Parlamentarisches Frage- und Zitierrecht der Landtage Ausarbeitung © 2010 Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 42/10 Wissenschaftliche Dienste Wissenschaftliche Dienste Seite 2Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 Parlamentarisches Frage- und Zitierrecht der Landtage Verfasser/in: Infobrief: WD 3 – 3000 – 42/10 Abschluss der Arbeit: 1. Juni 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Seite 3Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 7 1.1. Das Fragrecht 7 1.2. Das Zitierrecht 9 2. Baden-Württemberg 10 2.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 10 2.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 10 2.2.1. Große Anfragen 10 2.2.2. Kleine Anfragen 11 2.2.3. Mündliche Anfragen 11 2.2.4. Regierungsbefragung 12 2.2.5. Sonstige Instrumente 12 2.2.6. Zitierrecht 13 3. Bayern 14 3.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 14 3.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 14 3.2.1. Große Anfragen 14 3.2.2. Kleine Anfragen 15 3.2.3. Mündliche Anfragen 16 3.2.4. Regierungsbefragung 16 3.2.5. Sonstige Instrumente 16 3.2.6. Zitierrecht 17 4. Berlin 18 4.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 18 4.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 18 4.2.1. Große Anfragen 18 4.2.2. Kleine Anfragen 19 4.2.3. Mündliche Anfragen 19 4.2.4. Regierungsbefragung 20 4.2.5. Sonstige Instrumente 20 4.2.6. Zitierrecht 20 5. Brandenburg 21 5.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 21 5.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 21 5.2.1. Große Anfragen 21 5.2.2. Kleine Anfragen 21 5.2.3. Mündliche Anfragen 22 5.2.4. Regierungsbefragung 23 5.2.5. Sonstige Instrumente 23 5.2.6. Zitierrecht 23 Wissenschaftliche Dienste Seite 4Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 6. Bremen 24 6.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 24 6.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 24 6.2.1. Große Anfragen 24 6.2.2. Kleine Anfragen 24 6.2.3. Mündliche Anfragen 25 6.2.4. Regierungsbefragung 25 6.2.5. Zitierecht 25 7. Hamburg 26 7.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 26 7.1.1. Große Anfragen 26 7.1.2. Kleine Anfragen 26 7.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 26 7.2.1. Große Anfragen 26 7.2.2. Kleine Anfragen 27 7.2.3. Mündliche Anfragen und Regierungsbefragung 27 7.2.4. Zitierrecht 28 8. Hessen 29 8.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 29 8.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 29 8.2.1. Große Anfragen 29 8.2.2. Kleine Anfragen 29 8.2.3. Mündliche Anfragen 30 8.2.4. Regierungsbefragung 31 8.2.5. Zitierrecht 31 9. Mecklenburg-Vorpommern 32 9.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 32 9.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 32 9.2.1. Große Anfragen 32 9.2.2. Kleine Anfragen 33 9.2.3. Mündliche Anfragen 34 9.2.4. Regierungsbefragung 35 9.2.5. Zitierrecht 35 10. Niedersachsen 36 10.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 36 10.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 36 10.2.1. Große Anfragen 36 10.2.2. Kleine Anfragen 36 10.2.3. Mündliche Anfragen 37 10.2.4. Regierungsbefragung 38 10.2.5. Sonstige Instrumente 38 10.2.6. Zitierrecht 39 Wissenschaftliche Dienste Seite 5Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 11. Nordrhein-Westfalen 40 11.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 40 11.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 40 11.2.1. Große Anfragen 40 11.2.2. Kleine Anfragen 40 11.2.3. Mündliche Anfragen 41 11.2.4. Regierungsbefragung 42 11.2.5. Sonstige Instrumente 42 11.2.6. Zitierrecht 42 12. Rheinland-Pfalz 43 12.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 43 12.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 43 12.2.1. Große Anfragen 43 12.2.2. Kleine Anfragen 44 12.2.3. Mündliche Anfragen 44 12.2.4. Regierungsbefragung 45 12.2.5. Sonstige Instrumente 45 12.2.6. Zitierrecht 46 13. Saarland 47 13.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 47 13.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 47 13.2.1. Große Anfragen 47 13.2.2. Kleine Anfragen 47 13.2.3. Mündliche Anfragen 48 13.2.4. Regierungsbefragung 49 13.2.5. Sonstige Instrumente 49 13.2.6. Zitierrecht 49 14. Sachsen 50 14.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 50 14.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 50 14.2.1. Große Anfragen 50 14.2.2. Kleine Anfragen 51 14.2.3. Mündliche Anfragen 51 14.2.4. Regierungsbefragung 52 14.2.5. Sonstige Instrumente 52 14.2.6. Zitierrecht 52 15. Sachsen-Anhalt 53 15.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 53 15.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 53 15.2.1. Große Anfragen 53 15.2.2. Kleine Anfragen 54 15.2.3. Mündliche Anfragen 55 15.2.4. Regierungsbefragung 55 Wissenschaftliche Dienste Seite 6Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 15.2.5. Zitierrecht 56 16. Schleswig-Holstein 57 16.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 57 16.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 57 16.2.1. Große Anfragen 57 16.2.2. Kleine Anfragen 58 16.2.3. Mündliche Anfragen 59 16.2.4. Regierungsbefragung 59 16.2.5. Zitierrecht 60 17. Thüringen 61 17.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 61 17.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 61 17.2.1. Große Anfragen 61 17.2.2. Kleine Anfragen 62 17.2.3. Mündliche Anfragen 63 17.2.4. Regierungsbefragung 64 17.2.5. Zitierrecht 64 18. Tabellarischer Überblick 65 Wissenschaftliche Dienste Seite 7Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 1. Zusammenfassung 1.1. Das Fragerecht Anders als auf Bundesebene ist das parlamentarische Fragerecht in vielen Bundesländern auch in der Verfassung ausdrücklich verankert. Dies gilt ausnahmslos für die neuen Länder1, aber auch für einige alte Bundesländer (Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein). Die Bandbreite der unterschiedlichen Wortlaute reicht von der einfachen Formulierung des Rechts der Abgeordneten, Anfragen an die Landesregierung zu stellen (z. B. Berlin, Bremen2), über die ausdrückliche Aufnahme des Fragerechts und der Antwortpflicht der Regierung (z. B. Brandenburg, Niedersachsen) sowie darüber hinaus der Erwähnung etwaiger Ablehnungsgründe – Geheimhaltung, schutzwürdige Interessen Dritter und Kernbereich der Exekutive – (z. B. Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) bis hin zu weiteren Ausführungen über einzelne Instrumente des Fragerechts (Hamburg3). Zum Teil sind ausdrücklich Schlichtungsverfahren und Rechtsschutz bei ablehnenden Entscheidungen der Landesregierung erwähnt (Schleswig-Holstein). Auch in den Ländern ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung ist das Fragerecht in der Rechtsprechung und Lehre als implizites Recht aus dem verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus, welches in den Geschäftsordnungen konkretisiert wird, anerkannt.4 Auf der Ebene der Geschäftsordnungen der Landtage sind im Wesentlichen die Kategorien der Großen und Kleinen Anfragen, die im Regelfall schriftlich zu beantworten sind, und der Mündlichen Anfragen zur Beantwortung in der Fragestunde zu unterscheiden. Teilweise gibt es begriffliche Abweichungen (z. B. in Bayern heißt es statt „Großer“ und „Kleiner Anfrage“ „Interpellation “ und „Schriftliche Anfrage“) und weitere auch inhaltlich andere Instrumente wie z. B. der formalisierte Abgeordnetenbrief an Ministerien (Baden-Württemberg) und die schriftlichen Anfragen an das Plenum (Bayern). Es lassen sich für die einzelnen Instrumente – Große, Kleine und Mündliche Anfrage - viele Gemeinsamkeiten feststellen.5 Die Regelungen unterscheiden sich aber für jedes Frageinstrument im Detail. Geschäftsordnungen binden nur das Parlament. Beantwortungsfristen in Geschäftsordnungen sind daher für die Regierung unverbindlich,6 aber für die praktische Parlamentsarbeit von Bedeutung . Lediglich Hamburg hat sich für eine verbindliche 4-Wochen Frist in der Verfassung entschieden .7 1 Vgl. hierzu auch: Lennartz, Parlamentarische Anfragen im Spannungsfeld von Regierungskontrolle und Geheimhaltungsinteressen , in: DÖV 2006, S. 185 ff., S. 185; Platter, Das Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten in den neuen Ländern, in: LKV 2005, S. 99 ff. 2 Zur Rechtslage in Bremen siehe: Berger, Zu den parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechten und den Informationspflichten der Exekutive im Land Bremen sowie in der Stadtgemeinde Bremen, in: NordÖR 2009, S. 1 ff. 3 Zur Rechtslage in Hamburg vgl. auch: Huber/Unger, Parlamentarisches Fragerecht und Antwortpflicht der Regierung – am Beispiel der Freien und Hansestadt Hamburg, in: NordÖR 2007, S. 479 ff. 4 Klein in: Maunz/Dürig, GG Kommentar, 55. El 2009, zu Art. 43 Rn. 86. 5 Siehe auch Glauben/Edinger, Parlamentarisches Fragerecht in den Landesparlamenten, in: DÖV 1995, S. 941 ff., S. 946 ff. 6 Lennartz/Kiefer: Parlamentarische Anfragen im Spannungsfeld von Regierungskontrolle und Geheimhaltungsinteressen , in: DÖV, Band 59, 2006 S. 185, (186). 7 Art. 25 Abs.1 LV HH. Wissenschaftliche Dienste Seite 8Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 Die Geschäftsordnungen sehen in der Regel ein Zurückweisungsrecht des Präsidenten vor. Bei Nichteinhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben ist bei allen drei Anfragetypen die Zurückweisung durch den Präsidenten möglich; zum Teil wird das Präsidium eingebunden und ein Landtagsbeschluss gegen die Präsidiumsentscheidung auf Antrag des Fragestellers gefasst (z. B. in Baden-Württemberg bei der Großen Anfrage). Große Anfragen sind schriftliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung. Sie sind in den Ländern ausnahmslos an Quoren gebunden. Eingriffe in das Fragrecht durch die Geschäftsordnung sind insbesondere zulässig, um die Arbeitsfähigkeit des Parlaments und der Regierung zu gewährleisten .8 Die Bindung des Fragerechts an ein Quorum steht der Geschäftsordnungsautonomie der Parlamente zu. Nach oben hin besteht dabei eine verfassungsrechtliche Grenze aufgrund des Charakters des Fragrechts als ein Minderheitenrecht. Eine Fraktion oder eine bestimmte Anzahl oder Prozentzahl von Abgeordneten ist jeweils berechtigt, große Anfragen zu stellen. Das Quorum für große Anfragen schwankt stark von einer Fraktion oder sieben Mitgliedern des Landtags in NRW (3,9 %) bis zu einer Fraktion oder 18 Abgeordneten in Schleswig-Holstein (29,5 %). Fast alle Geschäftsordnungen legen Modalitäten für die Behandlung von Großen Anfragen im Plenum bzw. dem zuständigen Ausschuss fest. Die Aufsetzung der Großen Anfrage und der Antwort zur Beratung auf die Tagesordnung im Plenum ist vielfach üblich. Auch kann die mündliche Beantwortung bei nicht fristgerechter schriftlicher Antwort - zumeist jedenfalls auf Verlangen des Fragestellers – erfolgen. Kleine Anfragen sind ebenfalls schriftliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung. Sie sind in den Ländern fast ausnahmslos für jedes Mitglied des Landtags zulässig. Nur in Bremen ist für die Stellung einer kleinen Anfrage Fraktionsstärke erforderlich. Hier gilt auch eine stärkere sachliche Beschränkung; die kurze Beantwortbarkeit durch die Landesregierung wird häufig vorausgesetzt ; zum Teil erfolgt eine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl Einzelfragen. Das bundesrechtliche Quorum von fünf Prozent für Kleine Anfragen ist insofern ein Sonderfall. Bei der Kleinen Anfrage ist eine Behandlung im Landtag allenfalls bei nicht fristgerechter schriftlicher Beantwortung zulässig. Mündliche Anfragen sind schriftliche Fragen zur mündlichen Beantwortung. Sie sind in fast allen Ländern für jeden Abgeordneten zulässig, Ausnahmen sind Bayern und Hamburg die eine mündliche Anfrage nicht kennen. Sie werden in der Fragestunde beantwortet, deren Dauer und Ablauf detailliert in der Geschäftsordnung selbst oder in den als Anhang zur Geschäftsordnung veröffentlichten Richtlinien für die Fragestunde geregelt sind. Zeitlich ist die Fragestunde auf eine Zeitstunde begrenzt. Verlängerungen sind zum Teil möglich. Eine bestimmte Anzahl Zusatzfragen kann vom Fragesteller, aber auch anderen Abgeordneten gestellt werden. Die schriftliche Beantwortung von aus Zeitmangel nicht mehr in der Fragestunde beantworteten Fragen ist üblich . Bayern und Hamburg kennen keine Mündlichen Anfragen zur Beantwortung in der Fragestunde . Manche Geschäftsordnungen sehen Dringliche Fragen mit verkürzter Einreichungsfrist vor (z. B. Brandenburg, Niedersachsen). In der Regierungsbefragung sind die Fragen zur mündlichen Beantwortung vorher nicht einzureichen . Der Gefragte hat keine Gelegenheit, sich auf die konkrete Frage vorzubereiten und Antworten im Voraus zu formulieren. Eine Regierungsbefragung wie auf Bundesebene kennen nur 8 Brenner, Michael, in: Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragrechts, 1. Aufl. 2009, S. 21. Wissenschaftliche Dienste Seite 9Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 die Länder Berlin („spontane Fragestunde“) und Bayern („Ministerin- oder Ministerbefragung“). In Berlin und Bayern ist jeder Abgeordnete frageberechtigt. Die nachfolgende Übersicht über das Fragerecht in den einzelnen Bundesländern ist eine komprimierte Darstellung der jeweiligen Vorschriften zum parlamentarischen Fragerecht. Sie basiert auf einer Auswertung der Verfassungen der Bundesländer und Geschäftsordnungen der Landtage.9 Einbezogen wurden neben den genannten Hauptkategorien auch sonstige Instrumente. 