Grenzen der Bewaffnung der Polizei und der Amtshilfe durch die Bundeswehr Abgrenzung polizeiliche / militärische Waffe - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 3 - 037/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Grenzen der Bewaffnung von Polizei und der Amtshilfe durch die Bundeswehr Ausarbeitung WD 3 - 037/08 Abschluss der Arbeit: 15.02.2008 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Zum Teilbereich der Zivil-Militärischen-Zusammenarbeit wurde auch auf Informationen des Fachbereichs WD 2, , zurückgegriffen. Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Grenzen der Bewaffnung der Polizei 3 2.1. Rechtsgrundlagen für die Bewaffnung der Polizei in einzelnen Bundesländern 4 2.2. Streitkräfte als ausschließliche Bundeskompetenz 4 2.3. Abgrenzung von polizeilichen zu militärischen Waffen 5 2.3.1. Verfassungsrechtliche Vorgaben 5 2.3.2. Vorgaben im Kriegswaffenkontrollgesetz 7 2.3.3. Vorgaben im Waffengesetz 7 2.3.4. Vorgaben durch den Einsatzzweck 8 2.4. Ergebnis 8 3. Amtshilfe durch die Bundeswehr in Friedenszeiten 9 3.1. Bundeswehreinsatz im Inneren nach Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 GG 9 3.2. Bundeswehreinsatz im Inneren nach Art. 35 Abs. 1 GG 9 3.3. Grundsätze zur Einsatzführung bei der zivil-militärischen Zusammenarbeit 10 - 3 - 1. Einleitung Polizei und Militär haben mit Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf der einen Seite und der Landesverteidigung auf der anderen Seite grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben 1, die sich auch in einer unterschiedlichen Zuständigkeit von Ländern und Bund widerspiegeln. In der Rechtswissenschaft wird eine strikte Trennung von Polizei und Militär verlangt 2, auch in Bezug auf die jeweils vorzuhaltenden Waffenfähigkeiten3. Das Bundesverfassungsgericht geht in der Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz ebenfalls von unterschiedlichen Waffenarsenalen bei Polizei und Militär aus4. Die Ausarbeitung stellt die Rechtsgrundlagen und verfassungsrechtlichen Grenzen der Bewaffnung der Polizei dar. Da in der Diskussion, inwieweit die Streitkräfte in die innerstaatliche Sicherheitsarchitektur eingebunden werden dürfen, vielfach der Bewaffnung die entscheidende Bedeutung beigemessen wird, werden auch die Grundzüge der Amtshilfe der Bundeswehr in Friedenszeiten erläutert. 2. Grenzen der Bewaffnung der Polizei Der polizeiliche Auftrag geht dahin, Gefahren für die öffentliche Sicherheit (und Ordnung ) unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwehren sowie Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. In beiden Fällen kann es notwendig sein, unmittelbaren Zwang in Form des Einsatzes von Schusswaffen auf Personen vorzunehmen . Der unmittelbare Zwang muss sowohl bei Strafverfolgungs- als auch bei Gefahrenabwehrmaßnahmen jeweils in der Weise vorgenommen werden, dass mit den Rechtsgütern des Störers möglichst schonend umgegangen wird5. Daher ist der Waffeneinsatz gegen Menschen auch im polizeilichen Alltag die äußerst seltene Ausnahme und hat sich in den Jahren 2000-2005 auf 37 bis 68 Fälle beschränkt6. Im Jahr 2005 haben Polizisten in 37 Fällen mit ihrer Dienstwaffe einen Schuss auf einen Menschen abgegeben 7. Neuere Zahlen liegen noch nicht vor. 1 In Ausnahmefällen können die Streitkräfte auch zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. 2 Daniela Winkler, Die Systematik der grundgesetzlichen Normierung des Bundeswehreinsatzes unter Anknüpfung an die Regelung des LuftSiG, Die Öffentliche Verwaltung DÖV 2006, 149 (152); Christian Hillgruber / Jeannine Hoffmann, Mehr als die Polizei erlaubt ?, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter NWVBl. 2004, 176 (178). 3 Wolf-Rüdiger Schenke, Die Verfassungswidrigkeit des § 14 III LuftSiG, Neue Juristische Wochenschrift NJW, 2006, 736 (737) Fn. 12. 4 Bundesverfassungsgericht, 1 BVR 357/05. 5 Vgl. nur § 4 UZwG, § 2 PolG NRW, § 11 ASOG Berlin. 6 Dietlind Neuwirth, Polizeilicher Schusswaffengebrauch gegen Personen, Hilden / Rhld., 2006, S. 5. 