Soziale Grundrechte - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 3 - 050/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Soziale Grundrechte Ausarbeitung WD 3 - 050/07 Abschluss der Arbeit: 17.04.2007 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 4 2. Philosophische Grundlagen in historischer Perspektive 4 3. Rechtshistorische Grundlagen 5 3.1. Nationale Entwicklung im Bund 5 3.2. Entwicklung in den Bundesländern 7 4. Internationale Abkommen und wesentliche Inhalte 8 4.1. Universelle völkerrechtliche Abkommen 8 4.2. Regionale Abkommen innerhalb Europas 9 4.2.1. Europäische Menschenrechtskonvention 9 4.2.2. Europäische Sozialcharta 9 4.2.3. Europäisches Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 10 4.2.4. Charta der Grundrechte der Europäischen Union 11 4.3. Regionale Menschenrechtsabkommen außerhalb Europas 11 4.3.1. Amerikanische Menschenrechtskonvention 11 4.3.2. Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker 12 4.3.3. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam 13 4.3.4. Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam 13 4.3.5. Arabische Charta der Menschenrechte 14 4.3.6. Konvention über die Rechte und Grundfreiheiten der Menschen 14 5. Rechtsvergleich: Traditionen und neuere Entwicklungen 15 5.1. Vorbemerkung 15 5.2. EU-Mitgliedstaaten im Überblick 15 5.2.1. Schweden 15 5.2.2. Frankreich 16 5.2.3. Spanien 16 5.2.4. Portugal 17 5.3. Südamerika 18 5.3.1. Argentinien 18 5.3.2. Brasilien 18 5.3.3. Venezuela 19 6. Rechtstechnische Perspektive 19 6.1. Rechtsdogmatische Einordnung 19 6.2. Justiziabilität 20 7. Einzelne Gewährleistungen 22 7.1. Allgemein anerkannter Bestand 22 7.2. Neuere Tendenzen 22 8. Ergebnisse 23 9. Literaturverzeichnis 24 10. Anlagenverzeichnis 28 - 4 - 1. Einleitung Der Begriff „soziale Grundrechte“ wird nicht einheitlich verwandt.1 Anerkannt ist nur, dass solche Normen darunter subsumiert werden, die ausdrücklich ein Recht auf ein bestimmtes Lebensgut, mithin einen Anspruch auf staatliche Leistungen, garantieren .2 Dieser Ansatz wird hier zunächst zugrunde gelegt; Konkretisierungen hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen zur Rechtsnatur erfolgen unter Punkt 6. Die Ausarbeitung konzentriert sich auf Kernaussagen3 zu den gestellten Fragen mit ausführlichen Vertiefungshinweisen (siehe unten 9) und Anlagen (siehe unten 10). 2. Philosophische Grundlagen in historischer Perspektive Die Idee sozialer Grundrechte als Verfassungsrechte ist älter als die Diskussion um das Verhältnis von Rechts- und Sozialstaat, obwohl sie damit einem engen sachlichen Zusammenhang steht.4 Bereits in der französischen Verfassung von 1793 sind Ansatzpunkte für soziale Grundrechte enthalten. In der frühen sozialistischen Bewegung wurden soziale Grundrechte als Menschenrechte der Arbeiter eingefordert, um der zunehmenden Verelendung der Arbeiterschaft entgegenzuwirken; später wurden soziale Grundrechte als Rechte der nicht besitzenden Werktätigen den bürgerlichen Rechten gegenübergestellt.5 Doch nicht nur sozialistische und kommunistische Verfassungen6 enthielten soziale Grundrechte, sondern auch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 (siehe unten 3.1). Der sachlich systematische Bezugspunkt für die Idee sozialer Grundrechte ist die Organisationsform der individuellen und gesellschaftlichen Freiheit im bürgerlichliberalen Rechtstaat und deren soziale Folgewirkungen.7 Kernpunkt dieser Organisationsform ist die grundsätzliche Rechts- und Freiheitssphäre, die den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen schützt.8 Diese „formale Freiheit“9 ist von der tatsächlichen Möglich- 1 Rüfner, in: HdGR II, § 40, Rn. 1; Lange, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 49; Wipfelder, ZRP 1986, S. 140; Sarlet 1997, S. 319 ff. 2 In diesem Sinne auch Rüfner, in: HdGR II, § 40, Rn. 1; Überblick über weitere Differenzierungsmöglichkeiten bei Riepe, S. 123 ff.; Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 5 ff. 3 Siehe etwa zur geschichtlichen Dimension Pieroth, Jura 1984, S. 568 (570): „Die größte Schwierigkeit ist die kaum zu bewältigende Materialfülle.“ sowie zu grundlegenden Fragen der sozialen Grundrechten im deutschen Verfassungsgefüge, Ramm, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 19: „Die Antworten auf diese Fragen würden ein Buch füllen.“ 4 Böckenförde, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 7. 5 Böckenförde, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 7. 6 Beispiele bei Böckenförde, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 7. 7 Ausführliche Herleitung Badura, Der Staat 1975, S. 17 (18 ff.); Böckenförde, in: Böckenförde /Jekewitz/Ramm, S. 8. 8 Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 26; Böckenförde, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 8. 9 Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 27. - 5 - keit der Ausübung der Freiheit zu unterscheiden – die Entschließungsfreiheit hängt auch immer von den faktischen Möglichkeiten des Einzelnen ab.10 Insoweit ist zwischen formaler Freiheit und Gleichheit und realer Freiheit und Gleichheit zu unterscheiden.11 Durch staatliche Leistungen soll die reale Freiheit ermöglicht und abgesichert werden.12 Damit scheint die Idee der sozialen Grundrechte den Freiheitsgewährleistungen des bürgerlich-liberalen Rechtstaats nicht entgegenzustehen, sondern deren logische Konsequenz zu sein.13 Dementsprechend besteht heute Einigkeit darüber, dass der Staat nicht nur die formale Freiheit gewährleisten soll, sondern auch verhindern muss, dass formale und materielle Gleichheit zu weit auseinanderdriften.14 Wie dies zu geschehen hat, wird seit Jahrzehnten im juristischen und gesellschaftspolitischen Diskurs erörtert.15 3. Rechtshistorische Grundlagen 3.1. Nationale Entwicklung im Bund16 Erste Versuche, soziale Grundrechte verfassungsrechtlich zu verankern, gab es 1848 in der Frankfurter Paulskirche.17 Forderungen, das Recht auf Arbeit bzw. auf Unterhalt zum Grundrecht aufzuwerten, scheiterten jedoch.18 In der Reichsverfassung von 1849 fanden sich dann zwar Bestimmungen über Bildungsangebote an öffentlichen Schulen und die Schulgeldfreiheit; mangels Wirksamkeit der Reichsverfassung von 1849 wurden sie indes hinfällig.19 Als erste deutsche Verfassung enthält die Weimarer Reichsverfassung20 (WRV) eine Reihe sozialer Grundrechte: Art. 145 WRV normierte die Lernmittelfreiheit und kosten- 10 Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 28. 11 Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 30; Böckenförde, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 8. 12 Böckenförde, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 9; zum Begriff der totalitären Teilhabefreiheit vgl. Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 32 ff. 13 Böckenförde, Böckenförde/Jekewitz/Ramm, 9. 14 Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 31, 65; Haratsch, S. 52 f. 15 BR-Drs. 800/93, S. 78 ff.; Böckenförde, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 9 ff.; Stern, Staatsrecht III/1, § 67, S. 690 ff.; van der Ven, S. 81 ff.; Riedel, S. 25 ff.; Langenfeld, in: FS für Georg Ress, S. 599 ff.; weitere Nachweise bei Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 61. 16 Grundlegend zur Geschichte der Menschenrechte, Pieroth, Jura 1984, S. 568 ff.; Haratsch, S. 8 ff. 17 Lange, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 49; Grundrechte im allgemeinen Sinne wurden erstmals positiviert in den Bill of Rights von Virgina im Jahr 1776, vgl. Pieroth, Jura 1984, S. 568 (571). 18 Lange, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 50; speziell zum Recht auf Arbeit, Diercks, S. 14 ff. 19 Lange, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 50. 