1.2. Das Zitierrecht In der Mehrzahl der Länder ist das Zitierrecht als Mehrheitsrecht ausgestaltet.10 Nur drei Länder kennen es als qualifiziertes Minderheitsrecht: In Brandenburg können ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtags oder ein Drittel der Mitglieder der Ausschüsse zitieren, in Mecklenburg -Vorpommern ein Drittel der Mitglieder des Landtags oder seiner Ausschüsse und in Schleswig-Holstein sogar ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder seiner Ausschüsse11. Das Zitierrecht ist ausnahmslos verfassungsrechtlich geregelt und entzieht sich daher – was das Mehrheitserfordernis oder ein Quorum angeht – der Ausweitung oder Einschränkung durch Gesetz oder Geschäftsordnung. 12 Dennoch kann eine entsprechende geschäftsordnungsrechtliche Regelung trotz des deklaratorischen Charakters in der Praxis Bedeutung haben. Grundsätzlich erlaubt das Zitierrecht, die Amtsinhaber persönlich und nicht nur die Stellvertreter zu zitieren.13 Nur in Hamburg kann sich das zitierte Regierungsmitglied durch seinen Stellvertreter vertreten lassen,14 in Bremen kann von vornherein nur die Anwesenheit eines Stellvertreters verlangt werden 15. Ist das Zitierrecht als Minderheitsrecht ausgestaltet, kann es in Verbindung mit dem Fragerecht ein wirksames Mittel der Opposition zur Regierungskontrolle sein, da es eine persönliche Befragung von Regierungsmitgliedern ermöglicht. Auf Bundesebene hatte das als Mehrheitsrecht ausgestaltete Zitierrecht in der Praxis wenig Bedeutung; von der 1. bis zur 14. Wahlperiode gab es 77 Anträge, von denen nur 17 von der Mehrheit gebilligt wurden. 16 9 Auf eine aktuelle und umfassende Darstellung zum parlamentarischen Fragerecht der 16 Bundesländer konnte nicht zurückgegriffen werden. Laut Auskunft der Verwaltung des Landtages Rheinland-Pfalz, die die Veröffentlichungen der Landtage im Rahmen der Landtagsdirektorenkonferenz (sog. „Blaue Liste“) koordiniert, gibt es bislang keine derartige Übersicht. Darstellungen in der Literatur sind älter oder betreffen nur Teilaspekte (siehe 18. Literaturverzeichnis). 10 Art. 34 LV BW, Art. 24 Abs. 1 LV BY, Art. 49 Abs. 1 LV B, Art. 98 S.2 LV Br, Art. 23 Abs. 1 S.3 LV HH, Art. 91 LV He, Art. 23 Abs. 1 LV Nds. Art. 45 Abs. 2 LV NRW, Art. 98 Abs. 1 LV RP, Art. 66 Abs.1 LV Saarl, Art. 49 Abs.1 LV SN, Art. 52 Abs.1 LV SA, Art. 66 Abs.1 LV Th. 11 Art. 66 Abs.1 LV BB, Art. 38 Abs.1 LV MV, Art. 21 Abs.1 LV SH. 12 Klein, in : Maunz/Dürig, GG Kommentar, 55. El. 2009, zu Art.43 Rn. 43. 13 Klein, in Maunz/Dürig GG Kommentar, 55. EL 2009, zu Art. 43 Rn. 26. 14 Art. 23 Abs. 1 S.3,4 LV HH. 15 Art. 98 S.2 LV Br. 16 Klein, in: Maunz/Dürig, GG Kommentar, 55. El. 2009 zu Art. 43 Rn. 39. Wissenschaftliche Dienste Seite 10Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 2. Baden-Württemberg 2.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Fragerecht ist nicht ausdrücklich landesverfassungsrechtlich verankert. 2.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 2.2.1. Große Anfragen §§ 62 – 64 LTGO BW17: • Fragesteller: Mindestens 5 % der Abgeordneten oder 1 Fraktion • Form: – Schriftlich beim Präsidenten mit Begründung – Unterzeichnet von mindestens 5 % der Abgeordneten oder 1 Fraktion – Kurz und bestimmt gefasst – In der Regel nicht mehr als 25 Einzelfragen • Gegenstand: In Angelegenheiten von erheblicher politischer Bedeutung • Zurückweisung: – Bei Zweifeln an der Zulässigkeit: Vorlage mit Begründung durch Präsidenten zur Entscheidung des Präsidiums – Landtagsbeschluss gegen Präsidiumsentscheidung auf Verlangen des Antragstellers • Verfahrensgang: Mitteilung durch den Präsidenten gegenüber der Landesregierung • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb von 6 Wochen – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter schriftlicher Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Aufsetzung der Großen Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung nach Eingang der schriftlichen Antwort auf Verlangen 1 Fraktion oder mindestens 15 Abgeordneten (Verlangen ist innerhalb von 2 Monaten zu äußern, gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache) – Bei Nichtbeantwortung innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung: Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung zur Besprechung – Bei Besprechung im Plenum: Recht auf Schlusswort durch einen der Unterzeichner – Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung bestimmter Verfahrensvorgaben Besprechung in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung statt im Plenum, durch Präsidium im Einvernehmen mit den Fragestellern festzulegen, Präsidium regelt Einzelheiten des Verfahrens 17 Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Juni 1989 (GBl. S. 250), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2002 (GBl. S. 269). Wissenschaftliche Dienste Seite 11Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Anträge: Antragsstellung bei der Besprechung möglich, Unterstützung durch 1 Fraktion oder mindestens 15 Abgeordnete erforderlich 2.2.2. Kleine Anfragen § 61 LTGO BW: • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Schriftlich – Knapp, höchstens 10 Fragen umfassend – Kurze Begründung • Inhalt: Scharf umrissene Tatsachen sind anzuführen • Zurückweisung: Bei Nichteinhaltung der Vorgaben Rückgabe durch Präsidenten • Verfahrensgang: Sofortige Weiterleitung durch Präsidenten an die Landesregierung • Beantwortung: – Grundsätzlich schriftlich innerhalb von 3 Wochen (gerechnet vom Absendedatum des Landtags) – Antwort der Regierung an Präsidenten zur Übermittlung an den Fragesteller – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter schriftlicher Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Bei Nichtbeantwortung binnen 3 Wochen: Aufsetzung der Anfrage durch Präsidenten zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und Verlesung durch Antragsteller – Bei nach Ansicht des Fragestellers nicht ausreichender mündlicher Antwort: Möglichkeit ergänzender Fragestellung durch Antragsteller – Keine Besprechung der Antwort – Bei Nichtbeantwortung nach Verlesung: Besprechung der Anfrage auf Antrag von 5 % der Abgeordneten • Verteilung: Anfrage und Antwort als Drucksache 2.2.3. Mündliche Anfragen § 58 LTGO BW: • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtages • Form: – Einreichung schriftlich beim Präsidenten spätestens am 3. Arbeitstag vor dem Tag der Fragestunde bis 12 Uhr – Kurz – Maximal 2 konkrete Einzelfragen Wissenschaftliche Dienste Seite 12Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Inhalt: Kurze Beantwortung ermöglichend • Gegenstand: Angelegenheiten im unmittelbaren oder mittelbaren Verantwortungsbereich der Landesregierung und nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag • Zurückweisung: Bei Nichteinhaltung der Formvorgaben: Rückgabe durch Präsidenten • Beantwortung: – Mündlich in der Fragestunde – Schriftliche Beantwortung der in der Fragestunde von der Landesregierung nicht mehr behandelten Anfragen – Schriftliche Beantwortung auch möglich bei entsprechender Einverständniserklärung des Fragestellers beim Einreichen der Frage • Fragestunde: – Je nach Bedarf, jedoch mindestens 1 Mal im Monat, an einem vom Präsidium vorzuschlagenden Sitzungstag im Anschluss an die Mittagspause des betreffenden Sitzungstages, bei mehreren Sitzungstagen einer Sitzungswoche am 2. Sitzungstag – Dauer: 1 Stunde – Keine Aussprache – Bis zu 2 Zusatzfragen durch Fragesteller – Bis zu je 2 Zusatzfragen durch weitere Abgeordnete möglich nach Ermessen des Präsidenten • Verteilung: Anfrage und Antwort erscheinen im Sitzungsbericht 2.2.4. Regierungsbefragung Das Instrument der Regierungsbefragung ist in Baden-Württemberg nicht vorgesehen. 2.2.5. Sonstige Instrumente § 61a LTGO BW: Abgeordnetenbrief an Ministerien • Gegenstand: Bei Anfragen von offenbar lokaler Bedeutung (ggf. entsprechende Empfehlung des Präsidenten zur brieflichen Anfrage an das zuständige Ministerium) • Beantwortung: – Wie Kleine Anfragen – Innerhalb von 3 Wochen – Fristverlängerung mit Zustimmung des Fragestellers möglich, dann Zwischenantwort innerhalb der 3-Wochen-Frist • Behandlung im Landtag: – Im Falle der Nichtbeantwortung innerhalb der 3-Wochen-Frist und fehlender Zustimmung zur Fristverlängerung: Aufsetzung des Schreibens auf die nächste Tagesordnung auf Antrag des Unterzeichners (Antragsfrist: bis spätestens 12 Uhr am Montag der Plenarsitzungswoche) Wissenschaftliche Dienste Seite 13Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Gelegenheit, den Minister im Plenum nach den Gründen der Nichtbeantwortung zu befragen 2.2.6. Zitierrecht Gemäß Art. 34 LV BW kann die einfache Mehrheit des Landtags den Ministerpräsident und die Minister zitieren. Verfahrensrechtlich muss die Zitierung von 5 Mitgliedern des Landtags, § 38 Abs.2 LTGO BW beantragt werden. Wissenschaftliche Dienste Seite 14Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 3. Bayern 3.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Fragerecht ist nicht ausdrücklich landesverfassungsrechtlich verankert. 3.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 3.2.1. Große Anfragen §§ 67 – 70 LTGO BY18: Die Große Anfrage heißt in Bayern „Interpellation“. • Fragesteller: Mindestens 1 Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags • Form: – Schriftlich – Kurz gefasst – Schriftliche Begründung • Inhalt: Sachlich • Gegenstand: Nur für Angelegenheiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zuständigkeitsbereich der Staatsregierung • Zurückweisung: – Bei Missbrauch des Fragerechts nach Form oder Inhalt: Präsident kann zurückweisen mit schriftlicher Begründung, Zustellung der Entscheidung an Interpellanten – Gegen die Entscheidung des Präsidenten innerhalb 1 Monats Einspruch mit schriftlicher Begründung beim Ältestenrat möglich – Unverzügliche Einberufung des Ältestenrates nach Eingang des Einspruchs und Entscheidung innerhalb 1 Woche, andernfalls Entscheidung des Landtags auf Verlangen des Interpellanten – Dem Einspruch ist zu entsprechen, wenn nicht mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Ältestenrats widersprechen – Endgültige Entscheidung durch Ältestenrat • Verfahrensgang: Unverzügliche Zuleitung der Interpellationen durch Präsidenten an Staatsregierung • Beantwortung: – In der Regel schriftlich – Innerhalb von 4 Wochen erfolgt Mitteilung durch Staatsregierung über „Ob“ und „Wann“ der Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung 18 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag vom 14. August 2009 (GVBl. 2009, S. 420). Wissenschaftliche Dienste Seite 15Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter schriftlicher Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Aussprache zur Interpellation im Plenum auf Antrag 1 Fraktion oder der Interpellanten innerhalb von 4 Arbeitswochen nach Zuleitung der Antwort – Redezeit 20 Minuten je Fraktion gemäß Anl.1 Ziff. 1.4 zur LTGO BY – Aussprache im Plenum frühestens 1 Woche nach der Antragstellung – Wenn Aussprache im Plenum nicht innerhalb von 6 Arbeitswochen trotz Antrags stattfand: Festlegung eines Termins durch Ältestenrat auf Antrag der Interpellanten – Bei Ablehnung der Beantwortung grundsätzlich oder innerhalb von 6 Wochen durch Staatsregierung Beratung der Interpellation auf Verlangen des Interpellanten in Ausschusssitzung oder Sitzungsfolge, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Wochen-Frist folgt – Anträge: Möglich, aber nur des Inhalts, dass Antwort Meinung des Landtags entspricht oder nicht entspricht (unterstützt von 1 Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags) – Wenn keine Aussprache im Plenum beantragt: Aussprache im zuständigen Ausschuss oder in einer gemeinsamen Sitzung mehrerer Ausschüsse • Verteilung: Drucklegung und Zuleitung der Antwort an die Fraktionen und Interpellanten durch Landtagsamt nach Beantwortung durch Staatsregierung 3.2.2. Kleine Anfragen §§ 71, 72 LTGO BY: Die Kleine Anfrage existiert als Kategorie nicht. Es gibt die sog. Schriftliche Anfrage. Sie ist aber vergleichbar mit der Kleinen Anfrage in anderen Bundesländern (rein terminologischer Unterschied ). • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Knapp – Erläuterung des Sinns in kurzem Vorspruch, soweit dieser zum Verständnis unerlässlich – Grundsätzlich Fragen an nur ein Ressort • Gegenstand: Nur für Angelegenheiten im unmittelbaren oder mittelbaren Verantwortungsbereich der Staatsregierung • Inhalt: Sachlich • Zurückweisung: Verfahren wie bei Interpellationen • Verfahrensgang: Zuleitung zur schriftlichen Beantwortung an die Staatsregierung durch Präsidenten Wissenschaftliche Dienste Seite 16Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Beantwortung: Schriftlich binnen Frist von 4 Wochen, andernfalls Recht des Fragestellers, sie entweder durch den Präsidenten monieren zu lassen oder als Anfrage zum Plenum zu stellen (siehe „Sonstige Instrumente“) 3.2.3. Mündliche Anfragen Eine Fragestunde mit Mündlichen Anfragen existiert nicht. 3.2.4. Regierungsbefragung Die Regierungsbefragung gemäß § 73 LTGO BY wird in Bayern „Ministerin- oder Ministerbefragung “ genannt. Das aktuelle Thema der Fragestunde bestimmen abwechselnd die jeweiligen Fraktionen. Verzichtet eine Fraktion auf ihr Vorschlagsrecht, entfällt die Fragestunde. • Fragesteller: Jedes Mitglied, wobei jede Fraktion dreieinhalb Minuten Redezeit hat und die Fraktion , welche die Befragung beantragt hat, 5 Minuten. • Form: Das Thema der Befragung ist bis spätestens Montag um 12 Uhr der entsprechenden Sitzungswoche beim Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin einzureichen. • Inhalt: Sachlich. • Gegenstand Angelegenheiten für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist. Es darf nur zum beantragten Thema gefragt werden. • Zurückweisung Hält der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Thema für ungeeignet oder unzulässig, führt sie oder er zu Beginn der Sitzung eine Entscheidung der Vollversammlung herbei. • Beantwortung Die Staatsregierung bestimmt, wer für die Beantwortung der jeweiligen Fragen zuständig ist. Mit dem Recht zur Regierungsbefragung ist kein Zitierrecht verbunden. • Verteilung Der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin verteilt vor Beginn das Thema der Befragung. 