© 2021 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 051/21 Nutzung privater Kommunikationsmittel für den Dienstgebrauch auf Regierungsebene Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 051/21 Seite 2 Nutzung privater Kommunikationsmittel für den Dienstgebrauch auf Regierungsebene Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 051/21 Abschluss der Arbeit: 22. April 2021 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 051/21 Seite 3 1. Fragestellung Es wird gefragt, ob durch ein Gesetz die Nutzung privater Kommunikationsmittel für den dienstlichen Gebrauch für Bundesminister, Staatssekretäre und Mitarbeiter der Bundesregierung verboten werden kann. Weiter wird gefragt, welche Regelungen es dazu in den EU-Mitgliedsstaaten, Kanada und den USA gibt. 2. Zur Ausgangslage in Deutschland In Deutschland gibt es keine gesetzlichen Regelungen für Bundesminister, Staatssekretäre und/oder Mitarbeiter der Bundesregierung, die die Nutzung privater Kommunikationsmittel (z. B. private mobile Endgeräte, E-Mail-Adressen, Messengerdienste, Social-Media-Kanäle) für den dienstlichen Gebrauch regeln.1 Die Bundesministerien sowie das Bundeskanzleramt haben die dienstliche Nutzung von mobilen Endgeräten in Form von Richtlinien, Dienstvereinbarungen oder Hausanordnungen eigenverantwortlich geregelt. Grundsätzlich dürfen für die Erledigung dienstlicher Aufgaben nur die von der Behörde zugelassenen und bereitgestellten Hardware- und Software-Komponenten verwendet werden .2 Die Nutzung dienstlicher mobiler Endgeräte ist grundsätzlich der dienstlichen Kommunikation vorbehalten; eine Nutzung privater Messengerdienste für dienstliche Zwecke ist grundsätzlich untersagt.3 Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)4 sieht vor, dass der Schriftverkehr nach außen unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt wird, § 16 Abs. 1 S. 1 GGO. Zudem ist vorgesehen, dass der elektronische Schriftverkehr zwischen den Bundesministerien über die dafür betriebenen Kommunikationsinfrastrukturen erfolgt, § 16 Abs. 3 GGO. Weitere Regelungen enthalten die Empfehlungen zum behördenübergreifenden E-Mail-Verkehr des gemeinsamen Ausschusses für Organisationsfragen der Bundesministerien.5 Darüber hinaus haben die einzelnen 1 Vgl. Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Richter vom 17. August 2020, BT-Drs. 19/21762, S. 7 (Frage 21) bzgl. Verwendung dienstlicher und privater E-Mail-Adressen; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Meyer, Christian Dürr, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Mobile Endgeräte der Bundesministerien, BT-Drs. 19/21231, S. 2. 2 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Meyer, Christian Dürr, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Mobile Endgeräte der Bundesministerien, BT-Drs. 19/21231, S. 2. 3 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Marie-Agnes Strack- Zimmermann, Stephan Thomae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Archivierung digitaler Kommunikation von Bundesministerinnen und Bundesministern, BT-Drs. 19/17222, S. 5. 4 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), Stand: 22. Januar 2020. 5 Empfehlungen zum behördenübergreifenden E-Mail-Verkehr (vom Ausschuss für Organisationsfragen in der 117. Sitzung am 7. Juni 2011 beschlossene Fassung), abrufbar im Intranet des Bundes. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 051/21 Seite 4 Ministerien Richtlinien, Dienstvereinbarungen bzw. Hausanordnungen über die Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme erlassen.6 Diese Regelungen gelten für alle Beschäftigten des Ministeriums. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen7 enthält Vorschriften über den konkreten Umgang mit Verschlusssachen. Insbesondere ist darin geregelt, dass private IT, Software oder Datenträger nicht für die Verarbeitung von Verschlusssachen eingesetzt werden dürfen. Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an alle Bundesbehörden und gilt auch für die Mitglieder der Bundesregierung. Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Aktenführung, der auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) beruht, sind alle entscheidungsrelevanten Unterlagen und Bearbeitungsschritte eines Geschäftsvorfalls in der Akte zu führen – unabhängig davon, auf welchem Weg sie die Behörde erreichen.8 3. Gesetzliches Verbot der Nutzung privater Kommunikationsmittel für dienstliche Zwecke Geprüft werden soll, ob ein gesetzliches Verbot für Bundesminister, Staatssekretäre und Mitarbeiter der Regierung, private Kommunikationsmittel für dienstliche Zwecke zu nutzen, verfassungsgemäß wäre. Grundrechte werden von einem solchen Verbot nicht berührt. Bundesminister und Beamte, die durch eine solche Regelung nur in ihrem Amtsverhältnis betroffen wären, sind als Teil des Staates nicht grundrechtsberechtigt.9 Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG sieht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen vor. Der Bundesgesetzgeber darf das gesamte Dienstrecht der im Dienste des Bundes stehenden Personen regeln, unter anderem alle Rechte und Pflichten des Dienstnehmers.10 Der Anwendungsbereich des Kompetenztitels erstreckt sich auf die Mitglieder der Bundesregierung.11 Grenzen kann die Bundeskompetenz des Gesetzgebers allerdings durch die 6 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Marie-Agnes Strack- Zimmermann, Stephan Thomae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Archivierung digitaler Kommunikation von Bundesministerinnen und Bundesministern, BT-Drs. 19/17222, S. 3. 7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA), vom 10. August 2018, GMBl. 2018 Nr. 44–47, S. 826. 8 Siehe dazu auch: Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: Grundwerk Juli 2020, § 29 Rn. 46 f.; BVerfG, Beschluß vom 06. Juni 1983 - 2 BvR 244, 310/83, NJW 1983, S. 2135 f. 9 Vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 5 Abs. 1-2 Rn. 119; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2021, Art. 5 Rn. 23. 10 Uhle, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 92. EL August 2020, Art. 73 Rn. 181 f. 11 Uhle, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 92. EL August 2020, Art. 73 Rn. 187. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 051/21 Seite 5 Geschäftsautonomie der Bundesregierung sowie durch die Ressortkompetenz der Bundesminister erfahren.12 3.1. Geschäftsordnungsautonomie der Bundesregierung Gemäß Art. 65 S. 4 GG gibt sich die Bundesregierung eine Geschäftsordnung. Dies ist Ausdruck des selbstverständlichen Rechts eines jeden obersten Bundes- und Verfassungsorgans, seine internen Geschäftsgänge rechtssatzmäßig durch Geschäftsordnungsrecht zu regeln.13 Der Gesetzgeber darf daher keine Gesetze erlassen, die in diese Geschäftsordnungsautonomie der Bundesregierung aus Art. 65 S. 4 GG eingreifen.14 Fraglich ist, ob dies durch das Verbot, private Kommunikationsmittel für dienstliche Zwecke zu nutzen, der Fall wäre. Diese Frage wurde – soweit ersichtlich – bisher weder in der Literatur noch der Rechtsprechung behandelt. Die Geschäftsautonomie umfasst Regelungen bezüglich der Einzelheiten der inneren Organisation, Willensbildung und Arbeitsweise.15 Das Verbot, private Kommunikationsmittel für dienstliche Zwecke zu nutzen, betrifft die konkreten Arbeitsabläufe der Mitglieder der Bundesregierung und ihrer Mitarbeiter und damit auch die Geschäftsautonomie. Dies spricht dafür, dass es der Legislative verwehrt