20 Die Verfassung des Deutschen Reichs („Weimarer Reichsverfassung“) vom 11.8.1919, RGBl. S. 1383, BGBl. III/FNA 401-2. - 6 - loser Unterricht; Kunst, Wissenschaft und Lehre standen unter staatlichem Schutz.21 Die meisten Grundrechte betrafen jedoch die wirtschaftliche Ordnung. In Anknüpfung an die französische Verfassung von 179322 heißt es in Art. 163 Abs. 2 WRV: „Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.“ Trotz dieser Formulierungen ging die herrschende Auffassung jedoch davon aus, dass keine subjektiven Rechte aus der WRV ableitbar waren.23 Das Grundgesetz, das mit dem Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft trat, enthält nur die klassischen Freiheitsrechte.24 Normiert wurden neben dem Sozialstaatsprinzip in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG lediglich der Mutterschutz sowie der Gleichstellungsauftrag für nichteheliche Kinder.25 Man sah aufgrund inhaltlicher Differenzen vor dem Hintergrund des Schicksals der WRV von der Aufnahme sozialer Grundrechte ab; außerdem hatte die Diskussion über die Aufnahme sozialer Grundrechte bereits bei der Festschreibung der WRV zu Verzögerungen geführt.26 Im Übrigen wollte man keine uneinlösbare Versprechungen machen, sondern einen klaren und wirksamen Katalog von Individualrechten aufstellen.27 In den siebziger Jahren setzte die Diskussion über soziale Staatsziele bzw. Grundrechte verstärkt ein; 1981 wurde eine Sachverständigenkommission zu diesem Thema eingesetzt .28 Diese Kommission schlug Ergänzungen des Grundgesetzes insbesondere in den bereichen Arbeit, Umweltschutz und Kulturstaat vor, die jedoch nicht umgesetzt wurden.29 Im Zuge der Einigung Deutschlands 1990 wurde erneut über eine Verfassungsreform diskutiert30, brachte aber im Hinblick auf soziale Grundrechte kaum nennenswerte 21 Weitere Beispiele bei Lange, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 50 f. 22 Hierzu Brenne, S. 19, m.w.N.; zur Deklaration der Menschenrechte 1789 und der Vorläuferverfassung von 1791 vgl. Pieroth, Jura 1984, S. 568 (573). 23 Pieroth, Jura 1984, S. 568 (577); Brenne, S. 21; Lange, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 52, m.w.N. 24 Ausführlich Weber, Der Staat 1965, S. 409 (412 ff.); zu den Verfassungen der DDR siehe Brenne, S. 23 ff.; Diercks, S. 16 ff. 25 Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 48. 26 Brenne, S. 22, m.w.N. 27 Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 44, 47, m.w.N. 28 BT-Drs. 12/6000, S. 76. 29 BT-Drs. 12/6000, S. 76. 30 Ausführlich BR-Drs. 800/93, S. 76; BT-Drs. 12/6000, S. 75 ff. - 7 - Veränderungen.31 Auch die Gemeinsame Verfassungskommission gab keine Empfehlungen im Bereich sozialer Staatsziele ab.32 Einigkeit bestand aber insoweit, dass keine einklagbaren sozialen Grundrechte in der Verfassung normiert werden sollten .33 3.2. Entwicklung in den Bundesländern Die Verfassungen der Bundesländer enthalten eine Reihe von Normen, die ausweislich des Wortlauts soziale Grundrechte darstellen könnten.34 So bestimmt Art. 166 der Bayerischen Landesverfassung35: „(1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates. (2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen. (3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.“ Allerdings besteht in der Literatur weitestgehend Einigkeit darüber, dass diese Normen – unabhängig vom Wortlaut und der inhaltlichen Ausgestaltung – keine subjektiven Rechte vermitteln.36 Dem folgt auch die Rechtsprechung, die nur in Einzelfällen und unter Würdigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Ansprüche zuspricht.37 31 Brenne, S. 23; Rüfner, in: Hofmann/Küpper, S. 101. 32 Vgl. Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drs. 12/6000, S. 75 bis 82; kritisch zur Verfassungsreform Schneider, Hans-Peter, NJW 1994, S. 558 (560). 33 BT-Drs. 12/6000, S. 77; mit Ausnahme der PDS/LL; Badura, Der Staat 1975, S. 17 (32); grundsätzlich zur Entwicklung der Grundrechtsdogmatik, Schmidt, S. 188 ff. 34 Zu Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Riepe, S. 170 ff.; Synopse aller landesverfassungsrechtlichen Normen bei Brenne, S. 189 ff. 35 Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998, GVBl S. 991, Zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 10.11.2003, GVBl S. 817. 36 Badura, Der Staat 1975, S. 17 (28); Brenne, S. 161 ff., m.w.N. 37 Nachweise bei Lange, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm, S. 58. - 8 - 4. Internationale Abkommen und wesentliche Inhalte38 Hinsichtlich länderübergreifender Gewährleistungen ist zwischen universellen völkerrechtlichen Abkommen und Schutzmechanismen der Vereinten Nationen (VN) und regionalen Abkommen, z.B. im Rahmen des Europarates, zu unterscheiden.39 4.1. Universelle völkerrechtliche Abkommen Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN40 (AEMR) ist die Basis für den internationalen Schutz von Menschenrechten. Sie wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der VN angenommen und verkündet. Die AEMR umfasst bürgerliche, soziale und politische Rechte. Zu den Menschenrechten gehören neben dem Recht auf Leben auch das Recht auf Arbeit oder das Recht auf Bildung.41 Bei der AEMR handelt es sich um eine Resolution der Generalversammlung, die kein VN-Mitglied rechtlich bindet. Sie hat aber politisch und moralisch großes Gewicht. Völkerrechtliche Verbindlichkeit bekam sie durch die beiden internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (IPWSKR) von 196642. Gemeinsam mit der AEMR bilden die beiden Pakte den „Internationalen Menschenrechtskodex“43. Die durch den IPWSKR44 gewährleisteten Rechte reichen vom Recht auf Arbeit (Art. 6), über das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen (Art. 7), das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 9), das Recht auf körperliche und geistige Gesundheit (Art. 12) bis hin zum Recht auf Teilhabe am kulturellen Lebe (Art. 15).45 38 Eine sehr gute Textsammlung (fast) aller wichtiger menschenrechtlicher Übereinkommen und Dokumente gibt die Bundeszentrale für politische Bildung (BPB) heraus: Menschenrechte, Dokumente und Deklarationen, Schriftenreihe Band 397, 4. Auflage 2004, auch abrufbar unter http://www.bpb.de/publikationen/3DJNA4,0,0,Menschenrechte.html, Abruf am 17.4.2007; siehe außerdem Tomuschat, Menschenrechte. 39 Überblick bei Edinger, S. 39 ff. und 47 ff.; ausführlich Frowein, in: HdStR VII, § 180; Weschke, S. 5 ff.; sowie der unter Federführung des Auswärtigen Amts erarbeitete Siebte Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den Auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen , Berichtszeitraum 1. April 2002 bis 28. Februar 2005, abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/files/-/1600/7_MR_Bericht_Schlussfassung.pdf, Abruf am 10.4.2007. 40 Deutscher Text unter http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm, Abruf am 10.4.2007. 41 Abdruck der wichtigsten Artikel bei Hernekamp, S. 29 ff. 42 Vom 19.12.1966, BGBl. II 1973, S. 1570; Nachweis der Texte sowie weiterführende Informationen: http://www.bmj.bund.de/enid/788823bdea19f74e70567dc5258edee5,0aa7fe305f7472636964092d09 32363337/Vereinte_Nationen/Wichtige_Uebereinkommen_t9.html, Abruf am 10.4.2007. 43 Vgl. ausführlich Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de/de/themen/menschenrechte/allgemeine_menschenrechte/internationales_anliege n/vereinbarungen/index.html, Abruf am. 10.4.2007. 44 Auch Sozialpakt genannt, siehe nur, Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 18. 