Deutscher Bundestag Einsicht in Verträge der öffentlichen Hand Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 053/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/10 Seite 2 Einsicht in Verträge der öffentlichen Hand Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 053/10 Abschluss der Arbeit: 22. März 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: ( Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand der Untersuchung 4 2. Bund 5 2.1. Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz 5 2.1.1. Anspruchsverpflichteter 5 2.1.2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 6 2.2. Ansprüche aus dem Umweltinformationsgesetz 7 3. Bundesländer 8 3.1. Einsichtsrechte für Bürgerinnen und Bürger 8 3.1.1. Informationsfreiheitsgesetze 8 3.1.2. Umweltinformationsgesetze 9 3.2. Einsichtsrechte für kommunale Mandatsträger 9 4. Bund und Bundesländer 10 5. Ausblick 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/10 Seite 4 1. Gegenstand der Untersuchung Informationsrechte gegenüber staatlichen Stellen bzw. Kommunen sind in zahlreichen Gesetzen zu finden. Das Gutachten untersucht, welche spezifischen Rechte bestehen in Bezug auf Verträge , die staatliche Stellen bzw. Kommunen mit Dritten abschließen. Rechte kommunaler Mandatsträger und Rechte der Bürgerinnen und Bürger werden erörtert. Referenzland für die landesrechtliche Ebene ist Sachsen-Anhalt. Verfahrensbeteiligte bzw. deren Vertreter haben ein Informationszugangsrecht in Gestalt der Akteneinsicht, etwa in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz oder in § 25 Sozialgesetzbuch X (beschränkte Aktenöffentlichkeit).1 Im Folgenden geht es um allgemeine Informationsrechte, ohne eine eigene „Betroffenheit“ (voraussetzungsloser Informationszugang). Solche Informationsrechte gab es bis zum Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes2 im Jahr 2006 nur bereichsspezifisch, zum Beispiel im Register- und Archivrecht.3 Das Gutachten klärt, welche Rechte gegenüber der öffentlichen Hand bestehen (vgl. Grafik); nicht Gegenstand ist, welche Ansprüche ggf. gegenüber den Vertragspartnern (hier: „Dritte“) bestehen. Das bestimmt sich nach Zivil- und Gesellschaftsrecht. Unterschieden werden können demnach – auf Bundes- und auf Landesebene bzw. kommunaler Ebene – folgende Konstellationen4: 1 Dazu und zu weiteren Beispielen Schoch, Friedrich, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2009, Einl Rn. 13 ff.; ders, Aktuelle Fragen des Informationsfreiheitsrechts, NJW 2009, 2987 (2988); zur historischen Entwicklung Fluck, Jürgen, Verwaltungstransparenz durch Informationsfreiheit, DVBl. 2006, 1406 (1407 ff.). 2 Ausführlich, mit Text und Erläuterungen, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/412048/publicationFile/58893/INFO2.pdf, letzter Aufruf am 18. März 2010, . 3 Zahlreiche weitere Beispiele bei Schoch (Fn. 1), Einl Rn. 18 ff. 4 Quelle: eigene Darstellung. „Dritte“ (Personengesellschaften oder juristische Personen, etwa GmbH, AG) Staat / Kommune Bürger Kommunale Mandatsträger In seiner Funktion als kommunaler Mandatsträger „Staat als Staat“ „Staat als Privater“ Vertrag (zivilrechtlich, öffentlich-rechtlich) (voraussetzungslose ) Informationsrechte „Private als Staat“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/10 Seite 5 2. Bund 2.1. Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz Informationsansprüche ergeben sich grundsätzlich aus § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz 5 (IFG): Danach hat „jeder […] Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen […]“. Amtliche Informationen sind nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung […]“. Auf den Ursprung der Information kommt es nicht an.6 Vertragsunterlagen gehören zu solchen amtlichen Informationen. Prominentes Beispiel ist der Mautbetreibervertrag des Bundes mit Toll Collect. Alle Bürgerinnen und Bürger als natürliche Personen sind anspruchsberechtigt; auch Ausländer können Anträge stellen.7 Der Anspruch ist grundsätzlich voraussetzungslos; in den §§ 3 bis 6 IFG sind allerdings Ausnahmen vom Informationszugang normiert: zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. 