© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 055/15 Zur Möglichkeit plenarersetzender Erledigungsbefugnisse des Petitionsausschusses Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 2 Zur Möglichkeit plenarersetzender Erledigungsbefugnisse des Petitionsausschusses Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 055/15 Abschluss der Arbeit: 24.03.2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regelungsebenen und Regelungsarten 4 3. Verfassungsrechtliche Delegation/Delegationsermächtigung 5 3.1. Art. 45c Abs. 1 GG 5 3.2. Verfassungsänderung 6 4. Delegation/Delegationsermächtigung durch Gesetz und/oder Geschäftsordnung 6 4.1. Plenarvorbehalt bei staatsleitenden und anderen wesentlichen Entscheidungen 6 4.2. Vereinbarkeit mit Art. 17 GG 7 4.3. Vereinbarkeit mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG 8 4.4. Regelungsebene 9 5. Erledigungskompetenzen der Petitionsausschüsse auf Länderebene 9 Anhang 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 4 1. Einleitung Beim Wahlperiodenwechsel gestaltet sich die Behandlung von an den Bundestag gerichteten Petitionen (Art. 17 GG) schwierig. Einerseits gilt der Grundsatz der Diskontinuität für Petitionen nicht (§ 125 S. 2 GO BT),1 so dass die bereits eingegangenen Petitionen weiter zu bearbeiten sind, andererseits kann die Handlungsfähigkeit des neuen Bundestages bis zur Regierungsbildung und bis zur Konstituierung der Ausschüsse, einschließlich des Petitionsausschusses, erheblich eingeschränkt sein.2 Um die Bearbeitung der Petitionen während dieser Übergangsphase trotzdem zu gewährleisten, könnte man eine Regelung zur Fortdauer des alten Petitionsausschusses bis zur Konstituierung des neuen in Betracht ziehen.3 Ein weiterer Vorschlag ist darauf gerichtet, den Petitionsausschuss mit einer Erledigungskompetenz auszustatten, die es ihm erlaubt, anstelle des Plenums abschließend über die Petitionen zu entscheiden.4 Vor diesem Hintergrund wird die Frage gestellt, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, den Petitionsausschuss des Bundestages zur abschließenden Entscheidung bzw. Erledigung von Petitionen zu ermächtigen. Darüber hinaus sollen die Petitionsregelungen auf Länderebene zusammengestellt werden, soweit sie die Kompetenz zur abschließenden Erledigung der Petitionen betreffen. 2. Regelungsebenen und Regelungsarten Für die Übertragung von Erledigungsbefugnissen auf den Petitionsausschuss kommen verschiedene Regelungsebenen und Regelungsarten in Betracht. Regelungsebenen könnten das Verfassungsrecht sowie das einfache Gesetzes- und/oder Geschäftsordnungsrecht sein. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung kann zunächst danach unterschieden werden, ob die Übertragung der Erledigungskompetenz schon selbst Gegenstand der Regelung sein soll (Delegation) oder ob „lediglich“ eine Befugnis – hier des Bundestages – angestrebt wird, Erledigungskompetenzen an den Petitionsausschuss zu übertragen (Delegationsermächtigung). Darüber hinaus sind im Einzelnen zahlreiche Ausgestaltungsmöglichkeiten denkbar, je nachdem, ob die Delegation/Delegationsermächtigung beispielsweise nur in bestimmten Fällen oder generell gelten soll oder ob sie ggf. mit Rückholoptionen zugunsten des Plenums auszustatten ist. Die vorliegende Fragestellung nimmt konkret Bezug auf die in Art. 45 S. 2, 3 GG i.V.m. § 93b Abs. 2 GO BT geregelte Ermächtigung des Bundestages zur Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf den Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Delegationsermächtigung), die als Vorbild für eine Regelung zur abschließenden Erledigung von Petitionen durch den Petitionsausschüssen dienen könnte. 1 Die fehlende Diskontinuität folgt dabei auch unmittelbar aus Art. 17 GG, da die Petitionen an die Volksvertretung als Verfassungsorgan gerichtet sind und nicht an das jeweilige mit einem befristeten Mandat ausgestatteten Parlament, vgl. Klein, in: Maunz/Dürig/Herzog u.a., GG (Stand: Oktober 2011), Rn. 109 zu Art. 17. 2 Zu den mit dem Wahlperiodenwechsel verbundenen zeitlichen Verzögerungen bis zur Konstituierung der Ausschüsse , Verstetigung des Petitionsausschusses über das Ende der Legislaturperiode, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 020/14), 3. 3 Ausführlich (Fn. 2). 