Deutscher Bundestag Regelungen zur doppelten Staatsbürgerschaft in der EU und in Nordamerika Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 035/13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 2 Regelungen zur doppelten Staatsbürgerschaft in der EU und in Nordamerika Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 035/13 Abschluss der Arbeit: 1. März 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die doppelte Staatsbürgerschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 4 2.1. Belgien 4 2.2. Bulgarien 4 2.3. Dänemark 5 2.4. Estland 5 2.5. Finnland 6 2.6. Frankreich 6 2.7. Griechenland 7 2.8. Irland 7 2.9. Italien 7 2.10. Lettland 8 2.11. Litauen 8 2.12. Luxemburg 9 2.13. Malta 9 2.14. Niederlande 10 2.15. Österreich 10 2.16. Polen 10 2.17. Portugal 11 2.18. Rumänien 11 2.19. Schweden 12 2.20. Slowakei 12 2.21. Slowenien 12 2.22. Spanien 13 2.23. Tschechische Republik 13 2.24. Ungarn 14 2.25. Vereinigtes Königreich 14 2.26. Zypern 15 3. Die doppelte Staatsbürgerschaft in Nordamerika 15 3.1. Vereinigte Staaten von Amerika 15 3.2. Kanada 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 4 1. Einleitung Dieser Sachstand gibt einen kurzen Überblick, wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Deutschland), die USA und Kanada die Frage der doppelten Staatsbürgerschaft in ihren nationalen Rechtsordnungen geregelt haben. 2. Die doppelte Staatsbürgerschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2.1. Belgien In Belgien ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Belgier, die freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annehmen, können die belgische Staatsangehörigkeit beibehalten. Diese Abkehr vom Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit wurde umgesetzt durch die Aufhebung des Art. 22 § 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz von Belgien.1 Ebenso können Ausländer, die freiwillig die belgische Staatsangehörigkeit annehmen, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten.2 2.2. Bulgarien In Bulgarien ist die doppelte Staatsangehörigkeit nur für gebürtige Bulgaren zulässig. Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zieht in Bulgarien nicht automatisch den Verlust der bulgarischen Staatsangehörigkeit nach sich.3 Dies folgt aus einem Umkehrschluss zur Regelung , dass im Falle eines ständigen Aufenthalts im Ausland die Entlassung aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit seitens des Staatsangehörigen verlangt werden kann. Dies bedeutet, dass ein bulgarischer Staatsangehöriger Kraft Geburt nicht gegen seinen Willen ausgebürgert werden kann. Für die Einbürgerung gilt Art. 12 Nr. 6 des bulgarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, der vorschreibt , dass nur diejenigen Personen eingebürgert werden, die aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen sind oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der bulgarischen Staatsangehörigkeit daraus entlassen werden.4 1 Pintens, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Belgien, EL 191, 2011, S. 10; Foblets/Yanasmayan, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Belgium, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Belgium.pdf, S. 5 [Stand: 27.02.2013]. 2 Pintens, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Belgien, EL 191, 2011, S. 11; Smilov/Jileva, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Bulgaria, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Bulgaria.pdf, S. 10 [Stand: 27.02.2013]. 3 Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bulgarien, EL 199, 2012, S. 9. 4 Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bulgarien, EL 199, 2012, S. 10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 5 2.3. Dänemark In Dänemark ist die doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich unzulässig. Gemäß § 7 des dänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes verliert derjenige die dänische Staatsangehörigkeit , der eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.5 Für die Einbürgerung gilt gem. § 4 Abs. 1 der dänischen Richtlinien für die Einbürgerung, dass grundsätzlich die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben ist. Ausnahmsweise ist dies gem. § 4 Abs. 2 der Richtlinien nicht notwendig, wenn der Einzubürgernde einen Flüchtlingsstatus inne hat oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erfahrungsgemäß unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.6 2.4. Estland In Estland ist die doppelte Staatsangehörigkeit eingeschränkt zulässig nur für gebürtige Esten. Die durch Geburt erworbene estnische Staatsangehörigkeit kann gemäß § 8 Abs. 3 der Verfassung