Deutscher Bundestag Auswirkungen eines Parteiverbots auf Abgeordnetenmandate Rechtslage auf Bundes- und Landesebene Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 037/13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 037/13 Seite 2 Auswirkungen eines Parteiverbots auf Abgeordnetenmandate Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 037/13 Abschluss der Arbeit: 27. Februar 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 037/13 Seite 3 1. Rechtlichen Wirkungen eines Parteiverbots auf Abgeordnetenmandate In Bund und Ländern mit Ausnahme des Landes Berlin ist die Wirkung eines Parteiverbots gem. Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf die Abgeordnetenmandate im Wesentlichen gleichförmig geregelt: Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das BVerfG nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten eines Parlaments oder einer kommunalen Vertretung, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Stellung des Verbotsantrags (§ 43 BVerfGG) oder der Verkündung der Entscheidung (§ 46 BVerfGG) angehört haben, ihren Sitz. Mögliche Listennachfolger verlieren ihre Anwartschaft; Bewerber, die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehört haben, bleiben für die Mandatsnachfolge unberücksichtigt. 2. Überblick über die gesetzlichen Grundlagen im Bund sowie in den Bundesländern Ebene Organ Rechtliche Grundlage Europäische Union Deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments § 22 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 EuWahlG Bund Deutscher Bundestag § 46 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 BWahlG Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg § 49 Gesetz über die Landtagswahlen Bayern Bayerischer Landtag § 59 Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid Berlin Abgeordnetenhaus von Berlin/ Bezirksverordnetenversammlungen Keine gesetzliche Regelung Brandenburg Landtag Brandenburg §§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 45 Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg Bremen Bremische Bürgerschaft § 35 Bremisches Wahlgesetz Hamburg Hamburgische Bürgerschaft § 12 Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft Hessen Hessischer Landtag § 41 Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 037/13 Seite 4 Ebene Organ Rechtliche Grundlage Mecklenburg-Vorpommern Landtag Mecklenburg-Vorpommern § 47 Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Niedersächsischen Landtag §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 42 Niedersächsisches Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen Landtag Nordrhein-Westfalen §§ 5 Nr. 3, 38 Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Landtag Rheinland-Pfalz § 60 Landeswahlgesetz Saarland Landtag des Saarlandes § 41 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Gesetz Nr. 1232 - Landtagswahlgesetz Sachsen Sächsischer Landtag § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag Sachsen-Anhalt Landtag Sachsen-Anhalt §§ 7 Abs. 1 Nr. 7, 44 Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinischer Landtag § 52 Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein Thüringen Thüringer Landtag §§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Thüringer Wahlgesetz für den Landtag