© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 036/16 Russlanddeutsche in der Bundesrepublik Zahlen, Rechtsgrundlagen und Integrationsmaßnahmen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/16 Seite 2 Russlanddeutsche in der Bundesrepublik Zahlen, Rechtsgrundlagen und Integrationsmaßnahmen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 036/16 Abschluss der Arbeit: 10. Februar 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/16 Seite 3 1. Einleitung Dieser Sachstand stellt dar, wie viele Russlanddeutsche1 bis heute in die Bundesrepublik gekommen sind. Ferner werden die Rechtsgrundlagen für die Aufnahme von (Spät-)Aussiedlern und deren Angehörigen überblicksartig erläutert. Abschließend wird auf Maßnahmen auf Bundesebene zur Integration von (Spät-)Aussiedlern eingegangen.2 2. Statistische Erfassung der Aufnahme von (Spät-)Aussiedlern und deren Angehörigen Die statistische Erfassung der Aussiedleraufnahme findet personenbezogen beim Bundesverwaltungsamt statt.3 Daten liegen seit dem Jahr 1950 vor. Von 1950 bis 20144 wurden insgesamt 4.517.052 (Spät-)Aussiedler5 und deren Angehörige in der Bundesrepublik aufgenommen. 2.369.506 Personen kamen dabei aus der ehemaligen UdSSR. Eine Übersicht des Statistischen Bundesamtes über die Zuwanderung von (Spät-)Aussiedlern und deren Angehörige, aufgeschlüsselt nach Jahren und Herkunftsstaaten ist beigefügt als Anlage. Die jährlichen Zuwanderzahlen von Aussiedlern nach Westdeutschland lagen von 1950 bis 1987 – mit Ausnahme der Jahre 1957 und 1958 – deutlich unter 100.000 Personen.6 Ab Mitte der 1970er Jahre pendelten sich die Zuzüge auf durchschnittlich 50.000 ein. Im Jahr 1988 stiegen die Zahlen vor dem Hintergrund der politischen Öffnungsprozesse in der UdSSR auf über 200.000 an. Die Zuwanderung von Aussiedlern erreichte 1990 ihren Höhepunkt mit 397.073 Personen. 1 Der Begriff „Russlanddeutsche“ bezeichnet keinen rechtlichen Status, sondern wird allgemein für die Nachfahren deutscher Kolonisten verwendet, die in den Nachfolgestaaten der UdSSR leben oder gelebt haben, siehe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zuwanderung und Integration von (Spät-)Aussiedlern – Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Wohnortzuweisungsgesetzes, 2007, S. 18. 2 Insgesamt vertiefend hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, (Spät-)Aussiedler in Deutschland – Eine Analyse aktueller Daten und Forschungsergebnisse, 2013; siehe auch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Migrationsbericht 2014, 2016, S. 131 ff. 3 Siehe hierzu auch die zusammenfassende Darstellung bei Bund/Kohls/Worbs, Zuwanderung und Integration von (Spät-)Aussiedlern in Deutschland, ZAR 2014, S. 349 ff., sowie die Sammlung von Statistiken unter http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/Spaetaussiedler/statistik/statistik-node.html (zuletzt abgerufen am 8. Februar 2016). 4 Stand: 13. August 2014. 5 Als Aussiedler werden in der Regel bis Ende 1992 zugewanderte Personen bezeichnet, als Spätaussiedler alle danach gekommenen Personen, siehe Bund/Kohls/Worbs, Zuwanderung und Integration von (Spät-)Aussiedlern in Deutschland, ZAR 2014, S. 349 (349, Fn. 1). 6 Siehe die Auswertung der Statistik bei Bund/Kohls/Worbs, Zuwanderung und Integration von (Spät-)Aussiedlern in Deutschland, ZAR 2014, S. 349 (350), dort zum Folgenden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/16 Seite 4 3. Rechtliche Grundlagen der Zuwanderung von (Spät-)Aussiedlern Der deutsche Verfassunggeber hat die Solidarität mit der Gruppe der (Spät-)Aussiedler in Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankert.7 Danach ist auch derjenige Deutscher im Sinne des Grundgesetzes , der als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Diese verfassungsrechtliche Bestimmung wird durch das 1953 erlassene Bundesvertriebenengesetz (BVFG) konkretisiert. Das Bundesvertriebenengesetz wird dabei anders als das Aufenthaltsrecht nicht als Instrument zur Steuerung der Zuwanderung verstanden, sondern vielmehr als ein Instrument der Kriegsfolgenbewältigung. 