7 Pressemitteilung der Innenministerkonferenz vom 30. Mai 2006. - 4 - 2.1. Rechtsgrundlagen für die Bewaffnung der Polizei in einzelnen Bundesländern Rechtsgrundlage für die Bewaffnung der Landespolizeien sind in den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen für die Ausübung unmittelbaren Zwangs zu finden8. Diese entsprechen weitestgehend den rechtlich unverbindlichen Regelungen des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder9. § 36 MEPolG sieht unter anderem vor: (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Maschinengewehr und Handgranate zugelassen. Abweichungen von diesem Musterentwurf eines Polizeigesetzes sehen die Landesgesetze 10 bei der Zulässigkeit von Handgranaten, Maschinengewehren und sog. Elektroimpulsgeräten vor. Diese drei Waffen sind nur in einigen Bundesländern grundsätzlich zulässig11. 2.2. Streitkräftemonopol des Bundes als Grenze zulässiger Polizeibewaffnung Eine Grenze der zulässigen Bewaffnung der Polizei könnte sich aus der ausschließlichen Bundeskompetenz zur Aufstellung von Streitkräften ergeben. Das Grundgesetz weist dem Bund in Art. 87a Abs. 1 S.1 GG die Kompetenz zu, Streitkräfte aufzustellen. Gemäß Art. 87a Abs. 1 S. 2 GG muss der Bundesgesetzgeber zwingend über die zahlenmäßige Stärke und Grundzüge der Organisation der Streitkräfte entscheiden. Dies stellt sicher, dass der Bundestag die zivile Kontrolle über die militärischen Fähigkeiten der Bundesrepublik behält12. 8 § 50 Polizeigesetz BW; Art. 61 Polizeiaufgabengesetz BY; § 2 des Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin; § 61 Brandenburgisches Polizeigesetz; § 41 Bremisches Polizeigesetz; § 18 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung HH; § 55 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung; § 102 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V; § 69 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung; § 58 Polizeigesetz des Landes Nordrhein- Westfalen; § 58 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rhl-Pflz;§ 49 Saarländisches Polizeigesetz ; § 31 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen; § 58 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt; § 251 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig- Holstein; §§ 59, 67 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei. 9 Zu finden als Anhang bei Schenke, Wolf-Rüdiger, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage, Heidelberg 2005. 10 Übersicht siehe Tabelle 1. 11 Handgranate und Maschinengewehr sind nur in Bayern gem. Art. 61 Abs. 4 Polizeiaufgabengesetz BY zulässig . 12 Günter Dürig in Maunz-Dürig Grundgesetzkommentar Band V, München, Art. 87a Rn. 11. - 5 - Zudem stehen Einsätze der Bundeswehr im Innern13, und damit ein Einsatz militärischer Fähigkeiten im Innern, unter dem Vorbehalt einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung 14, Art. 87a Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht fordert daher „die Möglichkeiten für einen Einsatz der Bundeswehr im Innern durch das Gebot strikter Texttreue zu begrenzen“15. Da die Aufstellung von Streitkräften somit Sache des Bundes ist und die Streitkräfte (und damit die militärischen Fähigkeiten der Bundesrepublik) im Innern zudem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingesetzt werden können, wird aus Art. 87a Abs. 1, Abs. 2 GG ein Verbot abgeleitet, dass einzelne Bundesländer eigene Streitkräfte aufstellen oder ihre Polizei durchgehend militärisch auszustatten16. Sehr deutlich beschreibt Isensee dies mit dem Zitat: „Es wäre barer Nonsens, die Polizei mit Abfangjägern auszurüsten“17. Art. 87a Abs. 1, Abs. 2 GG zieht somit zwar eine, wenn auch nur allgemeine, Grenze bei der Frage nach der zulässigen Bewaffnung der Polizei. Die Grenze zur unzulässigen Aufrüstung (Miliz) dürfte jedenfalls erreicht sein, wenn eine durchgehende Ausrüstung der Polizei mit militärischen Waffen erfolgt. Die vereinzelte Ausstattung mit militärischen Waffen könnte jedoch aus Gefahrenabwehrgründen auch der Polizei und einzelnen polizeilichen Spezialeinheiten erlaubt sein18. 