© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 046/16; WD 7 - 3000 - 027/16 „Privatsphäre“ von Kindern gegenüber ihren Eltern Betrachtung am Beispiel der „Hello-Barbie“ Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 046/16; WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 2 „Privatsphäre“ von Kindern gegenüber ihren Eltern Betrachtung am Beispiel der „Hello-Barbie“ Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 046/16; WD 7 - 3000 - 027/16 Abschluss der Arbeit: 19.02.2016 Fachbereiche: WD 3: Verfassung und Verwaltung (Ziff. 1. und Ziff. 2) WD 7: Zivil- Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Ziff. 3) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 046/16; WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung und Untersuchungsumfang 4 2. Privatsphäre von Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern 5 2.1. Persönlichkeitsrecht der Kinder und Rechtsprechung zu den Elternrechten 5 2.2. Folgen dieser Grundsätze für den Fall der „Hello-Barbie“ 6 3. Prozessuale Möglichkeiten 7 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 046/16; WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 4 1. Fragestellung und Untersuchungsumfang Es ist die Frage aufgeworfen worden, inwieweit Kinder und Jugendliche nach derzeitiger deutscher Rechtslage die Möglichkeit haben, ihre eigene Privatsphäre gegenüber technischer Überwachung durch ihre Erziehungsberechtigten zu schützen und durchzusetzen. Die Frage bezieht sich auf die Einführung der „Hello-Barbie“ in den USA. Die „Hello-Barbie“ ist eine Puppe des US-amerikanischen Spielzeugherstellers Mattel, der diese Puppe auf dem US-amerikanischen Markt eingeführt hat. Die Funktionen der Puppe werden vom Hersteller und in der deutschen Presse wie folgt beschrieben: Die Barbie kann softwaregesteuerte Gespräche mit ihrem Nutzer führen. Um diese Funktion zu aktivieren, muss der Nutzer (üblicherweise die Eltern) zunächst eine „App“ auf sein Smartphone oder Tablet-Computer herunterladen und einen „Account“ bei dem Kommunikationssoftware-Unternehmen Toytalk anlegen. Dabei müssen nach den Herstellerangaben die Eltern der Erstellung des Accounts und der Verbindung zwischen dem System von Toytalk und der Barbie zustimmen. Ist der Account eingerichtet, kann diese Verbindung über das häusliche W-LAN-Netz des Nutzers hergestellt werden. Um die Gesprächsfunktion zu starten, muss der Nutzer (hier wohl üblicherweise das Kind) die Barbie einschalten. Die Barbie verbindet sich daraufhin mit dem System von Toytalk. Die Barbie kann dem Kind Fragen stellen oder auf die Fragen des Kindes warten. Das gesprochene Wort des Kindes wird durch ein Mikrophon an der Puppe aufgezeichnet, wenn das Kind einen Knopf an dem Gürtel der Puppe gedrückt hält. Die Puppe zeichnet nicht auf, wenn dieser Knopf nicht gedrückt ist. Die Fragen und Kommentare des Kindes werden über das Internet (W-LAN des Nutzers) zu dem System von Toytalk gesendet, das die passende Antwort aus rund 8.000 bereitgestellten Dialogsätzen auswählt, die die Barbie dann spricht. Toytalk speichert das gesprochene Wort des Kindes nach Herstellerangaben für zwei Jahre. Der Inhaber des Accounts, d.h. in der Regel ein Elternteil, bekommt entweder täglich oder wöchentlich das gesprochene Wort des Kindes über die App zur Verfügung gestellt und kann sich die Gespräche zwischen dem Kind und der Barbie somit anhören. Auf dem deutschen Markt ist die „Hello-Barbie“ soweit ersichtlich nicht erhältlich; die Gesprächsund Aufzeichnungsfunktion der „Hello-Barbie“ funktioniert nach Angaben des Herstellers auch nicht außerhalb der USA.1 Die vorliegende Untersuchung beschäftigt sich mit möglichen Ansprüchen des Kindes gegen seine Eltern nach deutscher Rechtslage, wenn diese die Gespräche ihres Kindes mit der Barbie anhören. Es geht daher um den hypothetischen Fall, dass die „Hello-Barbie“ auch in Deutschland eingeführt wird bzw. ihre Gesprächs- und Aufzeichnungsfunktionen auch in Deutschland genutzt werden können. Nach dem Wunsch des Auftraggebers soll im Wesentlichen untersucht werden, ob die Grundrechtspositionen von Kindern sie davor schützen, dass ihre Eltern ihre Gespräche mit der Puppe anhören (dazu unten 2.). Es soll außerdem erläutert werden, welche prozessualen Möglichkeiten die Kinder haben, mögliche Ansprüche gegen ihre Eltern durchzusetzen (dazu unten 3.). Nicht berücksichtigt werden daher Fragen, die das Verhältnis zwischen dem Nutzer 1 Die Informationen über die Hello-Barbie sind zusammengetragen aus den Angaben und Werbevideos des Herstellers Mattel (http://hellobarbiefaq.mattel.com/wp-content/uploads/2015/12/hellobarbie-faq-v3.pdf; http://shop.mattel .com/product/index.jsp?productId=65561726) sowie aus Berichten der deutschen Presse, z.B. taz.de, „Hey, Puppe“ vom 28.01.2016 (http://www.taz.de/!5270198/) oder Spiegel Online, „Umstrittenes Spielzeug: Sprechende Barbie kommt in die Läden“, vom 09.11.2015 (http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/hello-barbie-von-mattelund -toytalk-kommt-in-die-laeden-a-1061794.html). Es wurde nicht überprüft, ob diese Angaben zutreffend sind. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 046/16; WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 5 (Eltern und Kinder) und dem Hersteller der „Hello-Barbie“ (Mattel) bzw. dem Betreiber des Kommunikationssystems (Toytalk) insbesondere nach deutschem Datenschutzrecht betreffen.2 2. Privatsphäre von Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern 2.1. Persönlichkeitsrecht der Kinder und Rechtsprechung zu den Elternrechten Das Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern ist ein Verhältnis unter Privaten, das maßgeblich durch die privatrechtlichen Vorschriften des BGB3 gesetzlich geregelt wird.4 Im Verhältnis zwischen Privaten wird die Privatsphäre durch das (zivilrechtliche) Persönlichkeitsrecht geschützt. Der Bundesgerichtshof leitet das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht in ständiger Rechtsprechung aus dem grundrechtlichen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ab und qualifiziert es als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.5 In Verbindung mit § 1004 BGB können sich bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts auch Unterlassungsansprüche ergeben . Auch Kindern kommt grundsätzlich ein solches Persönlichkeitsrecht zu. Demgegenüber sind die Eltern nach § 1626 Abs. 1 BGB zur Sorge um das Kind verpflichtet. Diese Vorschrift bestimmt in ihrem Absatz 2, dass die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes seine wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem handeln berücksichtigen müssen. Auch die Rechte der Eltern sind grundrechtlich verankert. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt den Eltern das Recht und die Pflicht, für ihre Kinder zu sorgen und sie zu erziehen. Das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern wird somit auch durch ihre jeweiligen Grundrechtspositionen beeinflusst. Es kann so zu Situationen kommen, bei denen das Recht der Kinder auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer eigenen Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) mit dem Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern („Elternrecht“, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) in Einklang zu bringen ist. Die Rechtsprechung legt das Elternrecht auch im Verhältnis zu dem Persönlichkeitsrecht der Kinder in der Regel sehr weit aus. Dies gilt insbesondere auch für die vom Elternrecht umfassten Informationsansprüche im Hinblick auf Informationen, die ihre Kinder Dritten „anvertraut“ haben.6 Das 2 Nicht berücksichtigt wird daher auch die Frage, ob die Eltern der Aufnahme, Speicherung und Weitergabe der Daten und des gesprochenen Wortes ihres Kindes überhaupt zustimmen dürfen, wenn sich diese Aufnahme, Speicherung und Weitergabe durch den Betreiber des Kommunikationssystems in Deutschland datenschutzrechtlich als unzulässig erweisen würde. 