© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 048/18 Waffenrecht in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 048/18 Seite 2 Waffenrecht in Deutschland Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 048/18 Abschluss der Arbeit: 21. Februar 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 048/18 Seite 3 1. Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit Waffen In Deutschland ist der Umgang mit Waffen oder Munition im Waffengesetz (WaffG) geregelt, insbesondere der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen. Ergänzende Regelungen zum WaffG finden sich in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). 2. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis In § 1 Abs. 2 WaffG findet sich die Definition zu Waffen im Sinne des WaffG: „(2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“ Nach § 4 Abs. 1 WaffG ist dem Antragsteller eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, wenn 1. er das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG) nachgewiesen hat, 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG besitzen Personen nicht, die wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Das Gleiche gilt, wenn Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Nach § 6 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Weiterhin fehlt es an der persönlichen Eignung, wenn sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Den Nachweis der Sachkunde hat nach § 7 Abs. 1 WaffG erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist nach § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 048/18 Seite 4 oder wirtschaftliche Interessen (vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Das WaffG enthält in den §§ 13 bis 20 besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen , u. a. für Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen und gefährdete Personen. Weiterhin finden sich in den §§ 21 bis 28a WaffG besondere Erlaubnistatbestände für die Waffenherstellung, den Waffenhandel, Schießstätten und Bewachungsunternehmer. Zuständige Stellen für die Erteilung eines Waffenscheins sind die Polizeibehörden der Länder, da der Vollzug des WaffG den Ländern obliegt. 3. Neuregelungen zum Waffenrecht Mit der EU-Richtlinie 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen sollen der Anwendungsbereich der Richtlinie angepasst sowie die Erlaubnisvoraussetzungen, die Markierungsvorschriften, der Datenaustausch, das Waffenregister und die Kategorisierung von Feuerwaffen weiterentwickelt und modifiziert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Umsetzung wurde noch nicht in den Bundestag eingebracht. ***