Deutscher Bundestag Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 057/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 2 Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 057/12 Abschluss der Arbeit: 15. März 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtliche Würdigung 4 3. Ergebnis 7 4. Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung in den Bundesländern 7 4.1. Baden-Württemberg 7 4.2. Bayern 8 4.3. Berlin 9 4.4. Brandenburg 9 4.5. Bremen 10 4.6. Hamburg 10 4.7. Hessen 10 4.8. Mecklenburg-Vorpommern 11 4.9. Niedersachsen 11 4.10. Nordrhein-Westfalen 12 4.11. Rheinland-Pfalz 13 4.12. Saarland 14 4.13. Sachsen 14 4.14. Sachsen-Anhalt 15 4.15. Schleswig-Holstein 16 4.16. Thüringen 17 5. Ergebnis 17 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 4 1. Fragestellung Der Fragesteller bittet um Prüfung, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit Menschen mit Schwerbehinderung verbeamtet werden können und welche Unterschiede es in den Bundesländern gibt. 2. Rechtliche Würdigung Gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG)1 hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Unter Zugang versteht man die Einstellung bzw. erstmalige Ernennung, aber auch die Beförderung und den Aufstieg2. Dieses Gleichheitsrecht wird durch das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergänzt. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Im Rahmen der Verfassungsreform von 1994 wurde der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eingefügt, der die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch den Staat sowie das Benachteiligungsverbot für Behinderte beinhaltet3. Ein weiteres Diskriminierungsverbot ist in den §§ 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)4 zu sehen. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern bzw. zu beseitigen. Die Benachteiligung aus einem der genannten Gründe in Bezug auf beispielsweise die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen ist unzulässig. Zur Verbeamtung selbst trifft das AGG keine Aussage. Den Begriff der Behinderung definiert § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)5 wie folgt: (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf 2 Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 33 Rn. 10. 3 Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 3 Rn. 142. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_9/gesamt.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 5 Die „Gleichstellung“ eines behinderten Menschen ist antragsabhängig und eine verwaltungsmäßige Entscheidung. Sie wird in Erwägung gezogen, wenn der behinderte Mensch sich keinen geeigneten Arbeitsplatz verschaffen oder erhalten kann. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 kann man nicht automatisch von einer uneingeschränkten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ausgehen.6 Gemäß § 83 Abs. 1 SGB IX treffen die Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Diese Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung , Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern (BMI) treffen nach dem „Beschluss der Bundesregierung zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst des Bundes“ (vgl. Anlage der BT-Drucksache 12/2050 vom 07.02.19927) alle Ressorts für ihren Geschäftsbereich Regelungen über das Verfahren bei der Besetzung freier Stellen mit schwerbehinderten Menschen. Nach diesem Beschluss hatten alle Ressorts ihren ärztlichen Dienst darauf hinzuweisen, dass bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen als Beamte nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt wird und „schwerbehinderte Bewerber auch als Beamte eingestellt werden können, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist“. Der Beschluss verlangt ferner, die Bewerber darauf hinzuweisen, dass eine beamtenrechtliche Versorgung eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraussetzt. Beruhend auf diesen Vorgaben hat beispielsweise das BMI in der „Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen im BMI und in den Behörden seines Geschäftsbereichs“ festgelegt, dass „die Prognose einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit (innerhalb von fünf Jahren)“ einer Einstellung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen steht. Bewerber sind auf die versorgungsrechtliche Wartezeit hinzuweisen. Die Rahmenintegrationsvereinbarungen des BMF und des BMAS regeln ebenfalls, dass schwerbehinderte Menschen eingestellt werden können, „wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist“ und enthalten die Vorgabe des Hinweises auf die versorgungsrechtliche Wartezeit. Für die Bundestagsverwaltung ist in der Anlage 22 der AD-BTV die Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in der Verwaltung des Deutschen Bundestages - Integrationsvereinbarung gemäß § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)8 aufgeführt. Hier ist eine Beschäftigungsquote von mindestens 6 v. H. vorgesehen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden; die körperliche Eignung wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten bzw. Arbeitsplätze geeignet ist. Außerdem sind schwerbehinderte Menschen so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX). Sie sind bei der Einstellung oder bei der Übertragung eines neuen Arbeitsgebietes besonders sorgfältig am Arbeits- 6 Jabben in: Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.12.2011, § 2 SGB IX, Rn. 11. 7 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/12/020/1202050.pdf 8 http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Z/V/4/ADBTV/Anlagen/Anlage_22.