© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 038/20 Internationaler Vergleich von Lobbyistenregistern Aktualisierung des Sachstands WD 3 - 3000 - 252/08 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 2 Internationaler Vergleich von Lobbyistenregistern Aktualisierung des Sachstands WD 3 - 3000 - 252/08 Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 038/20 Abschluss der Arbeit: 28. April 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 3 1. Gesamtübersicht 4 2. Staaten mit neueingeführten Regelungen 5 2.1. Belgien 6 2.2. Frankreich 7 2.2.1. Nationalversammlung 7 2.2.2. Senat 8 2.3. Irland 8 2.4. Österreich 10 2.5. Rumänien 13 2.6. Slowenien 14 3. Staaten mit aktuellen Regelungsvorhaben 15 3.1. Finnland 15 3.2. Spanien 15 3.3. Tschechien 16 4. Änderungen bei den Regelungen zum Lobbyistenregister 17 5. Aufgehobene Regelungen 17 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 4 1. Gesamtübersicht Land Lobbyistenregister Register geplant Belgien X Bulgarien - - Dänemark - - Deutschland X Estland - - EU / EG X Finnland - X Frankreich X Griechenland - - Irland X Italien k.A. k.A. Kanada X Kroatien - - Lettland - - Litauen X Luxemburg k.A. k.A. Malta k.A. k.A. Niederlande - - Österreich X Polen X Portugal - - Rumänien X Schweden k.A. k.A. Slowakei - - Slowenien X Spanien - X Tschechische Republik - X Ungarn - - Vereinigte Staaten X Zypern k.A. k.A. Anzahl 12 3 Die Angaben beruhen auf einer Anfrage bei den nationalen Parlamenten. Keine Antworten liegen vor aus den Ländern Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Schweden und Zypern. Aus den öffentlichen Quellen ergibt sich allerdings, dass Irland ein Lobbyistenregister eingeführt hat. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 5 2. Staaten mit neueingeführten Regelungen BEL FRA IRL AUT ROU SVN NV Senat Regelung Jahr der Einführung 2018 2014 2010 2015 2013 2016 2010 Formelles Gesetz - X - X X - X Geschäftsordnung X - - - - - - Memorandum / Dekret - - X - - X - Freiwilliges Register - - X - - X - Allgemeine Eintragungspflicht X X - X X - X Anwendungsbereich Parlament X X X X X X X Exekutive - X - X X X X Justiz - - - - - - X Definition von „Lobbyisten“ Allgemein X - - - - X X Detailliert - - - X X - - Öffentliches Register X X X X X X X Verantwortlich für Register und Sanktion Stelle beim Parlament X - X - - - - Regierungsverwaltung - X - X X X X Ombudsmann - - - - - - - Registrierte Informationen Interessen X X - X X X X Geschäftsleitung X X - X X X X Klienten X X - - X X - Berufsträger - X - X X - - Finanzielle Angaben - X - - - X - Ausländische Einflüsse - - - - - - X Sanktionen Geldstrafe, Bußgeld - X - X X - - Haftstrafe - X - X - - - Keine Zulassung zur Anhörung - - - - - - - Entfernung aus dem Register - - - - X - X Verhaltenskodex für Lobbyisten X X X - X X X Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 6 2.1. Belgien Das belgische Abgeordnetenhaus hat im Jahr 2018 ein Lobbyistenregister eingeführt. Die Regelungen finden sich in der Geschäftsordnung des belgischen Abgeordnetenhauses (Rule 163ter)1. Es besteht eine Eintragungspflicht. Das Lobbyistenregister enthält die persönlichen Identifikationsdaten des Lobbyisten. Bei Unternehmen, Institutionen oder Organisationen sind Angaben zu Namen, Rechtsform, Geschäftsanschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, Registrierungsnummer des Unternehmens und die von der Firma, Institution oder Organisation vertretenen Kunden zu machen. Das Lobbyistenregister wird vom Abgeordnetenhaus verwaltet und ist öffentlich zugänglich. Die Geschäftsordnung enthält keine Sanktionen hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Eintragung in das Register. Mit der Eintragung in das Lobbyistenregister ist die Einhaltung eines Verhaltenskodexes verbunden. Art. 163 der Geschäftsordnung des belgischen Abgeordnetenhauses definiert Repräsentanten folgender Organisationen als Lobbyisten: 1) spezialisierte Beratungsfirmen, Anwaltskanzleien und selbstständige Berater, 2) „interne Vertreter“, Gewerkschaften und Berufsverbände, 3) nichtstaatliche Vereinigungen, 4) „Think Tanks“ sowie Forschungs- und akademische Einrichtungen, 5) Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten oder 6) Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden sowie andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen vertreten. Als Lobbying-Tätigkeit wird jede Tätigkeit definiert, deren Zielsetzung die direkte oder indirekte Einflussnahme auf den Gesetzgebungs- und Entscheidungsfindungsprozess des belgischen Repräsentantenhauses ist. Ausnahmen, etwa im Bereich der Abgabe von fachlicher Expertise, sind gesetzlich normiert. Sachverständige, die an einer Anhörung zu Gesetzentwürfen teilnehmen, müssen vorher angeben, ob sie an Initiativen zu diesem Sachverhalt beteiligt waren und für wen sie in der Anhörung auftreten. Organisationen oder Selbstständigen, die direkt oder indirekt an politischen Entscheidungsprozessen beteiligt sind, müssen sich in das Lobbyistenregister eintragen. 1 Geschäftsordnung belgisches Abgeordnetenhaus (abrufbar unter: https://www.dekamer .be/kvvcr/showpage.cfm?section=/publications/reglement&language=nl&story=reglement.xml&lang=nl). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 7 2.2. Frankreich In Frankreich bestehen zwei separat geführte Lobbyistenregister: Das Lobbyistenregister des Senats und das Lobbyistenregister der Nationalversammlung (Assemblée nationale). 2.2.1. Nationalversammlung Die Nationalversammlung hat 2014 ein „Register der Interessenvertreter“ eingerichtet, das 2016 durch ein gemeinsames Register für alle öffentlichen Einrichtungen ersetzt wurde. Mit der Einführung des Art. 18-1 in das Gesetz Nr. 2013-907 über die Transparenz des öffentlichen Lebens2 wurde ein digitales Verzeichnis eingerichtet, das über die Lobbyarbeit bei öffentlichen Einrichtungen und im Parlament informieren soll. Das Register wird seit dem 3. Juli 2017 bei der unabhängigen Hohen Behörde für die Transparenz des öffentlichen Lebens (HATVP)3 geführt und ist dort öffentlich einsehbar. Gemäß Art. 18-3 des Gesetzes Nr. 2013-907 muss jeder Interessenvertreter der HATVP folgende Informationen übermitteln: 1. Seine Identität, im Falle einer natürlichen Person, oder im Falle einer juristischen Person, die seiner Führungskräfte und der natürlichen Personen, die für die Interessenvertretung bei ihm verantwortlich sind; 2. den Umfang seiner Aktivitäten; 3. die Maßnahmen, die in den Bereich der Interessenvertretung fallen, die mit den in Art. 18-2 unter 1. bis 7. genannten Personen durchgeführt werden, unter Angabe der Höhe der mit diesen Maßnahmen im Vorjahr verbundenen Kosten; 4. die Anzahl der Personen, die sie beschäftigt, und gegebenenfalls den Umsatz des vergangenen Jahres; 5. die Berufs- oder Gewerkschaftsorganisationen oder -verbände, mit denen sie in Verbindung stehen. Im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtung können strafrechtliche Sanktionen erfolgen. Art. 18-9 des Gesetzes Nr. 2013-907 sieht vor, dass ein Interessenvertreter, der nicht die erforderlichen Informationen übermittelt, mit einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 15 000 Euro bestraft wird. Die Nationalversammlung hat einen Verhaltenskodex für Interessenvertreter vereinbart.4 2 Gesetz Nr. 2013-907 über die Transparenz des öffentlichen Lebens (abrufbar unter: https://www.legifrance .gouv.fr/affichTexte.do;jsessionid=4D5ABB6FD9A6B91831D3EE76FFE83577.tpdjo15v_2?cid- Texte=JORFTEXT000028056315&dateTexte=). 3 HATVP (abrufbar unter: http://www.hatvp.fr/espacedeclarant/representant-dinterets/). 4 Nationalversammlung Verhaltenskodex (abrufbar unter: http://www2.assembleenationale .fr/static/deontologue/code_representants_interets.pdf). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 8 2.2.2. Senat Die Regelung für eine Kontrolle der Lobbyaktivitäten im Senat trat am 1. Januar 2010 in Kraft und wurde vom Präsidium im Mai 2017 geändert, um dem Gesetz Nr. 2016-1691 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung der Wirtschaft5 zu entsprechen. Mit dem Gesetz wurde ein nationales Register für Interessenvertreter eingerichtet. Der Senat führt ein eigenes Register mit der Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung. Die Liste der registrierten Interessenvertreter veröffentlicht der Senat auf seiner Website6. Das Präsidium des Senats hat einen Verhaltenskodex7 beschlossen. Die Kontrolle der Einhaltung des Verhaltenskodex obliegt dem Ausschuss für parlamentarische Normen und dem Präsidenten des Senats. Sachverständige, die bei parlamentarischen Anhörungen ein Gutachten – z.B. zu einer Gesetzesvorlage – abgeben, müssen ihre Einkünfte nicht offenlegen. 