2.3. Abgrenzung von polizeilichen zu militärischen Waffen Der Polizei ist es somit nicht grundsätzlich verboten, einzelne militärische Waffen vorzuhalten . Gleichwohl ist die Abgrenzung der militärischen zur polizeilichen Waffe wesentlich für die Frage, welche Waffen die Polizei anschaffen darf. 2.3.1. Verfassungsrechtliche Vorgaben Das Grundgesetz kennt den Begriff der militärischen bzw. der „zur Kriegsführung bestimmten Waffe“ in Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG. 13 Siehe hierzu auch Aktueller Begriff der Wissenschaftlichen Dienste, Nr. 07/07, Der Einsatz der Bundeswehr im Inneren. 14 Josef Isensee in Mellinghoff / Morgenthaler / Phul (Hrsg.), Die Erneuerung des Verfassungsstaates, Heidelberg 2003, Seite 7, 35. 15 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 90, 286 (357). 16 Winkler, DÖV 2006, 149 (152); Hillgruber / Hoffmann, NWVBl 2004, 176 (178); Schenke, NJW 2006, 736 (737), Fn.12. 17 Isensee, S. 7, 37. 18 Tobias Linke, Die militärische Waffe, NZWehrR 2006, 177 (178). - 6 - Art. 26 GG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Friedensgebotes und konkretisiert das Bekenntnis der Präambel des Grundgesetzes, dem „Frieden der Welt zu dienen “. Kriegswaffen werden vom Grundgesetz als besondere Gefährdung des Völkerfriedens angesehen, weshalb diese Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung produziert und vertrieben werden dürfen. Da Art. 26 Abs. 2 GG somit lediglich friedensgefährdende Handlungen weltweit zu vermeiden versucht, gibt diese Norm keine generelle Erkenntnis über die Verwendbarkeit bestimmter Waffen im polizeilichen Einsatz. Es fehlt auch an einer Definition des Begriffs „Kriegswaffen“ in Art. 26 Abs. 2 GG. Als Voraussetzung lässt sich in Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG nur feststellen, dass die Waffen „zur Kriegsführung bestimmt“ sein müssen. Ob diese Bestimmung objektiv vorzunehmen ist oder subjektiv vom Einsatzwillen abhängt, lässt sich vom Wortlaut her nicht bestimmen. Überließe man die Qualifikation von Kriegswaffen aber der subjektiven Beurteilung des jeweiligen Besitzers, liefe jedoch der vom Grundgesetz vorgeschriebene Genehmigungsvorbehalt faktisch leer19. Gleichwohl dürfte eine subjektive Komponente nicht vollends ausgeschlossen sein. Insbesondere bei den so genannten ambivalenten Waffen und den „dual-use-Gütern“ ist umstritten, ob diese eine Kriegswaffeneigenschaft besitzen. „Dual-use-Güter“ sind dabei Gegenstände – nicht notwendigerweise Waffen im technischen Sinne – welche in der Verarbeitung sowohl einer zivilen als auch einer militärischer Nutzung zugeführt werden können20. Ambivalente Waffen sind solche, die sowohl von Privaten oder der Polizei als auch militärisch genutzt werden können. Bei dua l-use-Gütern wird meist vertreten, dass diese nicht unter Art. 26 Abs. 2 GG fallen21. Ambivalente Waffen werden dagegen meist nach der allgemeinen Eignung zur Kriegsführung beurteilt und ihre „auch private“ oder „auch polizeiliche“ Nutzung der Genehmigung unterstellt 22. Für die Einstufung als „militärische Waffe“ im Sinne des Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG dürfte es somit grundsätzlich ausreichen, dass die Waffe nach der objektiven Bestimmung als Kriegswaffe tauglich erscheint und auf der Welt zumindest nicht nur vereinzelt militärisch verwendet wird23. Die letztlich verbindliche Unterscheidung 19 Rudolf Streinz in: Michael Sachs Grundgesetz Kommentar, 2007, München, Art. 26 Rn. 38. 20 VO 2004/1504/EG. 21 Siehe Auflistung bei Streinz in: Sachs, Art. 26 Rn. 39 Fn. 123, bei der Zusammenfassung der Ve rweise wird jedoch nicht vollständig zwischen ambivalenten Waffen und dual-use-Gütern getrennt. 22 Es kommt auch generelle Befreiung von Genehmigungserfordernis in Betracht, §15 KrWaffKontrG. 23 Herdegen in Maunz - Dürig Art. 26 Rn. 47; Karl-Andreas Hernekamp in v.Münch / Kunig Grundgesetz -Kommentar Band 2, 5. Auflage, München, 2001, Art. 26 Rn.28. - 7 - von zivilen zu militärischen Waffen wird vom Grundgesetz jedoch dem Gesetzgeber auferlegt, Art. 26 Abs. 2 S. 2 GG24. 