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 6 platz einzuweisen. Falls erforderlich, ist ihnen eine angemessene längere Einarbeitungszeit einzuräumen . Die Voraussetzungen dafür, wer in das Beamtenverhältnis berufen werden darf, sind in § 7 des Bundesbeamtengesetz (BBG)9 geregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 BBG muss ein zukünftiger Beamter Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen. Er muss jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten, die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Ausnahmen sind gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BBG bei dienstlichem Bedürfnis möglich. Ein Unterschied zwischen behinderten und nicht behinderten Personen wird hier nicht gemacht. Die Auswahlkriterien der Bewerber richten sich gemäß § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen. Das bedeutet, dass bei gleicher Eignung der Bewerber schwerbehinderte Menschen, unter Beachtung der Einhaltung des jeweils vorgeschriebenen Anteils von Behinderten in Relation zu allen Beschäftigen, bevorzugt berücksichtigt werden. Entsprechende Parallelvorschriften zu den Auswahlkriterien gibt es auch in den jeweiligen Beamtengesetzen der Bundesländern. Zu dem Auswahlkriterium der Eignung zählt auch die gesundheitliche Eignung. Das bedeutet, der Bewerber muss über ausreichende psychische und physische Kräfte verfügen, er muss körperlich und geistig gesund sein. Häufige Erkrankungen oder eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze sollen ausgeschlossen werden. Bei schwerbehinderten Bewerbern gilt in der Regel, dass eine Dienstunfähigkeit nicht binnen fünf Jahren zu erwarten sein darf. Die Prüfung der körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers erfolgen in der Regel durch ein ärztliches Gutachten. Die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung obliegt letztendlich dem Dienstherrn 10. Abschließend ist noch zu erwähnen, dass gemäß § 5 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)11 von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf. Für schwerbehinderte Menschen sind in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind. Eine etwaige Einschränkung der Arbeits - und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. 9 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbg_2009/gesamt.pdf 10 Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Kommentar, Stand: Dezember 2011, § 9 Rn. 34, 38. 11 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/blv_2009/gesamt.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 7 3. Ergebnis Eine spezielle Regelung gibt es bei der Verbeamtung einer Person mit Schwerbehinderung nicht, da diese einer Person ohne Behinderung gleichgestellt ist. Lediglich bei gleicher Eignung werden Personen mit Schwerbehinderung bevorzugt behandelt. 4. Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung in den Bundesländern Das Beamtenstatusgesetz12 beinhaltet die beamtenrechtlichen Grundstrukturen in den Ländern. Ergänzend dazu sind meistens zum 1. April 2009 die neuen Landesbeamtengesetze erlassen worden. In § 9 BeamtStG sind die Kriterien der Ernennung genannt, die für alle Bundesländer gelten: Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. In vielen Bundesländern gibt es noch weitere spezielle Vorschriften bezüglich der Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung. 4.1. Baden-Württemberg Nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Baden-Württemberg13. Zusätzlich ist die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV)14 zu berücksichtigen. In ihr wird u. a. darauf hingewiesen , dass die Einstellung von behinderten Menschen nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern darf oder dass schwerbehinderte Beschäftigte für die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben unter Umständen mehr Zeit benötigen. 12 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - Beamt StG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/beamtstg/gesamt.pdf 13 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 27); http://www.landesrechtbw .de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true 14 http://www.schwbv.de/pdf/verwaltungsvorschrift_bawue.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 8 4.2. Bayern Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes15. Es gibt jedoch u. a. für die Einstellung von schwerbehinderten Beschäftigten Fürsorgerichtlinien über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern16. Danach ist z.B. bei externen und internen Stellenausschreibungen zu vermerken, ob die Stelle für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet ist und dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Für die Besetzung von Beamtenstellen hat die Laufbahnverordnung (LbV) in Ausführung des § 128 Abs. 1 SGB IX und des Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayBG bezüglich des Vorrangs bei gleicher Eignung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 LbV) folgende besondere Bestimmungen getroffen: „Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerberinnen und Bewerbern mit im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies gilt auch für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildende.“ In Bezug auf die körperliche Eignung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LbV) gilt: „Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen auf Beamtenstellen ist großzügig zu verfahren und auf die Art der Behinderung Rücksicht zu nehmen. Für die vorgesehene Tätigkeit darf nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Hierbei kann die körperliche Eignung im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden, wenn schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, körperlich geeignet sind; eine Beschränkung der späteren freien Verwendbarkeit muss in Kauf genommen werden. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass in bestimmten Laufbahnen besondere Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit aller Beamten gestellt werden müssen, so dass sich dort gewisse Beschränkungen bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen im Beamtenverhältnis ergeben können.“ Was die Einstellung betrifft, können schwerbehinderte Menschen auch dann im Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit als Folge ihrer Behinderung möglich ist. Nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamtes sollen schwerbehinderte Menschen noch wenigstens fünf Jahre dienstfähig sein. Des Weiteren sind gemäß Art. 6 c Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2011/201217 in den Jahren 2011 und 2012 jeweils 150 freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des Jahres 2011 bzw. des Jahres 2012 angerechnet werden kann. Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 2 SGB IX maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 15 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689); http://by.juris.de/by/gesamt/BG_BY_2008.htm 16 http://www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/1747372/F%FCrsorgerichtlinien.pdf 17 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz – HG – 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150); http://www.stmf.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2011/haushaltsplan/haushaltsgesetz.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 9 4.3. Berlin Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Berlin gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Berlin18. Ergänzend dazu gibt es vom 31. August 2006 Verwaltungsvorschriften über die gleichberechtigte Teilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen in der Berliner Verwaltung19. Darin wird die sozialpolitische Rolle der Arbeitgeber u. a. bei der Einstellung erläutert. Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Es wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigtenquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX schwerbehinderte Menschen hingewiesen . In Stellenausschreibungen muss darauf hingewiesen werden, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Außerdem sind die individuell abgefassten Integrationsvereinbarungen bei den Verfahrensabläufe für Einstellungen zu beachten. Gemäß § 18 Abs. 1 des Laufbahngesetzes20 (LfbG) kann bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen in das Beamtenverhältnis nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Die körperliche Eignung wird im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn körperlich geeignet ist. Die genannten Verwaltungsvorschriften vom 31. August 2006 sind am 30. September 2011 außer Kraft getreten und werden derzeit überarbeitet. Bis zum Neuerlass der Verwaltungsvorschriften empfiehlt die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die bisher geltenden Verwaltungsvorschriften zunächst weiter anzuwenden21. 4.4. Brandenburg Nach Auskunft des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg22. Ferner sind die Richtlinien für die Einstellung , Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRL)23 vom 11. Mai 2005 zu beachten. Danach darf bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen als Beamte sowie bei ihrer Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß an kör- 18 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Art. III Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz vom 29. 6. 2011 (GVBl. S. 306); http://gesetze.berlin.de/default.aspx?typ=reference&y=100&g=BlnLBG 19 http://www.berlin.de/imperia/md/content/hvp/gesetzeundurteile/vv_integration_beh._menschen.pdf?start&ts= 1184849181&file=vv_integration_beh._menschen.pdf 20 Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz – LfbG) vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, ber. S. 200), zuletzt geändert durch Art. VI Abs. 3 Satz 2 2. DRÄndG vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266); http://gesetze.berlin.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnLfbG%2Fcont%2FBlnLfbG.htm 21 http://www.berlin.de/imperia/md/content/hvp/rundschreiben2011/rs09- 2011/vv_integration___seninnsport_rs_i_nr._102_2011.pdf?start&ts=1315484054&file=vv_integration___seninnspor t_rs_i_nr._102_2011.pdf 22 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 13]); http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47970.de 23 http://www.brandenburg.de/media/2162/87_7.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 10 perlicher Eignung verlangt werden (§ 128 SGB IX in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO). Ein ärztliches Gutachten (§ 115a des Landesbeamtengesetzes - LBG) über die voraussichtliche Entwicklung der gesundheitlichen Eignung kann für die Einstellung schwerbehinderter Bewerber eingeholt werden. Grundsätzlich ist die Einstellung schwerbehinderter Menschen in den Vorbereitungsdienst, der allein der Berufsausübung im öffentlichen Dienst dient, bis zu einem Höchstalter von vierzig Jahren zulässig. 4.5. Bremen Nach Auskunft der Senatorin für Finanzen in Bremen gibt es für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung keine speziellen Regelungen. Es gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Bremen24. 4.6. Hamburg Nach Auskunft des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg gibt es für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung keine speziellen Regelungen. Es gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Hamburg25. 4.7. Hessen Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes26. Zusätzlich sind jedoch die Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung – Förderrichtlinien – vom 23. November 2009 sowie die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung – Integrationsrichtlinien – vom 30. November 200727 zu berücksichtigen. Die Hessische Landesregierung möchte die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in der Landesverwaltung fördern und dies durch geeignete Maßnahmen erreichen. Dies soll durch verstärkte Neueinstellung von arbeitslosen Menschen mit Behinderungen im Rahmen eines Fonds zur Integration und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in der Landesverwaltung erreicht werden. 24 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) Sa BremR 2040–a–1, zuletzt geändert durch Nr. 2.1 i.V.m. Anl. 1 ÄndBek vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24); http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-BrBeamtenG 25 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009, S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348); http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr- BGHA2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr 26 Hessisches Beamtengesetz (HBG) vom 11. Januar 1989 (GVBl. I 1989, 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410); http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1i2f/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdocc ase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- BGHErahmen&doc.part=R&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint 27 http://www.hmdis.