© 2013 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 043/13 Der zivile Einsatz von Drohnen in den Mitgliedstaaten der EU Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 2 Der zivile Einsatz von Drohnen in den Mitgliedstaaten der EU Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 043/13 Abschluss der Arbeit: 24. April 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 1.1. Der Einsatz von Drohnen zu privaten/ kommerziellen Zwecken 4 1.2. Der polizeiliche Einsatz von Drohnen 4 2. Einleitung 5 3. Zur Sach- und Rechtslage in Deutschland 6 4. Zur Sach- und Rechtslage in den Mitgliedstaaten der EU 7 4.1. Frankreich 7 4.2. Italien 9 4.3. Polen 9 4.4. Vereinigtes Königreich 9 4.5. Übersicht über den hoheitlichen Einsatz von Drohnen in den Mitgliedstaaten der EU 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 4 1. Zusammenfassung Nachfolgend wird ein Überblick über die Sach- und Rechtslage zum Einsatz von Drohnen im EU- Vergleich gegeben, dem eine Abfrage über das Europäische Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) zugrundeliegt. Zusammenfassend lässt sich aus den erhaltenen Antworten der Parlamente der EU-Mitgliedstaaten folgendes Bild skizzieren: 1.1. Der Einsatz von Drohnen zu privaten/ kommerziellen Zwecken Während in Italien der außermilitärische Einsatz von Drohnen gar nicht vorgesehen ist, werden Drohnen sowohl in Frankreich wie auch im Vereinigten Königreich vielfältig eingesetzt und unterliegen daher genauen Rechtsregimen. Im Vereinigten Königreich müssen zum Einsatz von Drohnen strengere Voraussetzungen erfüllt werden als in Frankreich. So dürfen unbemannte Luftfahrzeuge im britischen Luftraum nur eingesetzt werden, wenn sie unter 20 kg wiegen. Der Einsatz aller übrigen Drohnen unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt und muss gesondert registriert werden. In Frankreich hingegen bedürfen Drohnen über 25 kg in der Regel lediglich eines Flugtauglichkeitsscheines . Auch ist der Einsatz von Drohnen grundsätzlich erlaubt und bedarf nur im Ausnahmefall einer ausdrücklichen Genehmigung. Im Vereinigten Königreich muss der Flugzeugführer die Drohne jederzeit in Sichtweite behalten, während in Frankreich ein Einsatz auch außerhalb der Sichtweite des Flugzeugführers möglich ist. Zudem können Drohnen im Luftraum des Vereinigten Königreichs lediglich in besonders abgegrenzten Bereichen eingesetzt werden. In Frankreich hingegen ist eine solche Einschränkung nicht ersichtlich. In Polen können Drohnen grundsätzlich zwar auch zu privaten/kommerziellen Zwecken eingesetzt werden. Spezielle gesetzliche Regelungen, die einen solchen Einsatz von Drohnen normieren , sind bislang jedoch noch nicht erlassen worden. 1.2. Der polizeiliche Einsatz von Drohnen Der Großteil der Mitgliedstaaten der EU, deren Parlamente eine Stellungnahme abgegeben haben, setzt Drohnen zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Inland bislang nicht ein. Lediglich Belgien, die Niederlande, Polen und Portugal sehen den Einsatz von Drohnen durch die Polizei vor. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 5 2. Einleitung Die folgende Ausarbeitung befasst sich mit dem zivilen Einsatz von Drohnen1in den Mitgliedstaaten der EU. Dabei wird der Einsatz von Drohnen im Rahmen einer privaten, kommerziellen Nutzung sowie zu hoheitlichen Zwecken durch Polizeikräfte untersucht. Die hier zusammengestellten Informationen basieren auf Abfragen der Parlamente der EU-Mitgliedstaaten über das Europäische Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD).2 Die Mitgliedstaaten der EU wurden in zwei Gruppen aufgeteilt und deren Parlamente um eine Stellungnahme gebeten. An die erste Gruppe, die Parlamente von Frankreich, Spanien, Italien, Polen und dem Vereinigten Königreich, wurde der folgende Fragenkatalog gerichtet: 1. Wie viele Drohnen werden jeweils ungefähr für private/kommerzielle Zwecke genutzt, und um welche Zwecke handelt es sich im Wesentlichen? 