45 Siehe auch Frowein, in: HdStR VII, § 180, Rn. 36. - 9 - Der IPWSKR verpflichtet den jeweiligen Vertragsstaat in Art. 2 Abs. 1 dazu, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. Jedes dieser Rechte kann dabei unterschiedliche Verpflichtungen für den Vertragsstaat auslösen .46 Das Kontrollsystem beschränkt sich bisher auf ein Staatenberichtsverfahren.47 4.2. Regionale Abkommen innerhalb Europas 4.2.1. Europäische Menschenrechtskonvention Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten48 (EMRK) vom 4. November 1950 wurde vom Europarat ausgearbeitet und trat am 3. September 1953 in Kraft. Die EMRK enthält neben den klassischen Freiheitsrechten auch kulturelle und politische Rechte, nicht hingegen wirtschaftliche und soziale Rechte.49 Zur Durchsetzung der gewährten Rechte wurde mit der Konvention der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen.50 Seit 1998 kann jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedstaaten mit der so genannten Individual- oder Staatenbeschwerde gegenseitig auf Einhaltung der EMRK klagen.51 Originäre soziale Leistungsrechte aus der EMRK hat der EGMR bislang verneint52; in einzelnen Entscheidungen hat der Gerichtshof jedoch Aspekte wie soziale Sicherheit berücksichtigt und so jedenfalls mittelbaren Schutz gewährt.53 4.2.2. Europäische Sozialcharta Die Europäische Sozialcharta54 garantiert grundlegende soziale und wirtschaftliche Rechte.55 Sie ist am 1. Juli 1999 in neuer Fassung in Kraft getreten56; sie wurde aller- 46 Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 19; Schneider, Jakob, S. 33, beigefügt als Anlage 1. 47 Ausführlich Schneider, Jakob, S. 11 ff., beigefügt als Anlage 1. 48 http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm, Abruf am 10.4.2007. 49 Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 32. 50 http://www.bmj.bund.de/files/-/901/EGMR_Aufbau%20_Struktur.pdf, Abruf am 10.4.2007. 51 Hinweise zum Verfahren, zu wichtigen Entscheidungen und der Grundorganisation des EGMR unter http://www.bmj.bund.de/enid/788823bdea19f74e70567dc5258edee5,0/Menschenrechte/EGMR_sy. html, Abruf am 10.4.2007; Wittinger, Jura 1999, S. 405 (406). 52 Krieger, in: Grote/Marauhn, Kap. 6, Rn. 88. 53 Schneider, Jakob, S. 30 f., beigefügt als Anlage 1; Krieger, in: Grote/Marauhn, Kap. 6, Rn. 89 f. 54 Vom 18.10.1961, BGBl. II 1964, S. 1262. 55 http://www.coe.int/T/d/Menschenrechte/Sozialcharta/Charter_at_a_Glance_GER_Nov04.asp, Abruf am 10.4.2007. 56 Hier wurden in einem Text alle durch die Charta von 1961 und ihr Zusatzprotokoll von 1988 gewährten Rechte zusammengefasst. - 10 - dings nicht von allen Europaratsmitgliedstaaten ratifiziert. Außerdem haben die Vertragsstaaten die Möglichkeit, bestimmte Rechte ausklammern zu können.57 Die Sozialcharta soll die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Rechte besser garantieren und berücksichtigt die Entwicklung der europäischen Gesellschaft seit der Ausarbeitung der Charta 1961. Neben bereits existierenden Rechten sind zudem neue Rechte, wie beispielsweise das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung , der Kündigungsschutz und das Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung hinzugekommen.58 Die Charta setzt zur Sicherstellung der eingegangenen Verpflichtungen ein Staatenberichtsverfahren ein, demzufolge die Vertragsparteien alle zwei Jahre einem Ausschuss aus sieben unabhängigen Experten Länderberichte vorlegen müssen.59 Über den Regierungsausschuss und in Verbindung mit dem Bericht des Sachverständigenausschusses werden diese Berichte dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt, das Empfehlungen an betroffene Regierungen richten kann. Zudem gibt es die Möglichkeit der Kollektivbeschwerde ; einzelne Verletzungen könne jedoch nicht geltend gemacht werden.60 4.2.3. Europäisches Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten Das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995 ist am 1. Februar 1998 in Kraft getreten.61 Das Übereinkommen ist das erste rechtlich verbindliche multilaterale Abkommen zum Schutz nationaler Minderheiten. Es beinhaltet im Wesentlichen individuelle Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten in den Hoheitsgebieten des Vertragsstaates. Zudem verpflichten sich die Vertragsstaaten , die Kultur und Geschichte ihrer Minderheiten zu erforschen und zu fördern. Die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten obliegt dem Ministerkomitee des Europarates.62 Dazu fordert es in nicht festgelegten Abständen Berichte bei den Vertragsstaaten an, die vom Beratenden Ausschuss zum Schutz nationaler Minderheiten geprüft werden.63 57 Frowein, in: HdStR VII, § 180, Rn. 30. 58 , S. 5, m.w.N. 59 Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 34. 60 Ausführlich Schneider, Jakob, S. 28 f., beigefügt als Anlage 1. 61 Text des Übereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in verschiedenen Sprachen unter http://www.humanrights.ch/home/de/Instrumente/Europarats- Abkommen/Minderheitenschutz/idart_69-content.html, Abruf am. 13.4.2007. 62 , S. 5, m.w.N. 63 , S. 5, m.w.N. - 11 - 4.2.4. Charta der Grundrechte der Europäischen Union Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde am 7. Dezember 2000 von Parlament, Rat und Kommission verkündet und dem Vertrag von Nizza als rechtlich unverbindliche Deklaration beigefügt.64 Rechtsverbindlichkeit sollte die EU- Grundrechtecharta als Teil II des Verfassungsvertrags erlangen. Das Kapitel IV des Teils II des Vertrags über eine Verfassung für Europa war eines der umstrittensten Teile der Grundrechtecharta.65 In seinen ersten Artikeln widmet sich Kapitel IV unterschiedlichen Aspekten des Grundelements „Arbeit“. Art. 27 bis 33 (Art. II-87 – 93 EurVerf) beinhaltet unter anderem ein Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. In Art. 34 (Art. II-94) folgt die Garantie der sozialen Sicherheit und Unterstützung. Schließlich sind Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz sowie der Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbürgt.66 Da der Verfassungsvertrag bislang nicht ratifiziert wurde67, entfaltet die Grundrechtecharta noch immer keine unmittelbare Wirkung.68 4.3. Regionale Menschenrechtsabkommen außerhalb Europas 4.3.1. Amerikanische Menschenrechtskonvention Die Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) vom 22. November 1969 ist am 22. November 1979 in Kraft getreten und enthält wie die Europäische Menschenrechtskonvention einen Katalog von bürgerlichen und politischen Rechten. Zudem garantiert sie seit dem 1. Zusatzprotokoll zum Amerikanischen Übereinkommen über Menschenrechte (Protokoll von San Salvador) vom 17. November 1988 auch wirtschaftliche , soziale und kulturelle Menschenrechte.69 Ähnlich wie die VN-Pakte begründet sie Pflichten des Staates, die Einhaltung der genannten Rechte zu gewährleisten.70 Zur Durchsetzung legt die AMRK ein zweistufiges Überwachungsverfahren fest, nach dem sich zunächst die 1960 gegründete Inter-Amerikanische Kommission für Men- 64 Zum historischen Kontext, Geesmann, S. 5 ff. 65 Riedel, in: Charta der Grundrechte, Vor Kapitel IV, Rn. 1; zum Bestand vor der Verabschiedung der Grundrechtecharta vgl. Rn. 17 ff. 66 Riedel, in: Charta der Grundrechte, Vor Kapitel IV, Rn. 32. 67 Zum Stand des Ratifizierungsverfahrens vgl. Hölscheidt/Menzenbach, Aktueller Begriff, 8.1.2007, http://www.bundestag.de/bic/analysen/2007/Rechtliche_Vorgaben_fuer_die_Rettung_der_Verfassu ng_fuer_Europa.pdf. 68 Vgl. auch BT-Drs. 16/3607 sowie den EU-Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2006, RD 5779/07. 69 Krennerich/Mera, Brennpunkt Lateinamerika 2005, S. 173 (174); , S. 7, m.w.N. 70 Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 36. - 12 - schenrechte mit Beschwerden von Individuen befasst. In einem zweiten Schritt kann diese den Fall an den Inter-Amerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in San José in Costa Rica weiterleiten, der 1979 gegründet wurde und für alle Staaten verbindlich urteilt.71 4.3.2. Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker72 vom 27. Juni 1981 trat am 21. Oktober 1986 in Kraft. Der Vertrag wurde von allen 53 Mitgliedstaaten der Organization of African Unity (OAU) ratifiziert.73 Das macht die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker zu einem Menschenrechtsschutzregime mit der weltweit höchsten Anzahl an Unterzeichnerstaaten.74 Sie lehnt sich inhaltlich an die beiden VN-Menschenrechtspakete an und verankert damit sowohl bürgerliche und politische als auch wirtschaftliche und soziale Rechte.75 Im Gegensatz zu anderen menschenrechtlichen Verträgen geht sie davon aus, dass der Genuss von Menschenrechten auch Pflichten gegenüber Staat und Familie mit sich bringe.76 Zudem enthält sie einen Katalog von Rechten der Völker, wie beispielsweise das Recht auf Souveränität über natürliche Reichtümer oder das Recht auf friedliche Beziehungen zwischen den Staaten, so genannte kollektive Menschenrechte.77 Die Überwachung dieser Charta obliegt der Afrikanischen Menschenrechtskommission , die auch Beschwerden von Einzelnen entgegennehmen kann.78 Am 25. Januar 2004 ist zudem das Zusatzprotokoll79 zur Afrikanischen Charta von 1998 in Kraft getreten , das die Schaffung eines Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorsieht , der neben der Afrikanischen Menschenrechtskommission bestehen soll.80 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf Fälle, die die Auslegung und Anwendung der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, des Zusatz- 71 http://www.humanrights.ch/cms/front_content.php?idcat=72, Abruf am 13.4.2007; Wittinger, Jura 1999, S. 405 (409), mit dem Hinweis, dass die Zahl der Entscheidungen im Gegensatz zum EGMR gering ist, vgl. S. 409, m.w.N. 72 http://hei.unige.ch/humanrts/instree/z1afchar.htm, Abruf am 11.4.2007; zum Vergleich mit einzelnen Verfassungen und anderen internationalen Übereinkommen siehe Worku/John, http://dbswin .ruhr-uni-bochum.de/iee/download/working_papers_168.pdf, Abruf am 13.4.2007. 73 , S. 8, m.w.N. 74 Rechtsvergleichende Perspektive zu EMRK und AMRK bei Wittinger, Jura 1999, S. 405 ff. 75 Wittinger, VRÜ 2000, S. 470; zur historischen Perspektive vgl. Worku, S. 35 ff. 76 , S. 8, m.w.N. 77 http://www.humanrights.ch/cms/front_content.php?idcat=71, Abruf am 13.4.2007; Wittinger, VRÜ 2000, S. 470. 78 Vgl. dazu und weiteren Schutzmechanismen, , S. 4 ff. 79 Text unter http://www.humanrights.ch/home/?idcat=71, abrufbar, 13.4.2007. 80 Vgl. Wittinger, VRÜ 2001, S. 474 (475 ff.); dies., Jura 1999, S. 405 (409 ff.). - 13 - protokolls sowie anderer relevanter Menschenrechtsabkommen betreffen. Im Januar 2006 wurden die elf Richter des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte von der Vollversammlung der Afrikanischen Union gewählt.81 4.3.3. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam82 (AEMRI) wurde 1981 vom Europäischen Islamrat, einer privaten Institution mit Sitz in London, verabschiedet .83 Der Erklärung kommt keine völkerrechtliche Verbindlichkeit zu. Die AEMRI enthält beispielsweise Abwehrrechte gegen den Staat, Positionen zur Gleichwertigkeit (nicht Gleichheit) von Mann und Frau und Rechte für Minderheiten. Insbesondere in den Bereichen Frauenrechte, Religionsfreiheit und staatsbürgerrechtliche Gleichstellung von Muslimen und Nicht-Muslimen bleibt die AEMRI jedoch hinter der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen zurück.84 4.3.4. Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ist eine Deklaration der Mitgliedstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC), die am 5. August 1990 von 45 Außenministern der Organisation der Islamischen Konferenz öffentlich gemacht wurde.85 Auch die Kairoer Erklärung stellt keinen völkerrechtlich bindenden Vertrag dar, da sie seit der Verabschiedung im Jahr 1990 bislang nicht vom höchsten Gremium der OIC, dem Gipfeltreffen, verkündet wurde.86 Zudem sieht die Erklärung keine Verfahren zur Durchsetzung oder Überwachung der von ihr aufgestellten Menschenrechte vor. Wie die Allgemeine Menschenrechtserklärung im Islam definiert die Kairo-Erklärung die Scharia als Bezugspunkt der Menschenrechte. Sie verwendet aber eine weniger theologische Sprache und ähnelt daher auf den ersten Blick den anderen Menschenrechtserklärungen ; inhaltlich weist sie jedoch ebenfalls Unterschiede zum internationalen Menschenrechtsstandard auf. 87 81 http://www.humanrights.ch/cms/front_content.php?idcat=71, Abruf am 13.4.2007. 82 Text unter http://www.bpb.de/files/J9UDOR.pdf, S. 546 ff. 83 Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 38. 84 Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 39; , S. 9, m.w.N. 85 Text unter http://www.bpb.de/files/J9UDOR.pdf, S. 562 ff., Abruf am 13.4.2007; siehe auch , S. 9, m.w.N. 86 , S. 10, m.w.N. 87 Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 39; , S. 10, m.w.N. - 14 - 4.3.5. Arabische Charta der Menschenrechte Die arabische Charta der Menschenrechte wurde vom Rat der Liga der arabischen Staaten am 15. September 1994 verabschiedet.88 Da die Charta noch nicht von genügend Staaten ratifiziert wurde, ist sie bislang nicht in Kraft getreten. Daher ist der Überwachungsmechanismus , ein aus sieben Mitgliedern bestehender Expertenausschuss zur Überprüfung von Staatenberichten, noch nicht geschaffen worden.89 In ihrer Präambel formuliert die Charta einen klaren rechtlichen Bezug auf die Pakte der Vereinten Nationen, aber auch auf die Kairoer Erklärung der Menschenrechte. Sie beruft sich zudem auf die Prinzipien des Islams und anderer Offenbarungsreligionen sowie auf die zivilisatorischen Errungenschaften des arabischen Kulturraums. Formal ist die Charta den internationalen Menschenrechtsabkommen angepasst.90 4.3.6. Konvention über die Rechte und Grundfreiheiten der Menschen Am 26. Mai 1995 verabschiedete die Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) die Konvention über die Rechte und Grundfreiheiten der Menschen.91 Diese Konvention bietet den in der GUS vereinten Nachfolgestaaten der Sowjetunion eine am Modell der Universal Bill of Rights und der EMRK ausgerichtete Rechteerklärung, die die vertragsschließenden Staaten bindet. Die GUS-Konvention beinhaltet 39 Artikel, in denen sowohl staatsbürgerliche und politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verbürgt werden. So garantiert die Konvention beispielsweise das Recht auf Leben und das Verbot von Folter, das Recht auf Arbeit, das Recht auf Schutz der Gesundheit sowie das Recht auf soziale Sicherheit. Zur Überwachung und Durchsetzung der in der Konvention genannten Rechte ist eine Menschenrechtskommission vorgesehen.92 88 , S. 11; deutscher Text unter http://www.bpb.de/files/J9UDOR.pdf, ab S. 568, Abruf am 13.4.2007. 89 , S. 11, m.w.N. 90 Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 39; , S. 11. 91 Deutscher Text unter http://www.bpb.de/files/J9UDOR.pdf, ab S. 575, Abruf am 13.4.2007. 92 , S. 12. - 15 - 5. Rechtsvergleich: Traditionen und neuere Entwicklungen 5.1. Vorbemerkung Für die rechtsvergleichende Perspektive ist zu beachten, dass die bereits für das Grundgesetz erarbeiteten terminologischen Schwierigkeiten entsprechend auftreten.93 Insoweit stehen die Ausführungen dieses Kapitels unter dem Vorbehalt des Vergleichbaren. 5.2. EU-Mitgliedstaaten im Überblick Die EU-Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Wege eingeschlagen, um soziale Grundrechte in den Verfassungen zu verankern.94 So gibt es aufgrund einer eher liberalen Grundhaltung in Österreich95 und im Vereinigten Königreich96 keine sozialen Rechte auf verfassungsrechtlicher Ebene.97 Die Benelux-Staaten, Frankreich und die nordischen Staaten kennen soziale Grundrechte in Form von subjektiven Rechten, Programmsätzen oder Staatszielbestimmungen, halten sich aber mit detaillierten Ausführungen eher zurück und überlassen die nähere Ausgestaltung der einfachen Gesetzgebung .98 Die südeuropäischen Staaten haben detaillierte Grundrechtskataloge, die auch auf soziale Grundrechte eingehen. Trotz der Formulierung als subjektive Rechte handelt es sich aber meistens nicht um einklagbare Rechte, sondern um Aufträge an den Gesetzgeber, diese Rechte zu realisieren .99 Estland, Ungarn und Slowenien folgen bei der Formulierung der sozialen Grundrechte eher einem gemäßigten Ansatz, während sich die Tschechien und Polen am südeuropäischen Modell orientieren.100 5.2.1. Schweden In der schwedischen Verfassung101 findet sich im Kapitel 1 der § 2 Abs. 2, wonach die persönliche, finanzielle und kulturelle Wohlfahrt des einzelnen das primäre Ziel der öffentlichen Tätigkeit zu sein hat. Dem Gemeinwesen obliegt es nach § 2 Abs. 2 S. 2 insbesondere, das Recht auf Arbeit, Wohnung und Ausbildung zu sichern, sowie für die soziale Fürsorge und Sicherheit und eine gute Lebensumwelt einzutreten. 