ist, eine solche Regelung zu treffen. Nur die Bundesregierung selbst könnte sich eine entsprechende Regelung geben. Dagegen könnte eingewandt werden, dass hier nur ein technischer Aspekt der internen Organisation betroffen ist. Grundsätzlich bleibt die Wahl der Kommunikationsart (per SMS, E-Mail, Social- Media-Kanal etc.) frei; eingeschränkt wird nur die Wahl zwischen privatem oder dienstlichem Kommunikationsmittel. Der Inhalt der Kommunikation bleibt unberührt. Das Verbot scheint insofern nicht geeignet, eine ordentliche Geschäftsführung der Bundesregierung wesentlich zu beeinträchtigen. Zudem lässt sich als Argument anführen, dass die Regelung der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der ordnungsgemäßen Aktenführung dienen kann. Denn durch die Benutzung privater Kommunikationsmittel für dienstliche Zwecke besteht die Gefahr, dass nicht alle entscheidungsrelevanten Vorgänge dokumentiert werden können. Letztlich ist die Geschäftsordnungsautonomie aber weit zu verstehen und dürfte alle technischen Aspekte der internen Abläufe umfassen. Für eine autonome und effektive Wahrnehmung der Aufgaben ist es notwendig, der Bundesregierung eine weitreichende Gestaltungsfreiheit bezüglich 12 Epping, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 46. Edition, Stand: 15.02.2021, Art. 65 Rn. 18. 13 Detterbeck, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 2005, § 66 Rn. 54. 14 Schneider, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage 2001, Art. 65 Rn. 12; Epping, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 46. Edition, Stand: 15.02.2021, Art. 65 Rn. 18. 15 Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 92. EL August 2020, Art. 65 Rn. 107. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 051/21 Seite 6 ihrer konkreten Arbeitsabläufe einzuräumen. Es obliegt insoweit der Bundesregierung selbst, die verfassungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der ordnungsgemäßen Aktenführung umzusetzen. 3.2. Ressortkompetenz des Bundesministers Ein Verbot, private Kommunikationsmittel für dienstliche Zwecke einzusetzen, könnte mit Blick auf Staatssekretäre und Mitarbeiter der Regierung zudem einen Eingriff in die Ressortkompetenz der Bundesminister aus Art. 65 S. 2 GG darstellen. Gemäß Art. 65 S. 2 GG leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich innerhalb der Richtlinien des Kanzlers selbständig und unter eigener Verantwortung. Die Ressortkompetenz beinhaltet die Letztentscheidungsbefugnis des Bundesministers in Sach-, Organisations-, Personal- und Haushaltsfragen innerhalb seines Ministeriums.16 Von der Ressortkompetenz ist auch die Regelung von technischen Vorgaben für die dienstliche Kommunikation umfasst. Dies wird auch dadurch deutlich , dass § 16 und § 5 GGO Regelungen zur Art der zu benutzenden Kommunikationsmittel in bestimmten Fällen enthalten. Der Inhalt der GGO wurde von den Bundesministern gestützt auf ihre Ressortkompetenz gemeinsam beschlossen.17 Eine gesetzliche Regelung dieser Materie dürfte daher auch einen unzulässigen Eingriff in die Ressortkompetenz bedeuten. 4. Regelungen in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten, Kanada und den USA 4.1. Allgemeiner Überblick Nur die USA und Lettland haben gesetzliche Vorschriften erlassen, die spezifisch die Nutzung privater Kommunikationsmittel für den dienstlichen Gebrauch auf Regierungsebene regeln. In den USA ist die Nutzung eines privaten E-Mail-Postfachs für dienstliche Zwecke grundsätzlich untersagt . In Lettland hingegen ist die Nutzung privater Kommunikationsmittel auf Regierungsebene gesetzlich erlaubt. In Estland, Finnland, Kanada, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern hat die jeweilige Regierung interne Regelungen zur