2. Welche verkehrsrechtlichen Regelungen gelten für den Einsatz von Drohnen? 3. Welchen Datenschutz- und weiteren spezialrechtlichen Beschränkungen unterliegt der Einsatz von Drohnen für kommerzielle Zwecke? 4. In welchen Ländern werden Drohnen von der Polizei genutzt, für welche Zwecke und wie viele Drohnen sind jeweils im Besitz der Polizei (wenn möglich nach Polizeikörpern unterschieden wie lokale, zentralstaatliche, Gendarmerie und andere Kräfte)? 5. In welchen Ländern werden Drohnen auch in Zusammenhang mit politischen Versammlungen eingesetzt? 6. Welchen (versammlungs- und informationsrechtlichen) Beschränkungen unterliegt der Einsatz von Drohnen anlässlich von Versammlungen? 7. Wird der Einsatz von Drohnen gesellschaftlich kontrovers diskutiert und wenn ja, welche Positionen werden dabei im Wesentlichen von welchen Akteuren vertreten? 8. Sind gegenwärtig Veränderungen der Rechtslage in Vorbereitung und wenn ja, in welcher Hinsicht? 1 Unmanned, uninhabited, unpiloted, remotely operated aircraft/aerial vehicle. 2 EZPWD-Anfrage Nr. 2260 vom 25. März 2013. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 6 Bis auf Spanien haben alle angefragten Parlamente geantwortet. Die Antworten der Parlamente lagen ausschließlich in englischer bzw. französischer Sprache vor, sodass eine Arbeitsübersetzung durch den Fachbereich WD 3 ins Deutsche erforderlich war. An die zweite Gruppe, die Parlamente der übrigen Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich , Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), wurde die folgende grundsätzliche Frage gerichtet: Werden von der Polizei des jeweiligen Landes Drohnen im Inland eingesetzt? Bulgarien, Irland und Malta haben keine Stellung zu der Frage genommen. Die Kurzantworten der übrigen Länder – einschließlich derjenigen der ausführlich befragten – wurden in einer Tabelle zusammengestellt. 3. Zur Sach- und Rechtslage in Deutschland In Deutschland werden Drohnen zu vielfältigen privaten und kommerziellen Zwecken eingesetzt, so etwa für Luftaufnahmen zur Erschließung von Grundstücken, Wartungsarbeiten, atmosphärische Untersuchungen, Unterstützung von Kommunikationsvorgängen und unterschiedliche Beobachtungseinsätze .3 Der zivile unbemannte Luftverkehr ist in Deutschland im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) geregelt. Das Gesetz trifft Regelungen zur Registrierung sowie zur Nutzung und Genehmigung von unbemannten Luftfahrtsystemen.4 Sofern die Drohnen 150 kg überschreiten, kommt die EG-Verordnung 216/2008 zur Anwendung. Unbemannte Flugzeuge werden sowohl von der Bundespolizei als auch von der Polizei der Bundesländer z.B. im Rahmen von Demonstrationen, im Grenzschutz, bei Überwachung von Gleisanlagen, für gezielte Personensuche sowie für die Erkennung von Rauschgiftanbau genutzt.5 Der nicht-militärische Einsatz von Drohnen unterliegt in Deutschland Regelungen der Verfassung, des Gefahrenabwehrrechts, der Strafprozessordnung, des Versammlungsrechts und des Datenschutzgesetzes . Ein hoheitlicher Einsatz von Drohnen ist zunächst an den Grundrechten zu messen. Einschlägig ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 3 Siehe hierzu , System Unbemanntes Luftfahrzeug: Stand und Perspektive, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand, WD 2 – 3000 – 213/11, S. 12. 4 Siehe hierzu , Das Recht des zivilen unbemannten Luftverkehrs, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand, WD 7 – 3000 – 055/13. 5 http://www.spiegel.de/politik/deutschland/ueberwachung-in-deutschland-bundesregierung-plant-ausbau-derdrohnen flotte-a-816644.