2.3.2. Vorgaben im Kriegswaffenkontrollgesetz Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz, KrWaff- KontrG) sieht als Begriffsbestimmung folgenden Wortlaut vor: § 1 Begriffsbestimmung (1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen ) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen. Eine Definition von militärischen und nicht-militärischen Waffen sieht das Gesetz somit nicht vor. Vielmehr wird auf eine Kriegswaffenliste im Anhang zum Kriegswaffenkontrollgesetz verwiesen. In Teil B der Kriegswaffenliste werden dabei unter anderem folgende Waffensysteme aufgeführt: - Flugkörper (Raketen, etc.) - Kampfflugzeuge und –hubschrauber - Kriegsschiffe - Kampfpanzer - Rohrwaffen (unter anderem aufgeführt: Maschinengewehre, Maschinenpistolen , voll- oder halbautomatische Gewehre). - Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition (auch Handgranaten). Das Kriegswaffenkontrollgesetz stuft somit einzelne Waffen (Gewehre, Maschinengewehre , Maschinenpistolen und Handgranaten) als militärisch ein, die im MEPolG25 grundsätzlich für die Polizei zugelassenen sind. Zu beachten ist jedoch, dass die gesamte Kriegswaffenliste dazu bestimmt ist, Art. 26 Abs. 2 GG zu konkretisieren, mithin friedensgefährdende Handlungen durch deutsche Waffenexporte zu vermeiden. Das Kriegswaffenkontrollgesetz hat daher nicht den Zweck, Aussagen über die Verwendbarkeit bestimmter Waffen im polizeilichen Einsatz zu treffen. 2.3.3. Vorgaben im Waffengesetz Das Waffengesetz gilt zunächst grundsätzlich nicht für Kriegswaffen (§57 WaffG), zum anderen gilt das Waffengesetz in wesentlichen Teilen nicht für die Polizei (§ 55 WaffG). Eine Abgrenzung der zulässigen Bewaffnung der Polizei oder eine Ab- 24 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz, KrWaffKontrG). 25 Siehe Punkt 2.1. - 8 - grenzung zwischen militärischen und polizeilichen Waffen nimmt das Waffengesetz daher nicht vor. 2.3.4. Vorgaben durch den Einsatzzweck Eine Abgrenzung der militärischen zur polizeilichen Waffe kann sich aus dem Einsatzzweck ergeben. Wenn die Polizei eine Waffe gegen einen Menschen einsetzt, so soll damit eine Gefahr, die von dieser Person ausgeht, abgewehrt werden. Dabei ist von der Polizei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Auch bei einer Gefahr, die von einem Menschen ausgeht, darf die Polizei zur Gefahrenabwehr nur Maßnahme ergreifen , die mit dem Störer und seinen Rechtsgütern möglichst schonend umgeht26. Waffen, die sich unter keinen Umständen verhältnismäßig einsetzen lassen, kommen als polizeiliche Waffen gegen Personen somit nicht in Betracht. Jedoch lässt auch dieser Grundsatz keine endgültige Unterscheidung von ausschließlich militärischen zu polizeilichen Waffen und damit den Grenzen der Bewaffnung der Polizei zu. Zum einen wäre der Einsatz solcher Waffen gegen Sachen möglich. Zum anderen kann in einer abstrakten Betrachtung kaum eine abschließende Antwort gefunden werden, wann eine Waffe unter keinen Umständen verhältnismäßig eingesetzt werden kann. In bestimmten Einsatzsituationen zur Gefahrenabwehr könnten auch zunächst extrem erscheinende Waffeneinsätze noch verhältnismäßig sein. Hierunter fällt beispielsweise der Einsatz von Sprengmitteln (Handgrana ten). In Ausnahmefällen ist sogar ein Einsatz solcher Waffen gegen eine Menschenmenge nicht vollständig ausgeschlossen, nämlich dann, wenn unter Einhaltung weiterer enger Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziel führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Für Vollzugsbeamte des Bundes regelt dies §§ 10 Abs. 2, 14 UZwG. In diesen Fällen ist ein Gebrauch von Sprengmitteln sogar dann möglich, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, §§ 10 Abs. 2, 14 UZwG. 2.4. Ergebnis Der Begriff der „militärischen Waffe“ ist im deutschen Recht nicht allgemein definiert. Für die Frage des Herstellens und Handelns trifft das Kriegswaffenkontrollgesetz durch die Waffenlisten abschließende Aussagen, welche Waffen als „militärische Waffen“ unter den Genehmigungsvorbehalt der Bundesregierung fallen. Aus diesen Waffenlisten lassen sich jedoch nur eingeschränkt Rückschlüsse darauf ziehen, inwieweit die dort aufgeführten Waffen durch die Polizei genutzt werden können. 