Nutzung privater Kommunikationsmittel aufgestellt. Aus Frankreich, Griechenland, Litauen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden und Tschechien liegen keine Informationen vor, dass es diesbezüglich regierungsinterne Vorschriften gibt. Darüber hinaus müssen bei der Nutzung privater Kommunikationsmittel insbesondere die nationalen Gesetze zur Datensicherheit, zur Aktenführung, zum Umgang mit Verschlusssachen und zum Strafrecht beachtet werden. Zu den Vorschriften in den restlichen EU-Mitgliedsstaaten liegen keine Informationen vor. 16 Oldiges/Brinktrine, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 65 Rn. 21. 17 Mager/Holzner, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2021, Art. 65 Rn. 61. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 051/21 Seite 7 4.2. Regelungen in den jeweiligen Staaten In Estland hat jedes Ministerium eigene Regeln für die Nutzung privater Kommunikationsmittel. Wie diese konkret ausgestaltet sind, hängt davon ab, wie die Informationssicherheitsstandards jeweils umgesetzt wurden. Diese verpflichten staatliche Einrichtungen, die mit Datenbanken und Registern arbeiten, das dreistufige IT-Grundschutzsystem ISKE zu verwenden. Weiter müssen bestimmte Sicherheitsmaßnahmen implementiert werden, um Verschlusssachen zu schützen. Insbesondere dürfen Informationen über Staatsgeheimnisse nicht mit privaten Kommunikationsmitteln übertragen werden. In Finnland gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen. Es gelten die allgemeinen nationalen Vorschriften zur Datensicherheit und zum Informationsmanagement. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Geräte, über die dienstliche Kommunikation stattfindet, auf dem neuesten technischen Stand und die enthaltenen Daten ausreichend geschützt sind. Darüber hinaus gibt es regierungsinterne Richtlinien für die Minister bezüglich des Umgangs mit klassifizierten Informationen. Für die Verarbeitung solcher Informationen sind Mobiltelefone zu nutzen, die mit einer besonderen Verschlüsselungstechnik ausgestattet sind. Weiter schreiben interne Vorschriften vor, dass Minister dienstliche E-Mails ausschließlich über das E-Mail-System der Regierung versenden und erhalten dürfen. Über private Messengerdienste sollen nur öffentliche Informationen versendet werden. In Frankreich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die die Nutzung privater Kommunikationsmittel zum dienstlichen Gebrauch für Regierungsmitglieder und ihre Mitarbeiter regeln. Eine Person macht sich jedoch gem. Art. 411-6 des Strafgesetzbuches strafbar, wenn sie sensible Informationen ausländischen Akteuren fahrlässig zur Verfügung stellt oder zugänglich macht, deren Verwendung, Weitergabe oder Zusammenstellung geeignet ist, die grundlegenden Interessen der Nation zu untergraben . Die Nationale Agentur für Sicherheit der Informationssysteme (ANSSI) bietet Informationen und Schulungen zum Umgang mit sensiblen Informationen in staatlichen Einrichtungen an und gibt Empfehlungen ab. Darüber hinaus bestehen sichere Kommunikationskanäle (Kryptophonie , Videokonferenzsysteme, Intranet der Ministerien), die für die Übertragung von bestimmten sehr sensiblen Informationen von staatlichen Behörden genutzt werden müssen. In Griechenland gibt es diesbezüglich keine gesetzlichen Regelungen. Allen Regierungsmitgliedern und ihren Mitarbeitern werden Mobiltelefone zur Verfügung gestellt, die für den dienstlichen Gebrauch bestimmt sind. In Kanada hat die Regierung für die Nutzung von privaten Kommunikationsmitteln eigene Richtlinien aufgestellt. Diese müssen mit den Richtlinien übereinstimmen, die das Sekretariat des Treasury Board of Canada allen Ministerien und Behörden der Regierung für die Kommunikationspraxis