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 7 Grundgesetz (GG).6 Wird eine Drohne im Zusammenhang mit einer Versammlung eingesetzt, ist auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG betroffen.7 In diese Rechte kann jedoch aufgrund einer einfachgesetzlichen Regelung eingegriffen werden, solange das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Als Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff kommen im Bereich der Gefahrenabwehr das Versammlungsgesetz und die Polizeigesetze (des Bundes und der Länder) in Betracht. Auch für den Bereich der Strafverfolgung kann unter den in der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen der Einsatz von Drohnen für Observationszwecke erfolgen.8 Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, dass eine offene Datenerhebung als milderes Mittel grundsätzlich Vorrang hat.9 Video-Drohnen können hingegen so in bestimmten Flughöhen eingesetzt werden, dass eine akustische oder visuelle Wahrnehmung nicht möglich ist. Es kann sich folglich um einen schweren Eingriff in die genannten Grundrechte handeln, der nur mit der Abwehr einer Gefahr für ein hochrangiges Rechtsgut zu rechtfertigen ist.10 Ein nicht-hoheitlicher, privater Einsatz von Drohnen ist grundsätzlich möglich. Betroffene können aber zivilrechtliche Abwehrrechte, wie etwa auf Unterlassung und Beseitigung gemäß §§ 1004, 905 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, geltend machen. Öffentliche wie auch nicht-öffentliche Stellen sind darüber hinaus im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz an datenschutzrechtliche Vorgaben gebunden. Darunter fallen unter anderem bestimmte Unterrichtungspflichten gegenüber dem Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz ), Beschränkungen der Datenübermittlung (§ 4b, c Bundesdatenschutzgesetz) sowie Rechte des Betroffenen auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 19 ff. Bundesdatenschutzgesetz ). 4. Zur Sach- und Rechtslage in den Mitgliedstaaten der EU 4.1. Frankreich Zu Frage 1: Für private/kommerzielle Zwecke können Drohnen beispielsweise zur Luftraumüberwachung und Überwachung sensibler Standorte, zum Brandschutz oder zur Überwachung von Kulturgütern genutzt werden. 6 Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, 67. EL 2013, Art. 2 Rn. 173 ff. 7 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 12. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 13. 8 § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO. 9 § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO. 10 Roggan, Der Einsatz von Video-Drohnen bei Versammlungen, NVwZ 2011, 590, 592 f.; BVerfGE 113, 348. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 8 Zu Frage 2 und 3 (Einsatz von Drohnen zu privaten Zwecken): Die Regelungen im französischen Recht zielen darauf ab, ein Gleichgewicht zu schaffen, indem einerseits günstige Bedingungen für diese vielversprechende Nutzung von Drohnen geschaffen werden und andererseits das Sicherheitsniveau des Luftverkehrs gegenüber den anderen Nutzern des Luftraums gewahrt bleibt. Gesetze, die den privaten Verkehr von Drohnen regeln, sind die Verordnung vom 11. April 2012 über die Nutzung des Luftraums durch unbemannte Flugsysteme 11 und die Verordnung vom 11. April 2012 über die Entwicklung von unbemannten Flugsystemen und die Voraussetzungen ihres Betriebs.12 Drohnen, die über 25 kg wiegen, bedürfen für ihren Betrieb eines Flugtauglichkeitsscheins. Die übrigen Drohnen werden auf bestimmte Funktionalitäten hin überprüft. In bestimmten Fällen muss darüber hinaus eine ausdrückliche Fluggenehmigung erteilt werden. Für den Betrieb muss zudem der Flugzeugführer Mindestkenntnisse nachweisen, die sich von den Anforderungen ableiten lassen, die an reguläre Flugzeugpiloten gestellt werden. Für die Umsetzung der Flugsicherheitsvorkehrungen sowie die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich des Fluggerätes und des Flugzeugführers ist der Betreiber verantwortlich. Er ist verpflichtet , dem Ministerium für Umwelt, nachhaltige Entwicklung und Energie eine Auflistung seiner einzelnen Tätigkeiten sowie eine Versicherung, dass er die