3.2.5. Sonstige Instrumente § 74 LTGO BY: Anfragen zum Plenum in Plenarwochen mit Ministerbefragung. • Fragesteller: Recht jedes Mitglieds Wissenschaftliche Dienste Seite 17Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Form: – Schriftlich – Kurz gefasst mit jeweils maximal 3 Unterfragen – Einreichung bis spätestens Montag der Sitzungswoche 12 Uhr beim Landtagstagsamt • Inhalt: Sachlich • Gegenstand: Nur für Angelegenheiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zuständigkeitsbereich der Staatsregierung • Zurückweisung: Verfahren der Zurückweisung bei Missbrauch nach Form und Inhalt wie bei Interpellationen • Beantwortung: Schriftlich durch Staatsregierung bis zum Donnerstag der Sitzungswoche 9 Uhr • Verteilung: Anfragen mit Antwort als Drucksache 3.2.6. Zitierrecht Gemäß Art. 24 Abs. 1 LV BY kann die einfache Mehrheit des Landtags und die einfache Mehrheit der jeweiligen Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 18Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 4. Berlin 4.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 45 Abs. 1 S. 1 VerfBE19: Recht des Abgeordneten, sich durch Anfragen an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen. 4.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 4.2.1. Große Anfragen §§ 47-49 AbgHGO BE20: Es ist zu unterscheiden zwischen Großen Anfragen und Dringlichen Großen Anfragen (siehe „Sonstige Instrumente“) • Fragesteller: 1 Fraktion oder mindestens 10 Mitglieder des Abgeordnetenhauses • Form: – Schriftlich beim Präsidenten – Unterzeichung namens 1 Fraktion oder von mindestens 10 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses – Ggf. zeitgleiche Beantragung der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten erforderlich • Verfahrensgang: Unverzügliche Mitteilung durch Präsidenten an Senat • Beantwortung: – Mündlich – Auf Antrag schriftlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang (Fristverlängerung auf längstens 6 Monate durch Vereinbarung möglich) • Behandlung: – Bei mündlicher Beantwortung: Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Plenums – Besprechung im unmittelbaren Anschluss an die Antwort auf Verlangen 1 Fraktion oder mindestens 10 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses – Worterteilung an ein Mitglied der fragestellenden Fraktion oder Gruppe zur Begründung – Im Übrigen: Besprechung in einem Ausschuss auf Verlangen der anfragenden Fraktion möglich – Außerdem: Bei Nichtbeantwortung innerhalb der Frist oder gänzlicher Ablehnung der Beantwortung spätestens in übernächster ordentlicher Sitzung Eintritt 19 Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710). 20 Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2006 (GVBl. S. 1053). Wissenschaftliche Dienste Seite 19Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 in die Beratung auf Verlangen 1 Fraktion oder mindestens 10 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses – Anträge: Keine Sachanträge bei der Besprechung, nur im Falle der Beratung bei Nichtbeantwortung 4.2.2. Kleine Anfragen § 50 AbgHGO BE: • Fragesteller: Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses • Form: Schriftlich beim Präsidenten • Gegenstand: Auskunftsverlangen über bestimmte Vorgänge • Beantwortung: Schriftlich innerhalb von 2 Wochen • Verteilung: Im Regelfall Veröffentlichung der Anfrage und Antwort durch den Präsidenten 4.2.3. Mündliche Anfragen § 51 AbgHGO BE: • Fragesteller: Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses • Form: – Schriftliche Mitteilung der Anfrage bis zum 2. Tag vor Beginn der Sitzung gegenüber Präsidenten – Nur 1 Hauptfrage und höchstens 2 Unterfragen – Kurz gefasst • Inhalt: Kurze Beantwortung ermöglichend • Zurückweisung: Durch Präsidenten bei Nichteinhaltung der formellen Voraussetzungen • Beantwortung: – Mündlich zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung in einer Fragestunde – Kurze und präzise Beantwortung vom Senat durch Senatsmitglied oder zuständigen Staatssekretär – Bei Nichtbeantwortung mündlicher Anfragen aus Zeitmangel in der Fragestunde: Schriftliche Beantwortung durch Senat binnen 1 Woche (sofern Anfrage nicht vor Schluss der Sitzung gegenüber dem Präsidenten zurückgezogen wird.) – Im Einverständnis mit dem Fragesteller als Kleine Anfrage behandelbar • Fragestunde: – Dauer: 60 Minuten (ggf. Verlängerung von bis zu 30 Minuten, sofern es die Anzahl der Anfragen erfordert und der Umfang der übrigen Tagesordnung zulässt) – Bestimmung der Reihenfolge des Aufrufs der Anfragen durch Präsidenten (Fraktionen im Wechsel unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs und gegebenenfalls des zeitlichen Eingangs der Anfragen) Wissenschaftliche Dienste Seite 20Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Aufruf nur bei Anwesenheit des Mitglieds oder benannter Vertretung – Vortrag der Anfrage ohne Begründung – Keine Besprechung im Anschluss an mündliche Beantwortung – 2 Zusatzfragen im Anschluss an die Beantwortung, davon mindestens eine des insoweit vorrangig zu berücksichtigenden anfragenden Mitglieds, keine Unterfragen • Verteilung: Veröffentlichung von Anfrage und Antwort durch Präsidenten 4.2.4. Regierungsbefragung § 51 Abs. 7 AbgHGO regelt die „Spontane Fragestunde nach Ende der regulären Fragestunde“, die 30 Minuten dauert. • Fragesteller: Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses • Form: – Mündlich ohne schriftliche Ankündigung des Themas oder der Frage – Kurz gefasst • Gegenstand: – Von allgemeinem Interesse – Nicht bereits Gegenstand der Tagesordnung 4.2.5. Sonstige Instrumente § 47 Abs. 2 AbgHGO BE: Sonderfall der Großen Anfrage: Dringliche Große Anfrage Sinngemäße Geltung der Bestimmungen für die Große Anfrage hinsichtlich Beantwortung, Behandlung und Ablehnung, außerdem nachfolgende Sonderregelungen einschlägig: • Fragesteller: Von mindestens 1 Fraktion • Form: Schriftlich • Einreichung: Bis zu Beginn einer Sitzung beim Präsidenten • Beantwortung: Mündlich • Behandlung im Abgeordnetenhaus: Bei Anerkennung der Dringlichkeit durch Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses: Beantwortung in derselben Sitzung des Plenums (ausnahmsweise in der nächsten ordentlichen Sitzung) 4.2.6. Zitierrecht Gemäß Art. 49 Abs.1 LV B und § 84 AbgHGO BE kann die einfache Mehrheit des Landtags und seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 21Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 5. Brandenburg 5.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Artikel 56 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV BB)21: − Ausdrückliche Erwähnung des Fragerechts − Ausdrückliche Erwähnung einer Pflicht der Regierung zur unverzüglichen und vollständigen Antwort nach bestem Wissen 5.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 5.2.1. Große Anfragen §§ 57, 58 LTGO BB22: • Fragesteller: 1 Fraktion oder mindestens 1/5 der Mitglieder des Landtags • Form: – Schriftlich oder in elektronischer Form – Unterzeichung von 1 Fraktion oder mindestens 1/5 der Mitglieder des Landtages • Verfahrensgang: Unverzügliche Übermittlung der Anfrage an Landesregierung durch Präsidenten • Beantwortung: Schriftlich innerhalb von 3 Monaten, Fristverlängerung mit Einverständnis des Einreichenden möglich • Behandlung im Landtag: – Unverzügliche Behandlung im Landtag, es sei denn Widerspruch des Einreichenden – Bei Ablehnung der Beantwortung durch die Landesregierung: Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung auf Verlangen mindestens 1 Fraktion oder 1/5 der Mitglieder des Landtages • Verteilung: Druck und elektronische Veröffentlichung der Anfragen sowie der Antwort der Landesregierung 5.2.2. Kleine Anfragen § 59, 60 LTGO BB: • Fragesteller: Jeder Abgeordnete des Landtags 21 Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 191). 22 Geschäftsordnung des Landes Brandenburg vom 31. Januar 2005. Wissenschaftliche Dienste Seite 22Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Form: – Schriftlich oder in elektronischer Form beim Präsidenten – Formulierung der zur Erlangung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen in kurzer, gedrängter Form • Inhalt: Auf einen Sachverhalt bezogen • Verfahrensgang: Unverzügliche Übermittlung der Anfrage an Landesregierung durch Präsidenten • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb von 4 Wochen – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Grundsätzlich keine Beratung der Antworten – Bei Nichtbeantwortung durch die Landesregierung innerhalb der vorgesehenen Frist u. fehlender Fristverlängerung: Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur mündlichen Beantwortung – Bei Ablehnung auch der mündlichen Beantwortung: Begründungspflicht der Landesregierung vor dem Landtag nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes – Fragesteller kann das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen – Keine allgemeine Aussprache über die Antwort – Sachanträge unzulässig • Verteilung: Druck und elektronische Veröffentlichung der Anfragen zusammen mit den Antworten 5.2.3. Mündliche Anfragen § 61 LTGO BB i. V. m. Anlage 2 (Richtlinie für die Fragestunde): • Fragesteller: Recht jedes Abgeordneten • Form: – Einreichung schriftlich oder elektronisch spätestens 1 Woche vor der Fragestunde – Kurz – Nur 1 konkrete Frage – Keine Unterfragen Wissenschaftliche Dienste Seite 23Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Gegenstand: Aktuelle Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik und der Verwaltung bei unmittelbarer oder mittelbarer Verantwortung der Landesregierung • Zurückweisungsrecht: Des Präsidenten bei Formverstößen • Beantwortung: – Mündlich in der Fragstunde – Schriftlich innerhalb eines Tages bei Nichtbeantwortung in der Fragestunde aus Zeitgründen • Fragestunde: – Dauer: 60 Minuten – Bestimmung der Reihefolge des Aufrufs durch den Präsidenten, je Fraktion mindestens 1 Mitglied – Bis zu 3 Zusatzfragen je Fragesteller – Bis zu 2 Zusatzfragen anderer Abgeordneter – Ggf. Ablehnung weiterer Zusatzfragen bei Gefährdung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Fragestunde 5.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 5.2.5. Sonstige Instrumente § 61 LTGO BB i. V. m. Anlage 2 (Nr. 2 der Richtlinie für die Fragestunde): Dringliche Fragen – Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse – Sie stellen einen Sonderfall der Mündlichen Anfrage für die Fragestunde dar • Form: Einreichung spätestens am 2. Werktag vor der Sitzung bis 10 Uhr 5.2.6. Zitierrecht Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtags und ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Ausschüsse können gemäß Art. 66 Abs.1 LV BB Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 24Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 6. Bremen 6.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 100 LV Br23 − Recht der Mitglieder in der Bürgerschaft in Fraktionsstärke, Anfragen an den Senat in öffentlichen Angelegenheiten zu stellen − Geschäftsordnung kann Fragerecht für einzelnes Mitglied vorsehen − Aussprachen über Anfragen gemäß Geschäftsordnung auf Verlangen von Mitgliedern der Bürgerschaft in Fraktionsstärke möglich 6.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 6.2.1. Große Anfragen § 29 BürgGO Br24: • Fragesteller: Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke • Form: Ggf. kurze schriftliche Begründung • Gegenstand: In öffentlichen Angelegenheiten • Beantwortung: – Schriftlich binnen 3 Wochen – Fristverlängerung auf schriftlich begründeten Antrag bei fehlendem Widerspruch der Mehrheit der Fragesteller • Behandlung im Landtag: – Möglichkeit der mündlichen Wiederholung in der darauffolgenden Sitzung der Bürgerschaft mit Aussprache auf Verlangen von Mitgliedern in Fraktionsstärke – Ggf. Verschiebung der Aussprache auf die folgende Sitzung bei fehlendem Widerspruch der Mehrheit der Fragesteller – Bei nicht fristgerechter Beantwortung Aussprache auf Verlangen der Mehrheit der Fragesteller 6.2.2. Kleine Anfragen § 29 BürgGO Br: • Fragesteller: Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke • Form: Ggf. kurze schriftliche Begründung • Gegenstand: In öffentlichen Angelegenheiten 23 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (Brem. GBl. S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2006 (Brem. GBl. S. 271). 24 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 28. Juni 2007 und der Änderungen vom 19. September 2007 (Amtl. Anz. 2008, S. 1237). Wissenschaftliche Dienste Seite 25Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Beantwortung: – Schriftlich binnen 3 Wochen – Fristverlängerung auf schriftlich begründetem Antrag des Senats bei fehlendem Widerspruch der Mehrheit der Fragesteller 6.2.3. Mündliche Anfragen § 30 BürgGO Br: • Fragesteller: Jedes Mitglied der Bürgerschaft • Form: – Einreichung schriftlich spätestens am 4. Arbeitstag vor der Sitzung bis 12 Uhr beim Präsidenten – Kurz – Bis zu 2 Unterfragen • Zurückweisung: Möglich bei Nichteinhaltung der formalen Vorgaben • Beantwortung: – Im Rahmen der Fragestunde zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung – Schriftlich, wenn aus Zeitgründen nicht mehr in Fragestunde behandelt • Fragestunde: – Dauer: 60 Minuten – Reihenfolge des Fragenaufrufs durch Präsident bestimmt – Keine Begründung der Anfrage – Keine Aussprache – Zusatzfragen im Zusammenhang mit Hauptfrage und deren Behandlung möglich, andernfalls Zurückweisungsrecht des Präsidenten sowie bei Missbrauch 6.