4 Vgl. , Kontinuität in der Beratung von Petitionen beim Wahlperiodenwechsel, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 156/14), 10 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 5 Unabhängig von dem konkreten Regelungsmodell wäre allerdings zu bedenken, dass eine Delegation oder Delegationsermächtigung zugunsten plenarersetzender Erledigungsbefugnisse des Petitionsausschusses die Übergangsproblematik beim Wahlperiodenwechsel nicht im eigentlichen Sinn lösen würde. Denn auch eine Ermächtigung des Petitionsausschusses kann nur dann eine kontinuierliche Bearbeitung der Petitionen gewährleisten, wenn es zu Beginn der neuen Wahlperiode zu keinen Verzögerungen bei der Konstituierung des Petitionsausschusses kommt. Denkbar wären allerdings Beeinträchtigungen des „regulären Betriebs“ schon zum Ende einer Wahlperiode, die durch die Möglichkeit von Erledigungsbefugnissen des Petitionsausschusses abgemildert werden könnten. 3. Verfassungsrechtliche Delegation/Delegationsermächtigung Zunächst stellt sich die Frage, ob für die Delegation/Delegationsermächtigung zugunsten von plenarersetzenden Erledigungsbefugnissen des Petitionsausschusses eine verfassungsrechtliche Ermächtigung besteht. 3.1. Art. 45c Abs. 1 GG Nach Art. 45c Abs. 1 GG bestellt der Bundestag einen Petitionsausschuss, dem die „Behandlung“ der nach Art. 17 GG an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. Man könnte annehmen, der Begriff „Behandlung“ schließe die Möglichkeit einer abschließenden Erledigung der Petitionen ein und stelle damit eine verfassungsrechtliche Grundlage für plenarersetzende Erledigungsbefugnisse des Petitionsausschusses dar.5 Gegen eine solche, die abschließende Erledigungsbefugnis des Petitionsausschusses umfassende Deutung spricht aber der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Verfassungsgesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einfügung des Art. 45c GG sollte dem Petitionsausschuss insbesondere „eine eigene, unmittelbare und schnellere Sachaufklärung, Tatsachenfeststellung und Wahrheitsfindung “ ermöglicht werden.6 Dabei zielte die „Erweiterung der Befugnisse“ darauf ab, dem Petitionsausschuss besondere Kontrollrechte zuzuweisen.7 Zugleich wurde der bis dahin nur in der Geschäftsordnung vorgesehene Petitionsausschuss durch seine verfassungsrechtliche Verankerung aufgewertet. Ein darüber hinaus gehender Zweck, die Befugnisse des Petitionsausschusses auch im Hinblick auf die abschließende Erledigung auszuweiten, ist hingegen nicht erkennbar. Insbesondere enthält die Gesetzesbegründung keine Erwägungen zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Entlastung des Plenums. Dies spricht dafür, den Begriff der „Behandlung“ in einem engeren, nur auf das konkrete Bearbeitungs- und Untersuchungsverfahren gerichteten Sinn zu verstehen, so dass Art. 45c Abs. 1 GG keine verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Übertragung von plenarersetzenden Erledigungsbefugnissen auf den Petitionsausschuss darstellt. 5 So im Ergebnis Vitzthum/März, Petitionsausschüsse, in: Schneider/Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis (1989), § 45 Rn. 32; Brink, Zur Unterrichtung des Plenums über Entscheidungen des Petitionsausschusses, NVwZ 2003, 953, 955. 6 BT-Drs. 7/580, 3. 7 BT-Drs. 7/580, 3. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 6 3.2. Verfassungsänderung Denkbar wäre es aber, eine verfassungsrechtliche Ermächtigung, z.B. nach dem Vorbild des Art. 45 S. 2, 3 GG, zu schaffen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine entsprechende Verfassungsänderung nach Maßgabe des Art. 79 GG bestehen dabei nicht. Insbesondere würde eine verfassungsrechtliche Delegation/Delegationsermächtigung zugunsten von Erledigungsbefugnissen des Petitionsausschusses die Repräsentationsfunktion des Bundestages als Gesamtorgan nicht einer Weise betreffen, die den nach Art. 79 Abs. 3 GG änderungsfesten Kern des Demokratieprinzips berührte. 4. Delegation/Delegationsermächtigung durch Gesetz und/oder Geschäftsordnung Geht man von der Schaffung einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung zugunsten von Erledigungsbefugnissen des Petitionsausschusses aus, könnte – wie das Beispiel des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union zeigt (Art. 45 S. 2, 3 GG i.V.m. § 93b Abs. 2 GO BT) – eine weitere Ausgestaltung durch Geschäftsordnung erfolgen. Die geschäftsordnungsrechtliche Regelung in § 93b Abs. 2 GO BT weist zudem die Besonderheit auf, dass die Plenarzuständigkeit im Fall einer Delegation nicht vollständig erlischt, sondern der Bundestag nach § 93b Abs. 2 S. 5 GO BT die Entscheidung jederzeit wieder an sich ziehen kann. Kommt eine verfassungsrechtliche Änderung zugunsten von plenarersetzenden Erledigungsbefugnissen des Petitionsausschusses nicht in Betracht, stellt sich die Frage, ob der Bundestag bereits kraft seiner Selbstorganisationsbefugnis ermächtigt wäre, eine Delegation/Delegationsermächtigung durch Gesetz und/oder Geschäftsordnung vorzunehmen. Nach herrschender Auffassung schließt das Fehlen einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung die Befugnis des Bundestages , Plenarbefugnisse auf Ausschüsse zu übertragen, nicht schon grundsätzlich aus.8 Die Übertragung von Plenarbefugnissen kann aber im konkreten Fall gegen Verfassungsrecht verstoßen und insofern ein Delegationsverbot begründen. 