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=7b22baf6141dfd53de7fb2d4b651ff4e Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 11 4.8. Mecklenburg-Vorpommern Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern28. Bei der Richtlinie über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg- Vorpommern - SchwbRL M-V)29 handelt es sich um eine Zusammenfassung der Vorschriften des LBG M-V und des SGB IX. Die genannte Richtlinie wird derzeit überarbeitet. 4.9. Niedersachsen Nach Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes des Landes Niedersachsen30. Außerdem ist der § 14 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung31 zu berücksichtigen. Dieser besagt: (1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden Dienstposten erforderlich ist. (2) In Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen . (3) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Weiterhin gibt es die Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst32. Dabei darf eine geringe Eignung, die auf die Schwerbehinderung zurückzuführen ist, nicht zum Nachteil gewertet werden. Bei gleicher Eignung ist eine schwerbehinderte Person gegenüber einer nicht behin- 28 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712); http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr- BGMV2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr 29 http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=VVMV- VVMV000000010&st=vv&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint 30 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.11.2011 (Nds. GVBl. S. 422) http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true 31 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218); http://www.ndsvo - ris.de/jportal/portal/t/21jr/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&do cumentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- LbVND2009rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint 32 Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst; Beschluss d. LReg v. 9. November 2004 (Nds. MBl. S. 783); http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14951&article_id=62743&_psmand=33 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 12 derten Personen bei gleicher Eignung zu bevorzugen, sofern die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem wird die Eignung von schwerbehinderten Menschen noch als gegeben angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind und unter Berücksichtigung dieses Umstandes mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der Probezeit voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird. Kommt es zur Einstellung schwerbehinderter Menschen, so muss eine nachgehende und berufsbegleitende Hilfe am Arbeitsplatz folgen. Eine sorgfältige Unterweisung am Arbeitsplatz hat bei neu eingestellten schwerbehinderte Beschäftigten, die ein neues Arbeitsgebiet übernehmen, zu erfolgen. Schließlich sind auch noch Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz33, konkret zum § 8 NBG, zu beachten. Dabei ist zu prüfen, ob Schwerbehinderte bei der Auslese der Bewerberinnen und Bewerber zur Einstellung in das Beamtenverhältnis berücksichtigt werden können . Weiterhin heißt es: „Die Eignung von Schwerbehinderten wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet sind und unter Berücksichtigung dessen mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der Probezeit voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird, oder, wenn schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden sollen, im Zeitpunkt der Ernennung keine Dienstunfähigkeit vorliegt.“ Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt eingestellt werden. 4.10. Nordrhein-Westfalen Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen34. In Ergänzung dazu gibt es die Richtlinie zum SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst.35 Danach ist z.B. in allen Stellenausschreibungen darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung geeigneter schwerbehinderter Menschen erwünscht ist. Bei gleicher Eignung sind die schwerbehinderten Bewerber vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften gegenüber den nicht schwerbehinderten Bewerbern zu bevorzugen. Wenn schwerbehinderte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer Laufbahn wahrnehmen können, ist das erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen (§ 128 SGB IX). Außerdem können schwerbehinderte Menschen auch dann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden , wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Die Bewerber 33 Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG) vom 25. November 1992 (Nds. MBl. 1993, Nr. 5, S. 93), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. September 2009 (Nds. MBl. 2009 Nr. 40, S. 871) http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-204110-MI-19921125- SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true 34 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.224), zuletzt geändert durch Artikel 3 Dienst- und Versorgungsbezüge-AnpassungsG 2009/2010 vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570); http://beck-online.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-NRWLBG 35 http://www.schwbv.de/pdf/fuersorgeerlass_nrw.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 13 müssen jedoch auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung sowie die mit einem Ausscheiden vor Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit verbunden Folgen hingewiesen werden. 