© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/15 Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001 Gesetzgebung und Evaluierung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 2 Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001 Gesetzgebung und Evaluierung Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 044/15 Abschluss der Arbeit: 6. März 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Gesetze mit Evaluationsvorschriften 4 2.1. Terrorismusbekämpfungsgesetz 4 2.2. Zuwanderungsgesetz 6 2.3. Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (GDG) 7 2.4. Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (TBEG) 8 2.5. Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt 9 2.6. Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) 10 2.7. Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes 11 2.8. Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (VWDG) 12 2.9. Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze 12 3. Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland vom 28. August 2013 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 4 1. Vorbemerkung Mit der vorliegenden Ausarbeitung werden die vom Bundesgesetzgeber seit 2001 zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus erlassenen Gesetze zusammengestellt, die Vorschriften über eine Evaluation aller oder eines Teils ihrer Bestimmungen enthalten. Dabei werden sowohl die Evaluationsbestimmungen selbst als auch die – insbesondere gesetzgeberischen – Konsequenzen betrachtet, die aus den Ergebnissen einer durchgeführten Evaluation gezogen wurden. Datengrundlage für diese Ausarbeitung bilden die mit dem Sachstand „Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001 – Überblick über die Gesetzgebung“ (WD 3 - 3000 - 038/15) zusammengestellten Gesetzesinformationen. Dieser Sachstand ist nebst eigenem Anhang beigefügt als Anlage 1. Für die vorliegende Ausarbeitung wurden ebenfalls herangezogen: die jeweilige, hier zitierte Evaluationsberichterstattung der Bundesregierung und der von ihr Beauftragten sowie die Antworten der Bundesregierung vom 2. Juli 20101 sowie vom 20. Februar 20152 auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. in der 17. und 18. Wahlperiode. Der Ausarbeitung ist ein tabellarischer Überblick über die Gesetze mit Evaluationsbestimmungen als Anlage 2 beigefügt. Er enthält stichwortartig die hier näher ausgeführten Informationen zu den Evaluationsvorschriften der betreffenden Gesetze, die – soweit ermittelt – Auftraggeber und -nehmer einer Evaluation sowie Angaben zu den Evaluationsschlussfolgerungen. Die Übersicht weist zudem die hier nicht näher betrachteten Gesetze aus, die der Implementierung völkerrechtlicher Abkommen sowie supranationaler Rechtsetzungsakte der Europäischen Union dienen, und die jeweils eigene Evaluationsbestimmungen enthalten. 2. Gesetze mit Evaluationsvorschriften 2.1. Terrorismusbekämpfungsgesetz (Nr. 3)3 Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (TBG)4 wurden zahlreiche Sicherheitsgesetze , darunter das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz, das BND-Gesetz , das Bundegrenzschutzgesetz und das Bundeskriminalamtgesetz, sowie darüber hinaus das Ausländergesetz und andere ausländerrechtliche Vorschriften angepasst. Grundlage hierfür war 1 BT-Drs. 17/2366. 2 BT-Drs. 18/4057. 3 Die hier verwendete Numerierung der Gesetze greift die im Sachstand WD 3 - 3000 - 38/15 (Anlage 1) benutzte Numerierung der Gesetze auf und dient der Orientierung. 4 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9.1.2002, BGBl. I 2002, S. 361, Berichtigung in BGBl. I 2002, S. 3142. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 5 die Feststellung der Notwendigkeit einer Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente angesichts der Entwicklung des internationalen Terrorismus zu einer weltweiten Bedrohung.5 Gemäß Art. 22 Abs. 2 TBG traten einige dieser Anpassungen, namentlich die Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes , des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Artikel-10-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes, mit einer zeitlichen Befristung in Kraft. Der Bestimmung folgend sollten sie vom 11. Januar 2007 wieder in ihrer ursprünglichen Fassung vom 31. Dezember 2001 gelten. Vor Ablauf dieser Frist war für diese zeitlich befristeten Änderungen die Durchführung einer Evaluation vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 3 TBG). Die Evaluation nach Art. 22 Abs. 3 TBG nahm die Bundesregierung vor; die Ergebnisse veröffentlichte sie in ihrem Bericht vom 11. Mai 2005 zu den Auswirkungen der nach Art. 22 Abs. 2 TBG befristeten Gesetzesänderungen.6 Dem Bericht zufolge diente die Evaluation der Überprüfung der neuen nachrichtendienstlichen Befugnisse und Zuständigkeiten im Hinblick auf ihre Gesetzesfolgen , insbesondere ihre Praktikabilität und die Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele.7 Der Evaluationsbericht der Bundesregierung kommt zu dem Gesamtergebnis, dass die gesetzgeberischen Entscheidungen überwiegend bestätigt wurden; zu einzelnen Punkten wurden auch weitere Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.8 Die Evaluation des Terrorismusbekämpfungsgesetzes mündete in das Gesetzgebungsverfahren für das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TBEG).9 Die Evaluationsergebnisse sowie die in der Anwendungspraxis der angepassten Sicherheitsgesetze gemachten Erfahrung wurden mit dem Gesetz aufgegriffen, das neben zahlreichen weiteren Maßnahmen10 die gemäß Art. 22 Abs. 2 TBG befristeten Sicherheitsbestimmungen durch eine sich anschließende Befristung um weitere fünf Jahre beibehält (Art. 10 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TBEG). Ergänzend hinzuweisen ist auf weitere Evaluationsbestimmungen, die der Gesetzgeber für einzelne der befristeten Sicherheitsnormen getroffen hat.11 Darin wird das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages beauftragt, den Deutschen Bundestag jährlich und nach 5 BT-Drs. 14/7727, S. 1. 