WD 3 - 3000 - 045/20 (25. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wird gefragt, bis zu welchem Zeitpunkt britische Staatsangehörige nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im deutschen Recht als Unionsbürger gelten. Insbesondere bezieht sich die Frage auf § 25 Abs. 2 Nr. 3 a) Parteiengesetz, der unter anderem Parteispenden von Unionsbürgern behandelt. Gemäß Art. 50 Abs. 3 AEUV endet mit dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens die Mitgliedschaft des betroffenen Staates in der Europäischen Union. Das „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“1 ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.2 Art. 126 des Austrittsabkommens bestimmt jedoch einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Während des Übergangszeitraums gilt nach Art. 127 Abs. 1 des Abkommens das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich fort, solange das Abkommen nichts anderes bestimmt. Um die Behandlung des Vereinigten Königreichs im deutschen Recht während des Übergangszeitraums zu regeln, wurde das Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG)3 erlassen. Nach § 4 Abs. 1 BrexitÜG tritt das Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Austrittsabkommen in Kraft tritt. Nach § 4 Abs. 2 BrexitÜG gibt das Auswärtige Amt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Bekanntgabe ist – soweit ersichtlich – noch nicht erfolgt. Dies dürfte jedoch unerheblich sein, da die Bekanntgabe nur deklaratorische Wirkung hat.4 Das BrexitÜG ist somit am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. 1 ABl. L 29 vom 31. Januar 2020, S. 7. 2 Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31. Januar 2020, S. 189). 3 Vom 27. März 2019 (BGBl. I S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875). 4 Vgl. BT-Drs. 19/5313, S. 9. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Behandlung britischer Staatsangehöriger als Unionsbürger während des Brexit-Übergangszeitraums Kurzinformation Behandlung britischer Staatsangehöriger als Unionsbürger während des Brexit- Übergangszeitraums Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 § 1 BrexitÜG bestimmt, dass während des im Austrittsabkommen benannten Übergangszeitraums das Vereinigte Königreich im Bundesrecht als Mitglied der Europäischen Union gilt. Bundesrechtliche Regelungen, die an die Unionsbürgerschaft anknüpfen, sind somit grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2020 auf britische Staatsangehörige anwendbar. § 2 BrexitÜG benennt einige Ausnahmen zu § 1 BrexitÜG, die sich aus Art. 127 Abs. 1, 4, 5 und 7 des Austrittsabkommen ergeben. Diese Ausnahmen betreffen beispielsweise die sogenannte Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Art. 42 Abs. 6 EUV oder die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Setzen Bundesgesetze diese Ausnahmeregelungen um, so ist § 1 BrexitÜG nicht anzuwenden. In Bezug auf das Parteiengesetz ist das Vorliegen einer Ausnahme nicht ersichtlich . Bei der Anwendung von § 25 Abs. 2 Nr. 3 a) Parteiengesetz gelten britische Staatsangehörige daher gemäß § 1 BrexitÜG bis zum 31. Dezember 2020 als Bürger der Europäischen Union. ***