4.11. Rheinland-Pfalz Nach Auskunft des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz36. Des Weiteren findet § 17 Abs. 1 Laufbahnverordnung37 Anwendung, wonach ein schwerbehinderter Mensch bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Laufbahnverordnung wird derzeit überarbeitet und soll am 01.07.2012 Inkrafttreten. Der jetzige § 17 wird dann § 14. Außerdem gibt es die Anwendungsleitlinien zur Integration und Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes38. Danach sollen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX verfügen, wenigstens 5 v.H. schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX), wobei nicht die Zahl der Planstellen, sondern die Zahl der tatsächlich Beschäftigten maßgebend ist. Hierbei sind schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind und schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, besonders zu berücksichtigen . Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden. Eine Einstellung kann auch dann in Betracht kommen, wenn schwerbehinderte Menschen nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind. Sie können auch dann im Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Dies gilt auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit . Im Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen39 sind weitere Bestimmungen enthalten. Gemäß § 3 Abs. 1 LGGBehM dürfen behinderte Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt werden. 36 Landesbeamtengesetz LBG vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430); http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ztr/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js _peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=282&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- BGRP2010rahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#foc 37 Laufbahnverordnung (LbVO) vom 20.02.2006 (GVBl. S 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167); http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/l3d/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid =Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=84&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- LbVRP2006rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint 38 http://www.schwbv.de/pdf/fuersorgeerlass_r_pf.pdf 39 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) vom 16. Dezember 2002 (GVBl, S. 481); http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/nk4/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_pei Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 14 4.12. Saarland Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes40. Zusätzlich werden in § 9 der Laufbahnverordnung41 die Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen erläutert: (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (2) In Prüfungsverfahren sind den schwerbehinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. (3) Bei der dienstlichen Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Außerdem finden die Richtlinien zur Integration und Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen in der saarländischen Landesverwaltung (Integrationsrichtlinien) vom 19. Dezember 200542 Anwendung. Dabei ist u. a. in Stellenausschreibungen darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Die Eignung schwerbehinderter Menschen ist im Allgemeinen auch dann noch als gegeben anzusehen, wenn diese nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind und mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit infolge deren Behinderung nicht vor Ablauf von zehn Jahren eintritt. Außerdem muss der Einstellung schwerbehinderter Menschen eine nachgehende und berufsbegleitende Hilfe am Arbeitsplatz folgen. Neu eingestellte schwerbehinderte Beschäftigte sind am Arbeitsplatz sorgfältig zu unterweisen. 4.13. Sachsen Nach Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums des Innern gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes43. Des Weiteren ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (VwV SGB IX) d=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- BehGleichGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint 40 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) vom 11. März 2009 (Amtsbl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522); http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/BG_SL_2009_rahmen.htm 41 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) vom 27. September 2011 (Amtsbl. S. 312) http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/LbV_SL_2011.htm#LbV_SL_2011_rahmen 42 http://www.vorschriften.saarland.de/verwaltungsvorschriften/vorschriften/integrationsrichtlinien_mfie_2011.pdf 43 Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Art. 12 Sächsisches Standortegesetz vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130); http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-SaBG Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 15 vom 28. Oktober 200944 zu beachten. Diese erläutert beispielsweise, dass die Einstellung von schwerbehinderten Menschen durch Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX gefördert werden kann, dass der Einstellung von schwerbehinderten Menschen wenn nötig eine berufsbegleitende Hilfe am Arbeitsplatz zu folgen hat und dass die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX entbindet. 4.14. Sachsen-Anhalt Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt45. Außerdem ist § 11 der Laufbahnverordnung 46 zu berücksichtigen. Dieser besagt: Ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter Mensch darf bei der Einstellung, der Übertragung von Dienstposten , der Beförderung oder bei einem Aufstieg nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Von ihm darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden . In Prüfungsverfahren sowie bei der Erbringung von Leistungsnachweisen im Rahmen von Ausbildungsmaßnahmen sind auf Antrag des schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen der Behinderung angemessene Erleichterungen einzuräumen. Der übertragene Dienstposten hat der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. Des Weiteren findet die Richtlinie über die Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Fürsorgeerlass für schwerbehinderte Menschen) vom 2. März 201047 Anwendung . Demnach ist bei allen Stellen- und Funktionsausschreibungen darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher fachlicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Wenn sich schwerbehinderte Menschen