2.3. Irland Ein verpflichtendes Lobbyistenregister wurde in Irland im Jahr 2015 mit dem „Regulation of Lobbying Act 2015“8 (im Folgenden RLA) eingerichtet.9 Der RLA unterscheidet in Section 5 (1) RLA zwischen drei verschiedenen Kategorien von Lobbyisten : – Personen, die relevante Kommunikation unter vom Gesetz näher bestimmten Umständen („circumstances“) im Auftrag einer anderen Person gegen Bezahlung führen, leiten oder lenken (professionelle bzw. externe Lobbyisten), – Personen, die relevante Kommunikation unter vom Gesetz näher bestimmten Umständen („circumstances“) führen, leiten oder lenken (im Eigeninteresse handelnde bzw. interne Lobbyisten), – Baulobbyisten, d.h. Personen, die relevante Kommunikation über die Bebauung („development “) oder Bauleitplanung („zoning) gemäß den „Planing and Development Acts 2000 to 2014“ führen. 5 Gesetz Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung des Wirtschaftslebens (abrufbar unter: https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cid- Texte=JORFTEXT000033558528&categorieLien=id). 6 Senat Lobbyistenregister (abrufbar unter: https://www.senat.fr/role/groupes_interet.html). 7 Verhaltenskodex französischen Senat (abrufbar unter: https://www.senat.fr/fileadmin /Fichiers/Images/sgp/Code_de_conduite.pdf). 8 Gesetz Regulation of Lobbying Act 2015 (abrufbar unter: http://www.irishstatutebook.ie/eli/2015/act/5/enacted /en/pdf). 9 Die folgenden Angaben entstammen im Wesentlichen der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Lobbyregister in ausgewählten Staaten und auf EU-Ebene, WD 3 - 3000 - 108/16, S. 25-30. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 9 Gemäß Section 8 (1) RLA besteht eine Pflicht, sich in das Register eintragen zu lassen, bevor Lobbyaktivitäten aufgenommen werden. Das Register wird gemäß Section 9 (i.V.m. mit der Definition in Section 7 RLA) von der „Standards in Public Office Commission“ (Commission) geführt, die im Jahr 2001 durch Gesetz eingerichtet wurde, sich aus sechs Mitgliedern zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines ehemaligen Richters des „High Court“ geführt wird.10 Das Register ist gemäß Section 10 (3) RLA der Öffentlichkeit kostenlos online zur Verfügung zu stellen. Folgende Informationen müssen im Rahmen des Antrags auf Registrierung gemäß Section 11 (1) RLA angegeben werden: a) der Name der Person, b) die Geschäftsadresse oder die Adresse des gewöhnlichen Aufenthalts, c) die Geschäftsaktivitäten („business“) oder Haupttätigkeiten („main activities“) der Person, d) eine E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Internetadresse mit Bezug auf die Geschäftstätigkeiten oder Hauptaktivitäten, e) jede Registrierungsnummer („any registration number“), die der Person vom „Companies Registration Office“ zugeteilt wurde, f) bei Unternehmen das registrierte Büro der Person. Die Aufsicht über die Einhaltung des RLA hat die Commission, die bei Verdacht von Zuwiderhandlungen (“contraventions“) im Sinne von Section 18 RLA Untersuchungen durch eine von ihr selbst ernannte Untersuchungskommission einleiten kann, vgl. Section 19 (1) und (2) RLA. Folgende „Zuwiderhandlungen“ sind in Section 18 RLA bestimmt: a) Verstöße gegen das in Section 8 (1) aufgestellte Verbot der Lobbytätigkeit ohne vorherige Registrierung, b) das Versäumnis einer Rückmeldung gemäß Section 12 RLA, c) die vorsätzliche Bereitstellung von falschen („incorrect“) oder täuschenden („misleading“) Informationen gegenüber der Commission, d) die Weigerung, im Rahmen von Untersuchungen einer der in Section 19 (4) RLA bestimmten Weisungen Folge zu leisten, e) der Widerstand gegen Untersuchungen nach Section 19 RLA. Diese Zuwiderhandlungen stellen gemäß Section 20 (2) RLA eine Straftat dar und können mit Geldstrafen („class C fine“) und Haftstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden. 10 Vgl. dazu den Internetauftritt der Standards in Public Office Commission (abrufbar unter: https://www.sipo.ie/). