WD 3 - 3000 – 036/18 (13. Februar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach Erkenntnissen über den Verlust von Reisedokumenten während eines Fluges aus der Türkei nach Deutschland und die anschließende Beantragung von Asyl in Deutschland. Weiterhin wird nach Statistiken über Anzeigen zum Verlust von Reisedokumenten an deutschen Flughäfen bei der Einreise aus der Türkei für das Jahr 2017 gefragt. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat auf eine entsprechende Anfrage wie folgt geantwortet: „Das Phänomen, dass sich Personen ihrer Reisedokumente im Luftfahrtzeug entledigen, ist der Bundespolizei bereits seit längerem bekannt. Hierbei kann in der Regel nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die Person seine Dokumente vernichtet oder an eine andere Person übergeben hat. Grund ist, dass zur Klärung dieser Frage häufig nur die Aussage des Betroffenen zur Verfügung steht und dieser regelmäßig nur ein geringes Aufklärungsinteresse hat. Die Konstellationen, in denen sich der Betroffene seiner Dokumente entledigen kann, lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1) Die Dokumente werden nach der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle im Abflugstaat, jedoch vor Besteigen des Luftfahrzeuges, vernichtet oder an einen Dritten übergeben. 2) Die Dokumente werden nach der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle im Flugzeug vernichtet oder an einen Dritten übergeben. 3) Die Dokumente werden nach der Landung in Deutschland, jedoch vor der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle, vernichtet oder an einen Dritten übergeben.“ Das BMI hat zur Frage, wie viele Personen aus der Türkei ohne erforderliches Reisedokument im Jahr 2017 über deutsche Flughäfen einreisten, nachfolgende Aufstellung übermittelt. Die Aufstellung unterscheidet nicht danach, zu welchem Zeitpunkt sich der Betroffene seines Reisedokuments entledigt hat. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zum Verlust von Reisedokumenten bei der Einreise nach Deutschland Kurzinformation Fragen zum Verlust von Reisedokumenten bei der Einreise nach Deutschland Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 – Berlin/Tegel 21 – Berlin/Schönefeld 11 – Köln/Bonn 10 – Frankfurt/Main 35 – Düsseldorf 22 – Hamburg 25 – Stuttgart 4 – Erfurt 2 – Hannover 9 – Nürnberg 7 – Bremen 1 – München 6“ Zur Frage, wie viele von den betroffenen Personen in Deutschland Asyl beantragt haben, teilte das BMI mit, dazu lägen derzeit keine statistischen Erhebungen vor. ***