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 6.2.5. Zitierecht Die einfache Mehrheit des Landtags und seiner Ausschüsse können die Anwesenheit von Regierungsmitgliedern verlangen, wobei diese sich durch ihre Vertreter vertreten lassen können. Wissenschaftliche Dienste Seite 26Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 7. Hamburg 7.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art.25 Abs. 1 LV HH25: Recht der Abgeordneten, große und kleine Anfragen an den Senat zu richten 7.1.1. Große Anfragen Art. 25 Abs. 2 LV HH: • Fragesteller: In der Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu bestimmende Mindestzahl von Abgeordneten , die nicht höher als 10 sein darf • Form: – Schriftlich – Unterzeichnung durch in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu bestimmende Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höher als 10 sein darf • Gegenstand: In öffentlichen Angelegenheiten • Beantwortung: – Mündlich binnen 4 Wochen durch Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft – Besprechung der Antwort auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Abgeordneten 7.1.2. Kleine Anfragen Art. 25 LV HH: • Fragesteller: Jeder Abgeordnete • Form: Schriftlich • Gegenstand: In öffentlichen Angelegenheiten • Beantwortung: Schriftlich innerhalb von 8 Tagen. 7.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 7.2.1. Große Anfragen §§ 18, 20 BürgGO HH26: • Fragesteller: Von mindestens 5 Mitgliedern unterzeichnet 25 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBl. I 100- a), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 221). 26 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 12. März 2008. Wissenschaftliche Dienste Seite 27Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Form: Schriftlich bei der Bürgerschaftskanzlei • Verfahrensgang: – Übermittlung unverzüglich an Senat zur fristgerechten – Übermittlung der Antworten des Senats durch Bürgerschaftskanzlei an Fragesteller und Fraktionen/Gruppen • Beantwortung: – Binnen 4 Wochen schriftlich – Zusätzlich mündlich (siehe „Behandlung im Plenum“) • Behandlung im Landtag: – Große Anfragen mit der Antwort des Senats auf die Tagesordnung der Bürgerschaft gesetzt – Ggf. zusätzlich Besprechung in der nächsten Sitzung auf Verlangen 1/3 der anwesenden Abgeordneten – Anträge zum Gegenstand zulässig bis spätestens Montag, 9.30 Uhr, vor der Bürgerschaftssitzung , auf deren Tagesordnung die Große Anfrage steht, beim Präsidenten – Außerdem: Möglichkeit der Ausschussüberweisung • Verteilung: Als Drucksachen 7.2.2. Kleine Anfragen §§ 18, 19 BürgGO HH: • Fragesteller: Recht des einzelnen Mitglieds der Bürgerschaft • Form: Schriftlich bei der Bürgerschaftskanzlei • Inhalt: Wortlaut muss parlamentarischer Ordnung entsprechen • Zurückweisung durch Präsidenten: Bei Verstoß gegen parlamentarische Ordnung • Verfahrensgang: – Antworten wird Fraktionen und Gruppen zur Kenntnis gegeben – Übermittlung unverzüglich an Senat zur fristgerechten Beantwortung – Übermittlung der Antworten des Senats durch Bürgerschaftskanzlei an Fragesteller sowie Fraktionen und Gruppen • Beantwortung: Schriftlich binnen 8 Tagen • Verteilung: Nach Eingang der Antwort des Senats zusammen mit Anfrage als Drucksache 7.2.3. Mündliche Anfragen und Regierungsbefragung In der Bürgerschaft existiert weder eine Fragestunde mit mündlichen Anfragen noch eine Regierungsbefragung . Wissenschaftliche Dienste Seite 28Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 7.2.4. Zitierrecht Die einfache Mehrheit des Landtags kann die Anwesenheit von Regierungsmitgliedern verlangen, wobei diese sich durch ihre Vertreter vertreten lassen können, Art. 23 Abs.1 S. 3 LV HH. Wissenschaftliche Dienste Seite 29Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 8. Hessen 8.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Fragerecht ist nicht ausdrücklich landesverfassungsrechtlich verankert. 8.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 8.2.1. Große Anfragen § 34 LTGO He27: • Fragesteller: Von 1 Fraktion oder von mindestens 5 Abgeordneten • Form: – Schriftlich beim Präsidenten – Von den Fragestellern unterzeichnet – Bei Großen Anfragen einer Fraktion genügt Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden oder stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder parlamentarischen Geschäftsführers – In der Regel Begründung – Wortlaut und Begründung der Anfrage knapp • Inhalt: Sachlich • Verfahrensgang: Unverzügliche Mitteilung des Präsidenten an Landesregierung • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb von 3 Monaten – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter schriftlicher Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Nach Eingang und Verteilung der Antwort der Landesregierung Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche oder auf Verlangen der Fragestellerinnen oder Fragesteller Überweisung an den zuständigen Ausschuss – Auf Verlangen der Fragesteller oder 1 Fraktion Aussprache über die Antwort der Landesregierung – Bei Weigerung der Beantwortung oder nicht fristgerechter Beantwortung Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche auf Verlangen der Fragesteller 8.2.2. Kleine Anfragen § 35 LTGO He: • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags 27 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 5. April 2003 (GVBl. I 2003, S. 110), zuletzt durch Beschluss vom 12. Mai 2009 (GVBl. I S. 158). Wissenschaftliche Dienste Seite 30Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Form: – Schriftliche Einreichung beim Präsidenten – Knapp • Gegenstand : – Auskunft über bestimmte Angelegenheiten – nicht nur von örtlichem Interesse • Inhalt: – Sachlich – In kurzer Form beantwortbar • Zurückweisung: – Durch Präsidenten von gegen genannte Vorgaben verstoßenden Anfragen – Entscheidung des Ältestenrates im Beschwerdefall • Verfahrensgang: Mitteilung der zugelassenen Kleinen Anfragen an Landesregierung durch Präsidenten • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb von 6 Wochen nach der Zuleitung der Anfrage – Ggf. Zwischenbericht mit Angabe der Hinderungsgründe falls Antwort bis zum Ablauf dieser Frist nicht gegeben 8.2.3. Mündliche Anfragen § 37 LTGO He: • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Einreichung schriftlich spätestens am 4. Arbeitstag vor der Fragestunde bis 12 Uhr – Bis zu 2 mündliche Fragen pro Fragestunde, aus einem Fragesatz bestehend, Unterteilung in Unterfragen unzulässig – Knapp – Kurze Antwort ermöglichend • Inhalt: – Sachlich – Keine Wertungen • Zurückweisung: Durch Präsidenten bei Verstoß gegen Form- und Inhaltsvorgaben, falls Verständigung mit Fragesteller nicht möglich oder dieser nicht rechtzeitig erreichbar • Gegenstand: Nicht von lediglich örtlich begrenztem Interesse • Verfahrensgang: Wissenschaftliche Dienste Seite 31Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 Mitteilung der zugelassenen Fragen durch Präsidenten am 3. Arbeitstag vor der Fragestunde • Beantwortung: – Mündlich in der Fragestunde zu Beginn der jeweils 1. Plenarsitzung in einer Woche – Schriftlich wegen Ablaufs der Fragestunde, gilt nicht, wenn Frage bis zum Ende der Plenarsitzung zurückgezogen oder wenn Beantwortung in der nächsten Fragestunde gewünscht sowie bei Abwesenheit des Fragestellers, sofern eine Frage nicht von einem Mitglied des Landtags übernommen wird • Fragestunde: – Dauer: 60 Minuten – 2 Zusatzfragen des Fragestellers möglich, insgesamt 2 weitere Zusatzfragen von anderen Abgeordneten • Verteilung: – Zusammenstellung der zugelassenen Mündlichen Fragen bis spätestens zu Beginn der Fragestunde an die Abgeordneten und die Mitglieder der Landesregierung – Frage und schriftliche Antwort veröffentlicht als Anlage zum Sitzungsbericht 8.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 8.2.5. Zitierrecht Gemäß Art. 91 LV He kann die einfache Mehrheit des Landtags oder oder seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 32Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 9. Mecklenburg-Vorpommern 9.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 22 LV MV28: Formuliert u. a. das Recht des Abgeordneten, im Landtag und in seinen Ausschüssen Fragen zu stellen. Art. 40 LV MV: − Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder dem Landtag und seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages. − Ablehnungsrecht, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes , entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden/Mitteilung dieser Entscheidung gegenüber Fragestellendem 9.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 9.2.1. Große Anfragen §§ 62, 63 LTGO MV29: • Fragesteller: 1 Fraktion oder mindestens 4 Mitglieder des Landtages • Form: – Einreichung schriftlich – Kurz – Unterzeichnung von den Fragestellern – Schriftliche Begründung, soweit nicht der Sachverhalt, über den Auskunft gewünscht wird, aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht • Inhalt: – Über bestimmt bezeichnete Tatsachen – Sachlich • Gegenstand: Unmittelbarer oder mittelbarer Verantwortungsbereich der Landesregierung • Zurückweisung: – Durch Präsidenten bei Missbrauch nach Form oder Inhalt, insbesondere wenn Wertungen oder Unterstellungen enthaltend oder gegen die Würde des Hauses verstoßend 28 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 1993 S. 371). 29 Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 783). Wissenschaftliche Dienste Seite 33Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Schriftliche Begründung der Zurückweisung durch Präsidenten und Zustellung an Fragesteller erforderlich – Schriftlich begründeter Einspruch des Fragestellers gegen die Zurückweisungsentscheidung binnen einer Frist von 1 Monat beim Präsidenten möglich – Aufsetzung auf Tagesordnung der nächsten Sitzung nach Eingang des Einspruchs – Entscheidung des Landtags ohne Aussprache nach Beratung im Ältestenrat • Verfahrensgang: Unverzügliche Übermittlung an Landesregierung durch Präsidenten und schriftliche Aufforderung zur Festlegung der Beantwortungsfrist • Beantwortung: – Schriftlich – Ggf. mündlich bei Nichtbeantwortung innerhalb von 3 Wochen (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Nach Eingang der Antwort auf Antrag 1 Fraktion oder mindestens 4 Mitgliedern des Landtages Aufsetzung auf die Tagesordnung des Landtages – Nennt Landesregierung innerhalb einer Frist von 3 Wochen keinen Termin zur Beantwortung oder lehnt Beantwortung ab: Möglichkeit der Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung – Pflicht zur Aufsetzung bei Verlangen des Antragstellers – Worterteilungen an einen der Fragesteller zur Begründung vor der Stellungnahme der Landesregierung – Im Anschluss an die Stellungnahme der Landesregierung: Aussprache 9.2.2. Kleine Anfragen §§ 62, 64 LTGO MV • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Schriftlich – Kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen zulässig – Höchstens 10 Fragen mit höchstens je 3 Unterfragen • Inhalt: – Sachlich – Kurz beantwortbar • Gegenstand: – Bestimmter Sachverhalt – Bestimmt bezeichnete Tatsachen – Unmittelbarer oder mittelbarer Verantwortungsbereich der Landesregierung • Zurückweisung: Wissenschaftliche Dienste Seite 34Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Durch Präsidenten bei Missbrauch nach Form oder Inhalt, insbesondere wenn Wertungen oder Unterstellungen enthaltend oder gegen die Würde des Hauses verstoßend – Schriftliche Begründung der Zurückweisung durch Präsidenten und Zustellung an Fragesteller erforderlich – Gegen Zurückweisungsentscheidung schriftlich begründeter Einspruch des Fragestellers binnen einer Frist von 1 Monat beim Präsidenten möglich – Aufsetzung auf Tagesordnung der nächsten Sitzung nach Eingang des Einspruchs – Entscheidung des Landtags ohne Aussprache nach Beratung im Ältestenrat • Verfahrensgang: Unverzügliche Übermittlung durch Präsidenten an Landesregierung • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb einer Frist von 10 Werktagen – Mündlich bei nicht fristgerechter Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag “) • Behandlung im Landtag: – Bei Nichtbeantwortung innerhalb der gesetzten Frist Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Beantwortung durch die Landesregierung auf Verlangen des Fragestellers – Mündliche Zusatzfragen des Fragestellers bei Behandlung seiner Anfrage 9.2.3. Mündliche Anfragen §§ 62, 65 LTGO MV: • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Einreichung schriftlich bis spätestens am Donnerstag vor einer Sitzungswoche bis 12 Uhr beim Präsidenten – Kurz – Bis zu 2 Einzelfragen • Inhalt: – Über bestimmt bezeichnete Tatsachen – Sachlich • Gegenstand: Unmittelbarer oder mittelbarer Verantwortungsbereich der Landesregierung • Zurückweisung: – Durch Präsidenten bei Missbrauch nach Form oder Inhalt, insbesondere wenn Wertungen oder Unterstellungen enthaltend oder gegen die Würde des Hauses verstoßend – Schriftliche Begründung der Zurückweisung durch Präsidenten und Zustellung an Fragesteller erforderlich – Gegen Zurückweisungsentscheidung schriftlich begründeter Einspruch des Fragestellers binnen einer Frist von 1 Monat beim Präsidenten möglich, Aufsetzung auf Tagesordnung der nächsten Sitzung nach Eingang des Einspruchs – Entscheidung des Landtags ohne Aussprache nach Beratung im Ältestenrat Wissenschaftliche Dienste Seite 35Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Verfahrensgang: Unverzügliche Zustellung an die Landesregierung • Beantwortung: – Mündlich vom zuständigen Mitglied der Landesregierung während der Sitzung – Schriftliche Beantwortung bei Zustimmung des Fragestellers – Aufsetzung der aus Zeitgründen in der Fragestunde nicht mehr beantworteten Fragen auf Tagesordnung der nächsten Sitzung • Fragstunde: – Dauer: 1 Stunde – Reihenfolge des Aufruf der Fragen vom Präsidenten bestimmt – Bis zu 2 Zusatzfragen des Fragestellers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beantwortung – Unterteilung der Fragen unzulässig – Zulassung weiterer Zusatzfragen anderer Landtagsmitglieder durch Präsidenten – Worterteilung abwechselnd nach der Fraktionszugehörigkeit der Zusatzfragesteller – Keine Beratung der Antwort der Landesregierung in der Fragestunde 9.