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 10 2.4. Österreich Österreich hat im Jahr 2013 mit dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG)11 ein verpflichtendes Lobbyistenregister eingeführt.12 Gemäß § 4 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 LobbyG gilt als Lobbytätigkeit „jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern“ im Interesse eines Auftraggebers , mit dem auf „bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll“. Relevante Funktionsträger, also Adressaten von Lobbyisten sind gemäß § 4 Nr. 10 LobbyG „der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper, Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind“. Das LobbyG unterscheidet zwischen vier Arten von Lobbyisten: die Lobbyisten und Lobbying- Unternehmen, Unternehmenslobbyisten und Interessenvertreter. Hinter der Unterscheidung zwischen Lobbyisten und Lobbying-Unternehmen einerseits und Unternehmenslobbyisten andererseits stehen – wie die folgenden Definitionen zeigen – die externen und internen Lobbyisten: – Lobbyisten sind nach § 4 Nr. 4 LobbyG Personen, „die eine Lobbying-Tätigkeit als Organ, Dienstnehmer oder Auftragnehmer eines Lobbying-Unternehmens ausüben oder zu deren Aufgaben dies gehört“. Ein Lobbying-Unternehmen wiederum ist gemäß § 4 Nr. 3 LobbyG „ein Unternehmen, zu dessen Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn es nicht auf Dauer angelegt ist“. Lobbying- Aufträge sind nach § 4 Nr. 2 LobbyG entgeltliche Verträge, mit denen ein Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichtet, Lobbying-Tätigkeiten auszuüben. – Unternehmenslobbyisten sind nach § 4 Nr. 5 LobbyG „Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens, zu deren mehr als nur geringfügigem Aufgabenbereich Lobbying-Tätigkeiten für dieses Unternehmen oder für ein mit ihm im Konzern verbundenes Unternehmen gehören, es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung gesetzlich festgelegter Berufspflichten “. 11 Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Geltende- Fassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007924). 12 Die folgenden Angaben entstammen im Wesentlichen der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Lobbyregister in ausgewählten Staaten und auf EU-Ebene, WD 3 - 3000 - 108/16, S. 16-20. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 11 Die Kategorie der Interessenvertreter betrifft Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände. Die Besonderheit bei diesen Institutionen besteht darin, dass sie schon kraft ihrer Funktion eine besondere Nähe zur Interessenvertretung aufweisen. So wird ein Selbstverwaltungskörper nach § 4 Nr. 7 LobbyG definiert als „ein durch Gesetz oder Verordnung eingerichteter, nichtterritorialer Selbstverwaltungskörper, der berufliche oder sonstige gemeinsame Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, sowie ein Verband von Selbstverwaltungskörpern, der diese Interessen bundesweit wahrnimmt“. Ein Interessenverband ist laut der Definition in § 4 Nr. 8 LobbyG „ein Verein oder vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen, zu dessen Aktivitäten die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gehört und der weder ein Lobbying-Unternehmen noch ein Selbstverwaltungskörper ist“. Interessenvertreter vertreten die Interessen von Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden. Sie werden nach § 4 Nr. 9 LobbyG als Organe oder Dienstnehmer eines Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes definiert, zu deren überwiegendem Aufgabenbereich die Interessenvertretung gehört. Das Gesetz unterscheidet zwischen Verhaltenspflichten (§ 5 LobbyG) und Registrierungspflichten (§ 9 LobbyG). Nach § 5 Abs. 1 LobbyG dürfen Lobbytätigkeiten von Lobbyisten, Lobbying-Unternehmen , Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, und von Unternehmenslobbyisten 13 „nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung“ ausgeübt werden. Weitere Verhaltenspflichten sind in § 6 LobbyG geregelt, u.a. die Pflicht, bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger die spezifischen Anliegen des Auftraggebers darzulegen (Nr. 1) oder es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen (Nr. 2). Ferner müssen sich Lobbying-Unternehmen einen Verhaltenskodex geben und diesen befolgen, § 7 LobbyG. Die Führung des Lobbyistenregisters obliegt der Bundesministerin für Justiz. Es ist gemäß § 9 Abs. 1 LobbyG in vier Abteilungen gegliedert: Abteilung A: Lobbying-Unternehmen (A1) sowie deren Aufgabenbereiche (A2), Abteilung B: Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Abteilung C: Selbstverwaltungskörper und Abteilung D: Interessenverbände. 