© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 035/20 Änderungen im griechischen Asylgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 035/20 Seite 2 Änderungen im griechischen Asylgesetz Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 035/20 Abschluss der Arbeit: 5. März 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 035/20 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wird nach den wesentlichen Bestandteilen des neuen – Anfang November 2019 im griechischen Parlament verabschiedeten – griechischen Asylgesetzes. Der Sachstand beruht auf Informationen des griechischen Parlaments sowie auf einer Presse- und Internetrecherche. 2. Änderungen im griechischen Asylgesetz Das griechische Parlament hat am 1. November 2019 ein neues Asylgesetz beschlossen, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist die Beschleunigung und Optimierung von Asylverfahren und damit die Entlastung der gesamten Asylinfrastruktur in Griechenland und insbesondere der Inseln.1 Im Einzelnen wurden folgende Änderungen vorgesehen: – Erstmalige Festlegung von sicheren Herkunftsländern2 Die griechische Regierung hat mit Ministerialbeschluss vom 4. Januar 2020 folgende Staaten als sichere Herkunftsländer festgelegt: Albanien, Algerien, Armenien, Gambia, Georgien, Ghana, Indien, Marokko, Senegal, Togo, Tunesien und die Ukraine. – Durchführung von beschleunigten Asylverfahren3 Die Höchstdauer für eine Entscheidung soll von neun auf sechs Monate verkürzt werden, Vorrang haben dabei Familien und Kinder. Arbeitet der Antragsteller nicht mit den Behörden zusammen, kann der Antrag automatisch für unbegründet erklärt werden. – Einschränkung von Einspruchsmöglichkeiten4 Bei abgelehnten Asylanträgen können Einspruchsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Offensichtlich unbegründete Einsprüche, z. B. bei nicht schutzbedürftigen Wirtschaftsmigranten, sollen künftig nicht mehr zugelassen werden. Erstinstanzlich abgelehnte Asylbewerber können nach dem neuen Gesetz bis zu ihrer Abschiebung oder einer rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung in geschlossenen Flüchtlingszentren untergebracht werden. 1 Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/16109, S. 7. 2 Raphaelswerk e.V., Informationsblatt Griechenland Rücküberstellung, Dezember 2019 (abrufbar unter https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge); Zeit Online, Griechenland will sichere Drittstaaten für Flüchtlinge festlegen (abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/abschiebungen-griechenland -sichere-drittlaender). 3 GriechenlandZeitung, Griechenland verabschiedet umstrittenes neues Asylgesetz (abrufbar unter https://www.griechenland.net/nachrichten/politik/26481-griechisches-parlament-verabschiedet-umstrittenesneues -asylgesetz); Süddeutsche Zeitung, Griechenland verschärft Asylgesetze, 02.11.2019. 4 Handelsblatt, Griechenland will härter gegen Asylbewerber vorgehen (abrufbar unter https://www.handelsblatt .com/politik/international/schaerfere-asylgesetze-griechenland-will-haerter-gegen-asylbewerber-vorgehen /25154264.html); NZZ, Griechenland macht sich unattraktiv für Migranten, 23.11.2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 035/20 Seite 4 – Abschaffung der Anerkennung von posttraumatischen Belastungsstörungen als Kriterium für besondere Schutzbedürftigkeit5 – Verlust des Asylrechts6 Personen, die nicht direkt nach Ankunft einen Antrag stellen oder straffällig werden, verwirken ihr Recht auf Asyl. – Zugang zum Arbeitsmarkt7 Asylsuchende erhalten erst sechs Monate nach Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, anerkannte Flüchtlinge haben innerhalb von sechs Monaten nach Verfahrensabschluss Zugang zu Bildung, Arbeit und Sozialleistungen. – Aufenthaltsgenehmigungen Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr statt bisher für drei Jahre.8 – Schließung der Flüchtlingslager auf den Inseln Samos, Chios und Lesbos und Errichtung von geschlossenen Flüchtlingszentren.9 *** 5 Handelsblatt (Fn. 4); GriechenlandZeitung (Fn. 3). 6 GriechenlandZeitung (Fn. 3). 7 Raphaelswerk e.V. (Fn. 2), GriechenlandZeitung (Fn. 3). 8 Raphaelswerk e.V. (Fn. 2). 9 Flüchtlingsrat Brandenburg, Newsletter Januar 2020 (abrufbar unter https://www.fluechtlingsrat-brandenburg .de/wp-content/uploads/2020/01/Newsletter_Flu%CC%88chtlingsrat_Brandenburg_Januar_2020.pdf); taz, Griechenland plant geschlossene Lager, Migranten hinter Gittern (abrufbar unter https://taz.de/Griechenland -plant-geschlossene-Lager/!5640074/); NZZ (Fn. 4).