© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 049/19 Aufenthaltsbestimmungen für britische Staatsangehörige Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 049/19 Seite 2 Aufenthaltsbestimmungen für britische Staatsangehörige Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 049/19 Abschluss der Arbeit: 27. Februar 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 049/19 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird, welche aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen Deutschland für britische Staatsangehörige , die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, im Falle eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vorsieht. 2. Übergangsmaßnahmen Das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) beabsichtigt für den Fall, dass das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen aus der EU ausscheiden sollte, eine Verordnung zu erlassen, auf deren Grundlage bisher freizügigkeitsberechtigte britische Bürgerinnen und Bürger und ihre Familienangehörigen für eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten ohne weitere ausländerrechtliche Maßnahmen in Deutschland leben und arbeiten können wie bisher, § 99 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Aufenthaltsgesetz1 (AufenthG).2 Bürger, die neben der britischen Staatsangehörigkeit noch die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind weiterhin freizügigkeitsberechtigt und nicht von den Übergangsmaßnahmen betroffen. 3. Langfristige Aufenthaltsgenehmigung Bis zum Ablauf der Übergangszeit müssen britische Bürgerinnen und Bürger einen Antrag auf ihren späteren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen und sich ggf. noch bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde anmelden. Der weitere Aufenthalt für die Zeit zwischen der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt als erlaubt.3 Die Ausländerbehörde prüft, welcher Aufenthaltstitel auf den Antragsteller zutrifft, z. B. Aufenthalt im Rahmen eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit. Danach richtet sich die Höhe der Gebühr4 für die Erteilung des Aufenthaltstitels. 4. Regelungen zur Krankenversicherung Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wird in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts vorausgesetzt, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hierzu gehört auch das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, § 2 Abs. 3 AufenthG. Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland versichert sind, erfüllen die Anforderungen an einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Sie müssen ihre entsprechende Mitgliedschaft in der Krankenversi- 1 Aufenthaltsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html. 2 Antwort Bundesregierung, BT-Drs. 19/7100, S. 3. 3 Informationen BMI zu den Auswirkungen des Brexits auf die Statusrechte der Bürger, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/brexit/faqs-brexit.html. 4 Aufenthaltsverordnung, Kapitel 3, Gebühren, https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 049/19 Seite 4 cherung belegen. Private Krankenversicherungen erfüllen den ausreichenden Krankenversicherungsschutz , wenn die abgeschlossene Krankenversicherung nach Art und Umfang den Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.5 *** 5 Z. B. Ausländerbehörde Gießen, Merkblatt zum erforderlichen Krankenversicherungsschutz, https://www.giessen .de/media/custom/1894_2219_1.PDF?1512132277.