4.1. Plenarvorbehalt bei staatsleitenden und anderen wesentlichen Entscheidungen Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht wird für die Übertragung von solchen Plenarbefugnissen angenommen, die staatsleitenden Charakter haben oder in anderer Weise von wesentlicher Bedeutung sind, z.B. bei Gesetzgebungsbeschlüssen, Notstands- und Wahlbefugnissen.9 Ein Plenarvorbehalt in diesen Angelegenheiten lässt sich auf eine Zusammenschau der dem Plenum durch verfassungsrechtliche Regelung vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse sowie auf den Gedanken der Wesentlichkeitstheorie stützen, wonach das Parlament im Sinne des Demokratieprinzips wesentliche Entscheidungen selbst treffen muss.10 Er ermöglicht eine Beteiligung aller 8 Eingehend dazu Pietzner, Petitionsausschuss und Parlament (1974), 64 ff.; ausführlich auch Wiefelspütz, Das Primat des Parlaments. Zum Danckert/Schulz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Europäischen Finanzmarktstabilisierungsfazilität , ZParl 2012, 227, 233 f. m.w.N. 9 Vgl. Pietzner (Fn. 8), 79 ff., 87 ff.; Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz (6. Aufl., 2010), Rn. 30 zu Art. 45c; Wiefelspütz (Fn. 8), 233 m.w.N. 10 Vgl. dazu Wiefelspütz (Fn. 8), 235 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 7 Abgeordneten und erfüllt darüber hinaus die Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments (Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG). Welche konkreten Entscheidungen des Bundestages so bedeutsam sind, dass sie die Schwelle zum Delegationsverbot überschreiten, ist im Einzelnen streitig. So hält das Bundesverfassungsgericht beispielsweise die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den Richterwahlausschuss des Bundestages für zulässig, während andere Stimmen in der Literatur insoweit von einem Delegationsverbot ausgehen.11 Einer weiteren Diskussion von Einzelfällen bedarf es an dieser Stelle jedoch nicht. Die Erledigung von Petitionen weist jedenfalls keinen staatsleitenden Charakter auf. Darüber hinaus kommt dem Petitionsrecht zwar sowohl für die Petenten als auch für die parlamentarische Kontrolle eine große Bedeutung zu, doch schließt dies nicht die Notwendigkeit einer Plenarentscheidung über alle Petitionen ein, deren Kenntnisnahme und Diskussion durch das Plenum schon angesichts der großen Anzahl nicht zu bewältigen wäre. Vielmehr würde man der Bedeutung des Petitionsrechts auch dadurch gerecht werden können, dass der Petitionsausschuss Erledigungsbefugnisse erhält, während das Plenum die Ausübung dieser Erledigungsbefugnisse kontrollieren und ggf. wieder an sich ziehen kann. 4.2. Vereinbarkeit mit Art. 17 GG Eine Delegation der Erledigungsbefugnis auf den Petitionsausschuss könnte aber gegen Art. 17 GG verstoßen und insoweit ein Delegationsverbot begründen. Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, „sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden“. Nach herrschender Auffassung verleiht das Petitionsgrundrecht dem Petenten das Recht auf sachliche Prüfung und schriftliche Mitteilung über die Art der Erledigung.12 Fraglich ist, ob aus Art. 17 GG auch ein Anspruch auf Erledigung durch das Plenum folgt, wenn sich der Petent nicht an die zuständigen Stellen, sondern an den Bundestag wendet. Gegen einen solchen Anspruch auf Plenarentscheidung spricht schon der Wortlaut des Art. 17 GG, der insoweit auf die „Volksvertretung“ verweist. Der Verweis auf den Begriff der „Volksvertretung“ legt nahe, dass damit das Parlament als Institution gemeint ist mit der Folge, dass eine Erledigungsentscheidung durch ein Organ, das der Institution Parlament zurechenbar ist, ausreicht.13 Darüber hinaus steht der Verweis auf die „Volksvertretung“ im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich an die „zuständigen Stellen“ zu wenden. Art. 17 GG eröffnet den Petenten insofern die Möglichkeit, sich (z.B. bei Beschwerden) an das unzuständige Parlament zu wenden, auch wenn es verbindliche Entscheidungen zugunsten des Petenten nicht treffen kann. Der Verweis auf die „Volksvertretung“ nimmt damit keine innerorganschaftliche Regelung zugunsten eines Plenarvorbehalts vor, sondern erweitert den Kreis der möglichen Petitionsadressaten .14 Demnach scheidet ein Anspruch auf Plenarentscheidung aus Art. 17 GG aus. 11 Siehe BVerfG NVwZ 2012, 967; a.A. Pietzner (Fn. 6), 89 m.w.N. 12 BVerfGE 2, 225 (LS 1). 