© 2014 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 049/14 Kinderrechte in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezüge zur UN-Kinderrechtskonvention Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 049/14 Seite 2 Kinderrechte in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezüge zur UN-Kinderrechtskonvention Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 049/14 Abschluss der Arbeit: 25. März 2014 Fachbereich: WD 3 - Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 049/14 Seite 3 1. Vorbemerkung Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist ein Überblick über die Verankerung der Rechte des Kindes in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit der Herausstellung vorhandener Bezüge zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Auch in der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Grundrechtecharta1 der Europäischen Union (EU-GRC) sind Rechte des Kindes bestimmt. Vor dem Hintergrund der Bindungswirkung, die die Grundrechtecharta sowohl für die Organe und Einrichtungen der EU als auch für die Mitgliedstaaten der EU bei der Durchführung von EU-Recht entfalten (Art. 51 EU-GRC), sollen diese Rechte ebenfalls dargestellt werden. 2. Rechte des Kindes in der UN-Kinderrechtskonvention Am 20. November 1989 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, die sog. UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK).2 Nach der Ratifikation trat das Übereinkommen am 5. April 1992 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.3 Mit der UN-Kinderrechtskonvention erhielt jeder Mensch unter 18 Jahren verbriefte Rechte – darunter das Recht auf Leben, auf Bildung, auf Schutz vor Missbrauch und Gewalt, aber auch das Recht, an Entscheidungen über sich selbst beteiligt zu werden. Diese Rechte sind eine völkerrechtlich bindende Verpflichtung für die Vertragsstaaten, das Wohlergehen der Kinder zur Kernaufgabe zu machen. Die in der Kinderrechtskonvention bestimmten Rechte beruhen auf den folgenden vier Grundprinzipien , die den Charakter der Konvention prägen:4 Das Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Herkunft und Abstammung , der Staatsbürgerschaft, der Sprache oder Religion, der Hautfarbe, einer Behinderung, der politischen Ansichten des Kindes (Art. 2 Abs. 1 UN-KRK). Der Vorrang des Kindeswohls bei Entscheidungen, die sich auf Kinder auswirken können (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK). 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389 ff. 2 Generalversammlung der Vereinten Nationen, Resolutionen und Beschlüsse, 44. Tagung, Band I, Offizielles Protokoll, Beilage Nr. 49, S. 195 ff.; abrufbar unter: https://www.unicef.de/download/9364/a1bbed70474053cc61d1c64d4f82d604/d-0006-kinderkonvention-pdf-data.pdf (24. März 2014). 3 Art. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vom 17. Februar 1992, BGBl. II, S. 122 und Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990. 4 Deutsches Komitee für UNICEF e.V., Kinder haben Rechte, 2013, S. 2 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 049/14 Seite 4 Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung als Verpflichtung der Staaten, in „größtmöglichem Umfang“die Entwicklung der Kinder zu sichern (Art. 6 UN-KRK). Die Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife bei Entscheidungen, die das Kind berühren (Art. 12 UN-KRK). Die sich aus diesen Grundprinzipien ergebenden Einzelrechte der UN-KRK lassen sich in drei Komplexen5 zusammenfassen, die nachfolgend umrissen werden: Versorgungsrechte Schutzrechte Kulturelle, Informations- und Beteiligungsrechte 2.1. Die Versorgungsrechte Zum Komplex der Versorgungsrechte zählen unter anderem die Rechte des Kindes auf Gesundheitsversorgung , auf Bildung, auf angemessene Lebensbedingungen, auf Ernährung und Kleidung , auf eine menschenwürdige Wohnung und auf soziale Sicherheit (Art. 23 bis 29 UN-KRK). Ebenfalls zum Komplex gehört als eines der wichtigsten Rechte des Kindes das Recht auf eine persönliche Identität und auf einen rechtlichen Status als Staatsbürger (Art. 7 und 8 UN-KRK). 