© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 039/16 Zur deutschen Rückführungspolitik Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 039/16 Seite 2 Zur deutschen Rückführungspolitik Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 039/16 Abschluss der Arbeit: 11.02.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 039/16 Seite 3 1. Are there any official government documents available where the security situation in Afghanistan, Iraq, Somalia and Eritrea is analysed pertaining to return of asylum seekers? Das Auswärtige Amt erstellt regelmäßig Berichte zur Sicherheitslage in den oben genannten Staaten. Diese Berichte beschränken sich auf die Darstellung der tatsächlichen Sicherheitslage – sie enthalten keine rechtlichen Wertungen. Die rechtliche Auswertung obliegt vielmehr den Behörden und Gerichten im Rahmen ihrer Entscheidungen über Asylbegehren und Abschiebungen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sind die Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den oben genannten Staaten aus Geheimschutzgründen klassifiziert worden und nicht frei zugänglich. Eine Weitergabe ist daher nicht möglich. 2. Are there any return policies in place pertaining to countries who are not willing to accept returning refugees? Um die Rückübernahme von Flüchtlingen durch die Herkunftsstaaten zu verbessern, hat die Bundesrepublik zahlreiche bi- und multilaterale Rückübernahmeabkommen geschlossen.1 Diese „Abkommen zur Erleichterung der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer“ enthalten neben der gegenseitigen Verpflichtung zur Rücknahme der eigenen Staatsangehörigen auch Regelungen zur Durchführung der Rückübernahme, z.B. bezüglich der Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Ausstellung von Reisedokumenten. Zahlreiche Rückübernahmeabkommen sehen auch eine Verpflichtung zur Rückübernahme von fremden Staatsangehörigen vor (z.B. die Rückübernahmeabkommen mit Albanien, Armenien, Bulgarien, Dänemark und der Schweiz). Nicht Gegenstand dieser Abkommen ist die Gewährung finanzieller Zuwendungen als Ausgleich für die Rückübernahme von Personen. Nach Aussage der Bundesregierung bestehen derzeit keine Verhandlungen über den Abschluss weiterer oder über die Änderung bestehender Rückübernahmeabkommen.2 Im Zusammenhang mit der unzureichenden Rückübernahmepraxis durch Algerien, Marokko und Tunesien (mit Algerien und Marokko bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen) hieß es jüngst in der Presse, die Bundesregierung würde mit diesen Ländern über eine Verknüpfung von Rückübernahme und Entwicklungshilfe verhandeln. Diese Meldung wurde von der Bundesregierung aber umgehend dementiert. Es würden mit den betroffenen Staaten vielmehr intensive Gespräche über eine Verbesserung der Rückführungspraxis geführt. Das Bundesministerium des Innern hat ferner Anfang Februar 2016 bekannt gegeben, dass mit afghanischen Regierungsvertretern eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Rückführung von Flüchtlingen vereinbart wurde.3 1 Vgl. dazu die vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Liste der Rückübernahmeabkommen (Stand: April 2015), abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration /AsylZuwanderung/RueckkehrFluechtlinge.pdf?__blob=publicationFile. 2 Vgl. Bundestagsdrucksache 18/7198 vom 06.01.2016, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/071/1807198.pdf. 3 https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/02/2016-02-03-entwicklung-fluechtlingslage-bmibericht .html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 039/16 Seite 4 3. Are there any demands when it comes to reception conditions of returning minors? Nach § 58 Abs. 1a Aufenthaltsgesetz hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Diese Vorschrift wird so ausgelegt, dass die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen z.B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, nicht ausreicht. Die zuständigen Behörden müssen sich vielmehr vergewissern, z.B. durch Einschaltung der Botschaften und Konsulate vor Ort, dass eine Übergabe an konkret benannte Personen oder Stellen tatsächlich vollzogen werden kann. Ist eine solche Vergewisserung nicht möglich, darf eine Abschiebung nicht erfolgen. In der Praxis warten die zuständigen Behörden mit der Abschiebung vielfach, bis der betroffene unbegleitete Minderjährige volljährig geworden ist. Ende der Bearbeitung