von Estland niemandem entzogen werden. Es gibt keinen gesetzlichen Tatbestand, der vorschreibt , dass bei der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit die estnische Staatsangehörigkeit erlischt.7 Für diejenigen Staatsangehörigen, die neben der estnischen Staatsbürgerschaft durch Gesetz zugleich die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben gilt, dass diese sich binnen drei Jahren nach ihrem 18. Geburtstag für die estnische Staatsbürgerschaft oder die des anderen Staates entscheiden müssen.8 Für die Einbürgerung gilt hingegen das Verbot der mehrfachen Staatsangehörigkeit. Für die verschiedenen Tatbestände der Einbürgerung ist daher gem. § 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes von Estland wesentliche Voraussetzung, dass der Antragsteller entweder staatenlos ist oder seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert.9 5 Giesen, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, EL 198, 2012, S. 9; Ersbøll, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Bulgaria, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Denmark.pdf, S. 26 [Stand: 27.02.2013]. 6 Giesen, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, EL 198, 2012, S. 10. 7 Schulze, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Estland, EL 199, 2012, S. 9; Järve/Polleshchuk, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Bulgaria, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Estonia.pdf, S. 7, 10 [Stand: 27.02.2013]. 8 Schulze, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Estland, EL 199, 2012, S. 9; Järve/Polleshchuk, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Bulgaria, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Estonia.pdf, S. 10 [Stand: 27.02.2013]. 9 Schulze, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Estland, EL 199, 2012, S. 9; Järve/Polleshchuk, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Bulgaria, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Estonia.pdf, S. 7 [Stand: 27.02.2013]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 6 2.5. Finnland In Finnland ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Eine mehrfache Staatsangehörigkeit wird in Finnland grundsätzlich hingenommen, d.h. der Besitz der Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Staaten bildet keinen Hinderungsgrund beim Erwerb der finnischen Staatsangehörigkeit oder beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt.10 Dies gilt gem. § 34 des finnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes jedoch nur, wenn der gebürtige oder eingebürgerte Finne mit der Vollendung des 22. Lebensjahres eine hinreichende Beziehung zu Finnland hat. Voraussetzungen hierfür sind:11 – Wohnort in Finnland, – Erklärung gegenüber einer diplomatischen Vertretung, die finnische Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen, – Beantragung eines finnischen Passes oder – Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst in Finnland. 2.6. Frankreich In Frankreich ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig.12 Das Staatsangehörigkeitsrecht ist im französischen Zivilgesetzbuch geregelt, dort finden sich aber keine ausdrücklichen Regelungen zur doppelten Staatsangehörigkeit, aber Regelungen über den Verlust der französischen Staatsbürgerschaft. Seit Frankreich im März 2009 Kapitel 1 der Straßburger Konvention von 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit gekündigt hat, verliert ein Franzose, der freiwillig die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Konvention angenommen hat, nicht mehr die französische Staatsbürgerschaft. Ebenso wenig verliert ein Ausländer, der freiwillig die französische Staatsangehörigkeit annimmt, die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes.13 10 Ahrends, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Finnland, EL 197, 2011, S. 7; Brander/Fagerlund, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Finland, 2013, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Finland.pdf, S. 5, 10 [Stand: 27.02.2013]. 11 Ahrends, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Finnland, EL 197, 2011, S. 17. 12 Bertossi/Hajjat, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: France, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=France.pdf, S. 5 f. [Stand: 27.02.2013]. 