6 Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der nach Artikel 22 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes befristeten Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Artikel 10-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes, Ausschussdrucksache des Innenausschusses vom 11. Mai 2005, 15(4)218. Der Bericht ist darüber hinaus online abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismus/Bericht _BReg_Auswirkung_Terrorismusbekaempfungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 2. März 2015). 7 Fn. 6, Seite 2 f. 8 Vgl. Fn. 6, Schlussfolgerungen zu den einzelnen Evaluationsgegenständen in Kapitel C. 9 BT-Drs. 16/2921. 10 Vgl. im Detail: Gustav Heinemann-Initiative & Humanistische Union (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit, 2009, S. 39 ff. 11 § 8 Abs. 10 BVerfSchG – auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 6 BVerfSchG, § 5 und § 10 Abs. 3 Satz 6 MAD- Gesetz sowie § 2 Abs. 1a Satz 4 und § 8 Abs. 3a Satz 6 BND-Gesetz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 6 drei Jahren zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung zu unterrichten. Das Kontrollgremium kam dieser Berichtspflicht mit seinen Berichten zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz nach.12 2.2. Zuwanderungsgesetz13 (Nr. 14) Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz unterzog der Bundesgesetzgeber sämtliche Bestimmungen der Migrations- und Integrationspolitik sowie des Aufenthaltsrechts von Nichtdeutschen einer umfassenden Reform. Mit dem Artikelgesetz wurden das Aufenthaltsgesetz und das Gesetz zur Freizügigkeit von EU-Bürgern neu eingeführt und zahlreiche bestehende Vorschriften geändert. Das Gesetz vollzog dabei auch die notwendigen Änderungen des Ausländerrechts durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 nach.14 Die Evaluation des Gesetzes war nicht im Zuwanderungsgesetz bestimmt worden, vielmehr wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 11. November 200515 eine Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes anhand der Anwendungspraxis vereinbart. Den Auftrag übernahm das Bundesministerium des Innern (BMI) und legte die Ergebnisse seiner Evaluation16 mit seinem Bericht vom Juli 2006 vor.17 Für den Regelungsbereich der Inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung kommt das Ministerium zu dem Ergebnis, dass sich die sicherheitsrelevanten Normen des Zuwanderungsgesetzes, insbesondere im Bereich der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung insgesamt bewährt haben. Als wirksames Instrument mit spezialpräventiver Wirkung hätten sich gerade Überwachungsmaßnahmen erwiesen, die bei aus Gründen der inneren Sicherheit ausgewiesenen Ausländern angeordnet werden können. 12 Vgl. BT-Drs. 15/981, 15/3391, 15/5506, 16/2550, 16/5982. 13 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), vom 30. Juli 2004, BGBl. I 2004, S. 1950. 14 BT-Drs. 15/420 S. 61. 15 Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 11. November 2005, S. 118, Zeilen 5760 ff., online verfügbar unter: http://www.kas.de/upload/ACDP/CDU/Koalitionsvertraege /Koalitionsvertrag2005.pdf (zuletzt abgerufen am 4. März 2015). 16 Das Gesetz wurde in einem mehrstufigen Verfahren evaluiert, das die Einholung schriftlicher Stellungnahmen der betroffenen Bundes- und Landesministerien sowie von Nichtregierungsorganisationen, die Anhörung von Experten, eine Analyse der Rechtsprechung zum Zuwanderungsgesetz sowie die Evaluierung der Integrationskurse durch externe Beratungsunternehmen umfasste. Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 151. 17 Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), Juli 2006, online verfügbar unter: http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/151396/publicationFile/14810/evaluierungsbericht _zum_zuwanderungsgesetz.pdf (zuletzt abgerufen am 4. März 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 7 Darüber hinaus stellt das BMI in seinem Bericht Optimierungsbedarf auf gesetzgeberischer Ebene fest. Die im Evaluierungsbericht ausgewiesenen Empfehlungen18 sind in Teilen in dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union berücksichtigt worden.19 Die gesetzlichen Optimierungsmaßnahmen, die auf sicherheitspolitischen Erkenntnissen beruhen, betreffen vor allem wesentliche Änderungen im Visumverfahren . Darüber hinaus wurde das Konsultationsverfahren gemäß § 73 AufenthG auf alle bekannten Referenzpersonen erstreckt.20 2.3. Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz - GDG) vom 22. Dezember 200621 (Nr. 18) Mit dem am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen Gesetz wurden zur weiteren Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Sicherheitsbehörden die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung einer gemeinsamen standardisierten Zentralen Antiterrordatei sowie von gemeinsamen Projektdateien von Polizeien und Nachrichtendiensten geschaffen. Das Gesetz sah zum einen die Einführung des Antiterrordateigesetzes (ATDG) und zum anderen die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für projektbezogene gemeinsame Dateien (Projektdateien) vor, die der Unterstützung einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des MAD, des BND, der Polizeibehörden des Bundes und der Länder und des ZKA dienen. Nach Art. 5 Abs. 2 GDG war das durch dieses Gesetz neu geschaffene Antiterrordateigesetz ein Jahr vor Ablauf seiner sechsjährigen Befristung unter Einbeziehung eines im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellenden wissenschaftlichen Sachverständigen zu evaluieren. Nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erhielt die Ramboll Management GmbH, Hamburg, den Auftrag, eine wissenschaftliche Methodenberatung durchzuführen. Der Deutsche Bundestag erklärte sein Einvernehmen mit der Beauftragung am 8. März 2011.22 Der Evaluierungsbericht23 wurde dem Deutschen Bundestag am 7. März 2013 zugeleitet. 18 Erforderlich seien zum einen Präzisierungen und Ergänzungen bei den sicherheitsrelevanten Ausweisungstatbeständen und deren Rechtsfolgen. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird dabei auch bei der Beschleunigung sicherheitsrelevanter Ausweisungsverfahren gesehen. Zum anderen empfehle sich eine gesetzliche Neujustierung des in der Praxis bislang nicht zum Einsatz gekommenen Instruments der Abschiebungsanordnung. Vgl. Evaluationsbericht des BMI, Fn. 17, S. 7, 11 ff. sowie 169 ff. 19 BT-Drs. 16/5065. Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, Seite 1970) trat mit Ausnahme einiger Bestimmungen am 28. August 2007 in Kraft. 20 Zu den Maßnahmen im Überblick vgl. BT-Drs. 16/5065, Fn. 19, S. 4 f.; im Einzelnen S. 154 ff. 21 BGBl. I 2006, Seite 3409. 22 Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 2 zu Frage 2. 23 BT-Drs. 17/12665 (neu). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 8 Sowohl die darin festgestellten Ergebnisse der Evaluation24 als auch die Vorgaben25 des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil zum Antiterrordateigesetz vom 24. April 201326 sind in das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 (hier Nr. 54) eingeflossen. 2.4. Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 200727 (Nr. 19) Das am 10. Januar 2007 in Kraft getretene Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TBEG) nahm die Erkenntnisse aus der Evaluation des Terrorismusbekämpfungsgesetzes auf und setzte sie um. Dies führte zur Beibehaltung der im Terrorismusbekämpfungsgesetz befristeten Regelungen mit erneuter Befristung auf weitere fünf Jahre. Zudem wurden insbesondere die Auskunftsbefugnisse für die Nachrichtendienste bei Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ergänzt und fortentwickelt.28 Die Evaluation des TBEG wurde in Art. 11 TBEG dahingehend bestimmt, dass die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz und das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes , des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 und des Straßenverkehrsgesetzes vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren sind. Die Evaluierungsbestimmung in Art. 11 TBEG wird durch Art. 10 TBEG konkretisiert. Dieser sah vor, bestimmte Vorschriften der in Art. 11 TBEG genannten Gesetze zum Stichtag des 10. Januar 2012 wieder auf einen früheren Rechtszustand zurückzuführen, insbesondere mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz oder Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz eingeführte Befugnisse wieder zu beseitigen. Demgemäß ging der Evaluierungsauftrag dahin, festzustellen, ob diese Rückführung gemäß Art. 10 TBEG tatsächlich umgesetzt werden sollte, oder ob ein Bedarf für die – unveränderte oder modifizierte – Fortgeltung einzelner Vorschriften besteht.29 Der Evaluierungsvorgabe wurde entsprochen. Im Ergebnis eines Vergabeverfahrens erhielt die Ramboll Management GmbH, Hamburg, den Zuschlag, eine wissenschaftliche Methodenberatung durchzuführen. Der Deutsche Bundestag erklärte sein Einvernehmen mit der Bestellung durch einen Beschluss des Innenausschusses vom 17. Juni 2009. Darüber hinaus wurde Prof. Dr. Heinrich A. Wolff, Europa-Universität Viadrina (Frankfurt/Oder), Lehrstuhl für Öffentliches 24 Zu den Ergebnissen bzw. den daraus abgeleiteten Empfehlungen vgl. Fn. 23, S. 5 bzw. S. 53 f.23 25 Vgl. hierzu: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Antiterrordateigesetz, Aktueller Begriff Nr. 18/13, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 23. Mai 2013, abrufbar unter: http://www.bundestag.btg/ButagVerw/W/Ausarbeitungen/Einzelpublikationen/Ablage/2013/Die_Entscheidung _1369375565.pdf (zuletzt abgerufen am 4.März 2015). 26 BVerfGE 133, 277. 27 BGBl. I 2007, Seite 2. 28 BT-Drs. 16/2921. 29 Vgl. BT-Drs. 17/6925, S. 10 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 9 Recht, mit der Evaluierung einiger zentraler Normen beauftragt. Gegenstand seines Gutachtens30 war die Anwendungspraxis aus staatsrechtswissenschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung grundrechtlicher Fragestellungen, insbesondere unter Würdigung der Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf die Grundrechte der Betroffenen.31 Die Ergebnisse der Evaluation des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes flossen ein in das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Nr. 43). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge führte die Evaluation zu der Erkenntnis, dass Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Rechtsschutz und die Kontrolle gegenüber den Nachrichtendiensten sowie hinsichtlich der Effektivität ihrer Aufgabenerfüllung bestehen. Darüber hinaus sollten die von der Befristung gemäß Art. 10 TBEG betroffenen Befugnisse teilweise erneut befristet verlängert werden und im Übrigen auslaufen. Eine schlichte Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Rechtsstandes sei den Erkenntnissen im Ergebnis der Evaluierung nach Art. 11 TBEG nicht angemessen.32 Ergänzend hinzuweisen ist auf weitere Evaluationsbestimmungen, die der Gesetzgeber für einzelne der befristeten Sicherheitsnormen getroffen hat.33 Darin wird das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages beauftragt, den Deutschen Bundestag jährlich und nach drei Jahren zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung zu unterrichten. Das Kontrollgremium kam seiner Berichtspflicht mit seinen Berichten zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz , zuletzt mit Bericht vom 19. Dezember 2013, nach.34 2.5. Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundes kriminalamt vom 25. Dezember 200835 (Nr. 29) Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz wurde das Bundeskriminalamt (BKA) zur Verbesserung seiner Möglichkeiten bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in bestimmten Fallgruppen mit der Kompetenz zur Übernahme von Aufgaben der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie entsprechenden Befugnissen ausgestattet. Der Gesetzgeber machte mit diesem Gesetz erstmals Gebrauch von der im Zuge der Föderalismusreform im Grundgesetz verankerten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das BKA (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG). Dem BKA wurden mit diesem Gesetz erstmals originäre präventiv-polizeiliche Befugnisse zugewiesen.36 30 Vgl. Ausschussdrucksache des Innenausschusses 17(4)245. 31 Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 2 zu Frage 2. 32 Vgl. BT-Drs. 17/6925, Fn. 29, S. 10. 33 § 8 Abs. 10 BVerfSchG – auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 6 BVerfSchG, § 5 und § 10 Abs. 3 Satz 6 MAD- Gesetz sowie § 2 Abs. 1a Satz 4 und § 8 Abs. 3a Satz 6 BND-Gesetz. 34 Vgl. BT-Drs. 16/11560; 17/550; 17/4277; 17/8638; 17/12774; 18/216. 35 GVVG, BGBl. I 2008, S. 3083. 36 Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland, 2013, S. 25 ff., online verfügbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/Bericht_Reg- Kom_Sicherheitsgesetzgebung.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 4. März 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 10 In Art. 6 sieht das Gesetz eine Evaluierung der mit Art. 1 Nr. 2 sowie Nr. 5 §§ 20j und 20k in das BKA-Gesetz neu aufgenommenen Bestimmungen vor. Die Evaluation ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, durchzuführen. Der Evaluierungsauftrag betrifft die neu in das BKA-Gesetz aufgenommenen Bestimmungen zur Übernahme der Aufgaben der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das BKA in Fällen einer bundesländerübergreifenden Gefahr oder nicht erkennbarer Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde oder in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde um Übernahme ersucht (Art. 1 Nr. 2 [§ 4a neu]); Rasterfahndung und Eingriffen in informationstechnische Systeme (Art. 1 Nr. 5 [§§ 20j und 20 k]). Im Auftrag des BMI hat das Beschaffungsamt des Ministeriums in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Vergabeverfahren für die Leistungen des wissenschaftlichen Sachverständigen durchgeführt.37 Aus diesem Verfahren liegt inzwischen ein zuschlagsfähiges Angebot vor. Der Bundesminister des Innern hat mit Schreiben vom 17. November 2014 den Präsidenten des Deutschen Bundestags darum gebeten, das Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens des Deutschen Bundestags betreffend die Beauftragung einzuleiten.38 2.6. Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) vom 30. Juli 200939 (Nr. 33) Zentrales Ziel des am 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes war es, eine strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen Tätern, die bestimmte „schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten,“ zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde das bestehende Instrumentarium des Staatsschutzstrafrechts um Vorschriften ergänzt, die den besonderen Gefährdungslagen bei der Vorbereitung terroristischer Anschläge gerecht werden sollten. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz zwei internationale Rechtsinstrumente40 innerstaatlich umgesetzt. Das Gesetz enthält keine Vorschrift über die Evaluation seiner Bestimmungen. Im Jahr 2011 hat die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, ein Forschungsvorhaben zur Evaluation des GVVG in Auftrag gegeben. Auftragnehmer waren die Kriminologische Zentralstelle e. V. (KrimZ) in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Thomas Feltes, Ruhr-Universität Bochum, Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft. Diese legten 37 Vgl. BT-Drs. 17/14055, zu Frage 12. 38 Antwort des BMI, Referat ÖS I 2, vom 20. Februar 2015 auf das Auskunftsersuchen des Fachbereichs WD 3 der Wissenschaftlichen Dienste vom 17. Februar 2015. 39 BGBl. I 2009, S. 2437. 