© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 051/20 Öffentlichkeitsarbeit durch Regierungsmitglieder in sozialen Medien Beschränkung der Wahrnehmbarkeit durch bestimmte Personen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 051/20 Seite 2 Öffentlichkeitsarbeit durch Regierungsmitglieder in sozialen Medien Beschränkung der Wahrnehmbarkeit durch bestimmte Personen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 051/20 Abschluss der Arbeit: 5. März 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 051/20 Seite 3 1. Gegenstand der Dokumentation Die Dokumentation gibt eine Übersicht über die aktuelle juristische Literatur zur Thematik der Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit über soziale Medien durch Stellen der öffentlichen Gewalt und insbesondere über die Möglichkeiten des Ausschlusses der Wahrnehmbarkeit dieser für bestimmte Nutzer. Zudem wird auf Literatur zu Abgrenzungskriterien für die private oder hoheitliche Nutzung von Social-Media-Accounts durch Amtsträger hingewiesen. 2. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben sich bereits mehrfach mit dieser und angrenzenden Thematiken beschäftigt. Die Ausarbeitung Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), vom 21. Februar 2018, WD 3 - 3000 - 044/18, geht auf die einzelnen Grundrechte ein, die durch das Blockieren von Nutzern auf dem Social- Media-Account der Polizei berührt sein können. Zudem werden die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Vorgehens aufgezeigt. Anlage 1 Die Ausarbeitung Social Media und Datenschutz, vom 7. Februar 2020, WD 3 - 3000 - 023/20, setzt sich explizit mit den Anforderungen auseinander, die das aktuelle Datenschutzrecht an Social- Media-Auftritte durch den Staat stellt. Zudem wird auch auf Anforderungen der Grundrechte an das Verhalten des Staates gegenüber anderen Nutzern der sozialen Netzwerke eingegangen, die auch das Blockieren von Nutzern oder Löschen einzelner Beiträge betreffen. Anlage 2 In der Ausarbeitung Öffentlichkeitsarbeit von Polizeibehörden in sozialen Medien, vom 21. Juli 2015, WD 3 - 3000 - 157/15, wurde sich intensiv mit den verschiedenen Arten, Twitter für die polizeiliche Arbeit zu nutzen, auseinandergesetzt und deren rechtliche Grenzen erörtert. Anlage 3 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 051/20 Seite 4 3. Aufarbeitung in der Literatur Der Aufsatz von Harding, Die Charakterisierung staatlicher Accounts in sozialen Netzwerken, NJW 2019, 1910 ff., setzt sich mit der Zulässigkeit staatlicher Betätigung in sozialen Netzwerken auseinander und fokussiert sich dabei auf die Frage, wann die Äußerungen eines Amtsträgers in den sozialen Netzwerken in seiner Funktion als Hoheitsträger getätigt werden, und wann er dort privat bzw. parteipolitisch tätig ist. Dabei wird insbesondere auf die Bedeutung des Impressums des Accounts eingegangen. Hinweise auf die Amtsträgereigenschaft und der Inhalt der Äußerung sowie deren äußeren Umstände könnten weitere Abgrenzungskriterien sein. Anlage 4 Der Aufsatz von Kalscheuer/Jacobsen, Das digitale Hausrecht von Hoheitsträgern, Unter welchen Voraussetzungen darf der Staat Twitter-Nutzer blockieren?, NJW 2018, 2358 ff., setzt sich intensiv mit dem Blockieren von Nutzern auf Twitter auseinander. Die Autoren halten es für erforderlich, dass eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt. Diese finden sie im öffentlich-rechtlichen Hausrecht, das auch als Ermächtigungsgrundlage im virtuellen Raum dienen könne. Die Voraussetzungen dessen werden ausführlich geprüft und dargestellt. Anlage 5 Der Artikel von Libertus, Sperren und Löschen von User-Content durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf deren Social Media-Präsenzen, Zu den Besonderheiten für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Vergleich zu Facebook, CR 2019, 262 ff., bietet zunächst eine Beschreibung der typischen Ausgangssituation, bei der es zu einem Löschen von Kommentaren oder Sperren von Nutzern kommt. Sodann geht er auf die bislang wenigen Auseinandersetzungen der Rechtsprechung mit diesen Situationen ein. Im Folgenden steht die Social-Media-Präsenz von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Mittelpunkt der Betrachtung . Dabei geht er sowohl auf deren Charakter als öffentliche Einrichtungen als auch auf die Möglichkeit der Durchsetzung eines virtuellen Hausrechts ein. Anlage 6 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 051/20 Seite 5 Der Beitrag von Milker, Die Polizei auf Twitter – Brauchen wir ein Social-Media-Gesetz für staatliche Stellen?, NVwZ 2018, 1751 ff., behandelt die staatliche Social-Media-Nutzung mit besonderem Fokus auf dem Löschen von Kommentaren und dem Blockieren bzw. Sperren von Nutzern. Er geht auch darauf ein, unter welchen Voraussetzungen ein staatlicher Account als öffentliche Einrichtungen gilt und ob und wie eine Regelung dieses Komplexes durch ein Gesetz erfolgen sollte. Anlage 7 Lüdemann nähert sich in seinem Beitrag Grundrechtliche Vorgaben für die Löschung von Beiträgen in sozialen Netzwerken, Private Ordnung digitaler Kommunikation unter dem Grundgesetz, MMR 2019, 279 ff., den aufgeworfenen Fragen rund um das Löschen von Beiträgen in sozialen Netzwerken aus einer zivilrechtlichen Perspektive. Er behandelt nicht den Staat als Akteur, sondern den Fall, dass Betreiber sozialer Medien wie Facebook oder YouTube selbst Inhalte ihrer Nutzer löschen, mitunter aufgrund staatlicher Vorgaben. Auch in diesem Fall spielt aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten insbesondere die Meinungsfreiheit eine zentrale Rolle. Aber auch die Grundrechte der Netzwerk-Betreiber und der anderen Netzwerk-Nutzer könnten Relevanz entfalten. Das Zusammenwirken der unterschiedlichen Grundrechte wird insoweit dargelegt. Anlage 8 ***