13 Pietzner (Fn. 8), 97. 14 Brink, Zur Unterrichtung des Plenums über Entscheidungen des Petitionsausschusses, NVwZ 2003, 953 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 8 Auf die darüber hinaus z.T. angestellten Erwägungen, ob und inwieweit die Erledigung durch den Petitionsausschuss für die Petenten überhaupt von Nachteil wäre,15 kommt es daher nicht an. 4.3. Vereinbarkeit mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Die Delegation der Erledigungsbefugnis auf den Petitionsausschuss könnte aber gegen die Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 GG verstoßen. Aus dem in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verankerten repräsentativen Status der Abgeordneten folgt, dass sie grundsätzlich über gleiche Rechte und Pflichten verfügen.16 Die Beschränkung der Plenarentscheidungen bei Petitionserledigungen beeinträchtigt die Befugnis der ausgeschlossenen Abgeordneten, an den Entscheidungen des Bundestages in gleicher Weise mitzuwirken. Dabei würde sich eine Beschränkung der Mitwirkungsbefugnis hier nicht nur auf die Kenntnisnahme der Petitionen sowie ihre Beratung und Entscheidung beziehen, sondern auch auf die damit verbundene Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrolle gegenüber der Bundesregierung. Die Gleichheit des Mandats aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, wie die Funktionsfähigkeit des Bundestages, begrenzt werden.17 Insoweit kann der Bundestag im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts Untergremien einrichten, die eine sachgerechte Aufgabenerledigung gewährleisten. Ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.18 Die hier vorgesehene Übertragung von Erledigungsbefugnissen auf den Petitionsausschuss soll dem Zweck dienen, eine kontinuierliche Bearbeitung der Petitionen zu gewährleisten. Die Gewährleistung einer kontinuierlichen Bearbeitung stellt insbesondere vor dem Hintergrund der Massen an Petitionsverfahren einen nachvollziehbaren Grund für eine sachgerechte Erledigung der Petitionen dar. Inwieweit die Übertragung von Erledigungsbefugnissen gerade in der Übergangsphase des Wahlperiodenwechsels die kontinuierliche Bearbeitung gewährleisten könnte, ist allerdings fraglich. Verzögerungen bei der Konstituierung der Ausschüsse und damit auch des Petitionsausschusses zu Beginn einer neuen Wahlperiode könnten - wie oben ausgeführt - Unterbrechungen bei der Petitionserledigung nicht verhindern. Soweit der Wahlperiodenwechsel schon zum Ende des Wahlperiodenwechsels die kontinuierliche Bearbeitung beeinträchtigt, dürften Erledigungsbefugnisse des Petitionsausschusses aber förderlich sein und damit der Funktionsfähigkeit des Bundestages dienen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abgeordnetenrechte dadurch unverhältnismäßig beeinträchtigt wären,19 bestehen nicht. Die hier vorgesehene Regelung betrifft nur die Schaffung einer kurzzeitigen Erledigungsbefugnis des Petitionsausschusses . Zudem wäre – bei entsprechenden Unterrichtungspflichten – die Mitwirkung der Abgeordneten an der parlamentarischen Kontrolle nicht vollständig ausgeschlossen. Schließlich 15 Kritisch insoweit Pietzner (Fn. 8), 97; Klein, in: Maunz/Dürig/Herzog u.a., GG (Stand: Oktober 2011), Rn. 25 zu Art. 45c; Burmeister, Das Petitionsrecht, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts II (1987), § 32 Rn. 57; Achterberg/Schulte (Fn. 15), Rn. 30 zu Art. 45c. 16 BVerfGE 44, 308, 316; 56, 396, 405. 17 BVerfGE 130, 318, 348. 18 BVerfGE 130, 318, 349. 19 Zum Erfordernis eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen Abgeordnetenrechten einerseits und Funktionsfähigkeit des Bundestages andererseits BVerfGE 130, 318, 350, 359 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 9 könnte die konkrete Ausgestaltung der Übertragungsregelung vorsehen, dass die Plenarzuständigkeit – wie in dem vorliegend favorisierten Regelungsmodell des § 93b Abs. 2 GO BT – fortbesteht oder auf Antrag wiederauflebt. 