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 9.2.5. Zitierrecht Ein Drittel der Mitglieder des Landtags oder seiner Ausschüsse können Regierungsmitglieder zitieren, Art 38. Abs. 1 LV MV. Wissenschaftliche Dienste Seite 36Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 10. Niedersachsen 10.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 24 Abs. 1 LV Nds30: Beantwortungspflicht der Landesregierung hinsichtlich Anfragen von Mitgliedern des Landtages im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig. 10.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 10.2.1. Große Anfragen § 45 LTGO Nds31: • Fragesteller: 1 Fraktion oder mindestens 10 Mitglieder des Landtages • Form: – Schriftlich beim Präsidenten einzureichen – Unterschrift von einem vertretungsberechtigtem Mitglied der Fraktion bzw. von mindestens 10 Mitgliedern der Fraktion – Knapp • Inhalt: – Sachlich – Keine strafbare Handlung begründend – Keine parlamentarisch unzulässigen Wertungen • Verfahrensgang: Mitteilung durch Präsidenten mit Aufforderung zur Erklärung zur Beantwortungsfrist • Beantwortung: Schriftlich • Behandlung im Landtag: – Besprechung der Antworten im Landtag – Zu Beginn Worterteilung an Fragesteller – Keine Beschlüsse zur Sache in der Besprechung • Verteilung: Antwort als Landtagsdrucksache 10.2.2. Kleine Anfragen § 46 LTGO Nds: Die Kleine Anfrage heißt hier „Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung“ 30 Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. 1993 S. 107) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1009 (Nds. GVBl. S. 276). 31 Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages vom 4. März 2003 (Nds. GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 256). Wissenschaftliche Dienste Seite 37Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtages • Form: – Schriftlich beim Präsidenten – Knapp • Inhalt: – Sachlich – Keine strafbare Handlung begründend – Keine parlamentarisch unzulässigen Wertungen • Verfahrensgang: Mitteilung durch Präsidenten mit Aufforderung zur Erklärung zur Beantwortungsfrist • Beantwortung: Schriftlich • Verteilung: Antwort als Landtagsdrucksache • Behandlung im Landtag: Keine 10.2.3. Mündliche Anfragen § 47 LTGO Nds: Die Mündliche Anfrage heißt hier „Kleine Anfrage für die Fragestunde“ • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtages • Form: – Einreichung schriftlich bis spätestens am 7. Tag vor Beginn des Tagungsabschnitts bis 12 Uhr beim Präsidenten – Knapp – Für eine Fragestunde bis zu 2 Anfragen pro Mitglied des Landtages, kurze Beantwortung ermöglichend, nicht mehr als 3 Fragesätze – Vor dem Tagungsabschnitt, spätestens jedoch 2 Stunden vor der Sitzung des Ältestenrats : Mitteilung der Fraktionen von 2 Fragen ihrer Mitglieder, die in der Fragestunde erstrangig und zweitrangig beantwortet werden sollen • Inhalt: – Sachlich – Keine strafbare Handlung begründend – Keine parlamentarisch unzulässigen Wertungen • Gegenstand: Von überörtlicher Bedeutung • Verfahrensgang: Mitteilung der Anfragen durch den Präsidenten an die Landesregierung • Beantwortung: – Mündlich in der Fragestunde Wissenschaftliche Dienste Seite 38Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Bei Abwesenheit des Fragestellers und fehlendem Aufruf der Anfrage wegen Zeitmangels in der Fragestunde: Aufnahme der Antwort ins Sitzungsprotokoll • Fragestunde: – Pro Tagungsabschnitt 1 Fragestunde – Dauer: 60 Minuten – Festlegung der Reihenfolge der im Tagungsabschnitt zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Fraktionen durch den Ältestenrat – Bis zu je 2 Zusatzfragen des Fragestellers und anderer Mitglieder – Zusatzfragen zur Sache gehörend und ursprüngliche Frage nicht auf andere Gegenstände ausdehnend – 10.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 10.2.5. Sonstige Instrumente § 48 LTGO Nds: Neben der regulären Kleinen Anfrage zur mündlichen Beantwortung gibt es die sog. Dringliche Anfragen. • Fragesteller: Jede Fraktion • Form: – Schriftlich einzureichen – Spätestens am 2. Arbeitstag vor Beginn des Tagungsabschnitts bis 12 Uhr beim Präsidenten – Unterschrift mindestens 1 vertretungsbefugten Mitglieds – 1 dringliche Anfrage pro Fraktion und Tagungsabschnitt – Knapp, nicht mehr als 3 Fragesätze enthaltend • Inhalt: – Sachlich – Kurze Beantwortung ermöglichend – Keine strafbare Handlung begründend – Keine parlamentarisch unzulässigen Wertungen • Gegenstand: Nicht nur von örtlicher Bedeutung • Verfahrensgang: Mitteilung an Landesregierung durch Präsidenten • Beantwortung: Mündlich • Behandlung im Landtag: – Aufruf der Frage – Worterteilung an ein Mitglied der anfragenden Fraktion und Verlesung der Anfrage in der Landtagssitzung – Mündliche Antwort der Landesregierung folgt – Jede Fraktion bis zu 4 knappe und sachliche Zusatzfragen, die nicht verlesen werden dürfen Wissenschaftliche Dienste Seite 39Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 10.2.6. Zitierrecht Gemäß Art. 23 Abs.1 LV Nds. Kann die einfache Mehrheit des Landtags oder seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 40Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 11. Nordrhein-Westfalen 11.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Fragerecht ist nicht ausdrücklich landesverfassungsrechtlich verankert. 11.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 11.2.1. Große Anfragen §§ 85–87 LTGO NRW32: • Fragesteller: 1 Fraktion oder 7 Mitglieder des Landtags • Form: – Schriftlich – Kurz – Ggf. kurze Begründung • Inhalt: Sachlich und bestimmt • Verfahrensgang: Unverzügliche Mitteilung durch Präsidenten und Aufforderung zur schriftlichen Beantwortung • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb ¼ Jahres – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Nach Eingang der schriftlichen Antwort der Landesregierung Beratung auf Antrag 1 Fraktion oder ¼ Mitglieder des Landtags – Bei Nichtbeantwortung innerhalb der Beantwortungsfrist: Aufsetzung auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung – Zu Beginn der Beratung: Zunächst Worterteilung an Fragesteller – Anträge möglich, wenn von 1 Fraktion oder ¼ der anwesenden Mitglieder des Landtags unterstützt 11.2.2. Kleine Anfragen §§ 88, 89 LTGO NRW: • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Schriftlich, nicht mehr als 5 Unterfragen 32 Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen, Stand: 11. Februar 2009. Wissenschaftliche Dienste Seite 41Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Darstellung der zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen in kurzer, gedrängter Form • Inhalt: Keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen • Gegenstand: Bestimmter Sachverhalt • Verfahrensgang: Unverzügliche Übermittlung durch Präsidenten an Landesregierung • Beantwortung: – Schriftlich binnen Frist von 4 Wochen – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Keine Beratung, es sei denn keine fristgerechte schriftlichen Beantwortung – Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung durch Präsidenten nach Beratung mit dem Ältestenrat und Aufforderung zur mündlichen Beantwortung – Bei Ablehnung auch der mündlichen Beantwortung: Mitteilung über ablehnende Entscheidung bei Aufruf des Tagesordnungspunkts durch Präsidenten – Bei mündlicher Beantwortung: Wort zur Berichtigung oder Ergänzung durch Fragesteller auf sein Verlangen – Keine allgemeine Besprechung – Anträge: Sachanträge unzulässig • Verteilung: Anfragen und schriftlichen Antworten als Drucksachen 11.2.3. Mündliche Anfragen § 90 LTGO NRW i. V. m. Anlage 1 (Richtlinien für die Fragestunde): • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Einreichung schriftlich möglichst frühzeitig, spätestens bis Montag, 12 Uhr, in der Plenarwoche beim Präsidenten des Landtags – Bis 2 kurze Anfragen bestehend aus jeweils 1 konkreten Frage – Keine Unterfragen – Kurze Einleitung mit Ausgangspunkt der Frage möglich • Gegenstand: – Einzelfragen aus dem Bereich der Verwaltung oder aus dem unmittelbaren oder mittelbaren Verantwortungsbereich der Landesregierung – Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik • Zurückweisung: Bei Nichteinhaltung der formalen Vorgaben • Beantwortung: – Mündlich Wissenschaftliche Dienste Seite 42Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Schriftlich bei Einverständnis des Fragestellers bei Einreichung der Anfrage oder Abwesenheit des zuständigen Regierungsmitglieds oder des Fragestellers bzw. dessen benanntem Vertreter • Fragestunde: – Grundsätzlich in 1. Plenarsitzung im Monat – In weiteren Plenarsitzungen kann je eine Fragestunde stattfinden – Dauer: 60 Minuten – Bestimmung der Reihenfolge des Aufrufs durch Präsidenten – Beantwortung nur in Anwesenheit des Fragestellers oder benanntem Vertreter – Bis zu 3 Zusatzfragen des Fragestellers – Jedes andere Mitglied des Landtags bis zu 2 Zusatzfragen ohne Unterteilung und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage – Weitere Zusatzfragen kann Präsident ablehnen, wenn ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet – Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Fragestunde bei Nichtbeantwortung in der jeweiligen Fragstunde, ebenso bei Abwesenheit des zuständigen Regierungsmitglieds 11.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 11.2.5. Sonstige Instrumente § 90 LTGO NRW i. V. m. Ziff. 2 der Richtlinien für die Fragestunde: dringliche Anfragen • Form: Einreichung schriftlich spätestens am vorhergehenden Tag bis 11 Uhr • Inhalt: Von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse • Zulassung: Präsident im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten • Beantwortung: Mündlich zu Beginn der Fragestunde 11.2.6. Zitierrecht Gemäß Art. 45 Abs. 2 LV NRW kann die einfache Mehrheit des Landtags oder seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 43Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 12. Rheinland-Pfalz 12.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 89a LV RP33: − Pflicht der Landesregierung zur unverzüglichen Beantwortung − Ablehnung der Beantwortung mit Begründung in folgenden Fällen: 1) Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner stehen Bekanntwerden entgegen , es sei denn Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen in der Öffentlichkeit sind getroffen und unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung ist nicht betroffen 2) Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder Eigenverantwortung der Landesregierung 12.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 12.2.1. Große Anfragen §§ 91-95 LTGO RP34: • Fragesteller: 1 Fraktion oder mindestens 8 Abgeordnete • Form: – Schriftlich – Knapp – Kurz begründet • Inhalt: – Bestimmt – Keine unsachliche Wertungen und Feststellungen • Zurückweisung: Durch Präsidenten bei Verstoß gegen Vorgaben • Verfahrensgang: Unverzügliche Weiterleitung durch Präsidenten an Landesregierung • Beantwortung: – Schriftlich – Unverzüglich binnen 6 Wochen oder andernfalls Mitteilung binnen 2 Wochen – Ablehnung unter den Voraussetzung des Art. 89 a Abs. 3 der Verfassung – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter schriftlicher Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: 33 Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 495). 