bewerben, ist bei der Prüfung ihrer Eignung auf die Schwerbehinderteneigenschaft Rücksicht zu nehmen. Eine im Vergleich zu anderen Bewerbern geringere Eignung, die durch die Behinderung verursacht sein kann, darf nicht zum Nachteil gewertet werden , es sei denn, dass gerade die fehlenden Eigenschaften oder Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben unverzichtbar sind und nicht durch technische Arbeitshilfen oder andere Maßnahmen ausgeglichen werden können. Wenn für die Einstellung Eignungsuntersuchungen oder andere Leistungsnachweise vorgesehen sind, müssen schwerbehinderte Bewerber rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der Art und dem Umfang der Behinderung Er- 44 http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2915613566112 45 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA 2009, 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52); http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1k2g/page/bssahprod.psml;jsessionid= D6F1A1FD6DF026C22098E1E18F92FBB0.jpe5?doc.hl=1&doc.id=jlr-BGST2009rahmen:jurislr 00&documentnumber=1&numberofresults=155&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#jlr- BGST2009rahmen 46 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA, S. 12); http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/17zp/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige& showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- LbVST2010pP14&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-LbVST2010pP11 47 http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1b05/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVST- VVST000004212%3Ajurisv 00&documentnumber=29&numberofresults=281&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 16 leichterungen eingeräumt werden können. Diese sind unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung festzulegen. Die Eignung von schwerbehinderten Menschen wird auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet sind. Im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe muss die Prognose abgegeben werden können, dass für etwa zehn Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 v. H. dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten werden. 4.15. Schleswig-Holstein Nach Auskunft des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Beamtengesetz des Landes Schleswig-Holstein48. Zusätzlich ist noch die Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG Schl.-H.) über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung , Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien)49 zu beachten. Diese Richtlinien verweist u. a. darauf, dass die Dienststellen gemäß § 72 Abs. 1 SGB IX verpflichtet sind, schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind und schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang zu beschäftigen. Außerdem muss in den Stellenausschreibungen darauf hingewiesen werden, dass schwerbehinderte Menschen, bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern für die Stelle keine besondere körperliche oder psychische Eignung notwendig ist. D.h. bei entsprechender Eignung wird eine schwerbehinderte Person einer nichtbehinderten Personen bevorzugt, sofern die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 13 Abs. 1 der Laufbahnverordnung50 darf für die Einstellung schwerbehinderter Menschen in das Beamtenverhältnis von diesen nur das für die vorgesehene Verwendung erforderliche Mindestmaß an Eignung verlangt werden. Einer Einstellung steht nicht entgegen, dass aufgrund der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist, sofern aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 44 Landesbeamtengesetz (LBG) festgestellt worden ist, dass voraussichtlich eine Dienstfähigkeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung erwartet werden kann. Für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit gilt dies entsprechend. 48 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2012, (GVOBl. S. 153, 257); http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1lvl/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr- BGSH2009rahmen:juris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=181&showdoccase=1&doc.part= X¶mfromHL=true 49 http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1hjt/page/bsshoprod.psml?doc.hl= 1&doc.id=VVSH-VVSH000004322%3Ajurisv 00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true#focuspoint 50 Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. S. 236), zuletzt geändert durch Art. 55 LVO vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 575); http://www.gesetzerechtsprechung .sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=LbV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 057/12 Seite 17 Eine Einstellung schwerbehinderter Menschen in den Landesdienst, die zum Zeitpunkt der Einstellung das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist gemäß § 48 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung Schleswig- Holstein grundsätzlich nur mit Einwilligung des Finanzministeriums möglich. 4.16. Thüringen Nach Auskunft des Innenministeriums des Freistaats Thüringen gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Thüringer Beamtengesetzes51 in Verbindung mit § 14 der Laufbahnverordnung52. Dieser lautet: (1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. 2Schwerbehinderte haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. (2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen . (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen. 5. Ergebnis Lediglich in zwei Bundesländern (Bremen und Hamburg) gibt es für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung keine speziellen Regelungen. In den anderen vierzehn Bundesländern sind sie jedoch vorhanden. 51 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S.238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268, 272); http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true 52 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233, 234) http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LbV+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true