26 Vgl. nur §4 UZwG, §2 MEPolG; §2 PolG NRW, § 11 ASOG Berlin. - 9 - In jedem Fall geht das Grundgesetz jedoch von einer strikten Trennung von Polizei und Militär aus, weshalb eine generelle Aufrüstung der Polizei mit militärischen Waffenfähigkeiten nicht zulässig wäre. 3. Amtshilfe durch die Bundeswehr in Friedenszeiten Nach Art. 87a Abs. 2 GG dürfen die Streitkräfte „außer zur Verteidigung […] nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ Eine solche Erlaubnis ist in Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 GG für „Naturkatastrophen oder einen besonders schweren Unglücksfall“ vorgesehen. In diesem Fall dürfen Streitkräfte im Innern hoheitliche Befugnisse ausüben27. 3.1. Bundeswehreinsatz im Innern nach Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 GG Die Bundeswehr kann zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder bei einem besonders schweren Unglücksfall angefordert bzw. eingesetzt werden, Art. 35 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG. Dabei steht jedoch seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz vom 15.02.200628 fest, dass die Bundeswehr nur die Eingriffsmittel einsetzen darf, welche die Länder auch selbst einzusetzen könnten, die also das Recht des betreffenden Landes für dessen Polizeikräfte vorsieht. Militärische Kampfmittel dürften dagegen nicht zum Einsatz gebracht werden. 3.2. Bundeswehreinsatz im Innern nach Art. 35 Abs. 1 GG Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Amtshilfe, Art. 35. Abs. 1 GG. Auch die Bundeswehr könnte anderen Behörden daher grundsätzlich Amtshilfe leisten, denn die Bundeswehr ist eine Behörde. Bei der Amtshilfe durch die Bundeswehr ist jedoch Art. 87a Abs. 2 GG zu beachten, der einen Einsatz der Bundeswehr außer zur Verteidigung nur in den ausdrücklich vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen erlaubt. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit einer Amtshilfe durch die Bundeswehr noch nicht entscheiden musste, dürfte dieses grundsätzliche Verbot des Einsatzes der Bundeswehr im Inland (von grundgesetzlichen Ausnahmen und der Verteidigung abgesehen) nur greifen, soweit es auch tatsächlich um einen „Einsatz“ 27 Der Fall des Art. 87a Abs. 4 GG wird nicht behandelt. Art. 87a Abs. 4 GG setzt eine Bedrohung der zentralen Grundfesten des Staates voraus und ist somit kein Fall der klassischen „Friedenszeit“. 28 Bundesverfassungsgericht 1BvR 357/05. - 10 - geht. Darunter wird die Ausübung hoheitlicher Befugnisse der Streitkräfte29 verstanden , um „beispielsweise gefährdete Grundstücke abzusperren und Verkehrsregelungen zu treffen“30. Daher dürfte es auch ohne ausdrückliche Erlaubnis der Verfassung zulässig sein, wenn die Bundeswehr - ohne Überschreitung der Einsatzschwelle - nach Art. 35 Abs. 1 GG Amtshilfe leistet, indem sie beispielsweise der Polizei technische Mittel zur Verfügung stellt, ohne selbst hoheitliche Befugnisse auszuüben31. Im Verhältnis zwischen „Einsatz“ der Streitkräfte und „Amtshilfe“ der Streitkräfte gilt dabei Folgendes: „’Einsatz’ der Streitkräfte und Amtshilfe der Streitkräfte für die Polizei nach Art. 35 Abs. 1 GG schließen sich aus “32. Zur Abgrenzung der Amtshilfe gegenüber einem Einsatz werden folgende Kriterien angeführt: - Keine Verwendung der Bundeswehr mit Eingriff in Grundrechte - Keine bewaffnete Verwendung - Innenpolitische Neutralität der Verwendung. In der Literatur werden als Amtshilfe unter anderem Erntehilfen, Sandsackschleppen, die Bereitstellung von Kasernen für die kurzfristige Übernachtung von Polizisten und sämtliche allgemein nicht mit einem Bedrohungs- oder Gefahrpotenzial versehene Verwendungen verstanden33. 3.3. Grundsätze zur Einsatzführung bei der zivil-militärischen Zusammenarbeit Die Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZ) im Inland aufgrund von Anforderungen der Bundeswehr nach Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 GG vollzieht sich über die Verbindungsorgane der Bundeswehr zu den zivilen Einrichtungen und Behörden. Ziel dieser Bundeswehrstellen ist es, beratend über die Möglichkeiten und Grenzen einer Unterstützung durch die Bundeswehr tätig zu werden und Unterstützungsanforderungen aufzunehmen, zusammenzufassen und anschließend an die entscheidungsbefugten Dienststellen der Bundeswehr weiterzuleiten34. 