WD 3 - 3000 - 056/19 (5. März 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, welches sich mit Art. 18 Grundgesetz und einer möglichen Erweiterung der Liste verwirkbarer Grundrechte um das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 GG) befasst. Es handelt sich hierbei um die Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Zur Aufnahme des Grundrechts der ungestörten Religionsausübung in die Verwirkungsregelung des Art. 18 GG, WD 3 – 3000 – 221/17 Anlage 1. Zu diesem Thema hat die Fraktion der AfD den „Entwurf eines Vierundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Gesetz zur Erweiterung der Verwirkungsregelung des Artikels 18 des Grundgesetzes um die ungestörte Religionsausübung des Artikels 4 Absatz 2 des Grundgesetzes )“ eingebracht, Bundestagsdrucksache 19/4484 (Anlage 2). Übersandt wird weiterhin das Protokoll der 1. Lesung des Gesetzentwurfs der AfD-Fraktion (BT-PlPr 19/5252, S. 5493C - 5503B) (Anlage3). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verwirkung von Grundrechten