93 Vgl. dazu beispielsweise Sarlet, 1997, 521 ff.; Geesmann, S. 21 ff. 94 Riedel, in: Charta der Grundrechte, Vor Kapitel IV, Rn. 17; Synopse bei Butt/Kübert/Schultz, S. 29. 95 Zu Sozialleistungen vgl. den Überblick in: Österreich, Informationen des Bundesverwaltungsamtes für Auswanderer und Auslandstätige, 2006, S. 40 ff. 96 Grundlegend Trautwein, S. 67 ff. 97 Butt/Kübert/Schultz, S. 40; für Österreich vgl. Winkler, in: FS für Georg Ress, S. 1387 (1405). 98 Butt/Kübert/Schultz, S. 40 f.; Riedel, in: Charta der Grundrechte, Vor Kapitel IV, Rn. 17. 99 Butt/Kübert/Schultz, S. 41.; Riedel, in: Charta der Grundrechte, Vor Kapitel IV, Rn. 24. 100 Butt/Kübert/Schultz, S. 41.; Riedel, in: Charta der Grundrechte, Vor Kapitel IV, Rn. 24. 101 Vom 1. Januar 1975, zuletzt geändert am 1. Januar 2003, vgl. Kimmel/Kimmel, EU-Verfassungen, Ordnungsnummer 18. - 16 - Diese sozialen Grundrechte stehen nicht im Kapitel 2, wo es um Grundrechte und Freiheiten geht, sondern bei den Grundlagen der Staatsform. Dies soll widerspiegeln, dass sich Schweden als Wohlfahrtsstaat versteht; die sozialen Grundrechte können daher als Staatszielbestimmungen angesehen werden, an denen sich der Staat zu orientieren hat.102 Es handelt sich aber nicht um justiziable Grundrechte. Wie in den anderen Staaten Skandinaviens werden die sozialen Rechte der Bürger durch einfaches Recht ausgestaltet.103 Soweit es sich dann um subjektive Rechte handelt, sind diese vor Verwaltungsgerichten einklagbar.104 5.2.2. Frankreich Die französische Verfassung105 enthält nur ein Minimum an Grundrechten106 und keinerlei soziale Rechte.107 Ihr Schwerpunkt beruht auf der Präambel, in der sie auf die Verfassung von 1946 und auf die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 verweist, soweit diese sich auf die Menschenrechte beziehen. Soziale Rechte finden somit in der Verfassung nicht die gleiche Anerkennung wie die klassischen Grundrechte, die durch die Erklärung von 1789 geschützt werden. Sie wirken aber ergänzend und fordern die gesetzgebende Gewalt auf, entsprechende Gesetze zu schaffen, ohne jedoch selbst justiziabel zu sein.108 5.2.3. Spanien Die spanische Verfassung109 nimmt neben der portugiesischen eine herausragende Stellung innerhalb der europäischen Verfassungen ein.110 Hintergrund ist, dass diese Verfassungen sich bemüht haben, einen möglichst umfangreichen Rechtekatalog einzuarbeiten . Dabei hat sich die spanische Verfassung einerseits am Grundgesetz orientiert und in Art. 1 Abs. 1 hervorgehoben, dass Spanien ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat 102 Vgl. auch allgemeine Infos unter: http://www.sweden.se/templates/cs/CommonPage____3828.aspx, Abruf am 12.4.2007; Butt/Kübert/Schultz, S. 26. 103 Siehe zu den Sozialleistungen: Schweden, Informationen des Bundesverwaltungsamtes für Auswanderer und Auslandstätige, 2005, S. 29 ff. 104 Butt/Kübert/Schultz, S. 26, m.w.N.; zum Rechtswesen allgemein siehe: Schweden, Informationen des Bundesverwaltungsamtes für Auswanderer und Auslandstätige, 2005, S. 67 ff. 105 Vom 4. Oktober 1958, zuletzt geändert am 1. März 2005, vgl. Kimmel/Kimmel, EU-Verfassungen, Ordnungsnummer 6. 106 Butt/Kübert/Schultz, S. 16; zur richterlichen Kontrolle vgl. Grewe, EuGRZ 2002, S. 209 ff. 107 Zum Hintergrund siehe Itin, S. 6. 108 Butt/Kübert/Schultz, S. 17.; Zu Sozialleistungen vgl. den Überblick in: Frankreich, Informationen des Bundesverwaltungsamtes für Auswanderer und Auslandstätige, 2006, S. 46 ff. 109 Vom 29. Dezember 1978, geändert am 27. August 1992, vgl. Kimmel/Kimmel, EU-Verfassungen, Ordnungsnummer 21. 110 Butt/Kübert/Schultz, S. 14. - 17 - ist. Andererseits unterscheidet sich die Verfassung insoweit, als in sehr großem Umfang sozialer Rechte aufgenommen wurden. Die Grundrechte in der spanischen Verfassung sind in drei Gruppen aufgeteilt.111 Die dritte Gruppe112 ist vorwiegend dem Schutz der Rechte aus dem sozialen Bereich113 gewidmet; beispielhaft seien genannt: - Art. 39 sichert der Familie rechtlichen und sozialen Schutz zu, - Art. 41 garantiert ein System für die soziale Sicherheit der Bürger, - Art. 43 erkennt ein Recht auf Schutz der Gesundheit an, - Art. 47 räumt allen Spaniern das Recht auf Wohnraum ein, - Art. 50 garantiert eine angemessene Altersversorgung. Hinsichtlich der Durchsetzung dieser Rechte ist auf Art. 53 abzustellen. Nach Art. 53 Abs. 1 und 2 können die Rechte der ersten beiden Gruppen vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Nur die Rechte der ersten Gruppe können vor dem Verfassungsgericht nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtswegs eingeklagt werden können. Es handelt sich mithin um subjektive und auch justiziable Grundrechte. Hinsichtlich des Rechts auf Arbeit ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 53 Abs. 3, dass nur die dort aufgeführten Rechte durch die Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können. Daher stellt das Recht auf Arbeit kein justiziables Grundrecht dar. Auch die Rechte auf Gesundheit, auf eine gesunde Umwelt und auf angemessenen Wohnraum sind zwar subjektiv formuliert. Nach Art. 53 Abs. 2 handelt es sich jedoch um Grundsätze, welche die drei Gewalten binden und damit eine Staatszielbestimmung darstellen, ohne ein subjektives Recht zu begründen.114 5.2.4. Portugal Die portugiesische Verfassung115 stellt die Grundrechte noch detaillierter dar als die spanische. In Art. 2 heißt es, dass Portugal ein demokratischer Rechtsstaat ist, der darauf abzielt, eine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Demokratie zu verwirklichen. Dementspre- 111 Die erste Gruppe (Art. 14 bis 29) umfasst die klassischen Grundrechte, zu denen auch das Recht auf Erziehung (Art. 27) gehört. Die zweite Gruppe (Art. 30 bis 38) beschäftigt sich vor allem mit Rechten und Pflichten der Bürger einschließlich des Rechts auf Arbeit (Art. 35). 112 Art. 39 bis 52. 113 Zu Sozialleistungen vgl. den Überblick in: Spanien, Informationen des Bundesverwaltungsamtes für Auswanderer und Auslandstätige, 2004, S. 31 ff. 114 Dazu und aus rechtsvergleichender Perspektive mit dem GG, Romanski, S. 195 ff. 115 Vom 2. April 1976, zuletzt geändert am 24. Juli 2004, vgl. Kimmel/Kimmel, EU-Verfassungen, Ordnungsnummer 17. - 18 - chend unterscheidet die Verfassung zwischen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten. Die sozialen Rechte umfassen unter anderem das Recht auf: - auf soziale Sicherheit, Art. 63, - auf den Schutz der Gesundheit, Art. 64, - auf angemessene Wohnverhältnisse, die ausreichenden hygienischen Maßstäben entsprechen, Art. 65, - auf eine gesunde Umwelt, Art. 66, - auf den Schutz der Familie, Art. 67, der Kinder, Art. 69, und der Jugend, Art. 70. Die Rechte sind zwar alle subjektiv formuliert; umgesetzt werden sie jedoch durch einfaches Recht. Die portugiesische Verfassung sieht nicht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde im Falle einer Grundrechtsverletzung vor. Dies gilt auch für die sozialen Rechte.116 5.3. Südamerika117 5.3.1. Argentinien Die dem nordamerikanischen Vorbild nachempfundene Verfassung stammt aus dem Jahre 1853 und wurde zuletzt 1994 reformiert.118 Unter anderem wurde ein Abschnitt für die neuen Rechte eingefügt, Artikel 36 bis 43.119 Art. 14 enthält: - ein Recht auf angemessene und menschenwürdige Arbeitsbedingungen, - ein Recht auf soziale Sicherheitsleistungen, insbesondere für den Schutz der Familie - ein Recht auf Zugang zu einer menschenwürdigen Wohnung. Art. 41 enthält ein Recht auf eine gesunde Umwelt und Art. 42 sichert den Konsumentenschutz , einschließlich des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit.120 5.3.2. Brasilien In der brasilianischen Verfassung von 1988 gibt es keine ausdrückliche Bestimmung zum Sozialstaat; Art. 1 der brasilianischen Verfassung enthält lediglich eine ausdrückliche Fundamentalnorm, die klarstellt, dass die brasilianische Republik ein Bundesstaat 116 Butt/Kübert/Schultz, S. 24, m.w.N. 117 Ausführlich zu Rechtschutzverfahren, Sarlet, Soziale Rechte in Südamerika, S. 13 ff.; zur Durchsetzung von sozialen Grundrechten S. 28 ff.; ders. ZIAS 2002, S. 11 ff.; allgemeiner Überblick bei Krennerich/Mera, Brennpunkt Lateinamerika 2005, S. 173 (174 ff.) sowie zu einzelnen Verbürgungen S. 177 ff. 118 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Argentinien/Innenpolitik.html, Abruf am 12.4.2007. 