4.4. Regelungsebene Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Bundestag im Rahmen seiner Selbstorganisationsbefugnis unter bestimmten Voraussetzungen „auch der Form des Gesetzes bedienen“.20 Dabei dürften allerdings der Bundesregierung wesentliche Einwirkungsmöglichkeiten nicht übertragen werden und auch der Kernbereich der Geschäftsordnungsautonomie müsste gewahrt bleiben. Eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Erledigungsbefugnissen auf den Petitionsausschuss würde weder Einwirkungsmöglichkeiten der Bundesregierung schaffen noch die Geschäftsordnungsautonomie in ihrem Kernbereich berühren. Gewichtige Gründe für eine gesetzliche Regelung lägen allerdings vor, wenn ein Gesetzesvorbehalt besteht oder die Regelung den Binnenorganisationsbereich überschreitet.21 Bezogen auf die Delegation der Erledigungsbefugnisse besteht zwar kein Gesetzesvorbehalt, doch beschränkt sich der Regelungsbereich auch nicht auf eine reine Binnenorganisation des Bundestages. Vielmehr würde eine Regelung zur Delegation der Erledigungsbefugnisse über das Petitionsgrundrecht Außenwirkungen entfalten, und zwar zum einen gegenüber den Petenten und zum anderen gegenüber der Bundesregierung, an die entsprechend dem sog. Petitionsüberweisungsrecht Petitionen zur Erwägung, Berücksichtigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen werden können.22 Aufgrund dieser Außenwirkungen wäre danach eine gesetzliche Regelung erforderlich.23 5. Erledigungskompetenzen der Petitionsausschüsse auf Länderebene Die als Anhang beigefügten Petitionsregelungen auf Länderebene weisen zwar teilweise Erledigungsbefugnisse der Petitionsausschüsse auf, doch handelt es sich insoweit weder um einzelfallbezogene Erledigungsbefugnisse noch um vorübergehende Erledigungsbefugnisse zur Gewährleistung der Petitionserledigung bei Wahlperiodenwechseln. Sie dürften aber gleichwohl zahlreiche Anregungen für die Ausgestaltung einer Regelung zur vorübergehenden Delegation von Erledigungsbefugnissen auf den Petitionsausschuss des Bundestages bereithalten. 20 BVerfGE 130, 318, 349 f. 21 Vgl. Pietzner (Fn. 8), 98 f. 22 Vgl. zum Petitionsüberweisungsrecht , Bindungswirkung von Voten des Petitionsausschusse, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 250/09); , Bindungswirkung von Petitionsüberweisungen an die Bundesregierung, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 102/14), 4. 23 Ebenso Pietzner (Fn. 8), 99; Klein (Fn. 20), Rn. 26 zu Art. 45c; Bauer, in: Dreier (Hrsg.) Grundgesetz (2. Aufl., 2006), Rn. 19 zu Art. 45c; Magiera, in: Sachs (Hrsg.), GG (7. Aufl., 2014), Rn. 8 zu Art. 45c; Würtenberger, in: Dolzer/Kahl/Waldhoff/Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz (Stand: November 1995), Rn. 119 zu Art. 45c; a.A. Krings, in: Friauf/Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Grundgesetz (Stand: November 2004), Rn. 20 zu Art. 45c, allerdings ohne Widerlegung der o.g. Argumentation. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 10 Anhang Petitionsregelungen auf Länderebene unter besonderer Berücksichtigung von Erledigungskompetenzen der Petitionsausschüsse Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz Baden- Württemberg § 68 GO LT (1) Der Petitionsausschuss legt dem Landtag in angemessener Frist zu der Petition einen bestimmten Antrag mit einem Bericht vor. […] (2) Der Landtag entscheidet in der Regel wie folgt: 1. Die Petition wird, nachdem ihr durch entsprechende Maßnahmen abgeholfen wurde, oder durch den Beschluss des Landtags zu einem anderen Gegenstand für erledigt erklärt . […] Artikel 35 a LV (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss , dem die Behandlung der nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen werden. (2) Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von Bitten und Beschwerden werden durch Gesetz geregelt. Gesetz über den Petitionsausschuss des Landtages Bayern § 76 GO LT (1) Eingaben und Beschwerden (Petitionen) werden dem zuständigen Fachausschuss bzw. dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden zugeleitet. […] § 80 GO LT [Behandlung in den Ausschüssen] Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden: 1. sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen; […] Art. 115 LV (1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden. (2) Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt. Art. 5 Petitionsgesetz Bayern (1) Petitionen behandelt der Ausschuss des Landtags, in dessen Sachgebiet die Petition erkennbar fällt. In den übrigen Fällen entscheidet der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden. (2) Die