34 Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 2006 (GVBl. S. 368). Wissenschaftliche Dienste Seite 44Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Auf schriftliches Verlangen der Anfragenden oder 1 Fraktion beim Präsidenten Besprechung der Antwort im Plenum oder Ausschuss (Anhörung im Ausschuss möglich, Bericht mit Beschlussempfehlung ans Plenum oder Erledigterklärung) – Außerdem bei Weigerung der Beantwortung oder nicht fristgerechter Beantwortung : Möglichkeit der Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Besprechung auf schriftliches Verlangen des Anfragenden oder 1 Fraktion – Bei vielen Anfragen: Möglichkeit der Bündelung der Verhandlungen hierzu auf bestimmte Stunden eines monatlichen Sitzungstages – Anträge: Sachanträge in Ausschüssen und Plenum möglich • Verteilung: Anfrage und Antwort als Drucksache 12.2.2. Kleine Anfragen §§ 91, 97 LTGO RP: • Fragsteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Schriftlich beim Präsidenten – Kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen zulässig – Höchstens 7 Einzelfragen • Inhalt: – Kurz beantwortbar – Bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt – Keine unsachlichen Wertungen und Feststellungen • Zurückweisung: – Durch Präsidenten möglich bei Verstoß gegen die Vorgaben • Verfahrensgang: Unverzügliche Mitteilung an die Landesregierung • Beantwortung: – Schriftlich – Unverzüglich binnen 3 Wochen bzw. Fristverlängerung auf 6 Wochen – Ablehnung unter den Voraussetzung des Art. 89 a Abs. 3 der Verfassung – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter schriftlicher Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Bei Ablehnung der Beantwortung oder nicht fristgerechter Beantwortung: Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung auf schriftlichen Antrag des Anfragenden beim Präsidenten bis 12 Uhr am Tage vor der Sitzung – Nach der mündlichen Beantwortung kurze Erwiderung des Anfragenden und 2 Zusatzfragen möglich 12.2.3. Mündliche Anfragen §§ 91, 98 LTGO RP: Wissenschaftliche Dienste Seite 45Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Einreichung schriftlich bis spätestens am zweiten Werktage vor der Sitzung bis 10 Uhr – Bis 12 Uhr am Tage vor der Sitzung, wenn Landesregierung zur Beantwortung bereit – Höchstens 4 Einzelfragen • Inhalt: – Bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt – Keine unsachlichen Wertungen und Feststellungen • Gegenstand: Von allgemeinem und aktuellem Interesse • Verfahrensgang: Unverzügliche Unterrichtung der Fraktionen und der Landesregierung • Beantwortung: – Unverzüglich – Ablehnung unter den Voraussetzung des Art. 89 a Abs. 3 der Verfassung – Mündlich im Rahmen der Fragestunde bei Anwesenheit mindestens eines anfragenden Mitglieds in der Fragestunde – Behandlung als Kleine Anfrage bei Eingang der mündlichen Anfragen mehr als 1 Woche vor der nächsten Plenarsitzung bzw. im Falle von Anfragen, die in der Fragstunde nicht mehr behandelt wurden • Fragestunde: – Dauer: 1 Stunde – Wenn Antwort der Landesregierung länger als 5 Minuten, entsprechende Verlängerung der Fragestunde – Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufs der Mündlichen Anfragen nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen – Bis zu 3 Zusatzfragen des Fragestellers – Weitere Zusatzfragen durch andere Abgeordnete, soweit ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet – Zusatzfragen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mündlichen Anfrage stehend und keine unsachlichen Wertungen enthaltend 12.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 12.2.5. Sonstige Instrumente § 99 LTGO RP: Aussprache über den Gegenstand einer mündlichen Anfrage unmittelbar nach der Fragestunde • Sie ist möglich auf Verlangen einer Fraktion oder mindestens 8 Abgeordneter und bei Unterstützung von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder des Landtags Wissenschaftliche Dienste Seite 46Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Behandlung im Landtag: – Dauer: Maximal 1 Stunde – Nur möglich, wenn keine Aktuelle Stunde zum Thema – Entscheidung des Ältestenrates über den jeweiligen Zeitanteil bei mehreren Mündliche Anfragen – Bei Redezeit von mehr als 20 Minuten durch Landesregierung: Verlängerung der Dauer der Aussprache um die über 20 Minuten hinausgehende Zeit – Redezeit der Abgeordneten maximal 5 Minuten – Verlesen von Reden u. Erklärungen unzulässig 12.2.6. Zitierrecht Gemäß Art. 89 Abs.1 LV RP kann die einfache Mehrheit des Landtags oder seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 47Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 13. Saarland 13.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Fragerecht ist nicht ausdrücklich landesverfassungsrechtlich verankert. 13.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 13.2.1. Große Anfragen § 59 LTGO Saarl35: • Fragesteller: 1 Fraktion oder mindestens 5 Abgeordnete • Form: – Schriftlich – Kurz • Inhalt: Bestimmt zu fassen • Beantwortung; – Schriftlich – Präsident fordert bei Zuleitung Erklärung zum „Ob“ und „Wann“ der Beantwortung durch die Landesregierung – Mündlich auf Wunsch der Fragesteller, welcher in der Anfrage zum Ausdruck gebracht wird, oder bei nicht fristgerechter Beantwortung durch die Landesregierung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Bei Wunsch nach mündlicher Beantwortung: Fragesteller erhält auf Verlangen das Wort zur Begründung – Auf Antrag 1 Fraktion oder mindestens 5 Abgeordneten Aussprache möglich, Beschlussfassung auf Antrag (ggf. Vertagung auf nächste Sitzung) – Bei Nichtbeantwortung innerhalb von 3 Wochen: Aufsetzung der Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung auf Antrag der Fragesteller, Worterteilung an Fragesteller und Beschluss des Landtages, ob Antwort der Regierung verlangt werden soll • Verteilung: Der Anfragen und Antworten an die Abgeordneten 13.2.2. Kleine Anfragen § 58 LTGO Saarl: Kleine Anfragen heißen hier „Anfragen“. • Fragesteller: Jeder Abgeordnete 35 Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 529), zuletzt geändert am 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1858). Wissenschaftliche Dienste Seite 48Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Form: Schriftlich • Inhalt: – Bestimmt bezeichnete Tatsachen – Nur Ausführungen in notwendigem Umfang • Zurückweisung: Durch Präsidenten, wenn sie Vorgaben nicht entsprechen • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb von 2 Wochen Behandlung im Landtag – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter Beantwortung durch die Landesregierung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: Bei Nichtbeantwortung innerhalb der Frist: Aufsetzung der Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung auf Antrag des Fragestellers 13.2.3. Mündliche Anfragen § 56 LTGO Saarl: • Fragesteller: Jeder Abgeordnete • Form: – Einreichung schriftlich spätestens am 3. Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12 Uhr beim Präsidenten in 3-facher Ausfertigung – Kurz – Bis zu 2 Fragen – Unterteilung in maximal 2 Unterfragen – Keine Begründung • Inhalt: – Präzise gefasst – Kurze Beantwortung ermöglichend • Zurückweisung: Rückgabe durch Präsidenten, wenn o. g. Erfordernissen nicht entsprechend • Beantwortung: – Mündlich in der Fragestunde – Kurz und präzise – Ablehnungsrecht der Regierung – Wenn in der Fragestunde unerledigt: Aufnahme in Sitzungsniederschrift und schriftliche Beantwortung • Fragestunde: – Soll zu Beginn jeder Sitzung stattfinden – Dauer: 60 Minuten – Kenntnisnahme der Antwort ohne Beratung – Festlegung der Reihenfolge der Anfragen durch Präsidenten Wissenschaftliche Dienste Seite 49Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Bis zu 6 Zusatzfragen durch Fragsteller – Bei weniger als 6 Zusatzfragen durch Fragesteller Restfragen durch andere Abgeordnete möglich – Keine Gefährdung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Fragestunde durch Zusatzfragen – Zusatzfragen nur in unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage – Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten – Zusatzfragen nicht unterteilbar in mehrere Fragen 13.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 13.2.5. Sonstige Instrumente § 60 LTGO Saarl: Dringlichkeitsanfrage als Unterfall der Großen Anfrage • Form: Einbringung vor Eintritt in die Tagesordnung beim Präsidenten als dringlich • Beantwortung: – Bei Bereitschaft der Regierung zur sofortigen Beantwortung gilt Verfahren der Aussprache und Beschlussfassung wie bei regulärer Großer Anfrage – Siehe im Falle der Ablehnung der sofortigen Beantwortung ebenfalls Regelungen zur Großen Anfrage 13.2.6. Zitierrecht Gemäß Art. 66 Abs.1 LV Saarl. kann die einfache Mehrheit des Landtags oder seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 50Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 14. Sachsen 14.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 51 LV SN36: − Fragrecht einzelner Abgeordneter u. Recht der parlamentarischen Anfragen im Landtag und seinen Ausschüssen − Unverzügliche und vollständige Beantwortung nach bestem Wissen durch die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen/gleiche Verpflichtung für Beauftragte der Staatsregierung in den Ausschüssen − Ablehnungsrecht bei Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder Entgegenstehen gesetzlicher Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegender Belange des Geheimschutzes 14.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 14.2.1. Große Anfragen §§ 57-59 LTGO SN37: • Fragesteller: Von 1 Fraktion oder von 7 Mitgliedern des Landtags • Form: – Schriftlich mit Begründung – Unterzeichnung von 1 Fraktion oder von 7 Mitgliedern des Landtags • Inhalt: Bestimmt • Gegenstand: Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Bedeutung • Zurückweisung: – Vorlage an das Präsidium durch Präsidenten mit begründeten Bedenken gegen die Zulässigkeit – Entscheidung des Präsidiums über die Zulässigkeit der Anfrage – Auf Verlangen der Antragsteller Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit der Anfrage • Beantwortung: – Schriftlich – Innerhalb festgelegter Frist, Fristverlängerung im Einvernehmen mit dem Antragsteller möglich – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter schriftlicher Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) 36 Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243). 37 Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages vom 29. September 2009. Wissenschaftliche Dienste Seite 51Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Behandlung im Landtag: – Nach Eingang der schriftlichen Antwort Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche zur Besprechung auf Verlangen 1 Fraktion oder 7 Mitgliedern des Landtags innerhalb von 3 Monaten, gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache – Besprechung auch auf Antrag des Antragsstellers bei Nichtbeantwortung durch Landesregierung binnen 10 Wochen nach Absendedatum des Landtags (Antragsfrist : 3 Wochen – Besprechung ggf. statt im Plenum im zuständigen Ausschuss auf Verlangen des Antragstellers 14.2.2. Kleine Anfragen §§ 56, 59 LTGO SN: • Fragsteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Schriftlich – Maximal 5 Einzelfragestellungen • Inhalt: Knapp und scharf umrissene Tatsachen • Gegenstand: – Zu bestimmt bezeichneten Bereichen – Angelegenheiten im Verantwortungsbereich der Staatsregierung (in anderen Fällen : Abgeordnetenschreiben an das zuständige Ministerium) • Beantwortung: – Schriftlich an Präsidenten zur Übermittlung an Fragesteller – Innerhalb festgelegter Frist, Fristverlängerung im Einvernehmen mit dem Antragsteller möglich – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter schriftlicher Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur mündlichen Beantwortung auf Verlangen des Fragestellers bei Nichtbeantwortung durch die Landesregierung binnen 4 Wochen nach Absendedatum (Verlangen kann binnen Frist von drei Wochen geäußert werden) – Im Plenum Worterteilung an Fragesteller zur Verlesung – Bei nach Ansicht des Fragestellers nicht ausreichender mündlicher Beantwortung : Höchstens 2 ergänzende Fragen des Fragestellers möglich – Keine Besprechung der Antwort • Verteilung: Vervielfältigung von Anfrage und Antwort werden vervielfältigt und Abgeordneten zur Kenntnis gebracht 14.2.3. Mündliche Anfragen § 54 LTGO SN i. V. m. Anlage 5 (Richtlinie für die Fragestunde): Wissenschaftliche Dienste Seite 52Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtags • Form: – Einreichung schriftlich bis spätestens Donnerstag, 12 Uhr, vor der Plenarwoche, in der die Fragestunde stattfindet, beim Präsidenten – Kurz – Maximal 2 Anfragen – Nicht mehr als 2 konkrete Fragen enthaltend, kurze Beantwortung ermöglichend • Gegenstand: – Angelegenheiten im unmittelbaren oder mittelbaren Verantwortungsbereich der Staatsregierung, sofern nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag – Unzulässigkeit von Fragen rein lokaler Bedeutung • Beantwortung: – Mündlich in der Fragestunde – Möglichst kurz – Schriftlich bei entschuldigtem Fehlen des Abgeordneten in der Fragestunde oder Zeitmangel werden Antworten der Staatsregierung zu Protokoll gegeben • Fragestunde: – Mindestens 1x im Monat an einem vom Präsidenten vorzuschlagende Sitzungstag – Dauer: 60 Minuten, ggf. Verlängerung der Zeitdauer – Bei mündlicher Beantwortung bis zu 2 Zusatzfragen des Fragestellers – Bei Zusatzfragen gilt: Nur nicht unterteilte Einzelfragen, keine Feststellungen und Wertungen enthaltend, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehend – Weitere Zusatzfragen nach Ermessen des Präsidenten, keine Gefährdung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Fragestunde durch Zusatzfragen 14.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 14.2.5. Sonstige Instrumente § 54 LTGO SN i. V. m. Anlage 5 (Ziff. 7.2): dringliche Fragen • Fragen von offensichtlich dringendem Interesse. • Einreichung: Spätestens am 3. Werktag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12 Uhr. 14.2.6. Zitierrecht Gemäß Art. 49 Abs.1 LV SN kann die einfache Mehrheit des Landtags oder seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 53Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 15. Sachsen-Anhalt 15.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 53 LV SachsAnh38: − Fragrecht einzelner Abgeordneter u. Recht der parlamentarischen Anfragen im Landtag und seinen Ausschüssen − Unverzügliche und vollständige Beantwortung nach bestem Wissen durch die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen/gleiche Verpflichtung für Beauftragte der Staatsregierung in den Ausschüssen − Ablehnungsrecht bei wesentlicher Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung oder Befürchtung, dass durch Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt, Begründungspflicht der Regierung bei Ablehnung 15.