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist. 4 Zum Eltern-Kind-Verhältnis insbesondere §§ 1626 ff. BGB. 5 Vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.05.2014, NJW 2014, 3154 m.w.N. Zum zivilrechtlichen Persönlichkeitsrecht ausführlicher Teichmann, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2015, BGB § 823, Rn. 64 ff. 6 BVerfGE 59, 360 – Informationsrecht der Eltern gegenüber Schülerberatern; LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15 (juris) Zugang zum Facebook-Account der verstorbenen Tochter. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 046/16; WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 6 Bundesverfassungsgericht hat insoweit entschieden, dass Eltern aus ihrem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) einen Anspruch auf Weitergabe von Informationen haben, die ihre Kinder einem Schülerberater anvertraut haben. Zwar zog das Gericht in diesem Fall auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes in seine Abwägung ein, ließ es aber hinter das Elternrecht zurücktreten. Der Informationsanspruch der Eltern bestehe nur dann nicht, wenn gerade die Weitergabe der Informationen an die Eltern dem Kindeswohl entgegenstehen würde.7 Auf dieser Basis könne die Auskunft jedoch nur in Ausnahmefällen verweigert werden, und zwar dann, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche bei Information der Eltern die unmittelbare und gegenwärtige Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung des Kindes wahrscheinlich machen würden.8 Ähnlich beurteilte das Landgericht Berlin vor kurzem die Frage, ob das Unternehmen Facebook den Eltern eines verstorbenen 15jährigen Mädchens Zugang zu dem Facebook-Account ihrer Tochter verschaffen muss.9 Das Gericht entschied auch unter Berücksichtigung des nach dem Tod weitergeltenden Persönlichkeitsrechts der Tochter, dass den Eltern dieser Zugang gewährt werden müsse. Die Eltern seien die Sorgeberechtigten ihrer Tochter gewesen, bei der es sich um ein 15jähriges Kind gehandelt habe, das gerade an der Grenze der Einsichtsfähigkeit gewesen sei. Die Eltern seien deshalb legitimiert gewesen, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, mit welchen Inhalten ihre Tochter im Internet kommuniziere bzw. kommuniziert habe.10 Trotz dieser grundsätzlich weiten Auslegung des Informationsrechts der Eltern, erkennt das Bundesverfassungsgericht jedoch auch an, dass mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen.11 2.2. Folgen dieser Grundsätze für den Fall der „Hello-Barbie“ Aufgrund der weiten Auslegung der Elternrechte durch die Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass auch bei der „Hello-Barbie“ das Anhören der Gespräche durch die Eltern die Persönlichkeitsrechte der Kinder nicht verletzt. Wenn die Eltern schon nach der dargestellten Rechtsprechung wissen dürfen, was ihre Kinder Schülerberatern oder ihren Freunden auf Facebook anvertraut haben, so dürfen sie nach hiesiger Ansicht „erst recht“ wissen, welche Gespräche sie mit der „Hello-Barbie“, d.h. mit einer Kommunikationssoftware , führen. Hinzu kommt, dass aus der Darstellung der Funktionen der Barbie 7 BVerfGE 59, 360, 383 f. – Informationsrecht der Eltern gegenüber Schülerberatern. 8 BVerfGE 59, 360, 387 – Informationsrecht der Eltern gegenüber Schülerberatern. 9 LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15 (juris) Zugang zum Facebook-Account der verstorbenen Tochter. 10 LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15, Rn. 32 (juris) Zugang zum Facebook-Account der verstorbenen Tochter. 