13 Antwort der Assemblée Nationale vom 18.03.2010 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 7 2.7. Griechenland In Griechenland ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig nur für eingebürgerte Griechen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.a des Kodex der griechischen Staatsangehörigkeit verliert ein Grieche seine griechische Staatsangehörigkeit, wenn er eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen hat.14 Etwas anderes gilt für denjenigen, der neben der griechischen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die er nicht willentlich erworben hat (z.B. durch Geburt). In einem solchen Fall tritt ein Verlust der Staatsangehörigkeit nur auf Antrag des Betroffenen ein.15 Für die Einbürgerung ist die Aufgabe der vorherigen Staatsangehörigkeit keine zwingende Voraussetzung .16 2.8. Irland In Irland ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Gemäß Sec. 21 des Irish Nationality and Citizenship kann ein irischer Staatsangehöriger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder erhalten soll, auf seine Staatsangehörigkeit verzichten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass er dazu nicht gezwungen ist.17 Für die Einbürgerung gem. Sec. 15 des Irish Nationality and Citizenship ist ein Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit nicht erforderlich. Jedoch verliert der Eingebürgerte gemäß Sec. 19 Abs. 1 lit.d die irische Staatsangehörigkeit, wenn er nach der Einbürgerung freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.18 2.9. Italien In Italien ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wurde 1992 in Italien die Pflicht aufgehoben, im Falle einer doppelten Staatsangehörigkeit für eine der beiden Staatsangehörigkeiten zu optieren. 14 Kastrissos, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Griechenland, EL 199, 2012, S. 8; vgl. Christopoulos, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Greece, 2013, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Greece.pdf, S. 16 [Stand: 27.02.2013]. 15 Kastrissos, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Griechenland, EL 199, 2012, S. 10. 16 Kastrissos, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Griechenland, EL 199, 2012, S. 17. 17 Coester-Waltingen, Jakob, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Irland, EL 179, 2008, S. 11. 18 Coester-Waltingen, Jakob, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Irland, EL 179, 2008, S. 12, 13; vgl. Handoll, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Ireland, 2012, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Ireland.pdf, S. 14 f. [Stand: 27.02.2013]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 8 Das volljährige Kind, das Kraft Geburt eine doppelte Staatsbürgerschaft erlangt hat, behält diese nunmehr gemäß Art. 11 des italienischen Staatsangehörigkeitsgesetzes solange, wie es nicht darauf verzichtet.19 Um diejenigen, die durch eine Option für eine ausländische Staatsangehörigkeit bereits die italienische Staatsangehörigkeit verloren hatten, nicht zu benachteiligen, gibt Art. 17 des italienischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die Möglichkeit, diese wieder zu erwerben.20 Dieser Bruch mit der Vermeidung doppelter Staatsbürgerschaft setzt sich auch im Einbürgerungsrecht fort. Die italienische Staatsangehörigkeit kann demnach verliehen werden, ohne dass dafür der Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit vorausgesetzt wird.21 2.10. Lettland In Lettland ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig nur für gebürtige Letten. Art. 9 des lettischen Staatsbürgerschaftsgesetzes unterscheidet im Hinblick auf die doppelte Staatsangehörigkeit zwischen der Einbürgerung (Abs. 1) und den Staatsbürgern Lettlands durch Geburt (Abs. 2).22 Art. 9 Abs. 1 des lettischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sieht den Grundsatz der Vermeidung der doppelten Staatsangehörigkeit vor, so dass im Fall der Einbürgerung eine ausländische Staatsangehörigkeit abgelegt werden muss. Den Staatsbürgern Lettlands ist jedoch gemäß Art. 9 Abs. 2 Staatsbürgerschaft die doppelte Staatangehörigkeit erlaubt.23 2.11. Litauen24 In Litauen ist die doppelte Staatsangehörigkeit unzulässig. Art. 12 Abs. 2 der Verfassung von Litauen schreibt das Gebot der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten fest. Ausnahmen hiervon sind nur in besonderen, gesetzlich vorgesehenen Fällen 19 Heinrich, Wiedemann, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Italien, EL 190, 2010, S. 10-15; Zincone/Basili, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Italy, 2013, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Italy.pdf, S. 2 [Stand: 27.02.2013]. 20 Heinrich, Wiedemann, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Italien, EL 190, 2010, S. 10-15, Zincone/Basili, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Italy, 2013, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Italy.pdf, S. 4 [Stand: 27.02.2013]. 