zur Verfügung gestellt hat. Dabei spielen insbesondere die Gewährleistung der Datensicherheit und des ordnungsgemäßen Umgangs mit sensitiven Daten eine Rolle. Darüber hinaus muss bei der Nutzung von privaten Kommunikationsmitteln auch die allgemeine Dokumentationspflicht für alle staatlichen Einrichtungen beachtet werden. Eine vom Premierminister erlassene Richtlinie erlaubt Ministern und parlamentarischen Staatssekretären die Unterhaltung von offiziellen Regierungskonten in sozialen Medien und auf Websites sowie das Erstellen von davon unabhängigen Konten für den privaten und parteilichen Gebrauch. Regierungsressourcen dürfen jedoch nur zur Verwal- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 051/21 Seite 8 tung, Erstellung oder Änderung von Inhalten für die Verwendung auf offiziellen Kanälen der kanadischen Regierung (z. B. Druckerzeugnissen, Konten in sozialen Medien, mobilen Anwendungen oder Websites) verwendet werden. In Lettland erlaubt § 32 des Gesetzes über die Vergütung von Beamten und Angestellten der staatlichen und lokalen Regierungsbehörde die Nutzung von privaten Kommunikationsmitteln für dienstliche Zwecke in staatlichen Einrichtungen. Die Nutzungskosten müssen dabei erstattet werden; Verfahren und Höhe regelt die zuständige Behörde. Litauen hat keine gesetzlichen Vorschriften für Regierungsmitglieder und ihre Mitarbeiter bezüglich der Nutzung privater Kommunikationsmittel für dienstliche Zwecke. Jedes Ministerium kann diesbezüglich eigene interne Regelungen treffen. Die Verwendung privater Kommunikationsmittel für den dienstlichen Gebrauch ist nicht üblich. In Österreich sind die Regierungsmitglieder grundsätzlich frei bei der Wahl ihrer technischen Kommunikationsmittel . Schutz- und Sicherheitsmechanismen sind immer im konkreten Fall zwischen Oberstem Organ und Ressort zu treffen. Einschränkungen finden sich im Informationssicherheitsgesetz , welches Vorgaben zum Umgang mit klassifizierten Informationen macht. Für Bundesbedienstete gelten die allgemein durch die Rechtsordnung bestimmten Grenzen der Nutzung privater Informations- und Kommunikationstechnik für den dienstlichen Gebrauch (insbesondere durch das Bundes-Verfassungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Datenschutz-Grundverordnung, das Datenschutzgesetz ). In Polen gibt es keine gesetzlichen Regelungen bezüglich der Nutzung privater Kommunikationsmittel zum dienstlichen Gebrauch für die Regierung. Jedes Ministerium kann diesbezüglich eigene interne Regelungen treffen. Portugal hat keine spezifischen gesetzlichen Regelungen. Der Beschluss Nr. 112/2002 des Ministerrats enthält Richtlinien bezüglich der Kostenerstattung im Falle der Nutzung eines privaten Telefons für den dienstlichen Gebrauch. In Rumänien gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die die Nutzung privater Kommunikationsmittel zum dienstlichen Gebrauch in staatlichen Einrichtungen regelt. Abgeordnete und Beamte dürfen jedoch eine Kommunikation mit privaten Geräten nicht als offiziellen Kommunikationsweg einer Behörde darstellen. In Schweden wird die Nutzung von privaten Kommunikationsmitteln für den dienstlichen Gebrauch weder durch gesetzliche Vorschriften noch durch interne Richtlinien der Regierung geregelt. Es gibt jedoch auch in diesen Fällen die gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung. In Slowenien wird die Nutzung von Kommunikationsmitteln für die Regierung und ihre Mitarbeiter durch eine Rechtsverordnung geregelt. Die Verordnung bestimmt, dass Regierungsmitglieder und die obersten Führungsebenen in den Ministerien das Recht haben, dauerhaft ein Diensthandy und die Dienste der Mobilfunkbetreiber zu nutzen. Weiter können auch andere Angestellte der öffentlichen Verwaltung