3.1. Bundesvertriebenengesetz Das Bundesvertriebenengesetz unterlag seit seinem Inkrafttreten wesentlichen Änderungen.8 Auf vier Änderungen soll an dieser Stelle exemplarisch eingegangen werden:9 Vor dem Hintergrund des sprunghaften Anstiegs der Zahl der Aussiedlungen ab Mitte der 1980er Jahre wurde 1990 mit dem Aussiedleraufnahmegesetz10 ein förmliches Aufnahmeverfahren einführt . Danach war noch im Herkunftsgebiet, also vor Ausreise, eine Vorprüfung der Berechtigung, als Aussiedler nach Deutschland einzureisen, durchzuführen. Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz11 wurden 1992 die Aufnahmevoraussetzungen im Bundesvertriebenengesetz grundlegend neu geregelt. Die Aufnahme von „Aussiedlern“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wurde abgeschlossen und die Aufnahme von „Spätaussiedlern“ nach § 4 BVFG eingeführt. Außerdem wurden in dem Gesetz die Eingliederungshilfen und die Verteilung der Spätaussiedler auf die Länder neu geregelt. Mit dem 2004 erlassenen Zuwanderungsgesetz12 hat das Bundesvertriebenengesetz weitere wesentliche Änderungen erfahren. Unter anderem wurden sog. Sprachstandstests für mitreisende nichtdeutsche Familienangehörige eingeführt. Außerdem wurden die Spätaussiedler in die Integrationskurse , die durch das Zuwanderungsgesetz neu eingeführt wurden und deren Hauptbestandteil ein Sprachkurs ist, einbezogen. 7 Siehe Bundesministerium des Innern, Migration und Integration – Aufenthaltsrecht, Migrations- und Integrationspolitik in Deutschland, 2014, S. 133 ff., dort zum Folgenden. 8 Siehe hierzu auch den mehrteiligen Aufsatz von Haberland, Die Aufnahme und Eingliederung von Spätaussiedlern, 1.-4. Teil, NDV 1994, S. 477 ff. und NDV 1995, S. 38 ff., S. 86 ff. und S. 116 ff. 9 Siehe hierzu Herzog/Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl. 2014, Einleitung, Rn. 2 ff., dort zum Folgenden. 10 BGBl. I S. 1247. 11 BGBl. I S. 2094. 12 BGBl. I S. 1950. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/16 Seite 5 Grundlegende Änderungen für die Aufnahme von Spätaussiedlern und deren Angehörige erfolgten zuletzt 2013 im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes13. Unter anderem muss derjenige, der als Spätaussiedler aufgenommen werden will, sich nicht mehr ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Ehegatten und Abkömmlinge können nunmehr auch ohne Härtefall nachträglich in einen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Damit wurde der im Vertriebenenrecht bislang geltende Grundsatz der gemeinsamen Ausreise einer Familie aufgegeben. 3.2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes Die Einzelheiten der Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes aus dem Jahr 2010 geregelt. 3.3. Wohnortzuweisungsgesetz In diesem Zusammenhang ist schließlich auch das Ende 2009 außer Kraft getretene Wohnortzuweisungsgesetz 14 zu nennen, mit dem in der Bundesrepublik eintreffenden (Spät-)Aussiedlern für eine bestimmte Zeit ein bestimmter Wohnort zugewiesen wurde.15 Laut seiner Zweckbestimmung zielt das Gesetz darauf ab, den (Spät-)Aussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme die notwendige Fürsorge zu gewährleisten und einer Überlastung von Ländern, Trägern der Sozialhilfe und Gemeinden durch angemessene Verteilung entgegenzuwirken. 4. Maßnahmen auf Bundesebene zur Integration der Russlanddeutschen § 7 Abs. 1 S. 1 BVFG verpflichtet den Bund sowie die Länder und Gemeinden, Spätaussiedlern die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik zu erleichtern . Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern, § 7 Abs. 1 S. 2 BVFG. Festzuhalten ist jedoch, dass die integrationsrechtliche Sonderbehandlung von (Spät-)Aussiedlern und deren Angehörigen seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes an Bedeutung verloren hat und bundesgeförderte Integrationsmaßnahmen sich seitdem zumeist an alle rechtmäßig und auf Dauer in Deutschland lebende Zuwanderer richten.16 13 BGBl. I S. 3554. 