© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 036/19 Rechtsschutz im Asylverfahren Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 2 Rechtsschutz im Asylverfahren Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 036/19 Abschluss der Arbeit: 15. März 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Überblick über die Arten der Entscheidung des BAMF 4 2.1. Ablehnung des Asylantrags als unzulässig 4 2.1.1. Zuständigkeit eines anderen Staats (Nr. 1) 4 2.1.2. Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat (Nr. 2) 5 2.1.3. Wiederaufnahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats (Nr. 3) 6 2.1.4. Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaats (Nr. 4) 6 2.1.5. Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens bei Folge- oder Zweitantrag (Nr. 5) 7 2.2. Ablehnung des Asylantrags als unbegründet 7 2.2.1. Ablehnung als offensichtlich unbegründet 7 2.2.1.1. Sichere Herkunftsstaaten, § 29a AsylG 7 2.2.1.2. Weitere Fälle offensichtlicher Unbegründetheit, § 30 AsylG 8 2.2.2. Ablehnung als einfach unbegründet 9 2.2.3. Teilablehnungen 9 3. Rechtsschutz gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung des Asylantrags in erster Instanz 10 3.1. Klage und Eilrechtsschutz gegen Ablehnung als unzulässig 11 3.1.1. Ablehnung als unzulässig und Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG 11 3.1.2. Ablehnung als unzulässig und Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG 12 3.1.3. Ablehnung als unzulässig bei Folge- und Zweitanträgen 13 3.2. Klage und Eilrechtsschutz gegen Ablehnung als unbegründet 13 3.2.1. Ablehnung als offensichtlich unbegründet und Abschiebungsandrohung nach § 34 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG 13 3.2.2. Ablehnung als einfach unbegründet und Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG 14 3.3. Klagen gegen Teilablehnungen 15 3.4. Isolierter Rechtsschutz gegen die Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch das BAMF 15 3.5. Rechtsschutz im Flughafenverfahren 17 4. Rechtsmittel im Klageverfahren 18 5. Rechtsschutz nach negativer Entscheidung über Eilantrag 19 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 4 1. Einleitung Dem Sachstand liegt eine Anfrage zu den Rechtsschutzmöglichkeiten zugrunde, die Asylsuchenden eröffnet sind, um sich gegen eine (vollständige oder teilweise) Ablehnung ihres Asylantrags zu wehren. Die Arbeit gibt einen Überblick über die im Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen bzw. in Bezug genommenen Möglichkeiten der Klage und des vorläufigen Rechtsschutzes. Darüber hinaus kommen grundsätzlich etwa auch Anhörungsrügen oder nach Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch Verfassungsbeschwerden und Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht. 2. Überblick über die Arten der Entscheidung des BAMF Grundsätzlich kann das BAMF einen Asylantrag als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder schlicht als unbegründet ablehnen oder aber einem Asylantrag nur teilweise stattgeben. Da die Rechtsschutzmöglichkeiten maßgeblich von der Art der Ablehnung abhängen, wird im Folgenden der wesentliche Inhalt der unterschiedlichen Ablehnungsvarianten skizziert. Dabei wird auch auf mit der Ablehnung des Asylantrages verbundene Androhungen oder Anordnungen der Abschiebung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote bzw. deren Befristung eingegangen. 2.1. Ablehnung des Asylantrags als unzulässig 2.1.1. Zuständigkeit eines anderen Staats (Nr. 1) Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hauptanwendungsfall ist die Unzulässigkeit aufgrund der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats nach der Dublin-VO (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG), auch als Dublin-Fall bezeichnet.1 Neben der Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin-VO kann eine solche gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AsylG theoretisch auch auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages bestehen. Da die Dublin-VO allerdings mittlerweile nahezu alle Fallkonstellationen abdeckt, kommt der Bestimmung zurzeit eher die Funktion einer Reservenorm für künftige mögliche Änderungen der Dublin-VO zu.2 Völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten zur Rückführung können in verfassungskonformer und systematischer Auslegung hier nur dann einschlägig sein, wenn es sich dabei um „sichere“ Drittstaaten im 1 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 29 Rn. 5. 2 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 29 Rn. 7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 5 Sinne des Art 16a Abs. 3 GG handelt.3 Die Nicht-EU-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz nehmen durch völkerrechtlichen Vertrag mit der EU allerdings am Dublin -System teil.4 Die Ablehnung eines nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässigen Asylantrags ist gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG mit der Anordnung der Abschiebung zu verbinden, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung der Abschiebung und Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf es gemäß § 34a Abs. 1 S. 3 AsylG nicht. Allerdings ist die sonst der Ausländerbehörde obliegende Prüfung des Vorliegens von Duldungsgründen nach § 60a AufenthG vor Erlass der Abschiebungsanordnung durch das BAMF durchzuführen.5 Steht zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wird diese nicht durch das BAMF angeordnet, aber gemäß § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG angedroht. Ob allein die Anordnung der Abschiebung bereits ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG begründet, ist umstritten.6 Da jedoch spätestens der Vollzug der Abschiebung ein solches bewirkt (§ 11 Abs. 1 AufenthG), soll das BAMF bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entscheiden, § 11 Abs. 2 S. 4 Hs. 1 und § 75 Nr. 12 AufenthG.7 Ablehnung und Abschiebungsanordnung sind gemäß § 31 Abs. 1 S. 5, S. 6 AsylG dem Asylsuchenden selbst durch das BAMF oder aber durch die für die Abschiebung zuständige Behörde zuzustellen. Einem ggf. benannten Verfahrensbevollmächtigten oder Empfangsberechtigten des Asylsuchenden muss lediglich ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden, § 31 Abs. 1 S. 7 AsylG. 2.1.2. Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat (Nr. 2) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag auch dann unzulässig, wenn dem Asylsuchenden bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – also die Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz – durch einen anderen EU-Mitgliedstaat gewährt wurde.8 3 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 29 Rn. 8. 4 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 29 Rn. 8. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, Az. 2 BvR 1795/14, juris Rz. 9 ff.; Bergmann, in: Bergmann /Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 34a Rn. 5. 6 Dafür Maor, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2019, AufenthG § 11 Rn. 5; dagegen zur früheren Rechtslage Oberhäuser in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2. Auflage 2016, § 11 AsylVfG Rn. 23;OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. März 2014, Az.: 1 LA 21/14, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 17. September 2015, Az. 1 C 26714 und 1 C 27/14, juris, wonach eine ohne Verwaltungszwang erfolgenden Überstellung im Dublin-Verfahren keine Abschiebung i.S.v. § 11 Abs. 1 AufenthG ist. 7 Vgl. Bauer/Dolling, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AufenthG § 11 Rn. 72. 8 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 29 Rn. 10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 6 Die Ablehnung erfolgt gemäß § 35 AsylG gemeinsam mit der Androhung der Abschiebung (§59 AufenthG). Die dabei zu setzende Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 Hs. 1 AufenthG soll das BAMF gleichzeitig mit der Abschiebungsandrohung auch über die Befristung eines im Falle des Vollzuges der Abschiebung entstehenden Einreise - und Abschiebungsverbotes (§ 11 Abs. 1 AufenthG) entscheiden. 2.1.3. Wiederaufnahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats (Nr. 3) Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG unzulässig, wenn ein Staat, der als sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird, bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen. Unter sicheren Drittstaaten sind nach unionsrechtskonformer Auslegung hier nur die Nicht-EU- Mitgliedstaaten der AsylG-Anlage I, also Norwegen und die Schweiz, zu verstehen.9 Die Ablehnung ist gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AsylG mit der Anordnung der Abschiebung zu verbinden, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung der Abschiebung und Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 S. 3 AsylG). Das BAMF muss allerdings das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a AufenthG vor Erlass der Abschiebungsanordnung prüfen.10 Steht zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wird diese nicht durch das BAMF angeordnet, aber gemäß § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG angedroht. Ablehnung und Abschiebungsanordnung sind gemäß § 31 Abs. 1 S. 5, S. 6 AsylG dem Asylsuchenden selbst durch das BAMF oder aber durch die für die Abschiebung zuständige Behörde zuzustellen. Einem ggf. benannten Verfahrensbevollmächtigten oder Empfangsberechtigten des Asylsuchenden muss lediglich ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden, § 31 Abs. 1 S. 7 AsylG. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 AufenthG soll das BAMF gleichzeitig mit der Abschiebungsandrohung auch über die Befristung eines im Falle des Vollzuges der Abschiebung entstehenden Einreise - und Abschiebungsverbotes (§ 11 Abs. 1 AufenthG) entscheiden. 2.1.4. Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaats (Nr. 4) Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig, wenn ein sonstiger Drittstaat, in dem der Ausländer bereits vor politischer Verfolgung im Sinne des § 27 AsylG sicher war, bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen. 9 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2017, Az. 1 C 17.16 und 1 C 20.16, juris jeweils Rz. 14. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, Az. 2 BvR 1795/14, juris Rz. 9 ff.; Bergmann, in: Bergmann /Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 34a Rn. 5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 7 Die Ablehnung ist gemäß § 35 AsylG mit der Androhung der Abschiebung (§ 59 AufenthG) zu verbinden. Die dabei zu setzende Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Das BAMF soll nach § 11 Abs. 2 S. 4 Hs. 1 AufenthG gleichzeitig mit der Abschiebungsandrohung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entscheiden, welches im Falle des Vollzuges der Abschiebung von Gesetzes wegen entsteht (§ 11 Abs. 1 AufenthG). 2.1.5. Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens bei Folge- oder Zweitantrag (Nr. 5) Schließlich ist ein Asylantrag auch dann unzulässig, wenn es sich dabei um einen Folgeantrag gemäß § 71 AsylG oder einen Zweitantrag gemäß § 71a AsylG handelt und die Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht erfüllt sind, sodass gemäß §§ 71 Abs. 1 S. 1 und 71a Abs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Wird bei Folgeanträgen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, sehen § 71 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG im Grundsatz die Fortführung des Vollstreckungsverfahren bezüglich der vorausgegangenen Ablehnung des ersten in Deutschland gestellten Asylantrages vor.11 Insbesondere bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG keiner erneuten Fristsetzung für die freiwillige Ausreise oder einer erneuten Abschiebungsanordnung bzw. -androhung. Bei Zweitanträgen ist das vorangegangene Asylverfahren nicht in Deutschland, sondern in einem sicheren Drittstaat geführt worden. Wird die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt , gelten daher gemäß § 71a Abs. 4 AsylG die §§ 34 bis 36 AsylG für die Verwaltungsvollstreckung (insb. Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung) entsprechend. Sowohl bei Folge- als auch bei Zweitanträgen kann das BAMF die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG mit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes verbinden. 2.2. Ablehnung des Asylantrags als unbegründet 2.2.1. Ablehnung als offensichtlich unbegründet § 29a AsylG und § 30 AsylG normieren unterschiedliche Konstellationen, in denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden können. 2.2.1.1. Sichere Herkunftsstaaten, § 29a AsylG Ein Asylantrag ist gemäß § 29a Abs. 1 Hs. 1 AsylG in der Regel dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG kommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass dem Antragsteller abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 11 Vgl. Dickten, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2019, AufenthG § 71 Rn. 30. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 8 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht (§ 29a Abs. 1 2. Hs. AsylG). Das AsylG enthält abgesehen von der gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 AsylG auf eine Woche verkürzten Ausreisefrist keine spezifischen Bestimmungen zur Abschiebungsandrohung im Falle von Ablehnungen als offensichtlich unbegründet. Ob und unter welchen Voraussetzungen das BAMF im Bescheid die Abschiebung androhen kann, richtet sich daher nach der allgemeinen Regelung des § 34 AsylG. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG soll die Entscheidung des BAMF mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegen, also weder Asyl (Nr. 1) noch internationaler Schutz (Nr. 2 und Nr. 2a) oder Abschiebungsverbote (Nr. 3) zuerkannt wurden und der Asylsuchende nicht über einen Aufenthaltstitel (Nr. 4) verfügt. Gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG kann das BAMF seine Entscheidung über die Ablehnung eines Asylantrages nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet mit der Anordnung eines Einreiseund Aufenthaltsverbots verbinden. Wird dies mit Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrages wirksam (§ 71 Abs. 7 S. 2 AufenthG), darf der Abgelehnte weder erneut in das Bundesgebiet einreisen , noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenth G ein Aufenthaltstitel erteilt werden, § 11 Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG. Das Einreiseund Aufenthaltsverbot ist zu befristen, § 11 Abs. 7 S. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG. Die Frist soll bei der erstmaligen Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 S. 1 Aufenth G nicht überschreiten, § 11 Abs. 7 S. 5 AufenthG. 2.2.1.2. Weitere Fälle offensichtlicher Unbegründetheit, § 30 AsylG § 30 AsylG nennt weitere Gründe, aus denen ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wobei die Abs. 1 bis 5 ganz unterschiedliche Evidenzgründe enthalten, die insbesondere „nicht einheitlich als Varianten eindeutig inhaltlicher Aussichtslosigkeit“12 verstanden werden können.13 So ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG) oder wenn offensichtlich ist, dass sich der Asylsuchende nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Demgegenüber regeln § 30 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 AsylG Fälle der fiktiven14 Offensichtlichkeit. Ein Asylantrag kann beispielsweise auch dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Aus- 12 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 30 Rn. 2. 13 Zu den einzelnen Gründen s. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 30 Rn. 3ff. 14 Vgl. Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2018, AsylG § 30 Rn. 30 ff. und 53 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 9 länder im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG)15 oder er bestimmte Mitwirkungspflichten in zu vertretender Weise ohne wichtigen Grund gröblich verletzt (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG). Ablehnungen nach § 30 AsylG sollen bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden, § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG. So ist etwa bei einer Ablehnung der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur zulässig, wenn auch keine Abschiebungsverbote nach § 60a Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) eingreifen.16 Anders als bei Ablehnungen nach § 29a AsylG muss die Entscheidung des BAMF nicht mit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes verbunden werden. Da ein solches gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG allerdings dann entsteht, wenn die Abschiebung vollzogen worden ist, muss das BAMF bereits im Vorfeld bei der Androhung der Abschiebung über die Befristung eines ggf. entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes entscheiden, § 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG. 2.2.2. Ablehnung als einfach unbegründet Liegen keine spezifischen Ablehnungsgründe vor, lehnt das BAMF einen erfolglosen Asylantrag gemäß § 38 Abs. 1 AsylG als einfach unbegründet ab. Die Entscheidung soll gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden, wenn die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegen. Die Ausreisefrist beträgt gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG 30 Tage. Ergeht gemeinsam mit der Ablehnung des Asylantrages eine Abschiebungsandrohung soll der Bescheid des BAMF auch eine Befristung eines im Falle der Abschiebung entstehenden Einreise- und Abschiebeverbotes enthalten, § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG. 2.2.3. Teilablehnungen Der Asylantrag kann auch nur teilweise abgelehnt werden, insbesondere wenn keine Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft vorliegt, aber subsidiärer Schutz gewährt wird. Wird der Antrag auf Asyl und internationalen Schutz als einfach oder sogar bspw. nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, können dennoch Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Im Falle einer Teilablehnung des Asylantrages besteht aufgrund des dem Antragsteller dennoch zugesprochenen Schutzes keine Ausreisepflicht. Daher wird der Bescheid des BAMF nicht mit einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung verbunden . 15 Zu einer generellen Kritik an der Sanktionierung von Verhaltensweisen, „die einem Flüchtling nicht oder fairerweise nicht angelastet werden dürfen“ durch die Evidenzgründe in § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG s. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 30 Rn. 10. Bergmann kritisiert, dass der Gesetzgeber sich dadurch zunehmend von dem ihm durch Art 16a IV GG erteilten Regelungsauftrag entferne. 16 Vgl. zur vergleichbaren Vorgängerregelung in § 30 AsylVfG Schröder, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2. Auflage 2016, § 30 AsylVfG Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 10 3. Rechtsschutz gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung des Asylantrags in erster Instanz Gemäß § 11 AsylG findet gegen Entscheidungen nach dem AsylG kein Widerspruchsverfahren statt. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag ablehnt, kann daher unmittelbar Klage erhoben werden. Für Gerichtsverfahren in erster Instanz, d.h. vor dem Verwaltungsgericht (VG), besteht kein Anwaltszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO). Die Streitigkeiten nach dem AsylG sind gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO gestellt werden, für die anwaltliche Beratung im Vorfeld bzw. außerhalb des Gerichtsverfahrens ist ein Antrag auf Beratungshilfe gemäß § 1 Beratungshilfegesetz möglich.17 Die Klage ist schriftlich (§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 S. 2 VwGO) beim zuständigen VG zu erheben. Da die Gerichtssprache gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 S. 1 GVG Deutsch ist, kann die letztere Alternative insbesondere bei mangelnden schriftlichen Deutschkenntnissen hilfreich sein. Für die Form von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz enthalten weder § 80 noch § 123 VwGO Vorgaben. Diese können unter entsprechender Anwendung der allgemeinen Regelungen jedenfalls auch schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden.18 Streitigkeiten nach dem AsylG sollen gemäß § 76 Abs. 1 AsylG in der Regel durch den Einzelrichter entschieden werden, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der maßgebliche Zeitpunkt für Entscheidungsgrundlage, also die maßgebliche Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Dies gilt sowohl für Hauptsacheverfahren als für Eilverfahren.19 Welche Fristen und Besonderheiten für die Klage und das ggf. durchzuführende Eilverfahren zu beachten sind und ob die Klage gegebenenfalls aufschiebende Wirkung entfaltet, richtet sich nach der Art20 und der Ablehnung21 des Asylverfahrens. 17 Vgl. Huber, in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2017, Rn. 1834. 18 Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, September 2018, VwGO § 80 Rn. 478 und § 123 Rn. 105. 19 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 77 Rn. 4. 20 Flughafenverfahren (sh. 3.5.) oder „normales“ Asylverfahren. 21 Vgl. Endres de Oliveira, in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2017, Rn. 1832. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 11 3.1. Klage und Eilrechtsschutz gegen Ablehnung als unzulässig 3.1.1. Ablehnung als unzulässig und Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG Der Asylsuchende kann gegen die sogenannte Dublin-Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG Klage erheben, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats nicht positiv feststeht.22 „Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender (Wieder -)Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines ‚refugee in orbit‘, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht“, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).23 Gegen Ablehnungen auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 124 oder Nr. 325 AsylG, die gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG mit der Anordnung der Abschiebung und gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 Hs. 1 Aufenth G auch einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes verbunden wurden, kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung Klage erhoben werden (§ 74 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 3 AsylG). Da die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Abschiebungsanordnung sofort vollziehbar. Das VG kann die aufschiebende Wirkung der Klage aber auf Grundlage eines Eilantrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Dieser ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG ebenfalls binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag unzulässig, § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG. Gemäß § 34a Abs. 2 S. 3 AsylG ist auch ein Eilantrag gegen die mit der Ablehnung verbundene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen. Eine Besonderheit ist im Dublin-Verfahren hinsichtlich der Überstellungsfrist zu beachten. Die 6-monatige Frist zur Überstellung des Asylsuchenden beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald der Staat, in den überstellt werden soll, der Überstellung zustimmt, wobei keine Antwort auf das Überstellungsgesuch als Zustimmung gewertet wird.26 Wird gegen eine Dublin-Entscheidung allerdings Klage erhoben und vorläufiger Rechtsschutz beantragt, beginnt die Frist im Falle eines verlorenen vorläufigen Rechtsschutzantrages mit der Zustellung des Eilrechtsbeschlusses erneut zu laufen.27 Ähnliches gilt, wenn nach einer zunächst positiven Entscheidung im Eilverfahren schließlich negativ und unanfechtbar über die Klage entschieden wird. Wird gegen ein negatives erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel eingelegt, besteht die durch das BAMF selbst oder auf einen 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016, Az. 1 C 6.16, Rn. 23, NVwZ 2016, 1492f. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016, Az. 1 C 6.16, Rn. 23, NVwZ 2016, 1492f. 24 Dublin-Entscheidung (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG) oder sonstige Zuständigkeit eines anderen Staates für das Asylverfahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AsylG). 25 Ablehnung wegen wiederaufnahmebereitem sicheren Drittstaat (§26a AsylG). 26 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 29 Rn. 10. 27 Vgl. Endres de Oliveira, in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2017, Rn. 1792. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 12 Eilantrag hin durch das VG angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage nicht während der gesamten Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Vielmehr endet die aufschiebende Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 VwGO bereits drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist für das Rechtsmittel, wenn nicht das BAMF die aufschiebende Wirkung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ausgesetzt hat.28 Auf Antrag kann gemäß § 80b Abs. 2 VwGO zudem das Oberverwaltungsgericht (OVG) das Fortdauern der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Berufungs- bzw. Berufungszulassungsverfahrens anordnen. Im Falle der Sprungrevision (§134 VwGO) dürfte die Entscheidung entgegen des Wortlauts des § 80b Abs. 2 VwGO beim BVerwG liegen.29 Entfällt die aufschiebende Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens schließlich, beginnt die Überstellungsfrist erneut zu laufen. 