© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 035/16 Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 035/16 Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 035/16 Abschluss der Arbeit: 10. Februar 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 035/16 Seite 3 1. Is the sale of fireworks to the public or its use regulated by law (name of the law)? Gesetzliche Regelungen für den Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern finden sich auf Bundesebene im Sprengstoffgesetz (SprengG)1 sowie in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Erste SprengV).2 Auf Landesebene bestehen weitere Vorschriften. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die Regelungen der Landesimmissionsschutzgesetze Brandenburg (§§ 12, 23 Abs. 1 Nrn. 9, 10) und Nordrhein-Westfalen (§§ 11, 17 Abs. 1 lit. g), h)) hingewiesen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich jedoch auf die Darstellung bundesgesetzlicher Vorschriften. 2. How does the law regulate the sale of fireworks to the public? Gemäß § 6 Abs. 6 Erste SprengV werden pyrotechnische Gegenstände3 nach ihrer Gefährlichkeit sowie ihrem Verwendungszweck in verschiedene Kategorien eingeteilt. Nach dem Verwendungszweck unterscheidet die Verordnung zwischen Feuerwerkskörpern (lit. a), pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater (lit. b) und sonstigen pyrotechnischen Gegenständen (lit. c). Bei der hier näher betrachteten Gruppe der Feuerwerkskörper besteht nach dem Grad der Gefährlichkeit die folgende Unterteilung: Kategorie 1 (F 1) 4 Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind, Kategorie 2 (F 2) Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind, Kategorie 3 (F 3) Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet, Kategorie 4 (F 4) Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. 1 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG), abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet .de/bundesrecht/sprengg_1976/gesamt.pdf (zuletzt abgerufen am 8. Februar 2016). 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Erste SprengV), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet .de/bundesrecht/sprengv_1/gesamt.pdf (zuletzt abgerufen am 8. Februar 2016). 3 Pyrotechnische Gegenstände i. S. d. SprengG sind solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SprengG). 4 Zur Kurzbezeichnung der Kategorien vergleiche Anlage 4 der Ersten SprengV (Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 035/16 Seite 4 Je nach Kategorie und damit Gefährlichkeit der Feuerwerkskörper finden auf deren Veräußerung teils verschiedene Regularien des SprengG bzw. der Ersten SprengV Anwendung. Grundsätzlich bedarf gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SprengG der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will. Die Regelung stellt somit auch den Vertrieb von Feuerwerkskörpern grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt.5 Des Weiteren dürfen gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SprengG explosionsgefährliche Stoffe grundsätzlich nur von verantwortlichen Personen i. S. d. § 19 SprengG vertrieben oder an andere überlassen werden. Die genannten Beschränkungen gelten jedoch regelmäßig nicht für Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 (§ 4 Abs. 2 Erste SprengV). Pyrotechnische Gegenstände dürfen grundsätzlich nur vertrieben werden, wenn der Hersteller für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind (§ 5 Abs. 1 S. 1 SprengG). Wer explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, darf diese anderen nur überlassen, wenn er sich aufgrund von Stichproben davon überzeugt hat, dass sie nach den §§ 14 bis 16 Erste SprengV und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind (§ 17 Erste SprengV)6. Gemäß § 14 Abs. 1 Erste SprengV muss die Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern neben dem CE-Zeichen und der Registriernummer zum CE-Zeichen beispielweise die Altersgrenze gemäß § 20 Abs. 2 Erste SprengV (s. u.) sowie den Sicherheitsabstand umfassen. § 21 Erste SprengV enthält ergänzend verschiedene Spezialregelungen für den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände. Beispielhaft seien die folgenden Vorschriften genannt: Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden (Abs. 2). Des Weiteren dürfen pyrotechnische