gesetzlichen Regeln einhält, vorzulegen. Einzelne Einsatzzwecke, wie etwa die Aufnahme von Fotographien oder Überwachungen, können außerhalb bestimmter Flugzonen unter Einhaltung besonderer Regelungen verwirklicht werden, soweit die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistet wird. Die Drohne kann während ihres Einsatzes in Sichtweite oder außerhalb der Sichtweite des Flugzeugführers betrieben werden. Bei Betrieb einer Drohne müssen detaillierte Luftfahrtinformationen zur Verfügung gestellt werden, um die Vereinbarkeit mit dem übrigen Luftfahrtverkehr überprüfen und gewährleisten zu können. Zu Frage 4, 5 und 6 (polizeilicher Einsatz von Drohnen): Die französische Polizei hat im Jahre 2008 eine Studie zum Einsatz von bestimmten Drohnen (Typ: ELSA, leichtgewichtige Flugmaschine zur Luftraumüberwachung) initiiert. Dennoch wurden Drohnen bislang und – soweit ersichtlich – zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht eingesetzt. Zu Frage 7 und 8 (gesellschaftlicher Diskurs und absehbare Rechtsänderungen): Keine Angaben. 11 Abrufbar in französischer Sprache unter: http://www.legifrance.gouv.fr/jopdf/common/jo_pdf.jsp?numJO=0&dateJO=20120510&numTexte=9&pageDebut=0865 5&pageFin=08657 (Stand 18.04.2013). 12 Abrufbar in französischer Sprache unter: http://www.legifrance.gouv.fr/jopdf/common/jo_pdf.jsp?numJO=0&dateJO=20120510&numTexte=8&pageDebut=0864 3&pageFin=08655 (Stand 18.04.2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 9 4.2. Italien In Italien werden Drohnen ausschließlich zu militärischen Zwecken genutzt. Regelungen über den Einsatz von Drohnen zu zivilen oder anderweitigen hoheitlichen Zwecken existieren daher nicht. 4.3. Polen Zu Frage 1 (Anzahl der Drohnen): Der Einsatz von Drohnen zu privaten/kommerziellen Zwecken ist derzeit noch nicht gesetzlich geregelt. Es liegen daher auch keine Registrierungen über den Einsatz von Drohnen in diesem Feld vor, so dass keine genauen Angaben über die Anzahl von Einsätzen und ihren Zweck gemacht werden können. Zu Frage 2 und 3 (Einsatz von Drohnen zu privaten Zwecken): Es liegen keine speziellen gesetzlichen Regelungen vor, die den privaten/kommerziellen Einsatz von Drohnen regeln. Zu Frage 4 (polizeilicher Einsatz von Drohnen): Die polnische Polizei verfügt über drei unbemannte Flugzeuge, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzt. Zu Frage 5 (polizeilicher Einsatz von Drohnen): Drohnen werden von der Polizei auch im Rahmen von Versammlungen eingesetzt, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Zu Frage 6 (polizeilicher Einsatz von Drohnen): Der Einsatz von Drohnen im Rahmen von Versammlungen unterliegt keinen besonderen Beschränkungen . Zu Frage 7 (gesellschaftlicher Diskurs): Eine öffentliche Diskussion über den Einsatz von Drohnen findet in Polen zurzeit nicht statt. Zu Frage 8 (absehbare Rechtsänderungen): Der Erlass gesetzlicher Regelungen ist vorgesehen, die genaue Voraussetzungen zum Einsatz von Drohnen normieren sollen. So sollen Drohnen künftig nur in einem bestimmten und zu überwachenden Luftraum sowie in Sichtweite des Flugzeugführers betrieben werden können. 4.4. Vereinigtes Königreich Zu Frage 1 (Anzahl der Drohnen): Keine Angaben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 10 Zu Frage 2 und 3 (von der Zivilen Luftfahrtbehörde zugelassene Drohnen): Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen wird in der Verfügung zum Luftverkehr 2009 (Air Navigation Order 2009, ANO) und in den Regelungen der Luft-Rechtsverordnung 2007 (Rules of the Air Regulations 2007) normiert.13 Richtlinien über den Gebrauch von solchen Luftfahrzeugen wurden zudem von der Zivilen Luftfahrtbehörde (Civil Aviation Authority, CAA) veröffentlicht:14 „Unbemannte Luftfahrtsysteme, die im Vereinten Königreich eingesetzt werden, müssen dieselben Sicherheits- und Betriebsanforderungen erfüllen wie bemannte Luftfahrzeuge. Unbemannte Luftfahrzeuge dürfen folglich im Rahmen ihres Einsatzes in der Luft oder am Boden keine größere Gefahr für Personen, Eigentum, Fahrzeuge und Schiffe darstellen als der Einsatz von bemannten Luftfahrtzeugen einer ähnlichen Klasse oder Kategorie.