13 Diese Verhaltenspflicht trifft die Interessenvertreter ausdrücklich nicht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 12 Je nach Kategorie müssen gemäß den §§ 10 ff. LobbyG verschiedene Informationen zur Eintragung bekannt gegeben werden. Die Registrierungspflicht trifft die Lobbying-Unternehmen und die Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen sowie die Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände. Nach § 10 und 11 LobbyG müssen Lobbying-Unternehmen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit und Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, vor erstmaliger Aufnahme von Lobbytätigkeiten folgende Informationen bekannt geben: – Namen (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs, – eine kurze Bezeichnung der beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten, – einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7), – gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website, – die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit. Lobbying-Unternehmen haben ferner nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 LobbyG den innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr mit den gesamten Lobbytätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge anzugeben. Die nach § 10 Abs. 2 LobbyG erforderlichen Angaben zum Auftraggeber (u.a. Name, Geschäftsadresse , vereinbarter Aufgabenbereich) sind nicht öffentlich zugänglich, vgl. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 LobbyG. Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, müssen nach § 11 Nr. 3 LobbyG angeben , ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt. Die Eintragungspflichten von Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden folgen aus § 12 Abs. 1 und 2 LobbyG und betreffen neben allgemeinen Angaben (Name, Sitz, Adresse, gesetzliche Grundlagen bei Selbstverwaltungskörpern, Beschreibung des Aufgabenbereichs bei Interessenverbänden ) Angaben zur Anzahl der für sie tätigen Interessenvertreter sowie eine Schätzung der Kosten für die Interessenvertretung. Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihre Registrierungspflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Angaben unter ihrem Namen auf einer Website veröffentlichen, § 12 Abs. 3 LobbyG. Die Abteilungen A1 und B bis D des Registers sind öffentlich zugänglich, § 9 Abs. 2 LobbyG. Gemäß § 9 Abs. 5 LobbyG müssen die Registerpflichtigen Änderungen registrierter oder registrierungspflichtiger Umstände spätestens drei Wochen nach Eintritt der Änderung zur Eintragung bekanntgeben. Das LobbyG sieht verschiedene Sanktionen vor. Nach § 13 Abs. 1 LobbyG kann mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 20 000 Euro (bei wiederholter Tatbegehung bis zu 60 000 Euro) bestraft werden, wer entgegen § 5 Abs. 1 und 2 LobbyG ohne vorherige Eintragung eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst (Nr. 1) oder Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 13 einen Lobbyauftrag ausführt (Nr. 2).14 Bereits geschlossene Verträge von Lobbyunternehmen mit Auftraggebern sind in diesen Fällen gemäß § 15 Abs. 1 LobbyG nichtig. Nach § 13 Abs. 2 LobbyG stellen Verstöße von Lobbying-Unternehmen und Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, gegen die Registerpflichten aus den §§ 10 und 11 LobbyG Verwaltungsübertretungen dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro (bei wiederholter Tatbegehung bis zu 20 000 Euro) betraft werden können. Wird gegen das in § 15 Abs. 2 LobbyG aufgestellte Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren verstoßen, können das Lobbying-Unternehmen, das Unternehmen, das Unternehmenslobbyisten beschäftigt und sogar der Auftraggeber mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro (bei wiederholter Tatbegehung bis zu 20 000 Euro) bestraft werden, § 13 Abs. 2 S. 2 LobbyG. Als weitere Sanktionsmöglichkeit sieht § 14 LobbyG bei sehr schwerwiegenden Verletzungen von Verhaltens- oder Registerpflichten die Möglichkeit der Streichung aus dem Register vor, für die die Bundesministerin für Justiz zuständig ist. Im Falle der rechtkräftigen Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen ist die Bundesministerin für Justiz zu einer Streichung verpflichtet. 