11 BVerfGE 59, 360, 382 – Informationsrecht der Eltern gegenüber Schülerberatern; ebenso: Brosius-Gersdorf, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Band 1, 3. Auflage 2013, Art. 6 Rn. 162 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 046/16; WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 7 durch den Hersteller12 deutlich wird, dass sich die Kinder mit der Barbie überwiegend über Themen und Spiele „unterhalten“, die auch aus Sicht des Kindes nicht geheimhaltungsbedürftig sein dürften. In welchem Maße der Inhalt der Gespräche eines Kindes mit der „Hello-Barbie“ tatsächlich seinem Persönlichkeitsrecht („Privatsphäre“) unterfällt und wie sich das bei unterschiedlichen Altersgruppen auswirkt, kann abschließend nur auf der Basis von kinder- und verhaltenspsychologischen Untersuchungen entscheiden werden. Dabei wird jedoch stets zu berücksichtigen sein, dass das vom Elternrecht umfasste Informationsrecht nach der Rechtsprechung sehr weit reicht. Im Zweifel wird daher das Kind aus seinen Grundrechten und daraus folgend auch aus seinem zivilrechtlichen Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) auch bei der „Hello-Barbie“ keinen Anspruch darauf ableiten können, dass die Eltern das Anhören der Gespräche mit der Barbie unterlassen müssen. Dies wird jedenfalls bei kleineren Kindern und jungen Teenagern gelten. Bei älteren Teenagern könnte sich dies mit zunehmender Einsichtsfähigkeit zugunsten ihres Persönlichkeitsrechts verschieben, wobei mit Blick auf die Praxis zweifelhaft ist, ob diese Altersgruppe überhaupt noch mit Barbies spielt oder ihnen gar „Geheimnisse anvertrauen “ will. 3. Prozessuale Möglichkeiten Soweit sich in einem konkreten Fall doch einmal das Persönlichkeitsrecht des Kindes gegen das Elternrecht und den damit verbundenen Informationsanspruch der Eltern durchsetzen kann, wäre dies im Rahmen der bereits erwähnten zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB) zu berücksichtigen.13 Grundsätzlich können Kinder und Jugendliche in Deutschland ihre Rechte gerichtlich durchsetzen , auch wenn sie für diesen Fall ihre eigenen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten verklagen müssen. Als Minderjährige14 sind sie jedoch beschränkt geschäftsfähig und somit grundsätzlich nicht prozessfähig15 (§ 52 Zivilprozessordnung16). Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess in eigener Person oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen.17 Das hat zur Folge, dass die Minderjährigen vor Gericht vertreten werden müssen. In der Regel 12 Vgl. dazu insbesondere die in dem Werbevideo dargestellte Konversation: http://shop.mattel.com/product/index .jsp?productId=65561726. 13 Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Loseblattsammlung, 39. Ergänzungslieferung (Stand: Juli 2001), Art. 2 Rn. 191. 14 Als Minderjähriger gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vgl. § 2 BGB. 15 Soweit die Geschäftsfähigkeit allerdings nach den §§ 112 ff. BGB. erweitert ist, ist auch Prozessfähigkeit gegeben ; eine partielle Prozessfähigkeit besteht in Ehesachen (vgl. § 125 FamFG), sowie in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und den Sozialgerichten (vgl. § 71 Abs. 2 SGG), darüber hinaus kann ein Beschwerderecht (vgl. § 60 FamFG) ausgeübt werden. 16 Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist. 17 Lindacher, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 52 Rn. 1 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 046/16; WD 7 - 3000 - 027/16 Seite 8 wird diese Rolle von den Erziehungsberechtigten übernommen. Sind die Eltern jedoch selbst Partei des Rechtsstreits, so muss eine andere Person die Kinder oder Jugendlichen im Prozess gegen die Eltern vertreten. Dies übernimmt der so genannte Ergänzungspfleger (§ 1909 ff. BGB), der vom Jugendamt oder dem Familiengericht bestellt wird. Ende der Bearbeitung