WD 3 - 3000 - 045/18 (15. Februar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob ein Deutscher, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, durch ein Handeln der Bundesrepublik Deutschland ohne Mitwirkung des anderen Staates aus dessen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann. Aus völkerrechtlicher Sicht ist die Regelung der Staatsangehörigkeit innerstaatliche Angelegenheit. Jeder Staat kann sein Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich frei gestalten. Dazu zählen die Voraussetzungen des Erwerbs wie auch des Verlusts der Staatsangehörigkeit. Innerhalb gewisser äußerster Grenzen kommt den Staaten ein weites Ermessen zu. Sie dürfen zwar nicht willkürlich fremde Staatsangehörige als ihre eigenen in Anspruch nehmen. Vernünftige Anknüpfungspunkte genügen jedoch, etwa die Abstammung von einem Staatsangehörigen (ius sanguinis). Ein weiter Spielraum besteht auch bei der Regelung des Verlusts der Staatsangehörigkeit. Einen Anspruch auf Entlassung kennt das Völkerrecht nicht (vgl. zum Ganzen nur Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 35. EL 2017, Bd. I, IV – 2, Einf. StAG, Rn. 149 ff.). Deutschland hat daher die Entscheidungen anderer Staaten über deren Staatsangehörigkeit grundsätzlich zu akzeptieren. Im deutschen Recht trägt § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz dem Rechnung: Die Mehrstaatigkeit wird hingenommen, „wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.“ *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Keine Entlassung aus ausländischer Staatsangehörigkeit