21 Heinrich, Wiedemann, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Italien, EL 190, 2010, S. 10-15. 22 Schulze, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Lettland, EL 191, 2010, S. 12. 23 Schulze, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Lettland, EL 191, 2010, S. 21. 24 Krūma, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Latvia, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Latvia.pdf, S. 10 [Stand: 27.02.2013]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 9 zulässig. Folglich erlischt die litauische Staatsbürgerschaft durch Erwerb der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates.25 Auch beim Erwerb der litauischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung setzt sich dieser Grundsatz fort. Die Einbürgerung setzt den Verlust der vorherigen Staatsangehörigkeit voraus.26 Ausnahmen von diesem Grundsatz sind für Auslandslitauer vorgesehen, die im Zusammenhang mit den politischen Geschehnissen des 20. Jahrhunderts ihre Wohnsitze in andere Länder verlegten.27 2.12. Luxemburg In Luxemburg ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig nur für eingebürgerte Luxemburger. Der luxemburgische Gesetzgeber hat durch eine Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes eine doppelte Staatsbürgerschaft nur für die Einbürgerung zugelassen. Bei einer Einbürgerung muss folglich nicht mehr auf die frühere Staatsangehörigkeit verzichtet werden.28 Für die gebürtigen Luxemburger ist es bei einem grundsätzlichen Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit geblieben. So sieht Art. 25 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Luxemburg weiterhin den Verlust der Staatsangehörigkeit vor, wenn eine andere Staatsangehörigkeit erworben wird.29 2.13. Malta In Malta ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Seit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Malta im Jahre 2000 ist eine mehrfache Staatsangehörigkeit ausdrücklich gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verfassung von Malta und gemäß Art. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Malta erlaubt. Dies gilt sowohl für die gebürtigen Staatsangehörigen Maltas, als auch für die Einzubürgernden.30 25 Schulze, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Litauen, EL 191, 2010, S. 13; Krūma, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Latvia, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Latvia.pdf, S. 14 [Stand: 27.02.2013]. 26 Schulze, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Litauen, EL 191, 2010, S. 14. 27 Schulze, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Litauen, EL 191, 2010, S. 24. 28 Frank, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Luxemburg, EL 180, 2008, S. 9; Scuto, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Luxembourg, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Luxembourg.pdf, S. 9 f. [Stand: 27.02.2013]. 29 Frank, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Luxemburg, EL 180, 2008, S. 14; Scuto, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Luxembourg, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Luxembourg.pdf, S. 20 [Stand: 27.02.2013]. 30 Pietsch, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Malta, EL 199, 2011, S. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 10 2.14. Niederlande In den Niederlanden ist die doppelte Staatsangehörigkeit unzulässig. Im Reichsgesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit ist in Art. 9 Abs. 1 lit.b, 15 Abs. 1 lit.b die Vermeidung einer doppelten Staatsangehörigkeit festgeschrieben.31 So verliert ein Niederländer seine Staatsbürgerschaft, wenn er freiwillig eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt. Derjenige, der eine niederländische Staatangehörigkeit beantragt, muss seine vorherige Staatsangehörigkeit ablegen.32 Eine Ausnahmeregelung besteht für den Fall, dass ein Ablegen der früheren Staatsangehörigkeit nicht verlangt werden kann.33 2.15. Österreich In Österreich ist die doppelte Staatsangehörigkeit unzulässig. In Österreich ist der Grundsatz der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit gesetzlich festgeschrieben .34 Derjenige Österreicher, der willentlich eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, verliert die österreichische Staatsangehörigkeit.35 Die Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit setzt die Aufgabe der vorherigen Staatsangehörigkeit voraus.36 2.16. Polen In Polen ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. 31 Weber, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Niederlande, EL 197, 2011, S. 7. 