14 BGBl. I S. 1378, siehe auch BGBl. I 1996 S. 225. 15 Ausführlich hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zuwanderung und Integration von (Spät-)Aussiedlern – Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Wohnortzuweisungsgesetzes, 2007. 16 Herzog/Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl. 2014, § 7 Rn. 2; siehe allgemein vertiefend hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesweites Integrationsprogramm – Angebote der Integrationsförderung in Deutschland – Empfehlungen zu ihrer Weiterentwicklung, 2010. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/16 Seite 6 4.1. Integrationshilfen nach dem Bundesvertriebenengesetz Die Grundsatznorm des § 7 BVFG ist unter anderem in den weiteren Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes , insbesondere in § 9 BVFG konkretisiert. So haben beispielsweise nach § 9 Abs. 1 BVFG Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen Anspruch auf kostenlose Teilnahme am Integrationskurs. Soweit erforderlich soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden, § 9 Abs. 1 S. 4 BVFG. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BVFG kann Spätaussiedlern eine einmalige Überbrückungshilfe gewährt werden, zudem können sie nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BVFG einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung erhalten .17 Nach § 9 Abs. 3 BVFG haben Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine pauschale Eingliederungshilfe für erlittenen Gewahrsam. Gemäß § 9 Abs. 4 BVFG können als sog. ergänzende Maßnahmen weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförderung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und sozialpädagogische Förderung gewährt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auf dieser Grundlage ein Integrationsförderangebot entwickelt (Kurskonzept Identität und Integration Plus18), das als Ergänzung zum Integrationskurs dienen soll. In 200 Unterrichtseinheiten sollen sich die Spätaussiedler vor allem mit Fragen ihrer eigenen Identität und den Herausforderungen bei der Alltagsbewältigung im neuen Lebensumfeld befassen. Die integrationskursergänzenden Maßnahmen werden beispielsweise von Vertriebeneneinrichtungen, Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und anerkannten Trägern der politischen Bildung durchgeführt.19 Des Weiteren finden sich in §§ 11 ff. BVFG Regelungen für Leistungen bei Krankheit, die Rechtsstellung in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie die Förderung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. 4.2. Migrationsberatung und Projektförderung Im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes wurde die Sozialberatung für erwachsene Spätaussiedler mit der Ausländersozialberatung zu einer einheitlichen Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) zusammengelegt, für deren Durchführung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist, § 75 Nr. 9 in Verbindung mit § 45 S. 1 Aufenthaltsgesetz.20 Mit den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanzierten Jugendmigrationsdiensten wird eine gesonderte Beratung für junge Zuwanderer unter 27 Jahren angeboten. Daneben 17 Einzelheiten hierzu regeln die Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Zahlung eines pauschalierten Betreuungsgeldes für Spätaussiedler und deren Familienangehörige bei ihrer Erstaufnahme durch den Bund vom 24. November 2001 sowie die Rückführungskosten-Richtlinie des Bundesministeriums des Innern vom 12. November 1999. Die frühere Bestimmung über die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuss für zurückgelassenen Hausrat wurde im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes aufgehoben, siehe Herzog/Westphal, Bundesvertriebenengesetz , 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 13. 