3.1.2. Ablehnung als unzulässig und Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG Klagen gegen Entscheidungen, in denen der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 (Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat) oder Nr. 4 AsylG (Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaats ) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach § 35 AsylG angedroht und eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 2 S. 4 Hs. 1 AufenthG) festgesetzt wurde, sind innerhalb einer Frist von einer Woche zu erheben (§ 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1, S. 10 Hs. 1 AsylG). Die Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Die mit der Ablehnung verbundene Abschiebungsandrohung (§ 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) ist daher sofort vollziehbar. Das VG kann jedoch auf Grundlage eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dieser ist ebenfalls innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen, § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen, § 36 Abs. 3 S. 4 Hs. 1 AsylG. Eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig, § 36 Abs. 3 S. 4 Hs. 2 AsylG. Das VG soll binnen einer Woche nach Ablauf der einwöchigen Ausreisefrist über den Eilantrag entscheiden, § 36 Abs. 3 S. 5 AsylG. Diese Frist kann jeweils um eine weitere Woche durch die zuständige Kammer des VG verlängert werden (§ 36 Abs. 3 S. 6 AsylG), wobei ab der zweiten Verlängerung schwerwiegende Gründe wie eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts vorliegen müssen (§ 36 Abs. 3 S. 7 AsylG). Ist der Eilantrag erfolgreich, werden die Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam und das BAMF hat das Asylverfahren fortzuführen (§ 37 Abs. 1 AsylG), sodass sich das Klageverfahren von Gesetzes wegen erledigt.30 Wird kein Eilantrag gestellt, erlischt auch die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, sodass der Kläger binnen der im Bescheid gesetzten Wochenfrist ausreisen muss (§ 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 50 Abs. 2 AufenthG) und sich trotz des anhängigen Klageverfahrens nicht im Bundesgebiet aufhalten darf.31 Ein Eilantrag gegen die mit der Ablehnung verbundene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes muss ebenfalls binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des 28 Vgl. Endres de Oliveira, in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2017, Rn. 1792. 29 Vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 48. Auflage, 2018, VwGO § 80b Rn. 24 m.w.N. 30 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 37 Rn. 2f. 31 Vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 3. Auflage 2016, § 10 Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 13 BAMF gestellt werden, § 36 Abs. 3 S. 10 Hs. 1 AsylG. Ein solcher berührt die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nicht, § 36 Abs. 3 S. 11 AsylG. 3.1.3. Ablehnung als unzulässig bei Folge- und Zweitanträgen Sofern die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge und Zweitanträgen mit einer Abschiebungsandrohung verbunden wird, sind Klage und Eilantrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 36 Abs. 3 S. 1, § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 4 bzw. § 71a Abs. 4 AsylG binnen einer Woche nach Zustellung bzw. Bekanntgabe der Entscheidung des BAMF möglich.32 Die Wochenfrist gilt gemäß § 36 Abs. 3 S. 10 i.V.m. § 71 Abs. 4 bzw. § 71a Abs. 4 AsylG auch für Klage und Eilrechtsschutz gegen die mit Folge- und Zweitanträgen verbundene Anordnung von Einreise- und Aufenthaltsverboten (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 Aufenth G).33 Hinsichtlich der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist nach einer Änderung der Rechtsprechung des BVerwG die Anfechtungsklage und nicht mehr eine direkt auf die gerichtliche Zuerkennung von Schutz gerichtete Verpflichtungsklage statthaft.34 Wird die Ablehnung nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden, ist die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu erheben (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) und innerhalb eines Monats nach Zustellung zu begründen (§ 74 Abs. 2 S. 1 AsylG). 3.2. Klage und Eilrechtsschutz gegen Ablehnung als unbegründet 3.2.1. Ablehnung als offensichtlich unbegründet und Abschiebungsandrohung nach § 34 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG Klagen gegen Anträge, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind innerhalb einer Frist von einer Woche zu erheben (§ 74 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG). Soweit die Klage auf die Zuerkennung von Schutz gerichtet ist, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage . Diese kann mit der Anfechtung der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG) kombiniert werden. Zum anderen sind auch Anfechtungsklagen möglich, die nicht auf die Zuerkennung von Schutzstatus abzielen, sondern sich nur gegen das Offensichtlichkeitsurteil der Ablehnung wenden, da dieses die Antragsteller und Kläger im Vergleich zu einer einfachen Ablehnung insbesondere mit Blick auf die absolute Titelsperre gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG35 stärker beschwert. Eine gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG mit der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet verbundene Abschiebungsandrohung ist mangels aufschiebender Wirkung der Klage (§ 75 Abs. 1 S. 1 AsylG) sofort vollziehbar. Die aufschiebende Wirkung der Klage kann nur auf 32 Vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Auflage 2017,§ 9 Rn. 177; Dickten, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2019, AufenthG, § 71 Rn. 32 und § 71a Rn. 7. 33 Vgl. Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Rn. 529. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 1 C 4/16, juris Rz. 16 ff. 35 Dazu näher Heusch, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2019, AsylG § 30 Rn. 61. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 14 Grundlage eines Eilantrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden. § 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG enthalten besondere Bestimmungen für das Eilverfahren: So ist der Eilantrag binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Die Entscheidung des Gerichts soll im schriftlichen Verfahren innerhalb von einer Woche nach Ablauf der einwöchigen Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) ergehen, § 36 Abs. 3 S. 4 und 5 AsylG. Die Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG, der der Vorgabe des Art. 16 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GG folgt, durch das Gericht nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Bloße Zweifel oder auch eine gleichermaßen hohe Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit wie für die Rechtmäßigkeit reichen nicht aus. Es müssen vielmehr „erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält“36. Sofern die konkrete Ablehnung als offensichtlich unbegründet tatbestandlich darauf beruht, dass wiederum bestimmte Tatsachen „offensichtlich“ nicht vorliegen (bspw. § 30 Abs. 1 AsylG), müssen sich die ernstlichen Zweifel auf das Offensichtlichkeitsurteil beziehen.37 Unbeachtlich ist im Rahmen der Prüfung nach § 36 Abs. 4 AsylG, ob die Ablehnung als einfach unbegründet erfolgen hätte können.38 Wenn das Verwaltungsgericht dem Eilantrag entspricht, die Klage in der Hauptsache aber erfolglos bleibt oder das Gericht zumindest eine einfache Unbegründetheit des Asylantrages annimmt39, verlängert sich die Ausreisefrist gemäß § 37 Abs. 2 AsylG dennoch auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durch rechtskräftiges Urteil. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage lediglich in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bestimmten Zielstaat angeordnet hat (vgl. § 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG).40 Umgekehrt bleibt es bei der einwöchigen Ausreisefrist des § 36 Abs. 1 AsylG, wenn kein Eilantrag gestellt wird oder dieser erfolglos bleibt und zwar selbst dann, wenn das Gericht in der Hauptsache statt einer offensichtlichen nur eine einfache Unbegründetheit des Asylantrages annimmt.41 Ein Eilantrag gegen die mit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG verbundene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 Aufenth G ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 10 Hs. 2 AsylG ebenfalls binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des BAMF zu stellen. Ein solcher wirkt sich nicht auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung aus, § 36 Abs. 3 S. 11 AsylG. 3.2.2. Ablehnung als einfach unbegründet und Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG Klagen gegen eine Ablehnung des Asylantrags als einfach unbegründet sowie eine damit verbundene Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des 36 Vgl. BVerfGE 94, 166 (194) = NVwZ 1996, 678 (680). 37 Vgl. BVerfGE 94, 166 (194) = NVwZ 1996, 678 (680). 38 Vgl. BVerfGE 94, 166 (194) = NVwZ 1996, 678 (680). 39 Vgl. Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2018, AsylG § 37 Rn. 10. 40 Vgl. Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2018, AsylG § 37 Rn. 9 (m. w. N.). 41 Vgl. Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2018, AsylG § 37 Rn. 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 15 Bescheids zu erheben. Die Frist zur Klagebegründung beträgt einen Monat ab Zustellung der Entscheidung (§ 74 Abs. 2 AsylG). Die Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, so dass eine mit der Ablehnung verbundene Abschiebungsandrohung (§ 34, § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG) erst nach Abschluss des Asylverfahrens durch rechtskräftiges Urteil vollziehbar ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 AsylG 30 Tage ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens durch rechtskräftiges Urteil. 3.3. Klagen gegen Teilablehnungen Wird statt des begehrten Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG) oder der Asylberechtigung (§ 2 AsylG) nur subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG gewährt oder werden lediglich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG festgestellt, kann gegen die teilablehnende Entscheidung eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der „Verbesserung“ des Schutzstatus erhoben werden.42 Trotz der teilweisen Ablehnung des Asylantrages besteht aufgrund der jeweils zuerkannten Schutzform keine Ausreisepflicht des Antragstellers. Daher ergeht der Bescheid des BAMF auch ohne Androhung oder Anordnung der Abschiebung. Schon deshalb muss eine Klage gegen eine Teilablehnung auch nicht mit einem Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) verbunden werden. Wurden die beantragten weitergehenden Schutzformen durch das BAMF nur als einfach unbegründet abgelehnt, hat die Klage zudem aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG). Gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 AsylG gilt jeweils ab Zustellung des Bescheides eine Frist von 2 Wochen für die Erhebung und eine Frist von einem Monat für die Begründung der Klage. Werden zwar Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG festgestellt, Asyl und internationaler Schutz gemäß § 30 Abs. 1 AsylG aber als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist die Klage gegen die Teilablehnung gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 2, § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG binnen einer Woche ab Zustellung der Entscheidung zu erheben. 3.4. Isolierter Rechtsschutz gegen die Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch das BAMF Sowohl die mit der Ablehnung des Asylantrages verbundene Androhung (§ 34 oder § 35 AsylG) als auch die Anordnung (§ 34a AsylG) der Abschiebung stellen selbstständige Verwaltungsakte im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die mit einer Anfechtungsklage auch separat angegriffen werden können.43 Die Klage kann dabei insbesondere auf die Anfechtung der mit der 42 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 74 Rn. 9. Zur Zulässigkeit dieser sog. Upgrade-Klage auch der EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. C-662/17, „E.G./Slowenien“, Asylmagazin 2018, 443f. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014, Az. 10 C 7/13, juris Rz. 35 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 16 Androhung oder Anordnung der Abschiebung verbundenen Bestimmung der Ausreisefrist44 oder des Zielstaates45 beschränkt werden. Sofern das BAMF nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung angeordnet hat (§ 75 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), hat die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, wenn die Androhung der Abschiebung nach § 34 AsylG mit einer Ablehnung des Asylantrages als einfach unbegründet (§ 38 AsylG) verbunden wurde oder ausnahmsweise erst nach der Ablehnung des Asylantrages gesondert erfolgt.46 Sie ist binnen zwei Wochen zu erheben und binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu begründen, § 74 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 S. 1 AsylG. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen die stets mit einer Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG zu verbindenden Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG hat hingegen keine aufschiebende Wirkung, § 75 Abs. 1 AsylG. Sie kann innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung erhoben werden (§ 74 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG). Binnen derselben Wochenfrist (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) ist auch ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig. Dabei sind die unter 3.2.1. skizzierten Besonderheiten nach § 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG zu beachten.47 Auch die zwingend gleichzeitig mit der Ablehnung des Asylantrages nach § 26a oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgende Anordnung der Abschiebung gemäß § 34a AsylG kann selbstständig mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden.48 Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn zwar keine Zweifel an der Ablehnung des Asylantrages als solcher bestehen, aber ggf. Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG vorliegen. Diese sind bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nämlich nicht durch die Ausländerbehörde, sondern ausnahmsweise durch das BAMF zu prüfen.49 Klage und Eilrechtsschutz sind gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung möglich. Bei rechtzeitiger Stellung des Eilantrages ist die Abschiebung gemäß § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG nicht zulässig, bevor das Gericht über den Eilantrag entschieden hat. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001, Az. 9 C 22/00, juris Rz. 9 = BVerwGE 114, 122 (124 f.). 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, Az. 10 C 23/10, juris Rz. 10; Urteil vom 17. Juni 2014, Az. 10 C 7/13, juris Rz. 35. 46 Vgl. Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2018, AsylG § 34 Rn. 45. 47 Kritisch zur Frage, ob der durch § 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG beschränkte Rechtsschutz die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie wahrt Hruschka, Voller Rechtsschutz! Abschiebungen sind auch nach verweigertem Eilrechtsschutz europarechtswidrig, VerfBlog, 2018/11/28, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/voller-rechtsschutz -warum-abschiebungen-ohne-asylrechtlichen-eilrechtsschutz-europarechtswidrig-sind/ (zuletzt abgerufen am 15. März 2019). 48 Vgl. Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2018, AsylG § 34a Rn. 26. 49 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, Az. 2 BvR 1795/14, juris Rz. 9 ff.; Bergmann, in: Bergmann /Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 34a Rn. 5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 17 3.5. Rechtsschutz im Flughafenverfahren § 18a AsylG regelt das sogenannte Flughafenverfahren als besonderes Asylverfahren, das bei Ausländern aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten und Ausländern ohne gültigen Pass oder Passersatz, die auf dem Luftweg einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen , bereits vor der Einreise nach Deutschland durchzuführen ist. Das BAMF muss in diesem Fall innerhalb von zwei Tagen über den Asylantrag entscheiden und die Einreise ansonsten gestatten (§18a Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG). Wenn der Asylantrag noch im Flughafenverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern (§ 18a Abs. 3 S. 1 AsylG) und das BAMF droht dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 AsylG vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an (§ 18a Abs. 2 AsylG). Gegen diese Entscheidungen kann Klage erhoben und Eilrechtsschutz beantragt werden.50 Gemäß § 18a Abs. 4 S. 1 AsylG ist der Eilantrag innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag kann auch bei der Grenzbehörde gestellt werden (§ 18a Abs. 4 S. 2 AsylG). Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts51 ist dem Antragsteller mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG auf Verlangen eine kurze Nachfrist zur Begründung des Antrages zu gewähren. Diese beträgt regelmäßig vier Tage, wodurch insgesamt auch die für Verfahren an der Grenze oder in Transitzonen in Art. 46 Abs. 7a der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehen Wochenfrist für die Antragsbegründung gewahrt sein dürfte.52 Der auf die Gewährung der Einreise abzielende vorläufige Rechtsschutz richtet sich nach § 123 Abs. 1 VwGO. Entscheidet das VG nicht innerhalb von zwei Wochen über den Eilantrag, muss die Einreise gemäß § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylG gestattet werden. Ist dagegen bereits eine Einreise erfolgt, muss ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die nach § 18a Abs. 2 AsylG bereits vorsorglich durch das BAMF erlassene Abschiebungsandrohung gestellt werden.53 Die Klagefrist beträgt auch im Flughafenverfahren zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG).54 Anders als in den Fällen von § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG, gibt es im Flughafenverfahren also keinen Gleichlauf der Fristen für Eilantrag und Klage.55 Die Klage richtet sich neben der Verpflichtung zur Asylanerkennung bzw. zur Feststellung von Abschiebeverbote auf die Verpflichtung zur Weiterleitung, und damit implizit auf die Aufhebung der Einreiseverweigerung, sowie auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung für den Fall der Einreise.56 Ist der vorläufige Rechtsschutz erfolgreich, erledigt sich die Klage in der Hauptsache, 50 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 18a Rn. 26. 51 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, Az. 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 (207). 52 Vgl. Haderlein in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2018, AsylG § 18a Rn. 31. 53 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 18a Rn. 27. 54 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 18a Rn. 29. 55 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 18a Rn. 29. 56 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 18a Rn. 28. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 18 soweit sie gegen die Einreiseverweigerung gerichtet ist; soweit sie sich aber gegen die vorsorgliche Abschiebungsandrohung richtet, ist die Verpflichtungsklage fortzuführen.57 Bei anderen Formen der Ablehnung des Asylantrages im Flughafenverfahren (bspw. als unzulässig oder einfach unbegründet), muss die Einreise dagegen erlaubt werden, da die Voraussetzungen von § 18a Abs. 3 S. 1 und § 18 Abs. 2 AsylG nicht vorliegen.58 Die zu beachtenden Vorgaben bezüglich Klage und Eilantrag richten sich dann nach der jeweiligen Art der Ablehnung. 