2.2. Die Schutzrechte Mit diesem Rechtekomplex der Kinderrechtskonvention wird dem besonderen Schutzbedürfnis des Kindes Rechnung getragen. Er umfasst das Recht des Kindes auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewaltanwendung, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, vor grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch, vor wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung und auch auf Schutz vor Drogen. (Art. 19-21, 32, 33, 34, 36 UN-KRK). Gegenstand des Komplexes ist auch die Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten, Kinder vor Entführung und Kinderhandel zu bewahren, ihnen im Krieg, auf der Flucht oder bei Katastrophen besonderen Schutz zu gewähren, Minderheitenrechte zu achten und über Kinder nicht die Todesstrafe zu verhängen (Art. 22, 30, 35, 37, 38 UN-KRK). 2.3. Die kulturellen, Informations- und Beteiligungsrechte Der Komplex erfasst das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung und auf freien Zugang zu Informationen und Medien. Weiterhin wird sein Anspruch auf kindgerechte Information bestimmt . Die Unterzeichnerstaaten sind zur Achtung des Rechts des Kindes auf Gedanken-, Gewissens - und Religionsfreiheit sowie zum Schutz seiner Privatsphäre und seiner persönlichen Ehre verpflichtet. Auch das Recht des Kindes auf Freizeit und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben gehört zum Komplex der kulturellen, Informations- und Beteiligungsrechte (Art. 12-17, 31 UN-KRK). 5 Deutsches Komitee für UNICEF e.V., Fn. 4, S. 3. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 049/14 Seite 5 3. Kinderrechte in der Grundrechtecharta der Europäischen Union In Übereinstimmung mit der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, auf die sich die Grundrechtecharta der EU als Rechtserkenntnisquelle stützt,6 nimmt Art. 24 EU-GRC Kinder als eigenständige Grundrechtsträger und nicht allein als Teil der Familie7 oder Begünstigte des Elternrechts 8 wahr. Bereits die systematische Verankerung der Kinderrechte in Teil III der Grundrechtecharta verweist auf die Zielsetzung, Kinder an den Freiheits- und Gleichheitsgarantien der Charta eigenständig partizipieren zu lassen. Der Grundrechtscharakter der Bestimmung ergibt sich aus den wesentlichen Bezügen zur UN-Kinderrechtskonvention, die in weiten Teilen grundrechtlich ausgestaltet ist.9 Die Bestimmungen des Art. 24 EU-GRC lauten wie folgt: (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen . Art. 24 Abs. 1 S. 1 EU-GRC bestimmt einen allgemeinen Schutz- und Fürsorgeanspruch des Kindes , der auf sein Wohlergehen gerichtet ist. Dabei handelt es sich um subjektive Teilhabe- und Schutzansprüche des Kindes gegenüber den Organen der EU und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der EU (§ 51 Abs. 1 S. 1 EU-GRC). Die Bestimmung entspricht Art. 3 Abs. 2 UN-KRK, der die Verpflichtung der Vertragsstaaten vorsieht, „dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind.“10 Die garantierten Rechte des Kindes zur kommunikativen Teilhabe gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 2 und 3 EU-GRC gründen auf Art. 12 und Art. 13 UN-KRK.11 So sichern die Vertragsstaaten in Art. 12 Abs. 1 UN-KRK „dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern und berücksichtigen die 6 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 2. Aufl., München, 2013, Art. 24, Rechte des Kindes, Rn. 1. 