40 Dabei handelt es sich um das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005, das von der Bundesrepublik erst am 10. Juni 2011 ratifiziert wurde, sowie um den Rahmenbeschluss 2008/919/JI vom 28. November 2008 des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 11 ihren Endbericht mit den Ergebnissen des rechtstatsächlichen Forschungsvorhabens im August 2012 vor.41 Untersuchungsgegenstand waren ausschließlich die durch das GVVG im Strafgesetzbuch (StGB) neu eingeführten Straftatbestände § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), § 89b StGB (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) und § 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat). Hinsichtlich der Evaluationstiefe wird darauf hingewiesen, dass durch den vergleichsweise kurzen Untersuchungszeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes eine verhältnismäßig geringe Datenmenge zur Verfügung stand, die lediglich beschränkte Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Gesetzes erlaubte. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG gegen die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus sei daher erst angezeigt, wenn sie auf eine breitere Datenbasis gestützt werden kann.42 2.7. Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Nr. 43) Das am 10. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetz43 diente der Umsetzung der Ergebnisse der Evaluation einzelner Vorschriften zur Regelung von Befugnissen der Nachrichtendienste des Bundes aus dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz. Insbesondere beinhaltete das Gesetz Einzelmaßnahmen zur Verbesserung des Rechtsschutzes und der exekutiven sowie parlamentarischen Kontrolle gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes im Hinblick auf Grundrechtseingriffe, die mit der Ausübung dieser Befugnisse einhergehen. Auskunfts- und Eingriffsbefugnisse der Nachrichtendienste, die sich im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung als entbehrlich erwiesen haben, wurden aufgehoben. Die mit positivem Ergebnis evaluierten Bestimmungen der Terrorismusbekämpfungsgesetze wurden mit erneuter Befristung bis zum 10. Januar 2016 fortgeführt .44 Nach Art. 9 des Gesetzes ist bis zum 10. Januar 2016 eine erneute Evaluation zur Anwendung der durch die Terrorismusbekämpfungsgesetze geschaffenen und geänderten Vorschriften vorgesehen . Damit umfasst der komplexe Evaluierungsauftrag neben den Bestimmungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes die Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes und des BND-Gesetzes sowie des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes . Mit der Durchführung der Evaluierung hat das BMI das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation in Speyer (InGFA) beauftragt. Der Abschlussbericht des InGFA soll im März 2015 vorgelegt werden.45 41 Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 2 zu Frage 2. 42 Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 2 zu Frage 2. 43 BGBl. I 2011, S. 2576. 44 BT-Drs. 17/6925. 45 Bericht der InGFA zum Evaluierungsauftrag des BMI. Online verfügbar unter: http://www.foevspeyer .de/ingfa/inhalte/05k_projekte_Eval_TBEG.asp (zuletzt abgerufen am 4.3.2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 12 2.8. Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (VWDG) vom 22. Dezember 201146 (Nr. 50) Mit dem am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetz wurden die Rechtsgrundlagen für die Errichtung einer zentralen Visa-Warndatei einerseits sowie für ein Verfahren für einen mittelbaren Abgleich von bestimmten Daten aus Visumverfahren für Sicherheitszwecke andererseits geschaffen. Ziel der Visa-Warndatei ist in erster Linie die Vermeidung von Visummissbrauch durch die neu geschaffene Möglichkeit, die an einem Visumantrag beteiligten Personen gezielt auf rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einem Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug zu überprüfen. Daneben wird ein neues Verfahren zum Abgleich der Visumantragsdaten mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu Personen mit Verbindung zum internationalen Terrorismus eingeführt, um dem besonderen sicherheitspolitischen Interesse im Visumverfahren Rechnung zu tragen.47 Das Gesetz beauftragt in § 17 die Bundesregierung mit der Evaluation der Anwendung dieses Gesetzes drei Jahre nach seinem Inkrafttreten. 2.9. Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze48 (Nr. 54) Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Dezember 2014 geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 über die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes zurück. Darüber hinaus berücksichtigt es die Ergebnisse der nach Art. 5 Abs. 2 GDG bestimmten gesetzlichen Evaluierung des Antiterrordateigesetzes.49 In seiner Entscheidung bewertete das Bundesverfassungsgericht die Antiterrordatei in ihren Grundstrukturen als verfassungsgemäß , verwarf sie jedoch in Einzelpunkten als verfassungswidrig.50 Für die Korrektur der beanstandeten Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 bestimmt. Diese Übergangsfrist diente auch der Prüfung durch den Gesetzgeber, „ob er im Zusammenhang mit der Neuregelung des ATDG auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften ähnlich sind, (…) für angezeigt hält“.51 Das Gesetz bestimmt Änderungen betreffend das Bestimmtheitsgebot und Übermaßverbot in den Bereichen der beteiligten Behörden, der erfassten Personen und der Nutzung verdeckt bereitgestellter Grunddaten. Zudem wurden eine Konkretisierungsbefugnis und eine wirksame Aufsicht für zu speichernde Daten und Einbeziehung von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung aufgenommen.52 46 BGBl. I 2011, S. 3037. 47 Vgl. BT-Drs. 17/6643. 48 BGBl. I 2014, S. 2318. 49 Vgl. BT-Drs. 18/1565, S. 1. 50 BVerfGE 133, 277. 51 BVerfGE 133, 277 (377). 52 Vgl. BT-Drs. 18/1565, Fn. 49. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 13 Durch Art. 1 des Änderungsgesetzes wurde in § 9 ATDG ein neuer Abs. 3 eingefügt. Danach berichtet das BKA alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei. Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag über den Internetauftritt des Bundeskriminalamts zu veröffentlichen.53 3. Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland vom 28. August 2013 Über den methodischen Ansatz einer individuell gesetzesbezogenen Evaluation hinaus verfolgte die mit Beschluss der Bundesregierung vom 17. August 2011 gebildete Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung einen Untersuchungsauftrag, der die Auswirkungen der Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung aus einer übergeordneten rechtsstaatlichen Perspektive zum Gegenstand hatte. Nach den vom Bundeskabinett gebilligten Eckpunkten war die Regierungskommission beauftragt, die Entwicklung der Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland kritisch zu untersuchen und hieraus Schlussfolgerungen für die Gesetze zum Vorgehen gegen Terrorismus im weiteren Sinne und für die künftige Ausgestaltung der Sicherheitsarchitektur in Deutschland zu ziehen. Dabei sollte sie den Schwerpunkt ihrer Untersuchung richten auf eine kritische Gesamtschau der verschiedenen Behörden und ihres Zusammenwirkens sowie die Entwicklung ihrer Aufgaben und Befugnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Überschneidungen und Mehrfachzuständigkeiten, sowie die Entwicklung der Gesetzgebung zur Bekämpfung des Terrorismus und internationaler Gefährdung. Die von der Kommission gefundenen Erkenntnisse sollen in Empfehlungen für die Gesetzgebung und für die weitere Entwicklung der Sicherheitsstruktur in Deutschland, sowohl bezogen auf den Aufgabenzuschnitt der Behörden als auch auf ihre materiellen Befugnisse, münden. Die inhaltliche Ausrichtung und organisatorische Aufstellung der beschlossenen Regierungskommission wurde angesichts der Ereignisse und späteren Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) den neuen Gegebenheiten angepasst. Dabei wurde berücksichtigt , dass in weitem Umfang gesetzliche Regelungen, die ursprünglich mit Blick auf den internationalen Terrorismus geschaffen worden sind, auch der Bekämpfung des Rechtsterrorismus dienen können. Kern des Untersuchungsauftrages an die Regierungskommission war damit die Frage, wie die Entwicklung der Gesetzgebung zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere seit dem 11. September 2001, aus rechtsstaatlicher Sicht rechtlich und rechtspolitisch zu bewerten sei und welche Schlussfolgerungen sich daraus für eine 53 BGBl. I 2014, S. 2318 (2320 f.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/15 Seite 14 künftige gesetzliche Ausgestaltung und Absicherung (Kontrolle) der Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden auf Bundesebene ergeben.54 Die Regierungskommission legte ihren Bericht am 28. August 2013 vor.55 54 Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland, 2013, S. 2., online verfügbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/Bericht_Reg- Kom_Sicherheitsgesetzgebung.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 4. März 2015). 55 Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland, Fn. 54. Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 1 - Übersicht zur Evaluation der zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetze Gesetz1 Evaluation im Gesetz vorgeschrieben? Wer führte in wessen Auftrag die Evaluation durch? Folgen der Evaluation Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund anderer Verpflichtung Nr. 3 Ja. Evaluation im Hinblick auf die nach Art. 22 Abs. 2 TBG zeitlich befristeten Gesetze gemäß Art. 22 Abs. 3 TBG vorgeschrieben. Bericht des BMI unter Verweis auf die gesetzliche Verpflichtung gemäß Art. 22 Abs. 3 TBG. Erlass des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes (hier: Nr. 19), mit dem die Evaluationsergebnisse und darüber hinausgehende Erfahrungen aus der Anwendungspraxis der angepassten Sicherheitsgesetze aufgegriffen wurden. Nr. 4 Das BKA unterstützt als Zentralstelle für Verdachtsanzeigen die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen. Über diese Tätigkeit hat das BKA nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschebekämpfungsgesetz einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Nr. 6 Nach dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sind die Vertragsstaaten gehalten, „(...) den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu 1 Die hier verwendete Numerierung der Gesetze entspricht der im Sachstand WD 3 – 3000 – 38/15 vorgenommenen. Zur besseren Handhabung der vorliegenden Übersicht ist ihr eine Legende der hier aufgeführten Gesetze auf S. 11 ff. angefügt. Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 2 - Gesetz1 Evaluation im Gesetz vorgeschrieben? Wer führte in wessen Auftrag die Evaluation durch? Folgen der Evaluation Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund anderer Verpflichtung vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst (…)“. [BGBl. II 2002, S. 2506 (2507).] Nr. 8 Nach dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sind die Vertragsstaaten aufgefordert, „(…) den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst (…)“ [BGBl. II 2003, S. 1923 (1925)]. Nr. 9 Am 8. Juni 2004 und am 6. November 2007 hat die EU-Kommission jeweils einen Bericht zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung vorgelegt; Rechtsgrundlage war Artikel 11 des genannten Rahmenbeschlusses [Ergebnisse in: KOM(2004) 409.; KOM(2007) 681]. ------ Darüber hinaus wird innerhalb der Bundesregierung derzeit geprüft, ob der Vereinigungsbegriff der §§ 129, 129a StGB – wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt wird – den Anforderungen Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 3 - Gesetz1 Evaluation im Gesetz vorgeschrieben? Wer führte in wessen Auftrag die Evaluation durch? Folgen der Evaluation Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund anderer Verpflichtung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2008/ABl. L 300 S. 42) und des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI; ABl. EG Nr. L 164 S. 3) genügt. [Vgl. BT-Drs. 18/4057, S. 5.] Nr. 12 Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität bestimmt in Art. 4 Abs. 1: „Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen.“ [BGBl. II 2004, S. 1059 (1063).] Nr. 14 Nein. Vereinbarung über die Evaluation im Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005. Das BMI legte im Juli 2006 seinen Evaluationsbericht vor. Berichtsgrundlage bildete ein mehrstufiges Evaluationsverfahren. Erlass des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, S. 1970) Nr. 15 Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 4 - Gesetz1 Evaluation im Gesetz vorgeschrieben? Wer führte in wessen Auftrag die Evaluation durch? Folgen der Evaluation Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund anderer Verpflichtung und der Regierung der Tunesischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung bestimmt in Art. 4 Abs. 1: „Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Durchführung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen.“ [BGBl. II 2004, S. 1570 (1574).] Nr. 17 Erfahrungswertanalyse im Vertrag vorgeschrieben (Kap. 1 Art. 1 Abs. 4 Prümer Vertrag; vgl. ZustimmungsG vom 10.07.2006, BGBl. II 2006, S. 626). Danach wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen bei der Durchführung des Vertrags eine Initiative für die Überführung der Regelungen dieses Vertrags in den Rechtsrahmen der EU unterbreitet. Mit dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität wurde diese Initiative verwirklicht. Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 5 - Gesetz1 Evaluation im Gesetz vorgeschrieben? Wer führte in wessen Auftrag die Evaluation durch? Folgen der Evaluation Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund anderer Verpflichtung Nr. 18 Ja. Art. 5 Abs. 2 GDG bestimmt die Evaluierung des Art. 1 (ATDG) fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird. Im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag wurde die Ramboll Management GmbH, Hamburg beauftragt , eine wissenschaftliche Methodenberatung durchzuführen. Erlass des Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 (hier Nr. 54). Nr. 19 Ja. Evaluierung im Hinblick auf die Anwendung der durch das TBG und das TBEG geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 und des Straßenverkehrsgesetzes vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird. (Art. 11 TBEG) Im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag wurde die Ramboll Management GmbH, Hamburg beauftragt , eine wissenschaftliche Methodenberatung durchzuführen. Zusätzliche Beauftragung von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff mit der Evaluierung einiger zentraler Normen. Erlass des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (hier Nr. 43). Nr. 22 In dem Abkommen zwischen der EU und den USA über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger- Name-Records, PNR) und deren Übermittlung an das United States Departement of Homeland Security (DHS) ist festgelegt, dass das DHS und die EU die Durchführung des Abkommens regelmäßig überprüfen werden, Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 6 - Gesetz1 Evaluation im Gesetz vorgeschrieben? Wer führte in wessen Auftrag die Evaluation durch? Folgen der Evaluation Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund anderer Verpflichtung um zu gewährleisten, dass die Verfahren zur Verarbeitung von PNR ordnungsgemäß und unter Schutz der Privatsphäre durchgeführt werden. [BGBl. II 2007, S. 1978 (1986).] Nr. 26 - - - Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich bestimmt in Art. 7 die Evaluierung des Abkommens und die Einrichtung von Arbeitsgruppen seitens der zuständigen Behörden. [BGBl. II 2008, S. 758 (762).] Nr. 28 Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität bestimmt in Art. 4, dass die Vertragsparteien zur Bewertung der Durchführung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen. [BGBl. II 2008, S. 1182 (1185).] Nr. 29 Ja. Gemäß Art. 6 Evaluation der mit Art. 1 Nr. 2 sowie Nr. 5 §§ 20j und 20k in das BKA-Gesetz neu aufgenommenen Bestimmungen unter Einbeziehung Im Auftrag des BMI hat das Beschaffungsamt des Ministeriums in Abstim- Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 7 - Gesetz1 Evaluation im Gesetz vorgeschrieben? Wer führte in wessen Auftrag die Evaluation durch? Folgen der Evaluation Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund anderer Verpflichtung eines wissenschaftlichen Sachverständigen binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten am 1.1.2009. mung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Vergabeverfahren für die Leistungen des wissenschaftlichen Sachverständigen durchgeführt . Ein zuschlagfähiges Angebot liegt vor. Dieses wurde dem Präsidenten des Deutschen Bundestags zur Einleitung des Verfahrens zur Einvernehmensherstellung zugeleitet. Nr. 33 Nein. Auftrag des Bundesamtes für Justiz über ein rechtstatsächliches Forschungsvorhaben zur Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten an die Kriminologische Zentralstelle e.V. in Kooperation mit Prof. Dr. Thomas Feltes, Ruhr-Universität Bochum. Begrenzte Evaluationstiefe aufgrund des vergleichsweise kurzen Untersuchungszeitraums führte zu lediglich beschränkten Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Gesetzes und zu der Empfehlung, eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG gegen die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus auf eine breitere Datenbasis zu stützen. Nr. 38 In Art. 6 des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus wird der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) beauftragt, die Anwendung dieses Übereinkommens zu verfolgen . [BGBl. II 2010, S. 1230 (1235).] Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 8 - Gesetz1 Evaluation im Gesetz vorgeschrieben? Wer führte in wessen Auftrag die Evaluation durch? Folgen der Evaluation Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund anderer Verpflichtung Nr. 43 Ja. Nach Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist die Anwendung der durch die Terrorismusbekämpfungsgesetze geschaffenen und geänderten Vorschriften vor dem 10. Januar 2016 zu evaluieren. Das BMI hat das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation in Speyer - InGFA beauftragt . Der Abschlussbericht der InGFA soll im März 2015 vorgelegt werden. Nr. 48 Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich bestimmt in Art. 7, dass die Vertragsparteien zur Bewertung der Durchführung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen. [BGBl. II 2012, S. 421 (424).] Nr. 49 Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich bestimmt in Art. 7, dass die Vertragsparteien zur Bewertung der Durchführung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen. [BGBl. II 2012, S. 402 (405).] Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 9 - Gesetz1 Evaluation im Gesetz vorgeschrieben? Wer führte in wessen Auftrag die Evaluation durch? Folgen der Evaluation Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund anderer Verpflichtung Nr. 50 Ja. Nach § 17 des Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes ist die Anwendung des Gesetzes drei Jahre nach seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2013 zu evaluieren. Nr. 54 Ja. In Art. 1 § 9 des Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze wurde ein neuer Abs. 3 eingeführt, der das BKA bauftragt, dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei zu berichten. Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 10 - Legende: Nr. Bezeichnung des Gesetzes Fundstelle 3 Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG, sog. Sicherheitspaket 2) vom 9. Januar 2002 BGBl. I 2002, S. 361; Berichtigung: BGBl. I 2002, S. 3142 4 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz) vom 8. August 2002 BGBl. I 2002, S. 3105 6 Gesetz zum Internationalen Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge vom 05. Oktober 2002 BGBl. II 2002, S. 2506 8 Gesetz zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 19. Dezember 2003 BGBl. II 2003, S. 1923 9 Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 BGBl. I 2003, S. 2836 12 Gesetz zum Abkommen vom 3. März 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität vom 23. Juli 2004 BGBl. II 2004, S. 1059 14 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 BGBl. I 2004, S. 1950 15 Gesetz zum Abkommen vom 7. April 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, Gesetz vom 02. Dezember 2004 BGBl. II 2004, S. 1570 17 Gesetz vom 10. Juli 2006 zum Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prümer Vertrag) BGBl. II 2006, S. 626 Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 11 - Nr. Bezeichnung des Gesetzes Fundstelle 18 Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz - GDG) vom 22. Dezember 2006 BGBl. I 2006, S. 3409 19 Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz - TBEG) vom 5. Januar 2007 BGBl. I 2007, S. 2 22 Gesetz vom 20. Dezember 2007 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records - PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security vom 26. Juli 2007 BGBl. II 2007, S. 1978 26 Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich vom 29. Juli 2008 BGBl. II 2008, S. 758 28 Gesetz zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der organisierten Kriminalität, Gesetz vom 23. Oktober 2008 BGBl. II 2008, S. 1182; BGBl. II 2009, S. 964b 29 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 BGBl. I 2008, S. 3083 33 Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 BGBl. I 2009, S. 2437 38 Gesetz zu dem Protokoll vom 15. Mai 2003 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus, Gesetz vom 26. Oktober 2010 BGBl. II 2010, S. 1230 43 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 BGBl. I 2011, S. 2576 44 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. August 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung, Gesetz vom 3. Mai 2012 BGBl. II 2012, S. 435 Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15 - 12 - Nr. Bezeichnung des Gesetzes Fundstelle 48 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich, Gesetz vom 3. Mai 2012 BGBl. II 2012, S. 421 49 Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich, Gesetz vom 03. Mai 2012 BGBl. II 2012, S. 402 50 Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 22. Dezember 2011 BGBl. I 2011, S. 3037 54 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 BGBl. I 2014, S. 2318