Gegenstände außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Von dieser Regelung sind Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und Knallbonbons ausgenommen (Abs. 3). Des Weiteren bestehen für den Verkauf von Feuerwerkskörpern gestaffelte Altersbeschränkungen : Explosionsgefährliche Stoffe dürfen regelmäßig nicht Personen unter 18 Jahren überlassen werden (§ 22 Abs. 3 SprengG). Diese Vorschrift wird durch § 20 Abs. 2 Erste SprengV konkretisiert , wonach Personen der Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern der einzelnen Kategorien – und somit auch der Verkauf an diese Personen – nur dann gestattet ist, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben: Kategorie 1 (F 1) 12 Jahre, Kategorie 2 (F 2) 18 Jahre, 5 Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 SprengG umfasst der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auch deren Vertrieb bzw. das Überlassen dieser Stoffe. 6 Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsgemäße Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem anderen überlässt, handelt ordnungswidrig i. S. d. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG (§ 46 Nr. 3 Erste SprengV). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 035/16 Seite 5 Kategorie 3 (F 3) 18 Jahre, Kategorie 4 (F 4) 21 Jahre. Schließlich ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern teils zeitlich begrenzt: Während Feuerwerk der Kategorie 1 ganzjährig vertrieben werden darf7, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dem Verbraucher grundsätzlich nur vom 29. bis 31. Dezember – ist einer der genannten Tage ein Sonntag bereits ab dem 28. Dezember – überlassen werden. Dies gilt nicht für Verbraucher , die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengG besitzen (§ 22 Abs. 1 Erste SprengV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4 dürfen grundsätzlich (d. h. ganzjährig ) nur an Inhaber der vorgenannten Erlaubnisse (§§ 7, 27 SprengG) oder des Befähigungsscheines (§ 20 SprengG) vertrieben werden sowie an Personen, die aufgrund einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen (§ 22 Abs. 2 Erste SprengV). 3. How does the law regulate the civic (nonprofessional, by consumers) use of fireworks? Feuerwerk der Kategorie 1 darf während des ganzen Jahres verwendet werden.8 Das Abbrennen ist all jenen Personen gestattet, die das 12. Lebensjahr vollendet haben (s. o.). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen lediglich am 31. Dezember und am 1 Januar genehmigungsfrei von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 23 Abs. 2 S. 2 Erste SprengV). In der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ist dies hingegen Inhabern einer Erlaubnis (§§ 7 oder 27 SprengG), eines Befähigungsscheins (§ 20 SprengG) oder einer Ausnahmebewilligung (§ 24 Abs. 1 SprengG) vorbehalten (§ 23 Abs. 2 S. 1 Erste SprengV)9, welche das beabsichtigte Feuerwerk der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher anzeigen müssen (§ 23 Abs. 3, 4 Erste SprengV). Feuerwerk der Kategorien 3 und 4 darf grundsätzlich nur von Inhabern einer Erlaubnis (§§ 7 oder 27 SprengG) oder eines Befähigungsscheins (§ 20 SprengG) abgebrannt werden (vgl. § 22 Abs. 2 Erste SprengV), welche das 18. Lebensjahr (Kategorie 3) bzw. das 21. Lebensjahr (Kategorie 4) vollendet haben. Die rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde ist hierbei ganzjährig erforderlich (§ 23 Abs. 3, 4 SprengG). Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 Erste SprengV aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen (§ 24 Abs. 1 Erste SprengV). Sie kann zudem allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 Erste SprengV). 7 Vgl. Verband der pyrotechnischen Industrie (VPI), Überblick über gesetzliche Bestimmungen, abrufbar unter: http://www.feuerwerk-vpi.de/index.php?id=89 (zuletzt abgerufen am 10. Februar 2016). 8 Verband der pyrotechnischen Industrie (Fn. 7). 9 Ordnungswidrig i. S. d. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 S. 1 Erste SprengV einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt (§ 46 Nr. 8b Erste SprengV). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 035/16 Seite 6 Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern , Kindern- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 Erste SprengV). Ende der Bearbeitung