2.1.1. Anspruchsverpflichteter Schwieriger kann im Einzelfall die Frage sein, gegen wen sich der Informationsanspruch richten lässt.8 Grundsätzlich sind anspruchsverpflichtet - Behörden des Bundes, § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, - sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, § 1 Abs. 1 S. 2 IFG, - natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, § 1 Abs. 1 S. 3 IFG. Behörde des Bundes ist jede organisatorisch selbstständige Einheit, die nach außen im eigenen Namen handelt und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.9 Das sind etwa die Bundesministerien und nachgeordnete Bundesbehörden als unmittelbare Bundesverwaltung, aber auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts als so genannte mittelbare Bundesverwaltung.10 Beliehene erfüllen ebenfalls den funktionalen Behördenbegriff.11 Bei den 5 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl. I 2005, 2722. 6 Schoch (Fn. 1), § 1 Rn. 25 ff. m. w. N. 7 Schoch (Fn. 1), NJW 2009, 2987 (2988); Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Stand 1. August 2007, S. 1, abrufbar unter http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/412046/publicationFile/25375/AnwendungshinweiseBehoerden Down.pdf, letzter Aufruf am 22. März 2010. 8 Zahlreiche Beispiele in der Unterrichtung durch den BfDI, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2006 und 2007, BT-Drs. 16/8500, S. 32 ff. 9 Schoch (Fn. 1), § 1 Rn. 78. 10 Schoch (Fn. 1), § 1 Rn. 88 f.; ders., NJW 2009, 2987 (2989), m. w. N. 11 Schoch (Fn. 1), § 1 Rn. 82. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/10 Seite 6 vielfach vorgesehenen Beauftragten des Bundes bzw. Bundesbeauftragten12 kommt es darauf an, ob sie organisatorisch verselbständigt sind gegenüber dem jeweiligen Ministerium.13 Zu bejahen ist dies für den Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Nicht entscheidend soll nach überwiegender Auffassung sein, ob die Behörde öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich handelt.14 Sonstige Bundesorgane und -einrichtungen sind etwa Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht . Sie sind allerdings nur dann informationsverpflichtet, „soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“, § 1 Abs. 1 S. 2 IFG.15 Schließlich bestehen Informationsansprüche, soweit sich eine Behörde einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Anspruchsgegner bleibt aber die Behörde, die den Privaten beauftragt; das IFG gewährt keine Ansprüche gegen Private.16 2.1.2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verträge von Unternehmen mit öffentlichen Stellen sind nicht per se als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren.17 Jedoch sind speziell bei Vertragsunterlagen die Interessen Dritter zu beachten, was den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betrifft.18 § 6 S. 2 IFG bestimmt, dass Zugang zu Geschäftsunterlagen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff ist nicht legal definiert. Der Gesetzgeber hat in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die Definition des Bundesgerichtshofes abgestellt. Danach liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, „wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheim gehalten werden sollen“.19 Die Literatur stellt ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 Grundgesetz (GG) ab20; beide Definitionen ähneln sich in den Kernaussagen. Das entscheidende Problem in der Praxis ist: Wann besteht e in berechtigtes Inte- 12 Zum Begriff und der Besetzung in der 16. Wahlperiode ausführlich Bundesbeauftragte und Beauftragte der Bundesregierung, Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste (WD 3 - 3010 - 367/08) vom 7. Oktober 2008, abrufbar unter http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/W/Ausarbeitungen/Einzelpublikationen/Rubrik.php?Rubrik=0 26, letzter Aufruf am 19. März 2010. 13 Schoch (Fn. 1), § 1 Rn. 83. 14 Anwendungshinweise des BfDI (Fn. 7), S. 2; Schoch (Fn. 1), § 1 Rn. 84, jeweils m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, Aktenzeichen 12 B 11.07 (bei juris). 15 Anwendungshinweise des BfDI (Fn. 7), S. 2; zur Auslegung des Begriffes ausführlich Schoch (Fn. 1), § 1 Rn. 90 ff. 16 Anwendungshinweise des BfDI (Fn. 7), S. 2; Schoch (Fn. 1), § 1 Rn. 121; Fluck (Fn. 1), DVBl. 2006, 1407 (1413 f.). 17 Anwendungshinweise des BfDI (Fn. 7), S. 14. 18 Ausführlich Kiethe, Kurt; Groeschke, Peer, Informationsfreiheitsgesetz: Informationsfreiheit contra Betriebsgeheimnis ? – Notwendige Vorkehrungen für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, WRP 2006, 303 ff. Zur verfassungsrechtlichen Seite Britz, Gabriele; Eifert, Martin; Groß, Thomas, Verwaltungsinformation und Informationsrichtigkeit , DLV 2007, 717 (720 ff.). 19 BT-Drs. 15/4493, S. 14, unter Bezugnahme von BGH, NJW 1995, S. 2301. 20 Schoch (Fn. 1), NJW 2009, 2987 (2991). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/10 Seite 7 resse an der Geheimhaltung?21 Die Rechtsprechung hat dieses Interesse als berechtigt anerkannt bei Wettbewerbsrelevanz, etwa von Kostenkalkulationen, Produktionsverfahren oder Marktstrategien .22 Im Streit um den Zugang zum so genannten Mautbetreibervertrag („Toll Collect“) geht der BfDI davon aus, dass § 6 S. 2 IFG nicht einschlägig ist23; die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht24. Nach Auffassung des BfDI wird der Begriff durch die Behörden häufig zu weit ausgelegt und so der Informationszugang verhindert.25 Dem hat die Bundesregierung mehrfach widersprochen: „[...] Die Behörden orientieren sich bei der Auslegung des § 6 Satz 2 IFG an dem Begriff des Betriebs - und Geschäftsgeheimnisses, der von der Rechtsprechung entwickelt wurde. [...] Ob ein solches Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, entscheidet die jeweilige Behörde. Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung der Frage, ob ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Zur Sachverhaltsermittlung kann es im Einzelfall sinnvoll sein, das betroffene Unternehmen frühzeitig einzubinden. Durch diese Gewährung rechtlichen Gehörs wird die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Behörden aber weder in Frage gestellt noch gar die Entscheidung verlagert. Sie unterliegt zudem der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit.“26 2.2. Ansprüche aus dem Umweltinformationsgesetz Denkbar ist auch, dass sich ein Einsichtsrecht nach dem Umweltinformationsgesetz27 (UIG) ergeben könnte28. Dann müsste es bei den Verträgen um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG handeln. In Betracht kommt etwa § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) UIG: „Maßnahmen oder Tätigkeiten , die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme […]“. Maßgeblich ist jedoch immer der Umweltbezug .29 21 Tätigkeitsbericht des BfDI (Fn. 8), BT-Drs. 16/8500, S. 17 ff.; Schoch (Fn. 1), NJW 2009, 2987 (2991). 22 Nachweise bei Schoch (Fn. 1), NJW 2009, 2987 (2991). 23 BT-Drs. 16/8500, S. 57. 24 Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht des BfDI (Fn. 8), S. 6, abrufbar unter http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/640276/publicationFile/36177/StellungnahmeBRZu1TB.pdf, letzter Aufruf am 19. März 2010. 25 Tätigkeitsbericht des BfDI (Fn. 8), BT-Drs. 16/8500, S. 17, S. 38, S. 47, S. 50, S. 56, S. 57. Ähnlich kritisch auch eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 17/412. 26 Stellungnahme der Bundesregierung (Fn. 24), zum Tätigkeitsbericht des BfDI (Fn. 8), S. 12 sowie Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 25); Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, BT-Drs. 16/11790. 27 BGBl. 2004, 3704. 28 Zum Vergleich des IFG und des UIG Schomerus, Thomas; Tolkmitt, Ulrike, Informationsfreiheit durch Zugangsvielfalt ?, DÖV 2007, 985 ff. 29 Ausführlich Schrader, Christian, UIG und IFG – Umweltinformationsgesetz und Informationsgesetz im Vergleich, ZUR 2005, 568 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/10 Seite 8 3. Bundesländer 3.1. Einsichtsrechte für Bürgerinnen und Bürger 3.1.1. Informationsfreiheitsgesetze Informationsfreiheitsgesetze gibt es in 11 von 16 Bundesländern30: Berlin31, Brandenburg32, Bremen 33, Hamburg34, Mecklenburg-Vorpommern35, Nordrhein-Westfalen36, Rheinland-Pfalz37, Saarland 38, Sachsen-Anhalt39, Schleswig-Holstein40 und Thüringen41. Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)42 bestimmt in § 1 Abs. 2, wer auskunftsverpflichtet ist43; die Regelung ähnelt der des Bundes: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen . Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich -rechtlichen Aufgaben bedient.“ 30 Überblick (bis auf Rheinland-Pfalz) bei Schoch (Fn. 1), Einl 103 ff. 31 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999, GVBl. 1999, 561, letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel XII Nr. 6 des Gesetzes vom 19. März 2009, GVBl. S. 70. 32 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998, GVBl. I 1998, 46, letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes 23. September 2008, GVBl. I 202, 206. 33 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) vom 16. Mai 2006, Brem. GBl. 2006, 263. 34 Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) vom 17. Februar 2009, HmbGVBl. 2009, 29. 35 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) vom 10. Juli 2006, GVOBl. M-V 2006, 556. 