32 Van Oers/de Hart/Groenendijk, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Netherlands, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Netherlands.pdf, S. 13 [Stand: 27.02.2013]. 33 Van Oers/de Hart/Groenendijk, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Netherlands, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Netherlands.pdf, S. 14 [Stand: 27.02.2013]. 34 Lurger, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Österreich, EL 185, 2008, S. 6; siehe zum Grundsatz des Verbotes auch Çınar, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Austria, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Austria.pdf, S. 9 [Stand: 27.02.2013]. 35 Çınar, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Austria, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Austria.pdf, S. 17 [Stand: 27.02.2013]. 36 Vgl. Çınar, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Austria, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Austria.pdf, S. 9 [Stand: 27.02.2013]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 11 Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 2009 ist in Polen die doppelte Staatsbürgerschaft zulässig.37 Dies gilt sowohl für gebürtige Polen, als auch für Ausländer, die die polnische Staatsangehörigkeit beantragen. 2.17. Portugal In Portugal ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 2006 ist in Portugal die doppelte Staatsbürgerschaft zulässig.38 Dies gilt sowohl für gebürtige Staatsangehörige, als auch für Ausländer, die die portugiesische Staatsangehörigkeit beantragen. 2.18. Rumänien In Rumänien ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Die doppelte Staatsangehörigkeit ist in Rumänien mangels entgegenstehender Normierung grundsätzlich zulässig.39 Dies gilt sowohl für gebürtige Staatsangehörige, als auch für Ausländer40, die die rumänische Staatsangehörigkeit beantragen. Eine Ausnahme besteht gemäß Art. 18, 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für den Fall, dass ein gebürtiger Rumäne von einem Ausländer adoptiert wird. Dann verliert der Adoptierte die rumänische Staatsbürgerschaft.41 37 Gralla, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, EL 199, 2012, S. 8, 15; vgl. Górny/Pudzianowska, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Poland, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Poland.pdf, S. 14 [Stand: 27.02.2013]. 38 Albaquerque, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Portugal, EL 199, 2012, S. 8, 15; vgl. Gil/Piçarra, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Portugal, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Portuigal.pdf, S. 24 [Stand: 27.02.2013]. 39 Leonhardt, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Rumänien, EL 197, 2009, S. 7; EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Romania, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Romania.pdf, S. 9 [Stand: 27.02.2013]. 40 Iordachi, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Romania, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Romania.pdf, S. 10 [Stand: 27.02.2013]. 41 Iordachi, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Romania, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Romania.pdf, S. 8 [Stand: 27.02.2013]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 12 2.19. Schweden In Schweden ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Die wichtigste Änderung der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts in Schweden im Jahr 2001 besteht darin, dass es seitdem nach schwedischem Recht möglich ist, eine doppelte Staatsbürgerschaft zu erwerben und beizubehalten und zwar sowohl bei der Einbürgerung, als auch beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch einen gebürtigen Schweden.42 2.20. Slowakei In der Slowakei ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig nur für eingebürgerte Slowaken. Seit einer Reform des Staatsangehörigkeitsrechts der Slowakei im Jahre 2010 verliert ein slowakischer Staatsbürger gemäß § 9 Abs. 1 lit.b i.V.m. Abs. 16 Staatsbürgerschaftsgesetz der Slowakei die Staatsbürgerschaft, wenn er eine fremde Staatsbürgerschaft aufgrund einer freiwilligen Erklärung annimmt.43 Diese Regelung greift gemäß § 9 Abs. 17, 18 Staatsbürgerschaftsgesetz der Slowakei nur dann nicht, wenn die fremde Staatsbürgerschaft entweder aufgrund einer Eheschließung während des Bestehens der Ehe mit einem fremden Staatsangehörigen oder durch Geburt erworben wurde.44 Für die Einbürgerung ist der Verzicht auf die vorherige Staatsangehörigkeit hingegen nicht erforderlich . 2.21. Slowenien In Slowenien ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig nur für gebürtige Slowenen. Gemäß Art. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Slowenien ist die doppelte Staatsangehörigkeit für gebürtige Slowenen zulässig.45 Voraussetzung für die Einbürgerung ist dagegen gemäß Art. 10 des Staatsangehörigkeitsgesetz von Slowenien die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.46 42 Carsten, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Schweden, EL 184, 2009, S. 7; Bernitz, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Sweden, 2012, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Sweden.pdf, S. 10 f. [Stand: 27.02.2013]. 43 Boahata, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Slowakei, EL 192, 2011, S. 9; Kusá, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Slovakia, 2013, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Slovakia.pdf, S. 16 [Stand: 27.02.2013]. 44 Vgl. Kusá, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Sweden, 2013, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Slovakia.pdf, S. 15 [Stand: 27.02.2013]. 45 Zupancic, Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Slowenien, EL 180, 2008, S. 5; Medved, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Slovenia, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Slovenia.pdf, S. 16 [Stand: 27.02.2013]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 13 2.22. Spanien In Spanien ist die doppelte Staatsangehörigkeit teilweise zulässig nur für gebürtige Spanier. Regelnde Normen sind Art. 11 der spanischen Verfassung und Art. 17 des Zivilgesetzbuches.47 Die doppelte Staatsangehörigkeit stellt im spanischen Recht eine Ausnahme dar.48 Sie ist eigentlich nicht vorgesehen und es ist grundsätzlich nur eine Staatsangehörigkeit zulässig.49 Die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit führt zum Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit.50 Möglich ist eine doppelte Staatsbürgerschaft: - bei Kindern, die aus Verhältnissen zwischen Spaniern und Ausländern hervorgegangen sind und - bei angeheirateten Ausländern, die vor 1975 geheiratet und hierdurch ohne (möglichen) Verzicht auf die Staatsbürgerschaft des Herkunftsstaats die spanische erworben haben51.52 2.23. Tschechische Republik In der Tschechischen Republik ist die doppelte Staatsangehörigkeit teilweise zulässig nur für gebürtige Tschechen. Regelnde Norm ist das Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit vom 29. Dezember 1992.53 46 Medved, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Slovenia, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Slovenia.pdf, S. 13 [Stand: 27.02.2013]. 47 Art. 11 der Verfassung vom 31.10.1978 (i. K. 29.12.1978 [BOE v. 29.12.1978], geändert durch Gaceta v. 27.08.1992 [BOE Nr. 207-1 v. 28.08.1992]) und Art. 17 Zivilgesetzbuch v. 24.07.1889 (Gaceta v. 25.07.1889 i.d.F.: Gaceta 18/1990 v. 17.12.1990 nebst Übergangsvorschriften; Gaceta 29/1995 v. 02.11.1995, i. K. 04.01.1996 nebst Übergangsvorschriften ; Gaceta 36/2002 v. 08.10.2002 [BOE v. 09.10.2002, S. 19484], i.K. 09.01.2003, nebst Zusatzbestimmungen). 48 Fuentes/Marín/Pérez/Sobrino, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Spain, 2012, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Spain.pdf, S. 4 [Stand: 27.02.2013]. 49 Daum, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Spanien, EL 196, 2012, S. 6 f.; Fuentes/Marín/Pérez/Sobrino, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Spain, 2012, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Spain.pdf, S. 23 [Stand: 27.02.2013]. 50 Daum, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Spanien, EL 196, 2012, S. 6 f. 51 Fuentes/Marín/Pérez/Sobrino, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Spain, 2012, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Spain.pdf, S. 23, [Stand: 27.02.2013]. 52 Daum, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Spanien, EL 196, 2012, S. 6 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 14 Bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit verliert ein tschechischer Staatsbürger die tschechische Staatsangehörigkeit (§ 17 StAG).54 Verheiratet sich ein tschechischer Staatsbürger im Ausland , so behält er seine tschechische Staatsangehörigkeit55 bis auf Antrag der Ausbürgerung.56 2.24. Ungarn In Ungarn ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. LV/1993 über die Staatsangehörigkeit (Mk Nr. 77/1993 vom 15. Juni 1993, i. K. 1. Oktober 1993 [vgl. § 24 i.d.F. vom 1. Juli 2001], ausgenommen § 23 I: i. K. 1. Januar 2002). Im ungarischen Recht ist die doppelte Staatsangehörigkeit mangels entsprechender oder gegenstehender Regelungen zulässig.57 2.25. Vereinigtes Königreich Im Vereinigten Königreich ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Der British Nationality Act 1981 regelt das britische Staatsangehörigkeitsrecht. Er beinhaltet kein Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit.58 In der Rechtspraxis haben jedenfalls Angehörige von solchen Staaten eine doppelte Staatsangehörigkeit , die aus früheren britischen Kolonien oder Überseegebieten hervorgegangen sind, die eine doppelte Staatsangehörigkeit zulassen.59 Gleiches gilt für Briten anderer Nationalität, die 53 Nr. 46/1993 S.b. i.d.F. späterer Änderungen, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 124/2008 S.b. i. K. 01.07.2008. 