29 Vgl. Pieroth in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 9. Aufl., 2007, Art. 87a Rn. 7; Kokott in: Sachs, Art. 87a Rn. 15; Schmidt-Jortzig, Verfassungsänderung für Bundeswehreinsätze im Innern Deutschlands?, Die Öffentliche Verwaltung DÖV 2002, 773 (775). 30 So die Beispiele des BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006, NJW 2006, 751 (756) unter Ve rweis auf BT-Drs. 5/2873, S. 10 zu Art. 35 Abs. 2 GG. 31 Kokott in: Sachs, Art. 87a Rn. 15; Pieroth in: Jarass/Pieroth, Art. 87a Rn. 7; Dürig in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand Juni 2006, Art. 87a Rn. 31; Schmidt-Jortzig, DÖV 2002, 773 (776). 32 Wiefelspütz, Bundeswehr und Amtshilfe für die Polizei, Bundeswehrverwaltung 2004, 121 (123) mit weiteren Nachweisen. 33 Schmidt-Jortzig, DÖV 2002, S. 773 (775). 34 Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. auf BT-Drs. 16 / 6159, Frage 14. - 11 - Jedem Bundesland steht ein Landeskommando der Bundeswehr als Ansprechpartner zur Seite; zudem erhält jeder Bezirk, jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Verbindungskommando aus jeweils zehn ortskundigen, erfahrenen Reservisten, geführt von einem „Beauftragten der Bundeswehr für ZMZ“. Damit soll eine Ansprechbarkeit der Bundeswehr auf allen Ebenen gewährleistet werden. Bis 2010 sollen in 16 ZMZ- Stützpunkten, angegliedert an dort bestehende Verbände, Gerät und Material für die Katastrophenabwehr bereitgehalten sowie aktive Soldaten und Reservisten eingeplant werden. Fünf dieser ZMZ-Stützpunkte sollen mit Pioniergerät ausgestattet, neun Spezialstützpunkte mit medizinischer Ausstattung bestückt werden und zwei mit Material zur ABC-Abwehr.35 Nach einer Anforderung der Bundeswehr i.S.d. Art. 35 Abs. 1 GG und Genehmigung des Amtshilfeersuchens bleibt die truppendienstliche Unterstellung bei einer Hilfeleistung unverändert36. Daneben besteht nach Auskunft der Bundesregierung grundsätzlich die Möglichkeit, einer vorübergehenden Kommandierung von Soldaten in begrenzter Anzahl und mit deren Zustimmung an die Bundespolizei, wenn diese Soldaten der Befehlsstruktur der Bundespolizei unterstellt würden und deshalb nicht als Teil der Streitkräfte handeln würden. Nach §63 Abs. 2 Bundespolizeigesetz könnten sie als Hilfsbeamte der Bundespolizei bestellt werden. 37 Allerdings schließt das Gesetz die Ausstattung von Hilfspolizeibeamten mit Schusswaffen aus, § 63 Abs. 3 S. 2 Bundespolizeigesetz38. 35 Baisisinformationen zur Neuordnung der Zivil-Militärischen Zusammenabreit bei Hilfele istungen / Amtshilfe, Stand 01/07. 36 Siehe zur Befehlsstruktur bei der Unterstützung der Bundeswehr für den G8-Gipfel die Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag auf BT-Drs. 16 / 6166 Fragen 15 f. 37 Antwort der Bundesregierung aud die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. auf Bt-Drs. 16 / 1285, Frage 11a, 11b. 38 So auch: Antwort der Bundesregierung aud die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. auf Bt-Drs. 16 / 1285, Frage 11c. - 12 - Tabelle 1: Einzelne Rechtsgrundlagen zum Waffeneinsatz in den Bundesländern Land Rechtsgrundlage Baden-Württemberg Polizeigesetz BW § 50 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs (…) (2) Das Innenministerium bestimmt, welche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und welche Waffen im Polizeidienst zu verwenden sind. Bayern Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) Art. 61 Begriffsbestimmung (…) (4) 1 Als Waffen sind Schlagstock, Elektroimpulsgerät und vergleichbare Waffen, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole , Maschinengewehr und Handgranate zugelassen. 