119 Sarlet, Soziale Rechte in Südamerika, S. 5. 120 Sarlet, Soziale Rechte in Südamerika, S. 5. - 19 - und ein demokratischer Rechtsstaat ist.121 Die Entscheidung für die Sozialstaatlichkeit als eines der obersten Verfassungsprinzipien und Fundamentalnorm wird aus anderen Bestimmungen entnommen. Zu diesen Verfassungsbestimmungen und zur Darstellung des in der Verfassung verankerten Sozialstaats, zählt ein ausführlicher Katalog sozialer Grundrechte (Art. 6 bis 11), unter ihnen die Rechte auf Arbeit, Erziehung, Gesundheit , Wohnung, soziale Sicherheit und die verschiedenen Rechte der Arbeiter.122 5.3.3. Venezuela Die Verfassung von Venezuela spricht in Art. 1 von einem sozialen und demokratischen Rechtstaat und erwähnt als einen der grundlegenden Werte die soziale Verantwortung .123 Die sozialen Grundrechte sind in Abschnitt V aufgeführt; beispielhaft seien genannt die Rechte auf eine angemessene Wohnung (Art. 82), Gesundheit (Art. 83), soziale Sicherheit (Art. 86), Arbeit (Art. 87) und Mindestgehalt (Art. 88).124 6. Rechtstechnische Perspektive Ein entscheidendes Kennzeichen der rechtstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik ist, dass es sich um einen sozialen Rechtstaat handelt.125 Gleichwohl fehlt es an gerichtlich durchsetzbaren sozialen Grundrechten im Grundgesetz .126 6.1. Rechtsdogmatische Einordnung Soziale Grundrechte können als Programmsätze, Einrichtungsgarantien127, Leitprinzipien 128, Auslegungshilfen129, Staatszielbestimmungen sowie Gesetzgebungsbzw . Verfassungsaufträge130 realisiert werden.131 121 Sarlet, Soziale Rechte in Südamerika, S. 4. 122 Ausführlich bei Sarlet, 1997, S. 202 ff.; ders., ZIAS 2002, S. 6 ff. 123 Sarlet, Soziale Rechte in Südamerika, S. 6. 124 Sarlet, Soziale Rechte in Südamerika, S. 6. 125 Statt vieler: Hesse, § 6, Rn. 207; zu Sozialstaatsprinzip und Grundrechtsdogmatik vgl. Neumann, DVBl. 1997, S. 92 ff.; zu weiteren Ausprägungen des Sozialstaatsprinzips Schneider, Jakob, S. 36, beigefügt als Anlage 1. 126 Zu so genannten Teilhaberechten, die aus der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Freiheitsrechten folgen können (Zugang zu öffentlichen Einrichtungen etc.) vgl. Badura, Der Staat 1975, S. 17 (35 ff.); Bleckmann, S. 9 ff.; Krieger, in: Grote/Marauhn, Kap. 6, Rn. 98 ff.; BVerfGE 33, 303 (330 ff.). Bleckmann, S. 9 ff.. Zum Anspruch auf Schutz gegen Dritte vgl. Stern, Staatsrecht III/1, § 67, S. 729 ff. 127 Sarlet, 1997, S. 451. 128 Rüfner, in: Hofmann/Küpper, S. 101 (105 f.). 129 Rüfner, in: Hofmann/Küpper, S. 101 (104 f.). - 20 - Subjektivrechtliche Komponenten, etwa im Sinne eines zum Individualrecht verdichteten Sozialanspruchs (Anspruch auf das Existenzminimum), sind hierdurch nicht ausgeschlossen 132; in der Praxis indes eher die Ausnahme.133 Regelmäßig obliegt es dem Gesetzgeber , Ansprüche einfachgesetzlich näher auszugestalten.134 „Die Leistungsrechte in der Konzeption von Grundrechten, als Forderungen gegenüber dem Staat, erweisen sich aus der Perspektive von durchsetzbaren subjektiven öffentlichen Rechten jedoch als utopisch. Sie sind in Wahrheit nur in Grundrechte ‚verkleidete’ Staatszielbestimmungen und Staatsaufgaben.“135 6.2. Justiziabilität136 Diese Einordnung hat unmittelbare Folgen für Fragen der gerichtlichen Durchsetzbarkeit sozialer Grundrechte; regelmäßig sind diese nämlich nicht unmittelbar gerichtlich durchsetzbar.137 Eine Auswahl von Entscheidungen bestätigt dies. Zum Recht auf Arbeit138 hat der Saarländische Verfassungsgerichtshof139 entschieden: „Der Wortlaut der Vorschrift spricht nur scheinbar für eine dahingehende Auslegung. Im historischen Rückblick zeigt sich nämlich, daß in der (…)Diskussion über das Recht auf Arbeit von keiner Seite an die Einräumung eines klagbaren, subjektiven Grundrechts auf Arbeit gedacht wurde (…). Auch in der modernen Diskussion über das Recht auf Arbeit und über die sonstigen sozialen Grundrechte findet sich durchweg ein Sprachgebrauch , bei dem sich der Begriff des sozialen Grundrechts, insbesondere des 130 Badura, Der Staat 1975, S. 17 (29). 131 Rüfner, in: HdGR II, § 40, Rn. 9 f.; Wipfelder, ZRP 1986, S. 140 (142 ff.), jeweils m.w.N.; Krennerich /Stamminger, S. 11 ff., beigefügt als Anlage 3. 132 Wipfelder, ZRP 1986, S. 140 (142); Krieger, in: Grote/Marauhn, Kap. 6, Rn. 92. 133 Sehr anschaulich und ausführlich zu pro und kontra von sozialen Grundrechten, Staatszielbestimmungen etc. in BT-Drs. 12/6000, S. 78 ff. (pro mit Beispielen) und S. 80 ff. (kontra mit Beispielen); siehe außerdem Rüfner, in: HdGR II, § 40, Rn. 11 ff.; van der Ven, S. 95 ff. 134 Rüfner, in: Hofmann/Küper, S. 101 (102 ff.); ders., in: HdGR II, § 40, Rn. 25; Schneider, Jakob, S. 37, beigefügt als Anlage 1; Hesse, § 6, Rn. 208, 289; Badura, Der Staat 1975, S. 17 (25 ff.). 135 Winkler, in: FS für Ress, S. 1387 (1405). 136 Zur Justiziabilität aufgrund internationaler Übereinkommen vgl. Schneider, Jakob, beigefügt als Anlage 1 sowie Worku, HuV 2001, S. 143 ff., beigefügt als Anlage 2; zu Einzelfragen ferner http://www.institut-fuer-menschenrechte.de. 137 Schneider, Hans-Peter, in: HdGR II, § 18, Rn. 77; Schneider, Jakob, S. 36, beigefügt als Anlage 1. 138 Vgl. Art. 45 S. 2 SaarlVerf: „Jeder hat nach seinen Fähigkeit ein Recht auf Arbeit.“; vgl. auch Wipfelder , VBlBW 1990, S. 367 ff. 139 SaarlVerfGH, NJW 1996, 383 ff. - 21 - Rechts auf Arbeit, auch auf bloß den Staat objektiv verpflichtende Normen, die keine subjektiven Rechte des einzelnen gewähren, bezieht (…).“140 Ähnlich äußerte sich der der VGH Kassel141 zu einem möglichen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf ein studiengebührenfreies weiteres Studium142: „Diese Ausführungen machen deutlich, dass der HessStGH zur Bestimmung der Reichweite des sozialen Grundrechts aus Art. 59 I 1 HessVerf. nicht in dem vom dem Kl. gemeinten Sinne an die Begriffe „allgemeine wirtschaftliche Situation“ bzw. „Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“ anknüpft. Vielmehr hat er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt , dass die als soziale Grundrechte erscheinenden Teilhaberechte jedenfalls unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann und dem einfachen Gesetzgeber die Befugnis zugesteht, in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft und andere Gemeinschaftsbelange Begrenzungen der Teilhaberechte vorzunehmen.“143 Zum Recht auf Genuss der Naturschönheiten144 führte der Sächsische Verfassungsgerichtshof aus145: „(…) Damit enthält die Norm eine Verpflichtung des Landes Sachsen, das Recht auf Genuß der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur zu beachten. Eine mit dieser Beachtenspflicht einhergehende subjektive Rechtsträgerschaft, wie sie die beschwerdefähigen Grundrechte voraussetzen , läßt sich dagegen weder aus der Formulierung des Art. 10 III 1 Sächs- Verf. noch aus dem Wortlaut des Art. 10 III 2 SächsVerf. entnehmen (…). Der Begriff des Rechts beschränkt sich weder in seinem allgemeinen noch in seinem juristisch-technischen Sprachgebrauch auf subjektive Rechte. Zu ihm zählen vielmehr auch im Kontext der heutigen verfassungsrechtlichen Dogmatik, wie sie der Verfassung des Freistaates Sachsen zugrunde liegt, sowohl solche Normen, die subjektive Rechte gewähren, als auch Normen, die eine bloße Verpflichtung des Staates enthalten (…). Die systematische 140 SaarlVerfGH, NJW 1996, 383 (384). 