WD 3 - 3000 - 051/16 (15. Februar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. , Mitarbeiterin des Abgeordneten, stellte die Frage, ob international subsidiär Schutzberechtigte seit fünf oder seit sieben Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen müssen, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können. Ich teilte mit, dass bis zum 31.07.2015 eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von sieben Jahren maßgeblich war, § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG a.F. Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. I 2015, 1386) wurde das Erfordernis der siebenjährigen Aufenthaltserlaubnis aufgehoben. Nunmehr gilt nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG das Erfordernis einer fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Niederlassungserlaubnis für international subsidiär Schutzberechtigte nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)