© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 045/16 Rechtliche Bedingungen für den Besitz und Gebrauch von Schusswaffen, deren Geschosse mittels Gasen angetrieben werden Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 045/16 Seite 2 Rechtliche Bedingungen für den Besitz und Gebrauch von Schusswaffen, deren Geschosse mittels Gasen angetrieben werden Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 045/16 Abschluss der Arbeit: 17. Februar 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 045/16 Seite 3 1. What is the legal definition of gas gun (or suchlike firearms) in your country? What is their position among other firearms? Als Schusswaffen gelten gemäß Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes1 (Anlage 1 WaffG) solche Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Zu den in Anlage 1 WaffG definierten Schusswaffen2 zählen die folgenden Waffenarten, bei denen ein Geschoss mit Gas angetrieben wird: - Feuerwaffen (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.1 Anlage 1 WaffG), - Druckluftwaffen (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.9 Anlage 1 WaffG) und - Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.9 Anlage 1 WaffG). Als Feuerwaffen bezeichnet man all jene Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen Lauf oder aus einem Lauf getrieben wird. Druckluftwaffen sind gemäß der Norm Schusswaffen, bei denen Luft in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Bekannt sind diese auch als „Luftgewehre“ bzw. „Luftpistolen“.3 Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Anwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen. Gaspistolen werden im deutschen Recht dagegen nicht als eigene Waffengattung definiert. Sie unterfallen vielmehr dem Begriff der Reizstoffwaffen4, welche sich gemäß Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.7 Anlage 1 WaffG dadurch auszeichnen, dass sie mit einem Patronen- oder Kartuschenlager ausgestattet und zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind. Zwar wird auch bei Reizstoffwaffen überwiegend die Schusswaffeneigenschaft bejaht, wenn konstruktionsbedingt das Gas, z. B. Tränengas, nach vorne austritt.5 Im Folgenden soll jedoch der Anfrage entsprechend auf jene (o. g.) Arten von Schusswaffen eingegangen werden, bei denen mittels Gasen Geschosse mit einer bestimmten Mündungsenergie verschossen werden. 1 Waffengesetz (WaffG), abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/ (zuletzt abgerufen am 11.02.2016) – englische Textfassung vorhanden. 2 Zu den Schusswaffen zählen: Feuerwaffen, automatische Schusswaffen, Repetierwaffen, Einzelladerwaffen, Langwaffen , Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen, Signalwaffen, Druckluftwaffen, Federdruckwaffen sowie Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden. 3 Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2013, § 1 WaffG Rn. 106. 4 Heinrich (Fn. 3), Rn. 96. 5 Heinrich (Fn. 3), Rn. 99. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 045/16 Seite 4 2. What are the legal requirements for acquisition, ownership and possession of gas guns (or suchlike firearms) in your country? Could you please briefly describe the procedure? Waffen oder Munition dürfen grundsätzlich nur an berechtigte Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss dabei offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (§ 34 Abs. 1 WaffG). Hinsichtlich der Berechtigung bestehen für einzelne Arten von Schusswaffen verschiedene Anforderungen : Grundsätzlich ist der Umgang6 mit – und somit auch der Erwerb und Besitz von – Waffen nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG). Unterschieden wird des Weiteren zwischen erlaubnispflichtigem und nicht erlaubnispflichtigem Besitz und Erwerb von Waffen (vgl. Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG [Anlage 2 WaffG]). Gemäß § 4 Abs. 1 WaffG setzt die Erteilung der ggf. erforderlichen Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller : - das 18. Lebensjahr vollendet hat, - die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, - die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG), - ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG)7 und - bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist. Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben überdies für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amtsoder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 WaffG). Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte8 erteilt (§ 10 Abs. 1 S. 1 WaffG). Der Erwerber hat den Erwerb binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen (§ 10 Abs. 1a WaffG). Spiegelbildlich hierzu hat derjenige, der die 6 Im Sinne des WaffG hat Umgang mit einer Waffe oder Munition, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt , mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt (§ 1 Abs. 3 WaffG). Es erwirbt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über diese erlangt (Abschnitt 2, Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) und es besitzt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über diese ausübt (Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). 