36 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November 2001, GV. NRW. 2001, 806, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 8. Dezember 2009, GV. NRW. 2009, 765. 37 Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 26. November 2008, GVBl 2008, 296. 38 Gesetz Nr. 1596 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) vom 12. Juli 2006, Amtsblatt 2006, 1624. 39 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008, GVBl. LSA 2008, 242. 40 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IFG-SH) vom 9. Februar 2000, GVOBl. 2000, 166, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 18. März 2003, GVOBl. 154. 41 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) vom 20. Dezember 2007, GVBl. 2007, 256. 42 Fn. 39. 43 Zum praktischen Ablauf ausführliche Hinweise beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen- Anhalt unter http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=30973, letzter Aufruf am 15. März 2010. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/10 Seite 9 Auch in seiner weiteren Struktur ist das Gesetz dem des Bundes sehr ähnlich. Insbesondere die Vorschrift zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist identisch44; es ergeben sich insoweit identische Auslegungsprobleme. 3.1.2. Umweltinformationsgesetze Die Bundesländer haben einer europarechtlichen Verpflichtung45 folgend eigene Umweltinformationsgesetze 46, da der Anwendungsbereich des UIG auf die Bundesebene beschränkt ist. Zum Teil verweisen diese Gesetze auf das UIG des Bundes, zum Teil haben die Länder eigene Texte erlassen bzw. eine Integration in bestehende Informationsgesetze vorgenommen.47 Sachsen-Anhalt hat sich – mit wenigen Ausnahmen – für eine dynamische Verweisung auf das UIG des Bundes entschieden , § 1 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz48 (UIG LSA). 3.2. Einsichtsrechte für kommunale Mandatsträger Einsichtsrechte kommunaler Mandatsträger sind in den Gemeindeordnungen der Bundesländer verankert.49 § 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt50 (GO LSA) bestimmt in Absatz 551: „Ein Zehntel, aber mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein.“ Das Recht auf Unterrichtung steht demnach zunächst dem Gemeinderat als Kollegium zu; es ist allerdings zum Schutz von Minderheiten so ausgerichtet, dass bereits ein Zehntel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen kann.52 Für die Akteneinsicht ist ein Ausschuss zu bilden, sofern der Gemeinderat nicht selbst Einsicht nimmt. 44 Anwendungshinweise beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt, abrufbar unter http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=30939, letzter Aufruf 19. März 2010, . 45 Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. EU L 41 S. 26. 46 Tabellarischer Überblick bei Schomerus, Thomas; Tolkmitt, Ulrike, Die Umweltinformationsgesetze der Länder im Vergleich, NVwZ 2007, 1119 (1125). 47 Schomerus/Tolkmitt (Fn. 46), NVwZ 2007, 1119 (1120). 48 Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), GVBl. LSA 2006, 32. 49 Ausführlich Eiermann, Heinrich, Akteneinsicht durch kommunale Mandatsträger, NVwZ 2005, 43 ff., . 50 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA), GVBl. LSA 2009, 383. 51 Hervorhebungen durch . 52 Eiermann (Fn. 49), NVwZ 2005, 43 (43). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/10 Seite 10 4. Bund und Bundesländer Rechte nach dem Verbraucherinformationsgesetz53 (VIG) gelten für Bundes- und Landesbehörden . § 1 Abs. 1 VIG bestimmt als auskunftspflichtige Stelle jede Behörde […], die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen. Ist eine Übertragung dieser Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände durch Landesrecht erfolgt, sind auch diese informationsverpflichtet.54 Ähnlich wie das UGI ist das VIG bereichsspezifisch und bezieht sich auf gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen. 5. Ausblick Es gibt für Bürgerinnen und Bürger schon jetzt eine Reihe von Informationsrechten gegenüber der öffentlichen Hand. Es bleibt dem Gesetzgeber jedoch unbenommen, diese Rechte zu erweitern; dabei sind allerdings Grundrechte Dritter, datenschutzrechtliche Fragen und andere verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten. Laut Auskunft der Bundesregierung soll das VIG reformiert werden; dabei werde auch eine Vereinheitlichung bestehender Ansprüche überprüft.55 ( ) 53 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz, BGBl. I 2007, 2558. 54 Schomerus/Tolkmitt (Fn. 28), DÖV 2007, 985, (990). 55 Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 17/412, S. 3.