141 VGH Kassel, NVwZ 2006, S. 1314 ff. 142 Vgl. Art. 59 Abs. 1 S. 1 HessVerf: „In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich.“; zu Studiengebühren im Lichte des UN-Sozialpaktes vgl. Riedel /Söllner, JZ 2006, S. 270 ff. 143 VGH Kassel, NVwZ 2006, S. 1314 (1315). 144 Vgl. Art. 10 Abs. 3 S. 1 SächsVerf: „Das Land erkennt das Recht auf Genuß der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur an, soweit dem nicht Ziele nach Absatz 1 entgegenstehen.“ 145 SächsVerfGH, LKV 1997, S. 251 ff. - 22 - Interpretation bestätigt, daß Art. 10 III SächsVerf. kein Grundrecht beinhaltet .“146 Schließlich entschied das Verfassungsgericht Brandenburgs147 zum Recht auf eine angemessene Wohnung148: „Die Bf. können sich auch nicht auf Art. 47 I BbgVerf. berufen. Diese Vorschrift ist kein Grundrecht i.S. von Art. 6 II BbgVerf. Nach Art. 47 I Bbg- Verf. ist das Land verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf angemessene Wohnung zu sorgen. Bereits der Wortlaut läßt erkennen, daß Art. 47 I BbgVerf. lediglich das Land Brandenburg verpflichtet, nicht aber den einzelnen Bürger berechtigt.“ 149 7. Einzelne Gewährleistungen 7.1. Allgemein anerkannter Bestand Die Europäische Sozialcharta und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bieten einen guten Überblick über die anerkannten Gewährleistungen.150 Diese lassen sich in vier Gruppen einteilen151: - Grundrechte der Arbeit152, - Garantien der sozialen Sicherheit, - Rechte auf sozial-kulturelle Entfaltung, - Rechte auf befriedigende Lebensbedingungen. 7.2. Neuere Tendenzen In der jüngeren Vergangenheit kamen weitere Gewährleistungen hinzu.153 146 SächsVerfGH, LKV 1997, S. 251. 147 BbgVerfG, LKV 1994, S. 443 ff.; weitere Nachweise bei Sachs, S. 103 (104 ff.). 148 Vgl. Art. 47 Abs. 1 BbgVerf: „Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf eine angemessene Wohnung zu sorgen (…).“ 149 BbgVerfG, LKV 1994, S. 443 (444). 150 Vgl. Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 43. 151 Murswiek, in: HdStR V, § 112, Rn. 42, nach Badura, Der Staat 1975, S. 17 (22 f.); Schneider, Hans- Peter, in: HdGR II, § 18, Rn. 66 ff. 152 Ausführlich zum „Recht auf Arbeit“, Wipfelder, VBlBW 1990, S. 367 ff.; siehe auch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), http://www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/index.htm, Abruf am 16.4.2007; sowie EU-Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2006, RD 5779/07, S. 123 ff. 153 Sehr guter Überblick über den Inhalt dieser Gewährleistungen bei Krennerich/Stamminger, S. 15 ff., beigefügt als Anlage 3. - 23 - Zu nennen sind beispielsweise der Schutz künftiger Generationen154, soziale Rechte älterer Menschen in Pflege155, Übereinkommen zu Bioethik156, das Recht auf Zugang zu Wasser157, das Recht auf Entwicklung158 und Initiativen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen159 (vgl. auch 4.2.2). 8. Ergebnisse Soziale Grundrechte werden im Kontext des Menschenrechtsschutzes national und international diskutiert und normiert. Sie sollen dem Einzelnen ermöglichen, die ihm eingeräumte Freiheit auch tatsächlich ausüben zu können. Insoweit ist der Staat verpflichtet , diese tatsächliche Möglichkeit zu gewährleisten. Auf welche Weise dies geschieht, ist immer wieder Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass soziale Grundrechte keine einklagbaren Ansprüche generieren, sondern auf der Ebene des einfachen Gesetzes wirken sollen. 154 Sierck, Aktueller Begriff der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, 26.1.2006, http://www.bundestag.de/bic/analysen/2006/verfassungsgarantie_der_generationengrechtigkeit.pdf, Abruf am 13.4.2007; zum Umweltrecht in der Rechtsprechung des EGMR siehe Meyer-Ladewig, NVwZ 2007, S. 25 ff. 155 Ausführlich dazu: Aichele/Schneider. 156 Rechtsgrundlagen, Kontrollmechanismen und weiterführende Hinweise finden sich beim BMJ unter: http://www.bmj.bund.de/enid/84c8d8160e98f8aa6f72736153a342a9,16d766305f7472636964092d0 933373134/Bioethik/Biomedizinkonvention_und_Zusatzprotokolle_19y.html, Abruf am 13.4.2007. 157 Vgl. den Siebten Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den Auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen, Berichtszeitraum 1. April 2002 bis 28. Februar 2005, S. 85 ff, abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/files/-/1600/7_MR_Bericht_Schlussfassung.pdf, Abruf am 10.4.2007. 158 So genannte „Rechte der Dritten Generation“, grundlegend Riedel, Menschenrechte, BPB, S. 26 ff.; Haratsch, S. 60; ausführlich am Beispiel des Rechts auf Entwicklung, Riedel, S. 210; siehe auch EU- Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2006, RD 5779/07, S. 126 ff. 159 Der „Global Compact“ der VN, vgl. http://www.unglobalcompact.org/, Abruf am 13.4.2007. - 24 - 9. Literaturverzeichnis - Aichele, Valentin; Schneider, Jakob, Soziale Menschenrechte älterer Personen in Pflege, Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), 2. Auflage 2006, www.institut-fuer-menschenrechte.de (zit.: Aichele/Schneider). - Badura, Peter, Das Prinzip der sozialen Grundrechte und seine Verwirklichung im Recht der Bundesrepublik Deutschland, Der Staat 1995, S. 17 – 48 (zit.: Badura, Der Staat 1975). - Bleckmann, Albert, Theorie der Grundrechte der Europäischen Gemeinschaften und der nationalen Rechtsordnungen, 1989 (zit.: Bleckmann). - Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Die sozialen Grundrechte im Verfassungsgefüge, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang; Jekewitz, Jürgen; Ramm, Thilo (Hrsg.), Soziale Grundrechte, 1981, S. 7 – 16 (zit.: Böckenförde, in: Böckenförde /Jekewitz/Ramm). - Brenne, Anke, Soziale Grundrechte in den Landesverfassungen, 2003 (zit.: Brenne ). - Butt, Mark Eric; Kübert, Julia; Schultz, Christiane Anne, Soziale Grundrechte in Europa, Arbeitsdokument, Europäisches Parlaments (Hrsg.), Generaldirektion Wissenschaft , Abteilung für Soziale, Rechtliche und Kulturelle Angelegenheiten 1999, http://www.europarl.europa.eu/workingpapers/soci/pdf/104_de.pdf (zit.: Butt/Kübert/Schultz). - Diercks, Kerstin, Soziale Grundrechte in der DDR, 1993 (zit.: Diercks). - Edinger, Michael, Menschenrechte, 2000 (zit.: Edinger). - Frowein, Jochen, in: Isensee, Josef; Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatesrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VII – Normativität und Schutz der Verfassung – Internationale Beziehungen, 1992, § 180, S. 731 – 765 (zit.: Frowein, in: HdStR VII). - Geesmann, Rainer, Soziale Grundrechte im deutschen und französischen Verfassungsrecht und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2005 (zit.: Geesmann). - Grewe, Constance, Die Grundrechte und ihre richterliche Kontrolle in Frankreich, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2002, S. 209 – 212 (zit.: Grewe, EuGRZ 2002). - Haratsch, Andreas, Die Geschichte der Menschenrechte, 3. Auflage 2006. (zit.: Haratsch). - Hernekamp, Karl, Soziale Grundrechte, 1979 (zit.: Hernekamp). - Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1995 (zit.: Hesse). - Itin, Marco, Grundrechte in Frankreich, 1992 (zit.: Itin). - Kimmel, Adolf; Kimmel, Christiane (Einführung), Verfassungen der EU- Mitgliedstaaten, Textausgabe, 6. Auflage, 2005 (zit.: Kimmel/Kimmel, EU- Verfassungen). - 25 - - Krennerich, Michael; Stamminger, Priska, Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte, Nürnberger Menschenrechtszentrum 2004 (zit.: Krennerich /Stamminger). - ders.; Mera, Manuel, Soziale Menschenrechte in Lateinamerika, Brennpunkt Lateinamerika 2005, S. 173 – 188 (zit.: Krennerich/Mera, Brennpunkt Lateinamerika 2005). - Krieger, Heike, Funktionen von Grund- und Menschenrechten, in: Grote, Rainer; Marauhn, Thilo, EMRK/GG. Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2006, Kapitel 6, S. 266 – 331 (zit: Krieger, in: Grote /Marauhn). - Lange, Klaus, Soziale Grundrechte in der deutschen Verfassungsentwicklung und in den derzeitigen Länderverfassungen, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang; Jekewitz , Jürgen; Ramm, Thilo (Hrsg.), Soziale Grundrechte, 1981, S. 49 – 60 (zit.: Lange, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm). - Langenfeld, Christiane, Gehören soziale Grundrechte in die Grundrechtecharta, in: Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte, Festschrift für Georg Ress zum 70. Geburtstag, 2005, S. 599 – 614 (zit.: Langenfeld, in: FS für Georg Ress). - , Die Afrikanische Menschenrechtscharta und der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WF II – 128/05 (zit.: ). - Meyer-Ladewig, Jens, Das Umweltrecht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, NVwZ 2007, S. 25 – 30 (zit.: Meyer-Ladewig, NVwZ). - Murswiek, Dietrich, Grundrechte als Teilhaberechte, soziale Grundrechte, in: Isensee , Josef; Kirchhof, Paul, Handbuch des Staatsrechts, Band V, Allgemeine Grundrechtslehren , 2000, § 12, S. 243 – 289 (zit.: Murswiek, in: HdStR V, § 12). - Neumann, Volker, Sozialstaatsprinzip und Grundrechtsdogmatik, DVBl. 1997, S. 92 – 100 (zit.: Neumann, DVBl. 1997). - Pieroth, Bodo, Geschichte der Grundrechte, Jura 1984, S. 568 – 578 (zit.: Pieroth, Jura 1984). - Ramm, Thilo, Die sozialen Grundrechte im Verfassungsgefüge, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang; Jekewitz, Jürgen; Ramm, Thilo (Hrsg.), Soziale Grundrechte, 1981, S. 17 – 34 (zit.: Ramm, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm). - Riedel, Eibe H., in: Meyer, Jürgen (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 2. Auflage 2006, Kapitel IV Solidarität (zit.: Riedel, in: Charta der Grundrechte). - ders., Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung, in: Menschenrechte . Dokumente und Deklarationen, Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), 4. Auflage 2004, S. 40 (zit.: Riedel, Menschenrechte, BPB). - ders., Theorie der Menschenrechtsstandards, Funktion, Wirkungsweise und Begründung wirtschaftlicher und sozialer Menschenrechte, 1986 (zit.: Riedel). - ders.; Söllner, Sven, Studiengebühren im Lichte des UN-Sozialpakts, JZ 2006, S. 270 – 277 (zit.: Riedel/Söllner, JZ 2006). - 26 - - Riepe, Hilmar, Soziale Grundrechte in den Verfassungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 1996 (zit.: Riepe). - Romanski, Eva, Sozialstaatlichkeit und soziale Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der spanischen Verfassung, 2000 (zit.: Romanski ). - Rüfner, Wolfgang, Leistungsrechte, in: Merten, Detlef; Papier, Hans-Jürgen (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band II, Grundrechte in Deutschland: Allgemeine Lehren I, 2006, § 40, S. 679 – 708 (zit: Rüfner, in: HdGR II, § 40). - ders., Soziale Grundrechte und soziale Rechte im Sozialgesetzbuch, in: Hofmann, Mahulena; Küpper, Herbert (Hrsg.), Kontinuität und Neubeginn, Festschrift für Georg Brunner aus Anlaß seines 65. Geburtstags, 2001, S. 101 – 109 (zit.: Rüfner, in: Hofmann/Küpper). - Sachs, Michael, Die Grundrechte innerhalb der Landesverfassung und neben denen des Grundgesetzes, in: Knippel, Wolfgang (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg, 2003, S. 103 – 124 (zit.: Sachs). - Sarlet, Ingo Wolfgang, Die Problematik der sozialen Grundrechte in der brasilianischen Verfassung und im deutschen Grundgesetz, 1997 (zit.: Sarlet, 1997). - ders., Rechtsschutz und Soziale Rechte in Südamerika, Abruf unter http://www.issa.int/pdf/initiative/reports/4Brasilien.pdf, Abdruck in Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht (ZIAS) 2005, S. 217 – 262 (zit.: Sarlet, Soziale Rechte in Südamerika). - ders., Soziale Grundrechte in Brasilien, Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht 2002, S. 1 – 21 (zit.: Sarlet, ZIAS 2002). - Schmidt, Walter, Grundrechte – Theorie und Dogmatik seit 1946 in Westdeutschland , in: Simon, Dieter (Hrsg.), Rechtswissenschaft in der Bonner Republik, 1994, S. 188 – 226 (zit.: Schmidt). - Schneider, Hans-Peter, Das Grundgesetz – auf Grund gesetzt? – Die Deutschen haben wenig Talent zur Verfassungsreform, NJW 1994, S. 558 – 561 (zit.: Schneider , Hans-Peter, NJW 1994). - ders., Grundrechte und Verfassungsdirektiven, in: Merten, Detlef; Papier, Hans- Jürgen (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I, Entwicklung und Grundlagen, 2004, § 18, S. 707 – 744 (zit.: Schneider, Hans- Peter, in: HdGR II, § 18). - Schneider, Jakob, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte , Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), 2004, www.institutfuer -menschenrechte.de (zit.: Schneider, Jakob). - Sierck, Gabriela M., Verfassungsgarantie der Generationengerechtigkeit, Aktueller Begriff Nr. 05/06, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2006 (zit.: Sierck). - Stern, Klaus, Leistungsrechte, in: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/1, 1988, § 67, S. 687 – 750 (zit.: Stern, Staatsrecht III/1). - 27 - - Tomuschat, Christian (Hrsg.), Menschenrechte: eine Sammlung internationaler Dokumente zum Menschenrechtsschutz, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V., 2. Auflage 2002 (zit.: Tomuschat, Menschenrechte). - Trautwein, Wolfgang, Der Schutz der bürgerlichen Freiheiten und der sogenannten sozialen Grundrechte in England, 1977 (zit.: Trautwein). - van der Ven, Frans, Soziale Grundrechte, 1963 (zit.: van der Ven). - , Regionale Menschenrechtsabkommen , Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 162/06 (zit.: ). - Weber, Werner, Die verfassungsrechtlichen Grenzen sozialstaatlicher Forderungen , Der Staat 1965, S. 409 ff. (zit.: Weber, Der Staat 1965). - Weschke, Katrin, Internationale Instrumente zur Durchsetzung der Menschenrechte , 2001 (zit.: Weschke). - Winkler, Günther, Die Grundrechte Österreichs in ihrem Werden und Wandel, in: Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte, Festschrift für Georg Ress zum 70. Geburtstag, 2005, S. 1387 – 1414 (zit.: Winkler, in: FS für Ress). - Wipfelder, Hans-Jürgen, Die verfassungsrechtliche Kodifizierung sozialer Grundrechte , Zeitschrift für Rechtspolitik 1986, S. 140 – 149 (zit.: Wipfelder, ZRP 1986). - ders., Ein „Recht auf Arbeit“ im Grundgesetz?“, in: Verwaltungsblätter Baden- Württemberg 1990, S. 367 – 372 (zit.: Wipfelder, VBlBW 1990). - Wittinger, Michaela, Afrikanischer Menschenrechtsschutz – Neuere Entwicklungen und Perspektiven, in: Verfassung und Recht in Übersee 2001, S. 474 – 488 (zit.: Wittinger, VRÜ 2001). - dies., Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker zwischen afrikanischen Wertvorstellungen und der Bindung an das internationale Recht, in: Verfassung und Recht in Übersee 2000, S. 470 – 486 (zit.: Wittinger VRÜ 2000). - dies., Die drei regionalen Menschenrechtssysteme, Jura 1999, S. 405 – 411 (zit.: Wittinger, Jura 1999). - Worku, Messeletch, Entwicklungstendenzen des regionalen Menschenrechtsschutzes , 2000 (zit.: Worku). - dies., Erfahrungen mit Individualbeschwerdeverfahren in völkerrechtlichen Menschenrechtsübereinkommen , Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften 2001, S. 142 – 148 (zit.: Worku, HuV 2001). - dies.; John, Anja, Malawi, Namibia, Sambia: Menschenrechte, Rechtsstaatselemente und Minderheiten-/Gruppenschutz in den geltenden Verfassungen, 1999, http://dbs-win.ruhr-uni-bochum.de/iee/download/working_papers_168.pdf (zit.: Worku/John). - 28 - 10. Anlagenverzeichnis - Schneider, Jakob, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte , Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), 2004, www.institutfuer -menschenrechte.de (zit.: Schneider, Jakob). - beigefügt als Anlage 1 - - Worku, Messeletch, Erfahrungen mit Individualbeschwerdeverfahren in völkerrechtlichen Menschenrechtsübereinkommen, Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften 2001, S. 142 – 148 (zit.: Worku, HuV 2001). - beigefügt als Anlage 2 - - Krennerich, Michael; Stamminger, Priska, Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte, Nürnberger Menschenrechtszentrum 2004 (zit.: Krennerich /Stamminger). - beigefügt als Anlage 3 -