Vollversammlung behandelt Petitionen , wenn dies zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses verlangen. Über Entscheidungen des Ausschusses berät und beschließt sie, wenn es eine Fraktion oder 20 Abgeordnete binnen einer Woche beim Landtagsamt verlangen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 11 Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz Berlin § 22 GO Abgeordnetenhaus Der Petitionsausschuss behandelt die an das Abgeordnetenhaus gerichteten Petitionen; das Verfahren regelt sich nach dem Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin. Art. 46 LV Zum Schutz der Rechte der Bürger wird ein Ausschuss des Abgeordnetenhauses eingerichtet , der über Petitionen entscheidet, sofern nicht das Abgeordnetenhaus selbst entscheidet . Der Ausschuss kann auch tätig werden, wenn ihm auf andere Weise Umstände bekannt werden. § 4 Petitionsgesetz Berlin (1) Über die dem Abgeordnetenhaus zugeleiteten Petitionen entscheidet ein aus Mitgliedern des Abgeordnetenhauses bestehender, für diesen besonderen Zweck eingesetzter Petitionsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen . […] (2) Der Petitionsausschuss kann die Petition zur endgültigen Beschlussfassung dem Plenum des Abgeordnetenhauses vorlegen. Eine Fraktion des Abgeordnetenhauses oder zehn seiner Mitglieder können beantragen, dass eine Petition im Plenum des Abgeordnetenhauses entschieden wird. Brandenburg § 85 GO LT Über die dem Landtag zugeleiteten Eingaben entscheidet der Petitionsausschuss, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet. Wird eine Petition dem Landtag durch Beschluss des Petitionsausschusses oder aufgrund eines Antrages gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Petitionsgesetzes zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt, bedarf dies einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses . Für den Petitionsausschuss gilt das Petitionsgesetz . Artikel 71 LV (1) Der Petitionsausschuss entscheidet über die an den Landtag gerichteten Eingaben, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz. § 4 Petitionsgesetz Brandenburg (1) Über die dem Landtag zugeleiteten Petitionen entscheidet ein aus Mitgliedern des Landtages bestehender, für diesen besonderen Zweck eingesetzter Petitionsausschuss. […] (2) Der Petitionsausschuss kann die Petition zur endgültigen Beschlussfassung dem Plenum des Landtages vorlegen. Eine Fraktion des Landtages oder zehn seiner Mitglieder können verlangen, dass eine Petition im Plenum des Landtages entschieden wird. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 12 Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz Bremen Keine Regelungen enthalten Art. 105 LV (6) Die Bürgerschaft wählt einen Petitionsausschuss , dem die Behandlung der einzeln oder in Gemeinschaft an die Bürgerschaft gerichteten Bitten, Anregungen und Beschwerden obliegt. […] Das Nähere regelt ein Gesetz. § 7 Petitionsgesetz Bremen (1) Der Ausschuss beendet seine Tätigkeit im Einzelfall mit einer Empfehlung an die Bürgerschaft (Landtag) oder an die Stadtbürgerschaft . Die Empfehlung enthält eine kurze schriftliche Begründung, deren Wortlaut auf die Interessen der Petentin oder des Petenten und anderer privater Beteiligter Rücksicht zu nehmen hat und keine Rückschlüsse auf diese oder diesen zulässt. Hamburg § 65 GO Hamburger Bürgerschaft Eingaben an die Bürgerschaft müssen unterschrieben und mit einer Absenderangabe versehen sein. Sie werden dem Eingabenausschuss zugeleitet. Der Eingabenausschuss kann andere Ausschüsse um Stellungnahme zu Eingaben bitten. § 66 GO HmbB (1) Der Ausschuss berichtet schriftlich. (2) Der Ausschuss empfiehlt, entweder 1. die Eingabe dem Senat zu überweisen […] Artikel 28 LV (1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss , dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2) Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig. Artikel 29 LV Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen . Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit , das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Das Gesetz bestimmt das Nähere. Gesetz über den Eingabenausschuss Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 13 Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz Hessen § 99 GO LT (1) Petitionen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten in der Regel dem Petitionsausschuss zugewiesen […] § 101 GO LT (1) Über Petitionen wird in der Regel in folgender Weise entschieden: 1. Die Petition wird für ungeeignet zu einer sachlichen Behandlung erklärt. […] (2) Die Petentin oder der Petent und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 die Landesregierung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Entscheidung des Landtags unterrichtet. […] Artikel 94 Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landesregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge und Beschwerden verlangen. Nicht vorhanden Mecklenburg- Vorpommern § 67 GO LT (1) An den Landtag gerichtete Eingaben, die die Tätigkeit des Landtages, der Landesregierung oder der Landesverwaltung betreffen , überweist der Präsident unmittelbar dem Petitionsausschuss. (2) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Die Berichte werden als Drucksache verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen des Landtages auf die Tagesordnung gesetzt. […] Artikel 35 LV (1) Zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger bestellt der Landtag den Petitionsausschuss. Dieser erörtert die Berichte der Beauftragten des Landtages. (3) Das Nähere regelt das Gesetz. § 10 Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz (1) Der Petitionsausschuss ist der vom Landtag bestellte Ausschuss zur Behandlung der an ihn gerichteten Eingaben der Bürger. Er befasst sich auch mit allen Eingaben, die ihm der Bürgerbeauftragte gemäß § 8 Abs. 2 zur Erledigung vorlegt. Der Petitionsausschuss hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, sich jederzeit auch mit allen übrigen Eingaben zu befassen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 14 Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz (2) Der Petitionsausschuss hat als vorbereitendes Beschlussorgan des Landtages die Pflicht, dem Landtag zu den von ihm behandelten Petitionen bestimmte Beschlüsse in Form von Sammelübersichten vorzulegen und dazu einen Bericht zu erstatten. Niedersachsen § 52 GO LT (1) Die Ausschüsse empfehlen dem Landtag zu jeder Eingabe in der Regel einen der folgenden Beschlüsse: […] § 54 GO LT (1) Der Landtag behandelt die Empfehlungen der Ausschüsse zu Eingaben in einer Beratung. […] (2) Die Entscheidungen des Landtages teilt die Präsidentin oder der Präsident den Einsenderinnen oder Einsendern der Eingaben mit. […] Art. 26 LV Die Behandlung an den Landtag gerichteter Bitten und Beschwerden obliegt dem Landtag , der sich zur Vorbereitung des nach der Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses bedient. Nicht vorhanden Nordrhein- Westfalen § 97 GO LT (1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin bzw. der Präsident dem Petitionsausschuss . […] (5) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung einer Petition dem Landtag vortragen oder das Ergebnis seiner Beratungen in Form eines Beschlusses zusammenfassen, Artikel 41 a LV (1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierung und die Körperschaften , Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuß des Nicht vorhanden Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 15 Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz bzw. in folgender Weise über die Petition beschließen: a) Der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt. […] (6) Den Beschluss über die Petition teilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags der Petentin bzw. dem Petenten schriftlich mit. […] (8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags im Landtag besprochen werden. Landtags auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. Rheinland- Pfalz § 22 GO LT […] (4) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung der Petition die Angelegenheit dem Landtag vortragen oder in folgender Weise über die Petition beschließen: a) der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt,[…] (5) Der Beschluss über die Petition wird dem Petenten schriftlich mitgeteilt. Artikel 78 LV (1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuss für Eingaben , sofern nicht der Landtag selbst entscheidet . Nicht vorhanden Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 16 Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz (6) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder von fünfzehn Abgeordneten im Landtag besprochen werden. Sachsen § 60 GO LT (1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. (2) Betrifft eine Petition ausschließlich eine Bitte an den Landtag, kann der Präsident die Petition einem fachlich zuständigen Ausschuss zuleiten. […] § 63 GO LT (1) Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in der Regel