© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 052/15 Synopse über die Tätigkeit der ständigen Ausschüsse sowie die parlamentarische Haushaltskontrolle im Deutschen Bundestag, der französischen Assemblée nationale und dem britischen House of Commons Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 052/15 Seite 2 Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Synopse über die Tätigkeit der ständigen Ausschüsse sowie die parlamentarische Haushaltskontrolle im Deutschen Bundestag, der französischen Assemblée nationale und dem britischen House of Commons Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 052/15 Abschluss der Arbeit: 06.03.2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Die nachfolgenden Synopsen beruhen auf den Ausarbeitungen WD 3 - 3000 - 254/14 („Parlamentarische Haushaltskontrolle – Ein Vergleich zwischen dem Deutschen Bundestag, der französischen Assemblée nationale und dem britischen House of Commons“) und WD 3 - 3000 - 255/14 („Struktur und Aufgaben der ständigen Ausschüsse – Ein Vergleich zwischen dem Deutschen Bundestag, der französischen Assemblée nationale und dem britischen House of Commons“). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 052/15 Seite 3 Deutscher Bundestag Französische Assemblée nationale Britisches House of Commons Einrichtung der ständigen Ausschüsse Begrenzung der Zahl der ständigen Ausschüsse durch die Verfassung auf acht ständige Ausschüsse werden größtenteils spiegelbildlich zu den Ministerien eingerichtet weitere ständige Ausschüsse, wie der Petitionsausschuss und der Geschäftsordnungsausschuss , nehmen spezifische Aufgaben außerhalb der Gesetzgebung wahr ständige Ausschüsse werden spiegelbildlich zu den Ministerien eingerichtet, befassen sich aber auch mit internen Angelegenheiten der Nationalversammlung (z.B. Petitionen, Geschäftsordnung) ständige Ausschüsse werden größtenteils spiegelbildlich zu den Ministerien eingerichtet weitere Fachausschüsse mit Ressort übergreifenden Aufgabengebieten (teilw. als sog. Gemischte Ausschüsse, denen auch Mitglieder des House of Lords angehören) weitere ständige Ausschüsse befassen sich mit internen Angelegenheiten des House of Commons sog. Verbindungsausschuss, der aus den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse besteht und sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Ausschüsse befasst Bildung von Unterausschüssen möglich Geschäftsordnung lässt Bildung von Unterausschüssen bei bestimmten Ausschüssen zu Mitgliederzahl der ständigen Ausschüsse durch Geschäftsordnung nicht vorgegeben alle ständigen Ausschüsse haben annähernd dieselbe Mitgliederzahl, nach der Geschäftsordnung ist sie auf maximal ein Achtel der Mitglieder der Nationalversammlung begrenzt Geschäftsordnung enthält Vorgaben für die Mitgliederzahl der einzelnen Ausschüsse Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 052/15 Seite 4 Deutscher Bundestag Französische Assemblée nationale Britisches House of Commons Ämter und Funktionen in den Ausschüssen die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgt proportional nach der Fraktionsstärke im Bundestag; auf die Details der Verteilung einigen sich die Fraktionen im Ältestenrat dementsprechend bestimmen die Ausschüsse ihre Vorsitzenden nach den Vereinbarungen im Ältestenrat Zusammensetzung eines sog. Ausschussvorstandes spiegelt politische Zusammensetzung der Nationalversammlung wider die jeweiligen Ausschussvorstände werden, sofern es mehr Bewerber als zu besetzende Sitze gibt, durch den Ausschuss in geheimer Wahl gewählt für bestimmte (insbesondere Fach-) Ausschüsse werden die Vorsitzenden durch das House of Commons in geheimer Wahl gewählt in den übrigen ständigen Ausschüssen erfolgt die Wahl des Vorsitzes durch die Ausschussmitglieder die Vorsitzenden der General Committees (z.B. Public Bill Committees zur Prüfung von Gesetzentwürfen) werden vom Vorsitzenden des House of Commons aus dem sog. Vorsitzenden Gremium ernannt für jeden Verhandlungsgegenstand ernennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter in jedem Ausschuss gibt es je Fraktion einen Obmann, der den Kurs der jeweiligen Fraktion maßgeblich mitbestimmt für jeden Gesetzentwurf ernennt der Ausschuss einen Berichterstatter Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 052/15 Seite 5 Deutscher Bundestag Französische Assemblée nationale Britisches House of Commons Beratung von Gesetzentwürfen in den Ausschüssen Gesetzentwürfe werden einem ständigen Ausschuss zur Beratung überwiesen Gesetzentwürfe werden grundsätzlich einem ständigen Ausschuss zur Beratung überwiesen, auf Verlangen der Regierung oder der Nationalversammlung erfolgt die Beratung in einem eigens zu diesem Zweck eingerichteten Ausschuss Gesetzentwürfe werden einem eigens zu diesem Zweck eingesetzten Ausschuss (Public Bill Committee) überwiesen Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss erfolgt nach der 1. Lesung im Plenum unmittelbar nach der Einbringung eines Gesetzentwurfs in die Nationalversammlung wird dieser einem Ausschuss überwiesen Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss erfolgt nach der 2. Lesung im Plenum antragsberechtigt sind nach der Geschäftsordnung nur die Ausschussmitglieder, deren Stellvertreter im Falle der Vertretung eines Ausschussmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Ausschussmitglieder nach der Geschäftsordnung kann jeder Abgeordnete