7 Art. 7 und Art. 33 EU-GRC. 8 Art. 14 Abs. 3 Alt. 2 EU-GRC. 9 Schmahl, in: Grabenwarter (Hrsg), Europäischer Grundrechteschutz, Baden-Baden, 2014, § 15 Gleichheitsgarantien , Rn. 99 f. mit weiteren Verweisen. 10 Vgl. Schmahl, Fn. 9, Rn. 102 f. 11 Vgl. Schmahl, Fn. 9, Rn. 104. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 049/14 Seite 6 Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife“. Art. 13 Abs. 1 UN-KRK gewährt dem Kind das Recht auf freie Meinungsäußerung. Bezugspunkt für das in Art. 24 Abs. 2 EU-GRC bestimmte Recht des Kindes auf politische Teilhabe ist Art. 3 Abs. 1 UN-KRK, wonach bei „allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, … das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt (ist), der vorrangig zu berücksichtigen ist“.12 Der Anspruch des Kindes auf persönliche Beziehungen aus Art. 24 Abs. 3 stützt sich auf Art. 9 Abs. 3 UN-KRK. Danach achten die Vertragsstaaten „das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.“ Art. 9 Abs. 1 S. 1 UN-KRK verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von ihnen getrennt wird.13 4. Rechte des Kindes in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten Die Verfassungen der Mitgliedstaaten widmen sich lediglich in Fragmenten14 den Rechten des Kindes. Kinder werden darin überwiegend als Objekt (sozial-)staatlicher Fürsorge betrachtet oder ihre Rechte als Annex zu den Grundrechten der Eltern angesehen.15 Besonders herauszuheben ist jedoch die Ausnahmeposition der finnischen Verfassung, die als einzige mitgliedstaatliche Verfassung - wie die UN-Kinderrechtsonvention16 - den Subjektstatus von Kindern hervorhebt. Der Ansatz der Art. 12 und Art. 13 UN-KRK, der von Art. 24 Abs. 1 S. 2 und 3 EU-GRC aufgegriffen wurde, findet in seiner Formulierung und in der systematischen Zuordnung zu den Gleichheitsrechten eine Entsprechung in der Verfassung Finnlands:17 „Kinder sollen gleichbehandelt werden, und sie sollen das Recht haben, auf Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, gemäß ihrem Entwicklungsstand Einfluss zu nehmen.“18 12 Hölscheidt in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl., Baden-Baden, 2011, Art. 24 Rechte des Kindes, Rn. 4. 13 Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 5. 14 Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 1. 15 Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 6 16 Vgl. Schmahl, Fn. 9, Rn. 99. 17 Zu Art. 24 Abs. 1 EU-GRC vgl. Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 8. 18 „Children shall be treated equally and as individuals and they shall be allowed to influence matters pertaining to themselves to a degree corresponding to their level of development.“ § 6 Abs. 3 VerfFinnland, in englischer Übersetzung online verfügbar unter: http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/en19990731.pdf (24. März 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 049/14 Seite 7 Eine auf den Schutz- und Fürsorgeanspruch des Kindes ausgerichtete Generalklausel, die der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 UN-KRK vergleichbar ist, kennen die Verfassungen von 18 Mitgliedstaaten der EU.19 Einen umfassenden Schutz der Rechte des Kindes garantiert die polnische Verfassung.20 Er erstreckt sich von der Generalklausel mit dem Schutzauftrag an den Staat21 bis hin zur Institutionalisierung eines Beauftragten22 für die Rechte des Kindes. Die polnische Verfassung verpflichtet in Anlehnung an Art. 12 UN-KRK die „Organe der öffentlichen Gewalt sowie die für das Kind verantwortlichen Personen … bei der Feststellung der Kinderrechte …, die Meinung des Kindes anzuhören und diese möglichst zu berücksichtigen“.23 Die spanische Verfassung verstärkt das Schutzniveau durch eine Verweisung auf die Rechte, die Kinder gemäß internationalen Abkommen genießen.24 Sie stellt damit einen direkten Bezug auch zur UN-Kinderrechtskonvention her. Acht Verfassungen25 garantieren ähnlich wie die deutsche die Gleichheit von ehelichen und nichtehelichen Kindern und gehen damit präzisierend26 über die Nichtdiskriminierungsklausel aus Gründen der Geburt nach Art. 2 Abs. 1 UN-KRK hinaus. Sieben Verfassungen27 sichern behinderten Kindern und Kindern, die ohne elterliche Fürsorge sind oder unter Gewalt gelitten haben, besondere Unterstützung zu. Sie stellen damit Regelungsbezüge zu Art. 23 und Art. 39 UN-KRK her. 19 Vgl. Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 7 mit Verweis auf: Art. 22bis VerfBelgien; Art. 14 Abs. 1 VerfBulgarien; Art. 27 Abs. 4 VerfEstland; Präambel-Grundsatz Nr. 7 VerfFrankreich (1946), demzufolge die Nation dem Kind Schutz der Gesundheit, materielle Sicherheit, Ruhe und Freiheit gewährleistet; Art. 21 Abs. 1 VerfGriechenland: „Das Kindesalter steht unter dem Schutz des Staates“; Art. 31 Abs. 2 VerfItalien; Art. 110 Abs. 1 VerfLettland; Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 VerfLitauen; Art. 72 Abs. 1 VerfPolen; Art. 69 Abs. 1 VerfPortugal: „Kinder haben im Hinblick auf ihre vollständige Entwicklung das Recht auf den Schutz durch die Gesellschaft und den Staat“; Art. 49 Abs. 1 VerfRumänien; Kap. 1 Art. 2 Abs. 4 VerfSchwedenArt. 41 Abs. 1 S. 3 VerfSlowakei; Art. 56 Abs. 1 und 2 VerfSlowenien; Art. 39 Abs. 2 VerfSpanien: „Die öffentliche Gewalt sichert ... den vollen Schutz der Kinder“; Art. 3 VerfTschechische Republik i. V. m. Art. 32 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und -freiheiten; Art. XV Abs. 5 und Art. XVI Abs. 1 VerfUngarn. Zu ergänzen ist: Art. 63 VerfKroatien. 20 Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 7 mit Verweis auf Art. 72; 65 Abs. 3; 68 Abs. 3 und 5 VerfPolen. 21 Art. 72 Abs. 1 VerfPolen 22 Art. 72 Abs. 4 VerfPolen. 23 Art. 72 Abs. 3 VerfPolen. 24 Art. 39 Abs. 4 VerfSpanien. 25 Vgl. Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 6 mit Verweis auf: Art. 6 Abs. 5 GG; Art. 47 Abs. 3 VerfBulgarien; Art. 30 Abs. 3 VerfItalien; Art. 36 Abs. 4 VerfPortugal; Art. 44 Abs. 3 VerfRumänien; Art. 41 Abs. 3 VerfSlowakei; Art. 54 Abs. 2 VerfSlowenien; Art. 39 Abs. 2, 3 VerfSpanien; Art. 3 VerfTschechische Republik i. V. m. Art. 32 Abs. 3 der Charta der Grundrechte und -freiheiten. 26 Zum Dissens der Delegationen zur Frage der Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder bei der Erarbeitung des Konventionstextes vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Berlin, 2007, S. 43 f. Online verfügbar unter: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/_C3_9Cbereinkommen-_C3_BCberdie -Rechte-des-Kindes,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (24. März 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 049/14 Seite 8 Keine der mitgliedstaatlichen Verfassungen kennt ausdrückliche Vorschriften, die den Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK (Recht des Kindes auf politische Teilhabe) und des Art. 9 Abs. 3 UN-KRK (Anspruch des Kindes auf persönliche Beziehungen) entsprechen.28 Ohne jegliche spezifische Bestimmungen zu den Rechten des Kindes sind die Verfassungen Luxemburgs , Österreichs, der Niederlande und Zyperns.29 27 Vgl. Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 7 mit Verweis auf: Art. 47 Abs. 4 VerfBulgarien; Art. 110 Abs. 1 S. 2 VerfLettland; Art. 72 Abs. 2 VerfPolen; Art. 69 Abs. 2 VerfPortugal; Art. 52 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 3 VerfSlowenien; Art. 32 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 2 VerfRumänien. Zu ergänzen ist: Art. 64 VerfKroatien. 28 Zu den jeweils entsprechenden Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 und 3 EU-GRC vgl. Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 9. 29 Hölscheidt, Fn. 12, Rn. 6.