2 Waffen können auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern zeitlich befristet als Einsatzmittel erprobt werden. Art. 69 Besondere Waffen, Sprengmittel (1) Maschinengewehre und Handgranaten dürfen gegen Personen nur in den Fällen des Art. 67 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des Staatsministers des Innern oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn diese Personen von Schußwaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist. - 13 - Berlin Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG-Bln) § 2 Begriffsbestimmungen (…) (4) Waffen sind dienstlich zugelassene Schußwaffen (Pistolen , Revolver, Gewehre, Maschinenpistolen) und Hiebwaffen (Schlagstöcke). Brandenburg Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg - Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) § 61 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen (…) (3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr , Maschinenpistole und Distanz-Elektroimpulsgerät zugelassen. Bremen Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) § 41 Unmittelbarer Zwang (…) (4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz- Elektroimpulsgerät, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. 6 Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung und Munition der polizeilichen Waffen sind in einer Rechtsverordnung des Senats zu beschreiben. (…) (6) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden. - 14 - Hamburg Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) § 18 Formen des unmittelbaren Zwangs (…) (4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz- Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Hessen Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) § 55 Begriffsbestimmung, zugelassene Waffen (…) (4) Als Waffen sind Reiz- oder Betäubungsstoffe, Schlagstock , Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen . Andere Waffen können durch Verwaltungsvorschriften zugelassen werden, wenn sie keine größeren Wirkungen als Schusswaffen nach Satz 1 haben. (5) Wird der Bundesgrenzschutz im Lande Hessen zur Unterstützung der Polizeibehörden nach § 102 Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eingesetzt, so sind für den Bundesgrenzschutz auch die in Abs. 4 nicht genannten Waffen, die er aufgrund Bundesrechts führen darf, zugela ssen (besondere Waffen). Die besonderen Waffen dürfen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden. Mecklenburg- Vorpommern Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) § 102 Begriffsbestimmung (…) (4) Als Waffen sind nur Schlagstöcke, Pistolen, Revolver, Gewehre und Maschinenpistolen zugelassen. - 15 - Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) § 69 Unmittelbarer Zwang (…) (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. (5) Wird die Bundespolizei zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei im Gebiet des Landes Niedersachsen nach § 103 Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch die in Absatz 4 nicht genannten Waffen, die er auf Grund Bundesrechts am 1.Juli 1982 führen darf, zugelassen (besondere Waffen). (…) (8) 1Unmittelbaren Zwang dürfen die mit polizeilichen Befugnissen betrauten Personen anwenden, wenn sie hierzu ermächtigt sind. 2Die Ermächtigung zum Gebrauch von Maschinenpistolen darf nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten , die Ermächtigung zum Gebrauch anderer Waffen im Sinne von Absatz 4 nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten , Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten, Forstbeamtinnen und Forstbeamten oder bestätigten Jagdaufseherinnen und bestätigten Jagdaufsehern erteilt werden . 3Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung sind das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder die von ihnen bestimmten Stellen . (…) (9) Sprengmittel dürfen nur durch hierfür besonders ermächtigte Personen gebraucht und nur gegen Sachen angewendet werden. - 16 - Nordrhein-Westfalen Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) § 58 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen (…) (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. (5) Wird der Bundesgrenzschutz im Lande Nordrhein- Westfalen zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für den Bundesgrenzschutz auch Maschinengewehre und Handgranaten zugelassen (besondere Waffen). Die besonderen Waffen dürfen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden. Rheinland-Pfalz Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) § 58 Begriffsbestimmung (…) (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. (5) Wird der Bundesgrenzschutz im Land