54 Bohota, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Tschechien, EL 199, 2009, S. 11; Baršová, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: Czech Republic, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Czech Republic.pdf, S. 12 [Stand: 27.02.2013]. 55 Baršová, EUDO Citzenship Observatory, Country Report: Czech Republic, 2010, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=Czech Republic.pdf, S. 12 [Stand: 27.02.2013]. 56 Bohota, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Tschechien, EL 199, 2009, S. 11. 57 Ember/Vékás, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ungarn, EL 189, 2011, S. 6. 58 Sawyer/Wray, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: United Kingdom, 2012, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=United Kingdom.pdf, S. 23 [Stand: 27.02.2013]. 59 Sawyer/Wray, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: United Kingdom, 2012, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=United Kingdom.pdf, S. 11 f. [Stand: 27.02.2013]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 15 nach ius soli als Briten anzusehen sind.60 Daneben gebe es nur geringe Abneigung gegen eine doppelte Nationalität.61 2.26. Zypern In Zypern ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Art. 198 der zypriotischen Verfassung vom 16. August 1960 regelt i.V.m Sec 5 und 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1967 (Nr. 43/1967, i. K- 01. Dezember 1968 mit Rückwirkung zum 16. August 1960) das Staatsangehörigkeitsrecht. In Zypern ist die doppelte Staatsangehörigkeit mangels entsprechender oder gegenstehender Regelungen umfassend zulässig. Insbesondere für minderjährige Kinder ist es irrelevant, ob in ihrer zypriotischen Abstammung männlicher Linie eine andere Staatsbürgerschaft besteht (vgl. Sec. 5 III des Gesetzes vom 28. Juli 1967). Die Ehefrau kann ebenso ohne Ausbürgerungsnachweis eingebürgert werden (vgl. Sec. 5 II des Gesetzes vom 28. Juli 1967), wie jeder andere auch (vgl. Sec. 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1967). 3. Die doppelte Staatsbürgerschaft in Nordamerika 3.1. Vereinigte Staaten von Amerika In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Der Immigration and Nationality Act 1952 m.W.v. 27. Juni 1952 regelt das US-Staatsangehörigkeitsrecht . Dort ist kein gesetzliches Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit vorgesehen. Allerdings gibt es Bestrebungen, eine solche zu vermeiden.62 So kann jemand die US-Staatsangehörigkeit verlieren, wenn er freiwillig die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes beantragt und beabsichtigt, die US-Staatsbürgerschaft aufzugeben.63 Kinder illegaler Einwanderer erhalten die amerikanische Staatsangehörigkeit, sofern sie auf US- Territorium geboren sind (§ 1401). Dass Kinder qua Geburt auch eine andere Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer elterlichen Herkunft innehaben können, ist rechtlich zulässig. 60 Sawyer/Wray, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: United Kingdom, 2012, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=United Kingdom.pdf, S. 13 f. [Stand: 27.02.2013]. 61 Sawyer/Wray, EUDO Citizenship Observatory, Country Report: United Kingdom, 2012, http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=countryProfiles&f=United Kingdom.pdf, S. 13 f. [Stand: 27.02.2013]. 62 Henrich/Rieck, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Vereinigte Staaten, EL 173, 2007, S. 10 bzw. Fn. 31; vgl. außerdem Act v. 10.02.1855). 63 U.S. Department of State, http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_1753.html [Stand: 27.02.2013]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 035/13 Seite 16 3.2. Kanada In Kanada ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig.64 Der Citizenship Act vom 16. Juli 1976 (RSC 1989 C-29) regelt das kanadische Staatsangehörigkeitsrecht . Es gibt kein Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit. 64 Mayr, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kanada, EL 179, 2008, S. 9 f.