4. Rechtsmittel im Klageverfahren Ist die Klage vor dem VG erfolglos, richten sich die weiteren möglichen Rechtsmittel – unabhängig von der Art der Ablehnung des Asylantrags durch das BAMF – nach der Art der Klageablehnung durch das Gericht. Ein Urteil, durch das die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 S. 1 AsylG). Eine Unanfechtbarkeit liegt auch dann vor, wenn der Klage eine „einfache“ Ablehnung des Asylantrags durch das BAMF vorangegangen ist und nur das Klagebegehren als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (§ 78 Abs. 1 S. 2 AsylG). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings angemahnt, dass das VG die Entscheidungsgründe in diesem Fall besonders sorgfältig darlegen und die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit bezüglich aller begehrten Schutzstatus vorliegen müsse: „Ein Asylantrag im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG umfasst das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG); diese wiederum umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Das Offensichtlichkeitsurteil nach § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG kann daher bezüglich der drei selbstständigen Streitgegenstände "Anerkennung als Asylberechtigter", "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft " und "Zuerkennung subsidiären Schutzes", soweit sie Gegenstand des Verfahrens sind, nur einheitlich erfolgen. […] Daher ist für jeden einzelnen Streitgegenstand eine Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung erforderlich, und es müssen die Entscheidungen zu jedem einzelnen Streitgegenstand auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen.“59 In den übrigen Fällen kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden (§ 78 Abs. 4 AsylG). Dabei muss sich der Antragsteller durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, § 67 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Über die Zulassung der Berufung entscheidet gemäß § 78 Abs. 2 AsylG das zuständige OVG. Die Berufung kann damit nicht wie sonst gemäß § 124 Abs. 1 Alt. 1 VwGO direkt durch das VG zugelassen werden. Auch die Zulassungsgründe sind gegenüber denjenigen im allgemeinen Prozessrecht von 5 auf 3 stark beschnitten (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Wird der Berufungszulassungsantrag abgelehnt, wird das Urteil des VG rechtskräftig, ordentliche Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung bestehen nicht. Lässt das OVG 57 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 18a Rn. 35. 58 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 18a Rn. 21 und 26. 59 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018, Az. 2 BvR 2435/17, juris Rn. 25. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 19 die Berufung zu, wird das Verfahren gemäß § 78 Abs. 5 AsylG automatisch als Berufungsverfahren vor dem OVG fortgesetzt. Die Berufungsbegründung muss binnen eines Monats ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses beim OVG eingereicht werden (§ 124a Abs. 6 S. 1 und S. 2 VwGO) und einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 S. 4 VwGO). Gemäß § 124 a Abs. 6 S. 3 VwGO kann die Begründungsfrist vor ihrem Ablauf auf Grundlage eines zu begründenden60 Antrags durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des OVG verlängert werden. § 79 Abs. 1 AsylG erklärt § 128a VwGO bezüglich der Zulassung von in der ersten Instanz gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 präkludiertem Vorbringen durch das OVG für entsprechend anwendbar. Gemäß § 79 Abs. 2 AsylG ist zudem die Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das OVG an das VG (§ 130 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) ausgeschlossen. Soweit das AsylG keine speziellen Bestimmungen enthält, gelten im Übrigen auch für das Berufungsverfahren die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts . Das Revisionsverfahren richtete sich mangels spezieller Regelungen im AsylG nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsprozessrechts (§ 132 ff. VwGO). Gemäß § 132 VwGO steht den Beteiligten gegen das Berufungsurteil des OVG die Revision an das BVerwG zu, wenn das OVG oder nach einer – durch § 80 AsylG ausdrücklich unberührten – Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§ 133 VwGO) das BVerwG die Revision zugelassen hat. Sowohl für die Nichtzulassungsbeschwerde als auch das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO. Sofern das Verwaltungsgericht die Klage nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ablehnt (§ 78 Abs. 1, Abs. 6 VwGO), kann statt der Berufung auch eine sogenannte Sprungrevision gemäß § 134 VwGO direkt zum BVerwG erfolgen, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem VG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. 5. Rechtsschutz nach negativer Entscheidung über Eilantrag Gemäß § 80 AsylG sind Beschwerden gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG generell ausgeschlossen. Damit steht gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Eilanträgen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO in Asylstreitigkeiten kein Rechtsmittel zur Verfügung . Das VG kann aber seine Beschlüsse über Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben. Die Beteiligten können eine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses wegen einer nach der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO geänderten Rechts- oder Sachlage oder wegen im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände auch beim VG beantragen, § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. 60 Dies folgt aus § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. 7. 2008, Az. 3 B 69/08, juris Rz. 5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/19 Seite 20 Wenn in den Fällen von § 18a Abs. 4 S. 1 AsylG, § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG und § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG kein oder kein fristgerechter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, können Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, die nach Ende dieser Fristen eintreten oder dem Betroffenen bekannt werden und ihm bislang ohne Verschulden unbekannt gewesen sind, zudem im Rahmen eines Antrages nach § 123 VwGO geltend gemacht werden.61 *** 61 Vgl. Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 21. Auflage 2018, AsylG § 34a Rn. 33a.