© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 051/18 Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten in den öffentlichen Dienst Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 051/18 Seite 2 Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten in den öffentlichen Dienst Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 051/18 Abschluss der Arbeit: 13. März 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 051/18 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wird nach den wesentlichen Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten in den öffentlichen Dienst Deutschlands. Weiterhin wird nach den Möglichkeiten der Ausbildung von Beschäftigten für den öffentlichen Dienstes sowie nach Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Bildungsurlaub gefragt. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) legt fest, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel den Beamten des öffentlichen Dienstes übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Artikel 33 Absatz 4 GG). Daneben werden die Aufgaben des öffentlichen Dienstes auch durch Tarifbeschäftigte wahrgenommen. Das Beschäftigungsverhältnis der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst beruht auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag.1 Vorliegend wird die Rechtslage nach den bundesbeamtenrechtlichen Vorschriften erläutert. Das Dienstrecht der Landesbeamten wird von den einzelnen Bundesländern geregelt und kann von den bundesgesetzlichen Bestimmungen abweichen. 2. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten in den öffentlichen Dienst Grundsätzlich gilt, dass die Personalauswahl für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt. 2.1. Bundesbeamte Die Bildungsvoraussetzungen für die Beamten des Bundes finden sich im Bundesbeamtengesetz (BBG) und der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Für die Beamtenlaufbahn ist ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst oder eine geeignete externe Berufsqualifikation (zum Beispiel Berufsausbildung oder Studium) in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die entscheidende Zugangsvoraussetzung. Bundesbeamte werden entsprechend ihrer Qualifikation in vier Laufbahngruppen beschäftigt: den einfachen, den mittleren, den gehobenen und den höheren Dienst, § 17 Bundesbeamtengesetz (BBG). Laufbahngruppe Bildungs- und berufsqualifizierende Voraussetzungen Einfacher Dienst Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand Vorbereitungsdienst oder Berufsausbildung Mittlerer Dienst Realschulschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand Vorbereitungsdienst oder Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit 1 Bundesministerium des Innern, Der öffentliche Dienst des Bundes, (in englischer Sprache, s. Anlage). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 051/18 Seite 4 Laufbahngruppe Bildungs- und berufsqualifizierende Voraussetzungen Gehobener Dienst Fachabitur oder Abitur oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand Vorbereitungsdienst oder ein an einer Hochschule abgeschlossener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit Höherer Dienst ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (z.B. Staatsexamen oder Diplome von Universitäten) Vorbereitungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit (Quelle: Bundesministerium des Innern) Innerhalb dieser Laufbahngruppen befinden sich mehrere Laufbahnen, die für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche eingerichtet sind, z. B. nichttechnischer Verwaltungsdienst oder technischer Verwaltungsdienst. Das Laufbahnrecht legt fest, welche fachliche Ausrichtung Ausbildungsgänge haben müssen, um die Befähigung für die einzelnen Laufbahnen zu vermitteln, z. B. Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes (Kriminallaufbahnverordnung - KrimLV). 2.2. Tarifbeschäftigte Die wesentlichen Beschäftigungsbedingungen für die Tarifbeschäftigten finden sich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Tarifbeschäftigte werden bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Hierzu müssen sie die entsprechende Qualifikation für die Funktion nachweisen. Die Festlegungen für die nachzuweisende Qualifikation finden sich im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). In den §§ 7 bis 11 TV EntgO Bund finden sich die Bildungsabschlüsse, z. B. Wissenschaftliche Hochschulbildung oder Berufsausbildung, die für die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe eine wichtige Voraussetzung sind. Mit der Entgeltordnung werden die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst den einzelnen Entgeltgruppen zugeordnet. Die Entgeltordnung enthält eine einheitliche Entgelttabelle mit 15 Entgeltgruppen und gilt für alle Tarifbeschäftigten. Die Festlegungen zu den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen finden sich in der Anlage 1 des TV EntgO Bund. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 051/18 Seite 5 3. Ausbildung von Beamten und Tarifbeschäftigten 3.1. Beamte Die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn erfolgt über einen Vorbereitungsdienst nach der entsprechenden Laufbahnverordnung. Er besteht aus praktischen und theoretischen Abschnitten und schließt mit einer Laufbahnprüfung ab. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren werden durch Rechtsverordnung geregelt, z. B. Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes. In der Regel dauert ein Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zwei Jahre, des gehobenen Dienstes drei Jahre und des höheren Dienstes zwei Jahre. Die Vorbereitungsdienste für Laufbahnen des gehobenen Dienstes werden in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Fachhochschul-Diplom abschließt, durchgeführt. 3.2. Tarifbeschäftigte Die Bundesverwaltung bildet in über 130 staatlich anerkannten Berufen aus. Ausgebildet werden typische Verwaltungsberufe, wie Verwaltungsfachangestellte oder Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, aber auch viele andere Ausbildungsberufe, z. B. Koch, Gärtner, Tierpfleger, Kfz-Mechatroniker oder Fachinformatiker. Die duale Ausbildung mit praktischen und theoretischen Abschnitten erfolgt unter Berücksichtigung des Berufsbildungsgesetzes, der jeweils geltenden Ausbildungsordnungen und sonstiger einschlägiger gesetzlicher Grundlagen. Mit dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) existiert ein eigenständiges Tarifrecht für die Auszubildenden im öffentlichen Dienst. Die Ausbildung dauert drei Jahre und endet mit einer Prüfung. 4. Bildungsurlaub Gemäß § 61 Abs. 2 BBG sind Beamte verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Der Bund als Dienstherr der Beamten ist verpflichtet, im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und –entwicklungsmaßnahmen die Leistungsfähigkeit durch Fortbildung zu fördern, § 46 BLV. Ein Element dieser Personalführungs- und –entwicklungsmaßnahmen ist die Gewährung von Sonderurlaub für Aus- und Fortbildung. Die Bundesregierung hat hierzu die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) erlassen. Danach kann Beamten für Studiengänge im Rahmen des Aufstiegs (§ 8 SUrlV), für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9 Abs. 1 SUrlV) und förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen (§ 9 Abs. 2 SUrlV) sowie für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung (§ 10 SUrlV) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. Der TVöD sieht eine vergleichbare Regelung zur SUrlV für die Tarifbeschäftigten des Bundes nicht vor. Für die Tarifbeschäftigten sind die jeweiligen rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Bildungsurlaub des Bundeslandes anzuwenden, in dem sich die Dienststelle des Tarifbeschäftigten befindet, z. B. Berliner Bildungsurlaubsgesetz. ***