© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 053/17 Fragen zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und der Loyalitätserklärung bei der Einbürgerung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 053/17 Seite 2 Fragen zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und der Loyalitätserklärung bei der Einbürgerung Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 053/17 Abschluss der Arbeit: 2. März 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 053/17 Seite 3 1. Einleitung Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) muss der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die – gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder – eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder – durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden, oder glaubhaft machen, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Gebeten wird um eine kurzfristige Auskunft darüber, in welcher Form der Einbürgerungsbewerber das Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG und die entsprechende Loyalitätserklärung abgibt. 2. Bekenntnis und Loyalitätserklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum StAG vom 1. Juni 2015, die der sachgerechten Anwendung des Gesetzes dienen, findet sich in Nr. 10.1.1.1. ein Mustertext für das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie für die Loyalitätserklärung.1 Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und dem dabei abzugebenden feierlichen Bekenntnis wird in den Anwendungshinweisen auf das „bereits schriftlich geleistete[n]“ Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung verwiesen (Nr. 16.2. der Vorläufigen Anwendungshinweise). Dementsprechend enthalten die Formulare der Einbürgerungsbehörden für einen Antrag auf Einbürgerung auch Ausführungen zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Loyalitätserklärung. Regelmäßig wird dabei der oben erwähnte Mustertext der Vorläufigen Anwendungshinweise verwendet.2 Das Bekenntnis und die Loyalitätserklärung sind vom Einbürgerungsbewerber zu unterzeichnen. Nach Darstellung in der Literatur kann die Einbürgerungsbehörde die schriftliche Mitteilung des Bekenntnisses und der Loyalitätserklärung jedoch auch als nicht ausreichend ansehen und eine persönliche Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers anordnen. Die Verpflichtung zur persönlichen 1 Abrufbar unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Staatsangehoerigkeit /Anwendungshinweise_06_2015.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 28. Februar 2017). 2 Siehe beispielsweise das Antragsformular in Nordrhein-Westfalen, dort S. 8, abrufbar unter http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Auslaenderfragen /antrag_einbuergerung.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Februar 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 053/17 Seite 4 Vorsprache ergibt sich nicht unmittelbar aus § 10 StAG. Sie kann aber aus der Verpflichtung des Einbürgerungsbewerbers zur Mitwirkung an der Klärung der Voraussetzungen einer Einbürgerung hergeleitet werden (siehe § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Aufenthaltsgesetz). Eine Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen besteht dabei nicht nur dann, wenn aus der Sicht der Behörde das schriftliche Vorbringen unverständlich oder undeutlich ist, sondern auch dann, wenn der persönliche Eindruck für die Beurteilung des Vorbringens notwendig erscheint. ***