“15 Die Zivile Luftfahrtbehörde ist für die sichere und effiziente Nutzung des Luftraums verantwortlich. Drohnen, die ein Gewicht von 20 kg übersteigen, sind im Luftverkehr des Vereinigten Königreichs gemäß den Regelungen der Zivilen Luftfahrtbehörde nicht zugelassen. Der Einsatz von Drohnen unter 20 kg bedarf der Genehmigung durch die Zivile Luftfahrtsbehörde gemäß Art. 166(5) der Verfügung zum Luftverkehr 2009 (ANO). Auf Drohnen dieser Art finden spezielle Regelungen Anwendung, die Ausnahmen zu den Regelungen über bemannte Luftfahrzeuge darstellen. Art. 166 und 167 der Verfügung zum Luftverkehr 2009 treffen allgemeine verkehrsrechtliche Regelungen sowie besondere Regelungen für Drohnen, die der Überwachung dienen. Drohnen dürfen im zivilen Einsatz lediglich in Sichtweite, höchstens jedoch im Abstand von 500 m vom Luftfahrzeugführer und in einer Höhe bis zu 400 Fuß (121,92 m) eingesetzt werden. Die Richtlinien der Zivilen Luftfahrtbehörde finden keine Anwendung auf Modellflugzeuge, die zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden.16 Im Luftraum des Vereinigten Königreichs können Drohnen bislang nur in abgesondertem oder besonders begrenztem Luftraum und in Gefahrenzonen fliegen. Der reguläre Flug im zivilen Luftraum ist verboten, da keine der Drohnen, die sich derzeit auf dem Markt befinden, über eine „sense and avoid“-Technologie verfügen. Mithilfe dieser Technologie können der Verkehr oder andere Hindernisse im Luftraum gesehen oder sonst wahrgenommen werden und infolgedessen umflogen werden. Der abgesonderte Luftraum ist ein speziell zugewiesener Luftraum, der zum Flug unbe- 13 HC Deb 11. Februar 2011 c446W. 14 CAP 722-Unmanned Aircraft System Operations in UK Airspace, abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.caa.co.uk/application.aspx?catid=33&pagetype=65&appid=11&mode=detail&id=415 (Stand 10.04.2013). 15 CAP 722-Unmanned Aircraft System Operations in UK Airspace, Zivile Luftfahrtsbehörde, 5. Auflage, 10.08.2012. 16 Regelungen hierzu finden sich in: CAP 658-Model Aircraft: A Guide to Safe Flying, abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.caa.co.uk/application.aspx?catid=33&pagetype=65&appid=11&mode=detail&id=145 (Stand 10.04.2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 11 mannter Luftfahrtsysteme bereitgestellt wurde. Als Gefahrenzone wird allgemein ein Luftraum bezeichnet, in dem jedwede Aktivität durchgeführt werden darf, auch wenn sie besondere Gefahren für den Flug von Luftfahrzeugen birgt. Aufgrund dieser Gefahren für den Luftraum muss die Zone besonders ausgewiesen werden. Die genaue Position (vertikale und seitliche Koordinaten), die Zeiten der Durchführung von gefahrbergenden Aktivitäten und andere wichtige Details werden daher im Wegeverzeichnis der Luftfahrtinformationen des Vereinigten Königreichs veröffentlicht (En-Route section of the United Kingdom Aeronautical Information Publication). Verantwortlich für eine sichere, effektive und effiziente Nutzung der Gefahrenzonen ist die Zivile Luftfahrtbehörde sowie der Betreiber der jeweiligen Gefahrenzone. Das Erlangen von Daten durch Drohnen mit Überwachungstechnologien unterfällt dem Datenschutzgesetz . Darin normiert wird das Sammeln, die Aufbewahrung und die Verwendung von personenbezogenen Daten. Zu Frage 4, 5 und 6 (Einsatz von Drohnen durch die Polizei): Laut Angaben des Innenministeriums im Jahr 2010 fällt der Einsatz von Drohnen durch die Polizei „in die ausschließliche Zuständigkeit der Polizei und unterliegt darüber hinaus lediglich den Normen der Zivilen Luftfahrtbehörde.