7 Ein Bedürfnis kommt gemäß § 8 Nr. 1 WaffG beispielsweise dann in Betracht, wenn besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen – beispielsweise als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze oder Waffen- bzw. Munitionssachverständiger – sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht werden können. Vgl. hierzu auch die Sondertatbestände der §§ 13 ff. WaffG. 8 Eine Waffenbesitzkarte kann unter den Auflagen des § 10 Abs. 2 WaffG auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristische Person erteilt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 045/16 Seite 5 Schusswaffe überlässt, bestimmte Daten (z. B. Herstellerzeichen/Marke) unverzüglich in die Waffenbesitzkarte einzutragen und das Überlassen der zuständigen Behörde ebenfalls binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen (§ 34 Abs. 2 WaffG). Zu beachten ist überdies die Anzeigepflicht des (neuen) Besitzers bei Besitzerlangung nach § 37 Abs. 1 WaffG. Der Erwerb und Besitz von Feuerwaffen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, sodass die beschriebene Prozedur Anwendung findet. Lediglich für Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die eine spezielle Kennzeichnung aufweisen, gelten geringfügig erleichterte Erteilungsvoraussetzungen: In diesen Fällen muss für den Erwerb und Besitz kein Bedürfnisnachweis erbracht werden (vgl. Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, Nr. 1.1 Anlage 2 WaffG). Von der Erlaubnispflicht gänzlich ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 WaffG definierten Konstellationen . Auch Druckluftwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Anwendung finden, sind hinsichtlich des Erwerbs sowie des Besitzes grundsätzlich erlaubnispflichtig. In den Fällen des Abschnitts 2, Unterabschnitt 2, Nrn. 1.1 und 1.2 Anlage 2 WaffG sind sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Somit bedarf der Erwerb bzw. Besitz einer solchen Waffe insbesondere keiner Erlaubnis, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die Waffen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gekennzeichnet sind. Überdies stellen auch hier die Fälle des § 12 Abs. 1 WaffG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht dar. 3. Are there any regulations on using the gas gun (or suchlike firearms)? Hinsichtlich des Gebrauchs von Feuerwaffen, Druckluftwaffen sowie Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Anwendung finden, werden an dieser Stelle die gesetzlichen Regelungen für das Führen sowie das Schießen mit diesen Waffen dargestellt. Eine Person führt eine Waffe, wenn sie die tatsächliche Gewalt über diese außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume , des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Abschnitt 2, Nr. 4 Anlage 1 WaffG). Das Führen der genannten Waffenarten bzw. das Schießen mit diesen ist grundsätzlich nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG). Jugendliche9 dürfen davon abweichend im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen (§ 3 Abs. 1 WaffG). Des Weiteren besteht eine Ausnahmeregelung für Druckluftwaffen und Gewehre, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden: Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, darf mit diesen Waffen unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG das Schießen in Schießstätten gestattet werden. Zudem kann die zuständige Behörde für Kinder und Jugendliche weitere Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen (§ 3 Abs. 3 WaffG). 9 Im Sinne des WaffG sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (Abschnitt 2, Nr. 11 Anlage 1 WaffG). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 045/16 Seite 6 Das Führen einer Feuerwaffe, Druckluftwaffe oder einer Waffe, bei der zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Anwendung finden, ist gemäß Abschnitt 2 Anlage 2 WaffG grundsätzlich erlaubnispflichtig . Selbiges gilt danach in der Regel für das Schießen mit diesen Waffen. Ausnahmetatbestände definiert § 12 Abs. 3, 4 WaffG. Danach bedarf beispielsweise das Schießen mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird oder die eine spezielle Bauartzulassung haben, keiner Schießerlaubnis, sofern die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen können (Abs. 4 Nr. 1 lit. a). Für die Erteilung der regelmäßig erforderlichen Erlaubnis gelten die unter Ziffer 2 dargestellten allgemeinen Voraussetzungen (vgl. §§ 4 ff. WaffG). Die Erlaubnis zum Führen der Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt (§ 10 Abs. 4 WaffG), die Erlaubnis zum Schießen mit der Waffe durch einen Erlaubnisschein (§ 10 Abs. 5 WaffG). Überdies bestehen gemäß § 38 Nr. 1 lit. a) und f) WaffG die folgenden Ausweispflichten: Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass und – wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf – den Waffenschein mit sich tragen und Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Selbiges gilt im Falle des Schießens für die Schießerlaubnis. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie z. B. Volksfesten, Sportveranstaltungen oder Märkten ist das Führen von Waffen grundsätzlich verboten (§ 42 Abs. 1 WaffG). Hiervon sind Ausnahmen möglich (vgl. § 42 Abs. 2 WaffG). Ende der Bearbeitung