Rheinland-Pfalz zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für den Bundesgrenzschutz auch Maschinengewehre und Handgranaten als besondere Waffen zugelassen . Diese dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingesetzt werden. Saarland Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) § 49 Unmittelbarer Zwang (…) (5) Als Waffen sind Schlagstöcke, Reizstoffe, Pistole, Revolver , Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Andere - 17 - Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport. (6) Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gestattet. Abweichend von Satz 1 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Bediensteten der Ortspolizeibehörde den Gebrauch von Diensthunden gestatten. (7) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges werden Kosten erhoben. Sachsen Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) § 31 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs (…) (3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revo lver, Gewehr und automatische Handfeuerwaffen zugelassen. Sachsen-Anhalt Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) § 58 Unmittelbarer Zwang (…) (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben können erforderlichenfalls auch andere Waffen, die eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben, eingesetzt werden. (5) Wird der Bundesgrenzschutz im Land Sachsen-Anhalt zur Unterstützung der Polizei nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so dürfen von diesem nur die nach Absatz 4 zugelassenen Waffen eingesetzt werden. - 18 - (…) (8) Unmittelbaren Zwang dürfen die Polizeibeamten, Verwaltungsvollzugsbeamten und sonstigen Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gestattet ist, anwenden, wenn sie hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung zum Gebrauch von Maschinenpistolen und Sprengmitteln darf nur Polizeibeamten , die Ermächt igung zum Gebrauch anderer Waffen im Sinne von Absatz 4 nur Polizeibeamten, Forstbeamten, bestätigten Jagdaufsehern oder Personen erteilt werden, denen der Gebrauch solcher Waffen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gestattet ist. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung sind das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder die von ihnen bestimmten Stellen. Schleswig-Holstein Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig- Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) § 251 Begriffsbestimmung (…) (4) Als Waffen sind Schlagstöcke, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Thüringen Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) § 59 Begriffsbestimmung (…) (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben. Für die Verwendung durch Spezialeinheiten kann das für die Polizei zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen. § 67 Besondere Waffen, Sprengmittel - 19 - (1) Wird der Bundesgrenzschutz zur Unterstützung der Polizei im Gebiet des Landes Thüringen nach § 11 Abs. 1 oder 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 1997 (GVBl. S. 422) in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für den Bundesgrenzschutz auch die in § 59 Abs. 4 nicht genannten Waffen, die er aufgrund von § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. 1 S. 165) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 77 gültigen Fassung führen darf, zugelassen (besondere Waffen). (2) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewandt werden , wenn 1. diese Personen von Schußwaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und 2. der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist. (3) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen. (4) Im Übrigen ble iben die Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch unberührt. (5) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden. - 20 - Musterentwurf Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder (ME PolG) § 36 Begriffsbestimmung (…) (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (4.) Als Waffen sind Schlagstöcke, Pistolen, Revolver, Gewehr , Maschinenpistole, Maschinengewehre und Handgranaten zugelassen.