. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf Fragen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Diese umfassen diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Ein allgemeinpolitisches Mandat kommt den Gemeinden hingegen nicht zu.1 Eine Gemeinde kann sich daher nicht auf die Selbstverwaltungsgarantie berufen, um auf ihrem Gebiet eigene rechtliche Standards zu schaffen, die bereits abschließend durch Bundes- oder Landesrecht geregelt sind. 2. Einordnung eines kommunalen Zurschaustellungsverbotes für Wildtiere Die rechtliche Zulässigkeit einer Zurschaustellung von Wildtieren ist zunächst nicht als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft anzusehen und unterliegt damit auch nicht der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG. Sie stellt vielmehr eine Angelegenheit des Tierschutzes dar, die nicht als spezifisch kommunale Aufgabe einzuordnen ist.2 Alle Kommunen, die Veranstaltungsflächen für die Zuschaustellung von Wildtieren anbieten, sind gleichermaßen mit entsprechenden tierschutzrechtlichen Erwägungen konfrontiert.3 Ein konkreter Ortsbezug fehlt bei diesen jedoch. Einer Gemeinde obliegt es daher bereits dem Grunde nach nicht, eigene Regeln zum Tierschutz auf kommunaler Ebene zu entwickeln. Eine Gemeinde kann jedoch grundsätzlich über die Schaffung und konkrete Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen entscheiden.4 Sie kann dabei auch Ausgestaltungen ihrer Einrichtungen wählen, die im Ergebnis zu einem Ausschluss bestimmter Nutzungsformen führen. So ist es durchaus denkbar, dass eine bestimmte Nutzungsgestaltung im Ergebnis auch zu einem Ausschluss von Zurschaustellungen von Wildtieren führen kann. Die Gerichte setzen den Gemeinden für einen solchen Ausschluss jedoch überwiegend enge Grenzen.5 So wird in der Regel ein spezifischer örtlicher Bezug als Grundlage eines Verbotes gefordert. Dieser kann sich nur aus Besonderheiten vor Ort ergeben. Es ist etwa denkbar, dass bestimmte Örtlichkeiten für Wildtiere aus objektiven Gründen nicht nutzbar erscheinen oder für Anwohner unzumutbare Belastungen mit sich bringen. Solchen örtlichen Problemen kann eine Gemeinde Rechnung tragen, indem sie bestimmte Nutzungen, wie etwa die Zurschaustellung von 1 BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 – 2 BvR 1619/83 –, juris, Rn. 59. 2 Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 B 7215/16 –, juris, Rn. 33. 3 VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Januar 2013 – 3 L 89/13.DA –, juris, Rn. 18. 4 Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Grundgesetz 13. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 103. 5 Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 B 7215/16 –, juris, Rn. 33; VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Januar 2013 – 3 L 89/13.DA –, juris, Rn. 18; VG Chemnitz, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 1 L 206/08 –, juris, Rn. 26. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 058/17 Seite 4 Wildtieren, generell ausschließt oder von bestimmten Auflagen abhängig macht. Beruft sich die Gemeinde hingegen auf allgemeine Belange des Tierschutzes, besteht kein spezifischer örtlicher Bezug mehr. Ein entsprechendes Verbot ist dann nicht mehr von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst.6 *** 6 A.A. im Ergebnis nicht überzeugend: VG München, Urteil vom 6. August 2014 – M 7 K 13.2449 –, juris, Rn. 32.