abhängig von den ihnen zugewiesenen Aufgaben ein dienstliches Mobiltelefon zur ständigen Nutzung erhalten. Während einer gemäß Art. 23 der Geschäftsordnung der Regierung einberufenen Korrespondenzsitzung muss das dienstliche elektronische Kommunika- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 051/21 Seite 9 tionssystem von den Regierungsmitgliedern genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Inhaber öffentlicher Ämter oder staatliche Angestellte, die mit Verschlusssachen arbeiten oder diese erstellen, keine privaten Computer, Software oder anderen elektronischen Datenträger benutzen. Spanien hat keine gesetzlichen Regelungen, die sich mit der Nutzung von privaten Kommunikationsmitteln auf Regierungsebene befassen. Es sind jedoch bestimmte Formvorschriften für Verwaltungsakte der Exekutive (auch wenn sie nur verfahrensrechtlicher Natur sind), der Leitfaden für die digitale Kommunikation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Veröffentlichungspflichten in Art. 7 des Gesetzes 19/2013 über Transparenz, Zugang zu öffentlichen Informationen und gute Regierungsführung zu beachten. Tschechien hat keine spezifischen gesetzlichen Regelungen. Die Nationale Agentur für Cyberund Informationssicherheit hat in seinem Beschluss 82/2018 unter anderem BYOD (Bring Your Own Device)-Richtlinien festgelegt; der Beschluss hat jedoch nur empfehlenden Charakter und schreibt keine spezifischen Bestimmungen vor. Die Hauptverantwortung für den Erlass solcher Bestimmungen liegt bei den jeweiligen IT- und Kommunikationsabteilungen der Regierung und des Parlaments, die alle notwendigen Maßnahmen entsprechend ihrer jeweiligen Situation auf der Grundlage von Risikoanalysen ergreifen können und müssen. In Ungarn gibt es in den Ministerien eigene Richtlinien zur Nutzung von Kommunikationsmitteln. Einige Ministerien haben auch spezifische Regelungen zur Nutzung von privaten Kommunikationsmitteln erlassen. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel verpflichtet beispielsweise Mitarbeiter, die private Kommunikationsgeräte im Home-Office benutzen, dafür zu sorgen, dass keine andere Person Zugang zu dem von ihm verwendeten Gerät oder zu den darauf gespeicherten Daten hat. Weiter ist er bei Unterbrechung der Arbeit verpflichtet, sein Benutzerprofil zu sperren oder das Gerät auszuschalten und so einen unbefugten Zugriff zu verhindern. In den USA ist im Federal Records Act gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Beamter oder Angestellter eines staatlichen Exekutivorgans Dokumente nicht mit einem inoffiziellen elektronischen Nachrichtenkonto erstellen oder versenden darf, es sei denn, ein solcher Beamter oder Angestellter speichert bei der ursprünglichen Erstellung oder Übertragung der Daten eine Kopie in seinem offiziellen elektronischen Nachrichtenkonto oder leitet spätestens 20 Tage nach der ursprünglichen Erstellung oder Übermittlung des Datensatzes eine vollständige Kopie des Datensatzes an dieses Nachrichtenkonto weiter. Laut der National Archives and Records Administration sollen persönliche Nachrichtenkonten nur in Ausnahmefällen verwendet werden. Zudem müssen Behörden ihren Mitarbeitern klare Anweisungen über deren Verantwortung erteilen, elektronische Nachrichten zu erfassen, die in persönlichen Nachrichtenkonten erstellt oder empfangen wurden, um die Anforderungen des geänderten Federal Records Acts zu erfüllen. In Zypern erlässt jede staatliche Einrichtung ihre eigenen internen Richtlinien, die weitestgehend ähnlich sind. In der Regel werden dienstliche Kommunikationsgeräte, wie z. B. Mobiltelefone oder Laptops, nur hochrangigen Beamten für den täglichen Gebrauch oder Staatsangestellten während Auslandsreisen zur Verfügung gestellt. ***