“17 Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Polizeibehörde , Drohnen zur Bewältigung ihrer Aufgaben einzusetzen. Da auch der polizeiliche Einsatz von Drohnen den Regelungen der Zivilen Luftfahrtbehörde unterliegt und damit Drohnen mit über 20 kg Gewicht nicht zum Einsatz kommen können, dürften die zugelassenen Drohnen für die meisten Polizeieinsätze in der Luft allerdings nicht geeignet sein. Eine breite Ausstattung der Polizeibehörden mit unbemannten Luftsystemen ist jedenfalls bislang nicht vorgesehen. Dies ist vor allem der kontroversen öffentlichen und politischen Debatte über den hoheitlichen zivilen Einsatz von Drohnen und der möglichen Unvereinbarkeit des Einsatzes mit Grundrechten Beteiligter geschuldet.18 Zurzeit befinden sich laut Angaben des Verbands der Polizeipräsidenten (Association of Chief Police Officers, ACPO) im Besitz der Polizei zwei unbemannte Luftfahrtsysteme, wovon jedoch nur eines einsatzbereit ist.19 Eine Meldepflicht der einzelnen Polizeibehörden gegenüber dem Verband der Polizeipräsidenten über den Erwerb von Drohnen besteht allerdings nicht, sodass die Daten über den Besitz von Drohnen unvollständig sein könnten. Es gibt jedenfalls Anhaltspunkte 17 HC Deb 10. Juni 2010 c229W. 18 A. Marshall (Vorsitzender des Verbands der Polizeipräsidenten in der Lufteinheit der nationalen Polizei), Drones, http://www.acpo.police.uk/ThePoliceChiefsBlog/201210AlexMarshallblog.aspx, vom 09.10.2012. 19 HC Deb 30. Januar 2012 c405W. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 12 dafür, dass einige Polizeibehörden (die Polizeibehörde von Staffordshire, Essex, Merseyside und die britische Verkehrspolizei) den Einsatz von Drohnen zu Überwachungszwecken getestet haben.20 Der Einsatz von Drohnen im Zusammenhang mit Versammlungen ist gegenwärtig nicht nachgewiesen , fiele jedoch in die Zuständigkeit derjenigen Polizeibehörde, in deren Gebiet die Versammlung stattfindet. Zu Frage 7 (gesellschaftlicher Diskurs): Eine öffentliche Debatte über den Einsatz von Drohnen findet im Vereinigten Königreich in erster Linie über den Einsatz zu militärischen Zwecken und die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen statt.21 Zu Frage 8 (absehbare Rechtsänderungen): Das Verkehrsministerium und die Zivile Luftfahrtbehörde arbeiten gemeinsam mit europäischen und internationalen Institutionen an der internationalen Harmonisierung der Regelungen zum Einsatz von Drohnen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich etwa auf die Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency, EASA) und die Internationale Organisation zur Zivilen Luftfahrt (International Civil Aviation Organisation). Entwicklungen aus der Harmonisierung der Regelungen können zukünftig zu einer Änderung der Rechtslage führen.22 4.5. Übersicht über den hoheitlichen Einsatz von Drohnen in den Mitgliedstaaten der EU Die Antworten der oben dargestellten sowie aller übrigen Länder sind im Folgenden tabellarisch zusammengestellt: Land Werden Drohnen von der Polizei im Inland eingesetzt? Belgien ja Dänemark nein Estland nein 20 The Independent, 25. November 2011, Drones to patrol the skies above Olympic Stadium, http://www.independent. co.uk/news/uk/crime/drones-to-patrol-the-skies-above-olympic-stadium-6267107.html. 21 Näheres zum militärischen Einsatz von Drohnen im Dossier des britischen Parlamentes (Library Note): Unmanned Aerial Vehicles (drones): an introduction, SN06493, vom 5. Dezember 2012, http://www.parliament.uk/briefingpapers/SN06493. 22 HL Deb 15. Oktober 2012 c437WA. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/13 Seite 13 Land Werden Drohnen von der Polizei im Inland eingesetzt? Finnland nein Frankreich nein Griechenland nein Italien nein Lettland nein Litauen nein Luxemburg nein Niederlande ja Österreich nein Polen ja Portugal ja Rumänien nein Schweden nein Slowakei nein Slowenien nein Tschechische Republik nein Ungarn nein Vereinigtes Königreich nein Zypern nein ( ) ( ) ( )