18 Siehe hierzu Bundesministerium des Innern, Willkommen in Deutschland – Zusatzinformationen für Spätaussiedler, 4. Aufl. 2015, S. 16 f.; sowie Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Minas – Atlas über Migration, Integration und Asyl, 5. Aufl. 2013, S. 69. 19 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Projektjahrbuch 2014, 2015, S. 243. 20 Herzog/Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/16 Seite 7 unterstützt das Bundesministerium des Innern im Rahmen der Projektförderung Maßnahmen zur gesellschaftlichen Integration von Zuwanderern.21 Dabei werden auch Projekte gefördert, die sich explizit an (Spät-)Aussiedler richten. So wird beispielsweise das Projekt „bes-menja – ohne mich“ gefördert, in dessen Rahmen ein Jugendtreff mit einer Gruppe jugendlicher Spätaussiedler mit Alkohol- und Gewaltproblematik aufgebaut werden soll.22 Außerdem fördert der Bund seit 1995 die Wanderausstellung „Volk auf dem Weg. Geschichte und Gegenwart der Deutschen aus Russland“ der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V.23 4.3. Weitere Integrationshilfen Der Vollständigkeit halber sind hier auch die allgemeinen Fördermittel zu nennen, die (Spät-)Aussiedlern als Integrationshilfe dienen können. Hierzu gehören beispielsweise Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Akademikerprogramm.24 4.4. Programme in der Vergangenheit Aufgrund der Kürze der in diesem Fall zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit kann an dieser Stelle keine vollständige Darstellung aller Maßnahmen auf Bundesebene zur Integration von (Spät-)Aussiedlern bzw. Russlanddeutschen erfolgen. Exemplarisch soll stattdessen hier auf das Programm der Bundesregierung für die Eingliederung von Aussiedlern und Zuwanderern vom 12. Mai 1976 eingegangen werden. Das Programm sah insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen vor: 25 – Schaffung von Wohnraum und Gewährung von Einrichtungsdarlehen – Sprachförderungsmaßnahmen26 21 Ein Beispiel ist das seit 1989 vom Bund geförderte Programm „Integration durch Sport“ des Deutschen Olympischen Sportbundes, das sich ursprünglich aus einer (Spät-)Aussiedlermaßnahme entwickelt hat. 22 Ein Überblick über die Projektförderungen findet sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Projektjahrbuch 2014, 2015. 23 Für weitere Informationen zur Förderung von Maßnahmen zur gesellschaftlichen Integration siehe den Internetauftritt des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten unter http://www.aussiedlerbeauftragter .de/AUSB/DE/Themen/spaetaussiedler/integration/gesellschaftl-integration/gesellschaftlicheintegration _node.html (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2016). 24 Vgl. Herzog/Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl. 2014, § 7 Rn. 4 ff. 25 Ausführlich hierzu Haberland, Eingliederung von Aussiedlern aus den osteuropäischen Staaten, Soziale Arbeit 1977, S. 130 ff., und Haberland, Hilfen bei der Eingliederung von Aussiedlern, Soziale Arbeit 1978, S. 193 ff. Siehe auch Hager, Aspekte zur Verbesserung der wirtschaftlichen, psycho-sozialen und beruflichen Integration der Spätaussiedler , NDV 1977, S. 152 ff. 26 Hierzu Hoppe, Deutscher Sprachunterricht für Spätaussiedler – Die Förderung der Teilnahme durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, NDV 1977, S. 159 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 036/16 Seite 8 – Beschleunigung und Vereinfachung der Anerkennung von Ausbildungsgängen und Befähigungsnachweisen – qualifikationsgerechte Vermittlung von Arbeit und Beratung durch Fachkräfte, die mit den Problemen der Aussiedler vertraut sind – Hilfen zur Gründung von selbstständigen Existenzen – besondere Maßnahmen zur gesellschaftlichen Eingliederung jugendlicher Aussiedler – verstärkte individuelle Betreuung in den Familien, insbesondere durch Vermittlung von Patenschaften – Weckung von Verständnis für die Probleme und die besondere Lage der Aussiedler in der Öffentlichkeit. Ende der Bearbeitung