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 15.2.1. Große Anfragen § 43 LTGO SachsAnh39: • Fragesteller: Eine Fraktion oder mindestens 8 Mitglieder des Landtages • Form: – Schriftlich beim Präsidenten – Anträge einer Fraktion: Unterzeichung von ihrem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder dem parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion – Anträge von 8 oder mehr Mitgliedern des Landtages: Unterzeichung durch alle diese Mitglieder – Elektronische Einreichung möglich, wenn Absender aufgrund eines Sicherungssystems zweifelsfrei identifizierbar, unverzügliche Nachsendung des Dokuments erforderlich – Wortlaut und Begründung knapp – Schriftliche Begründung, soweit nicht der Sachverhalt aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht • Inhalt: – Sachlich – Nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründend – Keine Werturteile oder parlamentarisch unzulässige Wendungen • Beantwortung: – Schriftlich – Ggf. mündlich bei Nichtbeantwortung innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Ausgabe als Landtagsdrucksache (siehe „Behandlung im Landtag“) 38 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2005 (GVBL. LSA S. 44). 39 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 24. April 2006, zuletzt geändert durch Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA S. 412). Wissenschaftliche Dienste Seite 54Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Behandlung im Landtag: – Nach Eingang der schriftlichen Antwort: Aufsetzung auf die Tagesordnung zur Aussprache auf Verlangen von 1 Fraktion oder von mindestens 8 Mitgliedern des Landtages (Frist: innerhalb von 2 Monaten nach Verteilung der Drucksache) – Bei Nichtbeantwortung innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Ausgabe als Landtagsdrucksache : Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Aussprache – Worterteilung an Fragesteller zu Beginn der Aussprache und Schlusswort – Keine Sachbeschlüsse in der Aussprache • Verteilung: Anfrage und Antwort als Landtagsdrucksache 15.2.2. Kleine Anfragen § 44 LTGO SachsAnh: Das Instrument heißt hier „Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung“. • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtages • Form: – Schriftlich beim Präsidenten – Elektronische Einreichung möglich, wenn Absender aufgrund eines Sicherungssystems zweifelsfrei identifizierbar, unverzügliche Nachsendung des Dokuments erforderlich – Wortlaut und Begründung knapp – Schriftliche Begründung, soweit nicht der Sachverhalt aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht • Inhalt : – Sachlich – Nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründend – Keine Werturteile oder parlamentarisch unzulässige Wendungen • Beantwortung: – Schriftlich – Ggf. mündlich bei Nichtbeantwortung innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Landesregierung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: – Bei Nichtbeantwortung innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Landesregierung : Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, wenn Fragesteller nicht darauf verzichtet – Fragesteller erhält Wort zur Verlesung der Anfrage – Bei aus Sicht des Fragestellers nicht ausreichender mündlicher Beantwortung: Recht des Fragestellers, ergänzende Fragen zu stellen – Bei mündlicher Nichtbeantwortung nach Verlesung: Aussprache auf Verlangen einer Fraktion oder mindestens 8 Mitgliedern des Landtages Wissenschaftliche Dienste Seite 55Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 15.2.3. Mündliche Anfragen § 45 LTGO SachsAnh: Mündliche Anfrage heißt hier „Kleine Anfrage für die Fragestunde“. • Fragesteller: Jedes Mitglied des Landtages • Form: – Einreichung schriftlich – Elektronisch möglich, wenn Absender aufgrund eines Sicherungssystems zweifelsfrei identifizierbar, unverzügliche Nachsendung des Dokuments erforderlich spätestens am 8. Tag vor Beginn der Sitzung bis 12 Uhr beim Präsidenten – Nicht mehr als 2 Fragesätze enthaltend – Wortlaut und Begründung knapp – Schriftliche Begründung, soweit nicht der Sachverhalt aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht. • Inhalt: – Für mündliche Beantwortung geeignet – Kurze Antwort ermöglichend – Nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründend – Keine Werturteile oder parlamentarisch unzulässige Wendungen • Beantwortung: – Mündlich in der Fragestunde – Schriftlich bei Abwesenheit des Fragestellers in der Fragestunde oder Zeitablauf der Fragestunde (Antwort zu Protokoll) • Fragestunde: – 1 x monatlich – Dauer: Maximal 60 Minuten, Möglichkeit der Verlängerung, wenn in dieser Zeit nicht alle Anfragen erledigt werden können – Aufruf der Anfrage und des Fragestellers – Nach Worterteilung Verlesung der Frage durch Fragesteller, darauf folgende mündliche Beantwortung – 2 Zusatzfragen durch Fragesteller und andere Mitglieder des Landtags mit Genehmigung des Präsidenten – Keine Gefährdung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Fragestunde durch Zusatzfragen – Zusatzfragen in Wortlaut und Begründung knapp und sachlich – Nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründend – Zusatzfragen dürfen keine Werturteile oder parlamentarisch unzulässige Wendungen enthalten – Zusatzfragen müssen zur Sache gehören und dürfen die ursprüngliche Frage nicht auf andere Gegenstände ausdehnen – Zusatzfragen dürfen nicht verlesen werden 15.2.4. Regierungsbefragung Wissenschaftliche Dienste Seite 56Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 15.2.5. Zitierrecht Gemäß Art. 52 Abs. 1 LV SA kann die einfache Mehrheit des Landtags oder seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 57Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 16. Schleswig-Holstein 16.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 11 LV SH40: Recht der Abgeordneten, im Landtag sowie in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen zu stellen Art. 23 Abs. 1 u. 3 LV SH: – Unverzügliche und vollständige Beantwortung nach bestem Wissen durch die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen/gleiche Verpflichtung für Beauftragte der Landesregierung in den Ausschüssen – Ablehnungsrecht der Landesregierung bei Entgegenstehen gesetzlicher Vorschriften oder Staatsgeheimnissen oder schutzwürdigen Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, im Falle des Bekanntwerdens des Inhalts oder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung – Mitteilung der Ablehnungsentscheidung an den Fragestellenden – Auf Verlangen des Fragestellers: Begründung der Ablehnung vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss – Wenn keine Einigung zwischen Parlamentarischem Einigungsausschuss und Landesregierung: Verpflichtung der Landesregierung, dem Informationsverlangen unverzüglich zu entsprechen, es sei denn, dass sie gegenteilige einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts erwirkt – Keine Antwortpflicht der Landesregierung bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf einstweilige Anordnung 16.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 16.2.1. Große Anfragen §§ 35, 38 LTGO SH41: • Fragesteller: Von 1 Fraktion oder mindestens 18 Abgeordneten • Form: – Schriftlich beim Präsidenten einzureichen – Kurz • Inhalt: Sachlich • Gegenstand: – Über bestimmt bezeichnete Tatsachen – Nur bezogen auf einen Gegenstand 40 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Mai 2008 (GVBl. S. 223). 41 Geschäftsordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 8. Februar 1991 (GVOBl. S. 85), zuletzt geändert am 27. Februar 2008 (GVOBl. S. 140). Wissenschaftliche Dienste Seite 58Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Zurückweisung: Rückgabe der Anfrage durch Präsidenten bei Verstoß gegen die Vorgaben • Verfahrensgang: Unverzügliche Übermittlung der Anfrage durch Präsidenten an die Landeregierung und Aufforderung zur Erklärung über die Beantwortungsfrist • Beantwortung: – Schriftlich – Ggf. mündlich, wenn Landesregierung sich nicht zur Beantwortung innerhalb eines Monats bereit erklärt (siehe „Behandlung im Plenum“) • Behandlung im Landtag: – Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Tagung auf Verlangen des Fragestellers , wenn Landesregierung sich nicht zur Beantwortung innerhalb eines Monats bereit erklärt – In der Regel Worterteilung bei Einbringung an einen der Fragesteller zur Begründung , Aussprache möglich 16.2.2. Kleine Anfragen §§ 35, 36 LTGO SH: • Fragesteller: Jeder Abgeordnete • Form: – Schriftlich beim Präsidenten einzureichen – Kurz • Inhalt: Sachlich • Gegenstand: – Über bestimmt bezeichnete Tatsachen – Nur bezogen auf einen Gegenstand • Zurückweisung: Rückgabe der Anfrage durch Präsidenten bei Verstoß gegen die Vorgaben • Verfahrensgang: Unverzügliche Übermittlung an die Landesregierung durch Präsidenten • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb von 2 Wochen – Ggf. mündlich bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist (siehe „Behandlung im Plenum) • Behandlung im Landtag: – Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Tagung auf Verlangen des Fragestellers bei Nichtbeantwortung innerhalb der gesetzten Frist – Zusatzfragen des Fragestellers bei der Behandlung der Anfrage zulässig • Verteilung: Der Kleinen Anfragen und Antworten an die Abgeordneten Wissenschaftliche Dienste Seite 59Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 16.2.3. Mündliche Anfragen §§ 35, 37 LTGO SH: • Fragesteller: Jeder Abgeordnete • Form: – Kurz – 1 Frage pro Abgeordneter – Einreichung beim Präsidenten spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Plenartagung beginnt, Eingang bis 12 Uhr beim Präsidenten • Inhalt: – Sachlich – Kurze Beantwortung ermöglichend – Keine Feststellungen oder Wertungen • Gegenstand: – Über bestimmt bezeichnete Tatsachen – Nur bezogen auf einen Gegenstand – Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik sowie Einzelfragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich • Zurückweisung: Rückgabe der Anfrage durch Präsidenten bei Verstoß gegen die Vorgaben • Verfahrensgang: Unverzügliche Zustellung rechtzeitig eingegangener Fragen an die Landesregierung durch den Präsidenten • Beantwortung: – Mündlich in der Fragestunde – Ggf. Vertagung mit Zustimmung des Fragestellers • Fragestunde: – Grundsätzlich zu Beginn einer ordentlichen Plenartagung – Soll am Ende der Plenartagung stehen, wenn eine Aktuelle Stunde stattfindet – Bestimmung der Reihenfolge des Fragenaufrufs durch Präsidenten – Bis zu 3 Zusatzfragen des Fragestellers, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beantwortung stehen, – Zulassung weiterer Zusatzfragen anderer, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beantwortung stehen, hierbei Worterteilung nach Fraktionszugehörigkeit – Keine Beratung im Zusammenhang mit der Beantwortung durch die Landesregierung – Bei nach Ansicht des Fragestellers unzureichender Beantwortung: auf Antrag des Fragestellers Fortsetzung der Fragestunde in einer Aktuellen Stunde 16.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. Wissenschaftliche Dienste Seite 60Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 16.2.5. Zitierrecht Gemäß Art. 21 Abs.1 LV SH kann ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 61Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 17. Thüringen 17.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art 53 Abs. 2 LV TH42: Recht der Abgeordneten, im Landtag Fragen zu stellen Art. 67 LV TH: − Pflicht der Landesregierung zur unverzüglichen Beantwortung parlamentarischer Anfragen − Ablehnungsrecht der Landeregierung bei Entegegenstehen gesetzlicher Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdiger Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, im Falle des Bekanntwerdens des Inhalts oder nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung − Begründungspflicht auf Verlangen des Antragstellers. 17.2. Geschäftsordnungsrechtliche Regelungen 17.2.1. Große Anfragen §§ 85-89 LTGO TH43: • Fragesteller: 1 Fraktion oder von mindestens 10 Abgeordnete • Form: – Schriftlich einzureichen – Knapp – Kurze Begründung – Unterzeichnung im Auftrag 1 Fraktion oder von mindestens 10 Abgeordneten • Inhalt: Bestimmt • Zurückweisung: Durch Präsidenten bei Verstoß gegen formale Bestimmungen • Verfahrensgang: Unverzügliche Weiterleitung der Anfrage an die Landesregierung durch Präsidenten mit Ersuchen um schriftliche Beantwortung • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Landesregierung – Fristverlängerung durch Vereinbarung zwischen den Anfragenden und der Landesregierung oder auf Ersuchen der Landesregierung durch den Ältestenrat bis längstens 6 Monate verlängert 42 Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVOBl. S. 625), letzte berücksichtigte Änderung: Art. 105a neu gefasst durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745). 