2.5. Rumänien In Rumänien wurde 2016 das Transparenzregister (RUTI) durch ein Memorandum der Regierung15 eingeführt. Die Registrierung ist für Entscheidungsträger der zentralen Exekutive (z.B. Ministerpräsident , Minister, Staatssekretäre und hohe Beamte) und Fachgruppen (z.B. Unternehmen, Gewerkschaften, Vereine und Stiftungen) vorgesehen. Die Eintragung erfolgt auf freiwilliger Basis. Das Register wird durch ein Sekretariat beim Ministerium für öffentliche Konsultation und bürgerlichen Dialog (MCPDC) betreut und ist über eine Website16 öffentlich einsehbar. Im Transparenzregister werden Name, Institution, Funktion, Kontaktdaten und eine Kurzbeschreibung des Aufgabenbereichs der politischen Entscheidungsträger erfasst. Vertreter der Fachgruppen müssen für eine Registrierung Name, den gesetzlichen Vertreter, Ansprechpartner, Interessengebiete , Jahresbudget für die Einflussnahme auf öffentliche Entscheidungen sowie drei Klienten und deren Ziele angeben. Das Transparenzregister enthält auch Informationen über gemeinsame Sitzungen zwischen der Exekutive und den Fachgruppen: Namen der Fachgruppe und der Entscheidungsträger, die an der Sitzung teilgenommen haben, Namen der teilnehmenden Personen, Datum und Ort der Sitzung , Diskussionsthema. Sanktionen sind nicht vorgesehen. Die Fachgruppen unterliegen einem Verhaltenskodex.17 14 Die Interessenvertreter fallen nicht unter § 5 LobbyG und werden damit auch nicht von den Sanktionen des § 13 Abs. 1 LobbyG erfasst. 15 Memorandum der Regierung (abrufbar unter: http://ruti.gov.ro/wp-content/uploads/2016/10/Memorandumprivind -instituirea-RUTI.pdf). 16 Transparenzregister (abrufbar unter: http://ruti.gov.ro/, Stand: 07.04.2020). 17 Verhaltenskodex RUTI (abrufbar unter: http://ruti.gov.ro/cod-de-conduita/). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 14 2.6. Slowenien Slowenien hat im Jahr 2010 das Gesetz zur Integrität und Verhütung von Korruption (ZIntPK)18 verabschiedet. Das Gesetz sieht eine Eintragungspflicht für in- und ausländische Interessenvertreter vor, Art. 56 ZIntPK. Das Gesetz definiert „Lobbying“ als die Maßnahmen von Lobbyisten, die im Namen von Interessengruppen nicht öffentlich Einfluss auf Entscheidungen staatlicher und lokaler Körperschaften ausüben, sowie von Inhabern öffentlicher Ämter bei der Erörterung und Annahme von Vorschriften und anderen allgemeinen Dokumenten. Lobbying bezeichnet jeden nicht öffentlichen Kontakt zwischen einem Lobbyisten und einer Lobbypartei, um den Inhalt oder das Verfahren zur Annahme der oben genannten Entscheidungen zu beeinflussen, Art. 4 Nr. 11 ZIntPK. Ein „Lobbyist“ ist jede Person, die Lobbyarbeit betreibt und im Register der Lobbyisten eingetragen ist, oder eine Person, die Lobbyarbeit betreibt und in einer Interessengruppe beschäftigt ist und in deren Namen Lobbyarbeit betreibt, Art. 4 Nr. 12 ZIntPK. Nach Art. 58 Abs. 3 ZIntPK müssen für das Register folgende Angaben erfolgen: Der persönliche Name des Lobbyisten, die Steuernummer, die Adresse, an die die in Artikel 67 Abs. 2 des Gesetzes genannten Bekanntmachungen und Einladungen eingehen sollen, der eingetragene Sitz oder Name und der Hauptsitz der Gesellschaft, Einzelunternehmer oder Interessengruppe, wenn dort der Lobbyist beschäftigt ist, und die Bereiche, in denen der Lobbyist ein Interesse angemeldet hat. Art. 57 ZIntPK sieht vor, dass Lobbyisten Lobbyistenverbände bilden können, die sich einen Verhaltenskodex geben. Die unabhängige staatliche Kommission zur Verhütung von Korruption19 führt das Register, veröffentlicht es und ist für den Sanktionsvollzug verantwortlich. Registrierte Lobbyisten müssen der Kommission zur Verhütung von Korruption jährlich einen Bericht über ihre Lobbyarbeit abgeben. Dieser Bericht muss u.a. Informationen über die finanziellen und personellen Investitionen der Lobbyarbeit enthalten, Art. 63, 64 ZIntPK. Art. 62 sieht eine Streichung eines Lobbyisten durch die Kommission aus dem Register in folgenden Fällen vor: – wenn sich herausstellt, dass die von dem Lobbyisten für die Eintragung in das Register verwendeten Daten und Dokumente falsch sind; – wenn der Lobbyist wegen einer in der Republik Slowenien von Amts wegen aufgrund einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten durch ein rechtskräftiges Urteil verurteilt worden ist; 18 Gesetz zur Integrität und Verhütung von Korruption (in Englisch abrufbar unter: https://www.kpk-rs.si/kpk/wpcontent /uploads/2018/06/ZintPK-ENG.pdf.pdf, Stand: 07.04.2020). 