wie folgt zu beschließen: 1. Der Petition wird abgeholfen. […] (2) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammeldrucksache vorgelegt. […] Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Petitionen) Artikel 53 LV (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden. (2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen werden. Gesetz über den Petitionsausschuss Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 17 Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz 8. Sobald der Sächsische Landtag über die Petition beschlossen hat, wird dem Petenten die Art der Erledigung durch den Vorsitzenden des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sachsen- Anhalt § 50 GO LT (1) Der Bericht des Petitionsausschusses wird in einer Sammelübersicht mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag vorgelegt (2) Innerhalb von drei Sitzungswochen nach Drucklegung und Verteilung werden die Berichte auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt. Sie können mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet statt, wenn diese von einer Fraktion oder von acht Mitgliedern des Landtages verlangt wird. Grundsätze des Ausschusses für Petitionen über die Behandlung von Bitten und Beschwerden 6.12 Die Vorschläge zur abschließenden Erledigung durch den Landtag können insbesondere lauten […] Artikel 61 LV (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß , dem die Behandlung der nach Artikel 19 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. Nicht vorhanden Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 18 Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz Schleswig- Holstein § 41 GO LT (1) An den Landtag gerichtete Petitionen, die die Tätigkeit des Landtages, der Landesregierung , der Behörden des Landes und der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den Petitionsausschuss. Petitionen in sozialen Angelegenheiten, auch soweit sie Bundesbehörden oder Behörden außerhalb Schleswig-Holsteins betreffen, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident mit dem Einverständnis der Einsenderin oder des Einsenders an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten.[…] (5) Zur Bestätigung der Erledigung der Petitionen durch den Petitionsausschuss erstattet dieser dem Landtag vierteljährlich Bericht . Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn keine Anträge gestellt werden. Grundsatzbeschlüsse des Petitionsausschusses Grundsätze für die Behandlung von Petitionen 15. […] Die Geschäftsstelle fertigt die Beschlüsse des Ausschusses im Auftrage Artikel 25 LV (1) Zur Wahrung von Rechten gegenüber der Landesregierung, den Behörden des Landes und den Trägern der öffentlichen Verwaltung , soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Behandlung von Bitten und Beschwerden an den Landtag sowie zur Durchführung von Anhörungen nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 4 bestellt der Landtag einen Ausschuss (Petitionsausschuss ). […] Nicht vorhanden Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 055/15 Seite 19 Bundesland Geschäftsordnung Landtag Landesverfassung Einzelgesetz des Vorsitzenden aus und gibt sie den Petentinnen und Petenten sowie den Ministerien , die eine Stellungnahme zu der Petition abgegeben haben, zur Kenntnis.[…] Thüringen § 94 GO LT (1) Dem Petitionsausschuss obliegt die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Petitionen. Der Landtag kann diese Entscheidung nach § 100 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung aufheben. § 100 GO LT (1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Petitionen werden in der Regel nach jeder Sitzung in eine Sammelübersicht aufgenommen , die an alle Abgeordneten verteilt wird. (2) Jeder Abgeordnete kann innerhalb von sieben Werktagen nach Verteilung der Sammelübersicht (§§ 116 und 117) beantragen, einen Beschluss des Petitionsausschusses aufzuheben . Über den Antrag entscheidet der Landtag. Artikel 65 LV (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss , dem die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben. § 8 Thüringer Gesetz über das Petitionswesen (1) An den Landtag gerichtete Petitionen obliegen der Entscheidung des Petitionsausschusses . Der Landtag kann diese Entscheidung nach § 100 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags aufheben. (2) Der Bürgerbeauftragte unterstützt den Petitionsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Petitionsausschuss kann dem Bürgerbeauftragten Prüfaufträge erteilen.