43 Geschäftsordnung des Thüringer Landtags gemäß Geschäftsordnungsgesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911) in der Fassung vom 9. Oktober 2008 (vgl. Drucksache 4/4520), Fortgeltung in der 5. Wahlperiode vorbehaltlich anderer Beschlüsse des Landtags (vgl. Drucksache 5/2 vom 29. Februar 2009). Wissenschaftliche Dienste Seite 62Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter Beantwortung (siehe „Behandlung im Landtag“) • Behandlung im Landtag: − Beratung von Anfrage und Antwort in Plenum oder Ausschuss auf beim Präsidenten schriftlich vorzubringendes Verlangen der Anfragenden oder einer Fraktion , Vorrang des Verlangens auf Plenarberatung vor Ausschussberatung − 1. Beratung von Anfrage und Antwort im Plenum: • Aufsetzung auf die Tagesordnung des Landtags, wenn Verlangen mindestens 1 Woche vor der Sitzung eingegangen • Verschiebung der Beratung mit Zustimmung derjenigen, die diese verlangt haben, möglich, ggf. Beschluss über Fortsetzung der Beratung im zuständigen Fachausschuss ebenfalls nur mit entsprechender Zustimmung • Sachanträge im Plenum nur möglich, wenn von den Anfragenden, einer Fraktion oder zehn anwesenden Abgeordneten unterstützt • Bei nicht fristgerechter Beantwortung: Auf schriftlich beim Präsidenten vorzubringendes Verlangen muss Aufsetzung der Großen Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung erfolgen, vor der Beratung Worterteilung an Anfragenden zur Begründung − 2. Beratungen im Ausschuss: • Beratung in öffentlicher Sitzung, Ausschluss der Öffentlichkeit mit 2/3- Mehrheit auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder der Landesregierung, über diesen Antrag Ausschussbeschluss • Falls Anfragende keine Fraktion: Möglichkeit der Teilnahme eines Beauftragten der Anfragenden mit beratender Stimme bei den Ausschussberatungen • Sachantragsrecht des Beauftragten • Ausschussanhörung möglich sowie Mitberatung anderer Ausschüsse • Ausschussbericht und Möglichkeit der Beschlussempfehlung an das Plenum, es sei denn Erledigterklärung im Ausschuss − 3. Beschränkungsmöglichkeiten bei zahlreichen Großen Anfragen: • Entscheidung des Ältestenrates auf Antrag der Landesregierung über Reihenfolge der Beantwortung mit dem Ziel, dass grundsätzlich ein Ministerium nur eine Große Anfrage beantwortet (Reihenfolge des Eingangs zu berücksichtigen) • Bei drohender Gefährdung der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte Möglichkeit der Bündelung von Verhandlungen über Große Anfragen auf bestimmte Stunden eines monatlichen Sitzungstags • Verteilung: – Druck und Verteilung von Anfrage und Antwort an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Mitglieder der Landesregierung – Vorabvervielfältigung in anderer Weise möglich 17.2.2. Kleine Anfragen § 90 LTGO TH: • Fragesteller: Jeder Abgeordnete • Form: Schriftliche Einreichung beim Präsidenten • Inhalt: – In kurzer Form beantwortbar Wissenschaftliche Dienste Seite 63Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 – Knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen zulässig • Gegenstand: Nur bezogen auf bestimmten Sachverhalt • Zurückweisung: Durch Präsidenten bei Verstoß gegen die Vorgaben • Verfahrensgang: – Unverzügliche und schriftliche Mitteilung der Anfrage an die Landesregierung – Regulär innerhalb von 3 Arbeitstagen • Beantwortung: – Schriftlich innerhalb von 6 Wochen nach Eingang bei der Landesregierung Arbeitstage – Fragesteller ist über den Fristbeginn (Eingang bei der Landesregierung) dann zu informieren, wenn Zuleitung an die Landesregierung ausnahmsweise nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen erfolgt – Fristverlängerung durch Vereinbarung zwischen Fragesteller und Landesregierung möglich – Ggf. mündlich bei nicht fristgerechter Beantwortung (siehe „Behandlung im Plenum “) • Behandlung im Landtag: – Bei nicht fristgerechter Beantwortung auf Antrag des Fragestellers (bis 12 Uhr am Tag vor der Sitzung schriftlich beim Präsidenten): Aufsetzung der Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung innerhalb der Fragestunde – Nach mündlicher Beantwortung: Kurze Erwiderung und bis zu 2 Zusatzfragen des Fragestellers möglich • Verteilung: – Druck und Verteilung von Anfrage und Antwort an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Mitglieder der Landesregierung – Vorabvervielfältigung in anderer Weise möglich 17.2.3. Mündliche Anfragen § 91 LTGO TH: • Fragesteller: Jeder Abgeordnete • Form: – Kurz – Nicht mehr als 4 Fragen einschließlich Unterfragen – Spätestens am 3. Werktag vor der ersten Sitzung, in der eine Fragestunde stattfindet , bis 8 Uhr einzureichen • Inhalt: – In kurzer Form beantwortbar – Knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen zulässig – Keine unsachlichen Wertungen Wissenschaftliche Dienste Seite 64Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 • Gegenstand: Nur bezogen auf bestimmten Sachverhalt • Zurückweisung: Durch Präsidenten bei Verstoß gegen die Vorgaben • Verfahrensgang: – Unverzügliche Unterrichtung der Fraktionen durch den Präsidenten – Zuleitung der Frage zur Beantwortung der Landesregierung bis 14 Uhr am 3. Werktag vor der ersten Sitzung, in der eine Fragestunde stattfindet • Beantwortung: – Mündlich in der Fragestunde – Schriftliche Beantwortung der in der Fragestunde nicht mehr beantworteten Anfragen innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Fragestunde • Fragestunde: – Dauer: Nicht länger als 1 Stunde – Bei mehreren Mündlichen Anfragen eines Abgeordneten: Aufruf zunächst nur die zuerst eingereichte Frage, falls Zeit der Fragestunde noch nicht ausgeschöpft ist – Aufruf der weiteren Fragen der jeweiligen Abgeordneten nach demselben Verfahren – 2 Zusatzfragen des Fragestellers – 2 weitere Zusatzfragen aus der Mitte des Landtags 17.2.4. Regierungsbefragung Eine Regierungsbefragung existiert nicht. 17.2.5. Zitierrecht Gemäß Art. 66 Abs. 1 LV Th. kann die einfache Mehrheit des Landtags oder seiner Ausschüsse Regierungsmitglieder zitieren. Wissenschaftliche Dienste Seite 65Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 18. Tabellarischer Überblick Mündliche Anfrage Kleine Anfrage Große Anfrage Regierungsbefragung Zitierrecht Baden- Württemberg Jedes Mitglied des Landtags Einreichung spätestens am 3. Arbeitstag vor dem Tag der Fragstunde bis 12 Uhr. (§ 58 LTGO BW) Jedes Mitglied des Landtags (§ 61 LTGO BW) Frist: 3 Wochen Bei Nichteinhaltung: Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 5 % oder Fraktion (§§ 62-64 LTGO BW) Frist: 6 Wochen Bei Nichteinhaltung: Aufsetzung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung Keine. Landtag und seine Ausschüsse (Art. 34 LV BW) auf Antrag durch 5 Mitglieder des Landtags (§ 38 II LTGO BW) Bayern existiert nicht Jedes Mitglied des Landtags (§§ 71-72 LTGO BY) Frist: 4 Wochen Bei Nichteinhaltung: Recht des Fragestellers auf Monieren durch den Präsidenten oder als Anfrage zum Plenum 1 Fraktion oder 20 Mitglieder (§§ 67-70 LTGO BY) Frist: 4 Wochen Bei Nichteinhaltung: Nach 6 Wochen auf Verlangen der Fragenden in Ausschusssitzung oder Parlament Das Thema wird abwechselnd von den Fraktionen bestimmt. Die beantragende Fraktion erhält fünf, die übrigen Fraktionen drei Minuten Redezeit. Es darf nur zum beantragten Thema gefragt werden . Die Staatsregierung bestimmt, wer für sie antwortet. Landtag und seine Ausschüsse (Art. 24 Abs. 1 LV BY) Berlin Jedes Mitglied des Landtags Einreichung spätestens am zweiten Tag vor Beginn der Sitzung (§ 51 AbgH GO) Jedes Mitglied des Landtags (§ 50 AbgHGO) Frist: 2 Wochen Bei Nichteinhaltung: Keine Folgen 1 Fraktion oder 10 Mitglieder Frist: 3 Monate, Verlängerung auf 6 Monate zulässig Bei Nichteinhaltung: Beratung spätestens in der übernächsten Sitzung auf Antrag der Fragenden. (§§ 47-49 AbgHGO) 30-minütige „Spontane Fragestunde“ nach Ende der Fragestunde. Der Fragegegenstand muss von allgemeinem Interesse sein und darf nicht bereits auf der Tagesordnung stehen. Die Fragen werden von anwesenden Senatsmitgliedern beantwortet. Landtag und seine Ausschüsse (Art. 49 Abs.1 LV B) (§ 84 AbgHGO BE) Wissenschaftliche Dienste Seite 66Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 Mündliche Anfrage Kleine Anfrage Große Anfrage Regierungsbefragung Zitierrecht Brandenburg Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis spätestens einer Woche vor der Sitzung (§ 61 LTGO BB) Jedes Mitglied des Landtags Frist: 4 Wochen Bei Nichteinhaltung: Verlängerung oder Setzen auf die Tagesordnung 20 % oder eine Fraktion (§§ 57-58 LTGO BB) Frist: 3 Monate, Verlängerung möglich Bei Nichteinhaltung: Keine Folgen Keine. Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtags oder ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses (Art. 66 Abs.1 LV BB) Bremen Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis spätestens am 4. Arbeitstag vor der Sitzung bis 12 Uhr (§ 30 BürgGO Br) 5 Mitglieder (§ 29 BürgGO Br) Frist: 3 Wochen (Fristverlängerung bei schriftlich begründetem Antrag ohne Widerspruch der Fragenden) Bei Nichteinhaltung: Behandlung im Landtag auf Antrag der Mehrheit der Fragenden 5 Mitglieder (§ 29 BürgGO Br Frist: 3 Wochen (Fristverlängerung bei schriftlich begründetem Antrag ohne Widerspruch der Fragenden) Bei Nichteinhaltung: Behandlung im Landtag auf Antrag der Mehrheit der Fragenden Keine. Landtag und seine Ausschüsse, Anwesenheit von Vertretern der Regierung (des Senats). (Art. 98 S. 2 LV Br) Hamburg existiert nicht Jedes Mitglied der Bürgschaft (§§ 18,19 BürgGO HH, Art. 25 LV) Frist: 8 Tage Bei Nichteinhaltung: Einklagbar 5 Abgeordnete (§ 20 LTGO HH) Eine Begrenzung ist zulässig bis 10 Abgeordnete gemäß Art. 25 Abs.1 LV HH Frist: 4 Wochen Bei Nichteinhaltung: Einklagbar Keine. Bürgschaft, Anwesenheit des Regierungsmitglieds oder Vertreters (Art. 23 Abs.1 S. 3 LV HH) Hessen Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis spätestens am 4. Arbeitstag vor der Sitzung bis Jedes Mitglied des Landtags Frist: 6 Wochen Bei Nichteinhaltung: Zwischenbericht 5 Abgeordnete oder eine Fraktion (§ 34 LTGO He) Frist: 3 Monate. Bei Nichteinhaltung: Keine. Landtag und seine Ausschüsse (Art. 91 LV He) Wissenschaftliche Dienste Seite 67Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 Mündliche Anfrage Kleine Anfrage Große Anfrage Regierungsbefragung Zitierrecht 12 Uhr (§ 37 LTGO He) Aufsetzung auf die Tagesordnung auf Verlangen der Fragesteller Mecklenburg - Vorpommern Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis am Donnerstag vor der Sitzung bis 12 Uhr (§§ 62, 65 LTGO MV) Jedes Mitglied des Landtags (§§ 62, 64 LTGO MV) Frist: 10 Werktage Bei Nichteinhaltung: Aufsetzung auf die Tagesordnung auf Verlangend es Fragenden 4 Mitglieder des Landtags (§§ 62, 63 LTGO MV) Frist: 3 Wochen Bei Nichteinhaltung: Aufsetzung auf die Tagesordnung auf Verlangen der Fragenden Keine. Ein Drittel der Mitglieder des Landtags oder seiner Ausschüsse (Art 38. Abs. 1 LV MV) Niedersachsen Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis spätestens am 7.Tag vor beginn des Tagungsabschnitts bis 12 Uhr (§ 47 LTGO Nds.) Jedes Mitglied des Landtags (§ 46 LTGO Nds.) Frist: Nicht vorhanden 1 Fraktion oder 10 Mitglieder des Landtags (§ 45 LTGO Nds.) Frist: nicht vorhanden Keine. Landtag und seine Ausschüsse (Art. 23 Abs.1 LV Nds.) Nordrhein- Westfalen Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis spätestens Montag, 12 Uhr der Sitzungswoche (§ 90 LTGO NRW) Jedes Mitglied des Landtags (§§ 88, 89 LTGO NRW) Frist: 4 Wochen Bei Nichteinhaltung: Aufsetzung auf die Tagesordnung 1 Fraktion oder 7 Mitglieder des Landtags (§§ 85-87 LTGO NRW) Frist: 3 Monate Bei Nichteinhaltung: Aufsetzung auf die Tagesordnung Keine. Landtag und seine Ausschüsse, (Art. 45 Abs. 2 LV NRW) Rheinland- Pfalz Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung bis 12 Uhr Jedes Mitglied des Landtags (§§ 91, 97 LTGO RP) Frist: 3 Wochen Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung auf Antrag der 1 Fraktion oder 8 Abgeordnete (§§ 91-95 LTGO RP) Frist: 6 Wochen Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung auf Antrag der Keine. Landtag und seine Ausschüsse (Art. 89 Abs.1 LV RP) Wissenschaftliche Dienste Seite 68Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 Mündliche Anfrage Kleine Anfrage Große Anfrage Regierungsbefragung Zitierrecht Anfragenden Fragenden Saarland Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung bis 12 Uhr. (§ 56 LTGO Saarl. Jedes Mitglied des Landtags (§ 58 LTGO Saarl.) Frist: 2 Wochen Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung auf Verlangen des Fragenden 1 Fraktion oder 5 Abgeordnete (§ 59 LTGO Saarl.) Frist: 3 Wochen Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung auf Verlangen des Fragenden Keine. Landtag und seine Ausschüsse (Art. 66 Abs.1 LV Saarl.) Sachsen Jedes Mitglied des Landtags Einreichung schriftlich bis spätestens Donnerstag , 12 Uhr vor der Plenarwoche (§ 54 LTGO SN) Jedes Mitglied des Landtags (§§ 56, 59 LTGO SN) Frist: 4 Wochen Bei NIchteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung auf Verlangen des Fragestellers 1 Fraktion oder 7 Mitglieder des Landtags (§§ 57-50 LTGO SN) Frist: 10 Wochen. Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung auf Verlangen der Fragenden. Keine. Landtag und seine Ausschüsse (Art. 49 Abs.1 LV SN) Sachsen- Anhalt Jedes Mitglied des Landtags Einreichung spätestens am 8. Tag vor Beginn der Sitzung bis 12 Uhr (§ 45 LTGO SN) Jedes Mitglied des Landtags (§§ 44 LTGO SA) Frist: 1 Monat. Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung auf Verlangen des Fragenden 1 Fraktion oder 8 Mitglieder des Landtags (§§ 43 LTGO SA) Frist: 2 Monate Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung Keine. Landtag und seine Ausschüsse, (Art. 52 Abs. 1 LV SA) Schleswig- Holstein Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis spätestens am dritten Arbeitstag , 12 Uhr vor dem Sitzungstag (§§ 35, 37 LTGO SH) Jedes Mitglied des Landtags (§§ 35, 36 LTGO SH) Frist: 2 Wochen. Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung auf Verlangen des 1 Fraktion oder 18 Abgeordnete (§§ 35, 38 LTGO SH) Frist: 1 Monat Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung Keine. Ein Viertel Der Mitglieder des Landtags oder der Ausschüsse (Art. 21 Abs.1 LV SH) Wissenschaftliche Dienste Seite 69Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 42/10 Mündliche Anfrage Kleine Anfrage Große Anfrage Regierungsbefragung Zitierrecht Fragenden Thüringen Jedes Mitglied des Landtags Einreichung bis zum dritten Werktag vor der Sitzung (§ 91 LTGO Th) Jedes Mitglied des Landtags (§ 90 LTGO Th) Frist: 3 Monate Bei Nichteinhaltung: Setzen auf die Tagesordnung auf Verlangen des Fragenden 1 Fraktion oder 10 Abgeordnete (§§ 85-89 LTGO Th) Frist: 3 Monate oder länger Keine. Landtag und seine Ausschüsse (Art. 66 Abs. 1 LV Th.)