19 Kommission zur Verhütung von Korruption der Republik Slowenien (abrufbar unter: https://www.kpkrs .si/nadzor-in-preiskave-2/lobiranje-2/register-lobistov/). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 15 – wenn sie feststellt, dass der Lobbyist die Kriterien für die Eintragung in das Register nicht mehr erfüllt; – wenn der Lobbyist schriftlich erklärt, dass er nicht mehr Lobbyist sein oder keine Lobbytätigkeit mehr ausüben will. Die Kommission kann als Sanktion eine schriftliche Mahnung, ein Verbot der Lobbyarbeit (mindestens drei Monate und nicht länger als 24 Monate) und die Streichung aus dem Register verfügen, Art. 73 ZIntPK. Wurden bei der Erstellung eines Gesetzentwurfs externe Sachverständige beteiligt, so muss der Gesetzentwurf den Experten oder die juristische Person, die an der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs beteiligt war (Name und Titel der natürlichen Person oder Firmenname und Adresse der juristischen Person) sowie die Höhe der Zahlung, die die genannte Person zu diesem Zweck erhalten hat, nennen, Art. 115 Geschäftsordnung der Nationalversammlung.20 3. Staaten mit aktuellen Regelungsvorhaben 3.1. Finnland In Finnland wurde durch die Regierung am 12. März 2020 eine parlamentarische Lenkungsgruppe eingesetzt, um einen Vorschlag für ein gesetzliches Transparenzregister (Lobbyistenregister) zu erarbeiten. Das Gesetz über das Transparenzregister soll 2023 in Kraft treten, gleichzeitig soll ein elektronisches Register eingeführt werden. 3.2. Spanien In Spanien gibt es aktuell kein Gesetz über die Lobbyarbeit und die Einführung eines Lobbyistenregisters . Lediglich einige autonome Gebiete wie Katalonien oder Aragon haben Gesetze zur Lobbyarbeit umgesetzt. Darüber hinaus hat die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb (CNMC) im Jahr 2016 das erste Register für Lobbys in Spanien erstellt, in dem Lobbys für die Zwecke der CNMC als „natürliche und juristische Personen, Angestellte oder Selbständige, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der CNMC und insbesondere mit der Formulierung ihrer Stellungnahmen zur Verteidigung ihrer eigenen Interessen, der Interessen Dritter, bestimmter Interessen bestimmter Organisationen oder sogar anderer allgemeiner Interessen handeln “. Die Reichweite dieses Registers ist jedoch aufgrund seines freiwilligen Charakters begrenzt. Im Parlament wurden zwei Initiativen in Bezug auf eine Regulierung des Lobbying beraten. Zum einen war eine Änderung der Geschäftsordnung des Abgeordnetenkongresses in Bezug auf die Lobbyarbeit der Abgeordneten vorgesehen. Das zweite ist ein Fraktionsgesetzentwurf, um Korruption zu bekämpfen und Whistleblower zu schützen. Beide Gesetzentwürfe verfielen jedoch nach der Neuwahl des Parlaments. 20 Geschäftsordnung der Nationalversammlung (abrufbar unter: https://www.dz-rs.si/wps/portal /en/Home/ODrzavnemZboru/PristojnostiInFunkcije/RulesoftheProcedureText/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy 0xPLMnMz0vMAfIjo8zinfyCTD293Q0N3MOczAw8QwJcXE0tLIwsgk31wwkpiAJKG-AAjgb6BbmhigB- FlUkx/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/, Stand: 07.04.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 16 3.3. Tschechien Die Regierung hat der Abgeordnetenkammer am 21. August 2019 einen neuen Gesetzentwurf zur Lobbyarbeit21 vorgelegt. Die 1. Lesung des Entwurfs in der Abgeordnetenkammer war für den 11. März 2020 geplant, welche aufgrund der sich ausbreitenden Corona-Pandemie vertagt wurde. Neben dem Gesetz über Lobbying war ein zweites Gesetz vorgesehen, das Änderungen anderer Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz über Lobbying beinhaltete. Der Gesetzentwurf definiert „Lobbyarbeit“ als „eine kontinuierliche Kommunikationsaktivität, die von einem Lobbyisten durchgeführt wird, um die Handlungen einer Person zu