im Ausschuss einen Änderungsantrag einbringen, unabhängig davon, ob er Ausschussmitglied ist oder nicht im Plenum kann die Regierung die Prüfung jedes Änderungsantrages ablehnen, der nicht zuvor dem Ausschuss vorgelegen hat die Ausschussberatungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, für bestimmte Verhandlungsgegenstände kann hiervon abgewichen werden (z.B. Sachverständigenanhörungen ) der Ausschussvorstand kann über die Öffentlichkeit seiner Aufgabenwahrnehmung entscheiden, i.d.R. werden Sachverständigenanhörungen öffentlich durchgeführt die Öffentlichkeit soll grundsätzlich zu den Ausschussberatungen zugelassen werden und nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 052/15 Seite 6 Deutscher Bundestag Französische Assemblée nationale Britisches House of Commons Parlamentarische Gremien zur Beratung des Haushalts die Aufgabe der Beratung des Haushalts wird federführend vom Haushaltsausschuss wahrgenommen die Aufgabe der Beratung des Haushalts wird federführend vom Finanzausschuss wahrgenommen der zweite Teil des Haushaltsgesetzentwurfs (der die Ausgabenseite betrifft), wird im Rahmen sog. erweiterter Ausschüsse (Zusammenschlüsse des Finanzausschusses mit den jeweiligen Fachausschüssen) geprüft „Finance Act“ betrifft die Einnahmenseite – wird teilw. dem gesamten House of Commons, teilw. einem eigens zu diesem Zweck eingerichteten Ausschuss (Public Bill Committee) sowie dem Treasury Committee überwiesen „Appropriation Act“ regelt die Ausgabenseite – die einzelnen Haushaltsansätze werden von den verschiedenen Fachausschüssen geprüft die Fachausschüsse werden von der Scrutiny Unit unterstützt, die die Haushaltsansätze und Ausgabenberichte einer gründlichen Prüfung unterzieht der Vorsitz des Ausschusses wird nach parlamentarischem Brauch von der Opposition gestellt die Geschäftsordnung gibt vor, dass der Vorsitz des Finanzausschusses von der Opposition gestellt wird für jeden Einzelplan des Haushalts setzt der Ausschuss ein Mitglied jeder Fraktion als Berichterstatter ein zur Vorbereitung der Ausschussberatung führen die Berichterstatter mit den Fachministern und deren Verwaltungsspitzen sog. Berichterstattergespräche der Finanzausschuss setzt einen Generalberichterstatter sowie mehrere Sonderberichterstatter ein, die mit besonderen Untersuchungs- und Kontrollbefugnissen ausgestattet sind Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 052/15 Seite 7 Deutscher Bundestag Französische Assemblée nationale Britisches House of Commons Ablauf der Haushaltsberatungen im Parlament der Haushaltsgesetzentwurf durchläuft ein gewöhnliches Gesetzgebungsverfahren in Abweichung zum gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren wird der Gesetzentwurf im Plenum nicht in der von den Ausschüssen beschlossenen Fassung, sondern in der von der Regierung ursprünglich eingebrachten Fassung beraten auf den Haushaltsgesetzentwurf wird zudem ein beschleunigtes Verfahren angewandt, nach dem in beiden Kammern nur je eine Lesung stattfindet Abgeordnete können keine Änderungsanträge stellen, die eine Verringerung der öffentlichen Einnahmen oder die Erhöhung öffentlicher Ausgaben zur Folge haben „Finance Act“ und „Appropriation Act“ durchlaufen grundsätzlich ein gewöhnliches Gesetzgebungsverfahren die Abgeordneten können keine Ausgaben vorschlagen, die über das von der Regierung beantragte Maß hinausgehen die Geschäftsordnung enthält zeitliche Vorgaben für die Beratung von Haushaltsvorlagen nach der Verfassung muss das Gesetzgebungsverfahren innerhalb bestimmter Fristen ablaufen; überschreitet das Parlament diese, kann die Regierung den Haushalt auf dem Verordnungswege feststellen die Geschäftsordnung enthält zeitliche Vorgaben für die Beratung von Haushaltsvorlagen vor seiner Verkündung wird das Haushaltsgesetz für gewöhnlich dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 052/15 Seite 8 Deutscher Bundestag Französische Assemblée nationale Britisches House of Commons Parlamentarische Prüfung des Haushaltsvollzuges Prüfung des Haushaltsvollzuges erfolgt in erster Linie durch den Rechnungsprüfungsausschuss als Unterausschuss des Haushaltsvollzuges Grundlage der Prüfung bilden die von der Regierung vorgelegten Unterlagen sowie die Berichte des Bundesrechnungshofes der Rechnungsprüfungsausschuss bereitet die Entlastungsentscheidung des Plenums vor Prüfung des Haushaltsvollzuges erfolgt in erster Linie durch den Finanzausschuss Grundlage der Prüfung bilden die von der Regierung vorgelegten Unterlagen und die Berichte des Rechnungshofes der Finanzausschuss ist dementsprechend beim Erlass des Haushaltsabschlussgesetzes beteiligt Prüfung des Haushaltsvollzuges erfolgt in erster Linie durch den Rechnungsprüfungsausschuss auf Grundlage der von der Regierung vorgelegten Unterlagen und den Berichten des Rechnungshofes, der als Beauftragter des House of Commons tätig wird einmal pro Jahr werden die Ergebnisse der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses im Plenum des House of Commons erörtert Haushaltskreislauf endet mit Entscheidung des Parlaments über Entlastung der Regierung für ihre Haushaltsführung Entlastungsentscheidung bzw. deren Verweigerung besitzt keine rechtliche Wirkung Parlament genehmigt den Haushaltsvollzug durch den Erlass des Haushaltsabschlussgesetzes keine formelle Entlastungsentscheidung oder Genehmigung des Haushaltsvollzuges durch das House of Commons ( )