beeinflussen, die das Ziel der Lobbyarbeit bei der Vorbereitung, Verhandlung oder Genehmigung von a) einem Gesetz, das vom Parlament verabschiedet oder von der Regierung, der zentralen Verwaltungsbehörde, der landesweit tätigen Verwaltungsbehörde oder der tschechischen Nationalbank erlassen wird, oder b) einem Dokument, das das der Zentralverwaltung anvertraute Konzept der sektoralen Entwicklung enthält und von der Regierung oder vom Leiter der Zentralverwaltung genehmigt wird. “ Der Gesetzentwurf zum Lobbying sieht die Schaffung eines Lobbyistenregisters vor. Das Register soll vom Amt für die Überwachung der Verwaltung politischer Parteien und politischer Bewegungen (proad pro dohled nad hospodařením politických strana politických hnutí), das 2017 eingerichtet wurde, verwaltet werden. Es ist auch zuständig für die Überwachung und Vollziehung der Sanktionen. Das Register soll der Öffentlichkeit über die Website des Amtes zugänglich sein. Das zweite Gesetz in Bezug auf das Gesetz über Lobbying enthält eine Pflicht, dass auf alle neu erlassenen Gesetze ein Anhang folgt, der den sogenannten gesetzgeberischen Fußabdruck der Lobbyisten enthält. Er soll Informationen dazu enthalten, z. B. wer Lobbyarbeit betrieben hat, einschließlich der Lobbyisten, die nicht registriert sind. In der Tschechischen Republik gab es in den Jahren 2005, 2009, 2010 und 2012 vier Versuche, eine Regulierung der Lobbyarbeit in Form eines Ethikkodex für Parlamentarier zu verabschieden. 21 Entwurf des Gesetzes über Lobbying (abrufbar unter: https://www.psp.cz/sqw/historie.sqw?o=8&t=565). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 038/20 Seite 17 4. Änderungen bei den Regelungen zum Lobbyistenregister In Litauen wurde das Gesetz über Lobbying-Aktivitäten seit dem Jahr 2011 zweimal geändert: Am 6. November 2012 wurde das Gesetz zur Änderung von Artikel 14 des Gesetzes über Lobbying- Aktivitäten verabschiedet. Der Text dieses Artikels wurde wie folgt gelesen: „Artikel 14. Informationen über Lobbying-Aktivitäten 1. Informationen über Lobbying-Aktivitäten müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein. Die oberste offizielle Ethikkommission darf das Recht von Personen, Daten und Informationen über Lobbying-Aktivitäten zu erhalten (Lobbyisten, Rechtsakte und Entwürfe davon, auf die sie sich konzentriert hat), nicht einschränken. 2. Informationen über Lobbyisten, die im Register der Lobbyisten eingetragen sind, die Aussetzung , Erneuerung, Beendigung oder den Ablauf von Lobbying-Aktivitäten werden auf der Website der obersten offiziellen Ethikkommission veröffentlicht. 3. Alle anderen Informationen über Lobbying-Aktivitäten können auch auf der Website der obersten offiziellen Ethikkommission veröffentlicht werden. “ Dieser Artikel 14 wurde am 20. Juni 2017 durch Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Lobbying-Aktivitäten erneut geändert. Seitdem lautet der Artikel wie folgt: „Artikel 14. Informationen über Lobbying-Aktivitäten Informationen über die im Lobbyistenregister eingetragenen Lobbyisten, die Aussetzung, Beendigung, Wiederaufnahme oder den Ablauf von Lobbying-Aktivitäten sowie Daten von Berichten über Lobbying-Aktivitäten werden gemäß dem von dem Leiter der offiziellen Ethikkommission festgelegten Verfahren veröffentlicht.“ Auch wurde die Definition eines Lobbyisten im Jahr 2017 geändert. Seitdem bedeutet „Lobbyist“ eine natürliche Person, die Lobbying-Aktivitäten durchführt (Artikel 2 Absatz 2). Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes, der 2017 geändert wurde, „einer Lobbyperson untersagt , Geschenke oder andere Vergütungen von Lobbyisten anzunehmen.“ Derzeit wird im Parlament ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Lobbying-Aktivitäten diskutiert. Es ist beabsichtigt, die Liste der Lobbyisten einzugrenzen, Verwaltungsentscheidungen als Gegenstand von Lobbyaktivitäten auszuschließen, eine juristische Person in die Definition eines Lobbyisten einzubeziehen und Geldstrafen für bestimmte Verstöße juristischer Personen gegen dieses Gesetz festzusetzen. 5. Aufgehobene Regelungen Ungarn hat 2010 das Gesetz XLIX von 2006 über Lobbying durch das Gesetz CXXXI über die öffentliche Konsultation zu Gesetzesentwürfen aufgehoben und führt aktuell kein Lobbyistenregister. ***