© 2021 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 034/21 Zur Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Für Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kommt insbesondere eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG oder eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG in Betracht. § 8 StAG bildet dabei einen Auffangtatbestand für die Fälle, in denen eine Einbürgerung nach den anderen Einbürgerungstatbeständen nicht möglich ist.2 In der Praxis wird der Großteil der Einbürgerungen nach § 10 Abs. 1 StAG vorgenommen.3 2. Einbürgerung nach § 8 StAG § 8 StAG eröffnet der Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit, von den Voraussetzungen der §§ 9 ff. StAG abzusehen und eine Einbürgerung zu ermöglichen, wenn die Einbürgerung im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt.4 Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG ist unter anderem grundsätzlich, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde und dass er eine eigene Wohnung bzw. ein Unterkommen gefunden hat. Entscheidend ist zudem, dass der Ausländer bereits rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Er muss zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis besitzen5 und sich grundsätzlich seit mindestens acht Jahren in Deutschland aufhalten6 (zu den Ausnahmen siehe 3.1. und 3.2.). Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG muss der Einbürgerungsbewerber zudem nachweisen, dass er imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Diese Regelung dient dazu, den deutschen Staat vor einer finanziellen Belastung zu schützen und die wirtschaftliche Integration des Einbürgerungsbewerbers zu gewährleisten.7 Unterhaltsfähig in diesem Sinne ist, wer allein oder mit dem Ehepartner gemeinsam den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 2 Heilbronner, in: Heilbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 8 StAG Rn. 11. 3 Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 10 StAG Rn. 6. 4 Siehe BMI, Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) vom 1. Juni 2015, Nr. 8.0., abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung /stag-anwendungshinweise-06-15.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (Stand: 24. Februar 2021). 5 VAH-StAG, Nr. 8.1.2.4. 6 VAH-StAG, Nr. 8.1.2.2. 7 Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 31; BVerwG NVwZ 2015, 1675 (1676). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 034/21 Seite 4 ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein.8 Erforderlich ist zudem eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie für das Alter. Für die Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung an.9 Von der Rechtsprechung wird für die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind ist, das Einkommen des Bewerbers mit den ortsüblichen Lebenshaltungskosten verglichen oder die Höher der Regelsätze der Sozialhilfe als Maßstab herangezogen.10 Von der Verpflichtung zur Unterhaltsfähigkeit und von der Maßgabe, dass der Bewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sein darf, kann nach § 8 Abs. 2 StAG im Einzelfall abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt oder eine besondere Härte abgewendet werden soll. Der Begriff der „besonderen Härte“ entspricht jenem des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StAG und der §§ 31 Abs. 2 und 37 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Erforderlich ist, dass durch die Verweigerung der Einbürgerung atypische Umstände des Einzelfalles eintreten würden, die durch eine Einbürgerung vermieden oder bedeutend abgemildert werden könnten.11 Die besondere Härte liegt beispielsweise bei einer durch die Verweigerung eintretenden Staatenlosigkeit vor.12 Das „besondere öffentliche Interesse“ im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG soll nach den Anwendungshinweisen des BMI vorliegen, wenn Einbürgerungserleichterungen bestehen (siehe dazu 3.2.).13 Die Rechtsprechung legt den Begriff enger aus und fordert ein über die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG hinausgehendes, zusätzlich den staatlichen Belangen dienendes Interesse.14 3. Ermessensentscheidung Erfüllt der Einbürgerungsbewerber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG, so steht die Einbürgerung im Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Die Behörde hat sich bei der Ermessensausübung an den Kriterien der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht15 und den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz16 zu orientieren. Diese enthalten neben allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung Vorgaben darüber, wann ein 8 VAH-StAG, Nr. 8.1.1.4. 9 Vgl. Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 34. 10 Vgl. Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 33. 11 BVerwG NVwZ 2012, 1250 (1254). 12 Vgl. Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 StAG Rn. 68 f. 13 VAH-StAG, Nr. 8.2. 14 Vgl. Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 70 mit entsprechenden Nachweisen. 15 BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000, abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm (Stand 24.Februar 2021). 16 BMI, VAH-StAG vom 1. Juni 2015 (Fn. 4). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 034/21 Seite 5 öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist.17 Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Bewerbers sind dabei nicht ausschlaggebend.18 Bei der Ermessensentscheidung hat die Einbürgerungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 StAG zu berücksichtigen , ob sich der Einbürgerungsbewerber in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet hat.19 Hierfür sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, die grundsätzlich mittels Zeugnissen oder Zertifikaten nachzuweisen sind, sofern die Behörde nicht aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit dem Bewerber zu dem Schluss kommt, dass die Sprachkenntnisse offensichtlich bestehen.20 Bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind zudem die Dauer des Aufenthalts, die Qualität des Aufenthaltsrechts sowie staatsbürgerliche Kenntnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG.21 Der Bewerber muss außerdem nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart die Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.22 3.1. Aufenthaltsdauer Hat der Einbürgerungsbewerber das 16. Lebensjahr vollendet, muss er grundsätzlich eine Aufenthaltsdauer von 8 Jahren nachweisen.23 Der Aufenthalt muss auf einem rechtmäßigen bzw. einem den Vorgaben des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG entsprechenden und spätestens im Zeitpunkt der Einbürgerung unbefristeten Aufenthaltsrecht fußen.24 Ist der Bewerber als Asylberechtigter oder international Schutzberechtigter anerkannt, so ist auch die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung zu berücksichtigen.25 Unterbrechungen des Aufenthaltes sind zulässig, sofern dem früheren Aufenthalt integrative Bedeutung gemäß § 12b StAG zukommt.26 17 VAH-StAG, Nr. 8.1.2. 18 VAH-StAG, Nr. 8.1.2. 19 VAH-StAG, Nr. 8.1.2.1. 20 VAH-StAG, Nr. 8.1.2.1.2. 21 Vgl. VAH-StAG, Nr. 8.1.2. ff.; Heilbronner, in: Heilbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 8 StAG Rn 57 ff.; Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 44 ff.; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 StAG Rn. 24 ff. 22 VAH-StAG, Nr. 8.1.2.5. 23 VAH-StAG, Nr. 8.1.2.2. 24 VAH-StAG, Nr. 8.1.2.3. f.; Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 49. 25 Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 StAG Rn. 30; BVerwGE, 2007, 128 (254). 26 VAH-StAG, Nr. 8.1.2.2.; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 StAG Rn. 27. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 034/21 Seite 6 Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG können aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften die Erleichterungen des § 10 Abs. 3 StAG angewendet werden.27 Der Einbürgerungsbewerber kann daher das Fristerfordernis des § 8 Abs. 1 StAG verkürzen, indem er Integrationsleistungen gemäß § 10 Abs. 3 StAG nachweist.28 Die Frist wird zwingend auf sieben Jahre verkürzt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Abs. 4 AufenthG nachweist.29 Dieser bildet ein Grundangebot zur Integration und beinhaltet Aufbausprachkurse sowie Informationsangebote zur Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland.30 Kann der Einbürgerungsbewerber besondere Integrationsleistungen nachweisen, steht es gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 StAG im Ermessen der Einbürgerungsbehörde, einen Aufenthalt von sechs Jahren als ausreichend zu erachten. Zu den besonderen Integrationsleistungen zählen Sprachkenntnisse ab einem Niveau von B2 GER oder eine längere ehrenamtliche Tätigkeit.31 Die Einbürgerungsbehörde hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darüber zu entscheiden, ob eine besondere Integrationsleistung vorliegt. Sie kann dabei auch mehrere Leistungen, die jeweils diese Grenze nicht erfüllen würden, in ihrer Gesamtheit als ausreichend erachten.32 Einbürgerungserleichterungen kommen darüber hinaus insbesondere dann in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht.33 Dieses Interesse kann unter anderem dann vorliegen, „wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes [...] gewonnen oder erhalten werden soll“.34 Besteht ein besonderes öffentliches Interesse, so ist eine erhebliche Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer möglich. Auch in diesen Fällen soll die Aufenthaltsdauer aber drei Jahre nicht unterschreiten.35 27 Vgl. Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 10. 28 VAH-StAG, Nr. 8.1.2.2. 29 VAH-StAG, Nr. 10.3.1. 30 Heilbronner, in: Heilbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 10 StAG Rn. 78. 31 VAH-StAG, Nr. 10.3.1. 32 VAH-StAG, Nr. 10.3.1. 33 VAH-StAG, Nr. 8.1.3.5. 34 VAH-StAG, Nr. 8.1.3.5. 35 VAH-StAG, Nr. 8.1.3.5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 034/21 Seite 7 3.2. Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen Die Einbürgerungsbehörde kann von bestimmten Einbürgerungsvoraussetzungen abweichen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer im Einbürgerungsverfahren privilegierten Personengruppe angehört .36 Zu diesen Personengruppen gehören unter anderem staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige. Dies sind Staatenlose oder Ausländer, die einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GFK)37 besitzen.38 Nach dieser Norm erhalten Flüchtlinge im Sinne der GFK, die sich rechtmäßig im Gebiet der Vertragsstaaten aufhalten, einen Reiseausweis, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Flüchtlingen und Staatenlosen eine Privilegierung hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzungen zu gewähren, ist Ausdruck der Wohlwollensgebote, die sich aus Art. 34 GFK bzw. Art. 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen39 ergeben .40 Auf das Schicksal dieser besonders schutzbedürftigen Personengruppen angemessen zu reagieren, ist eine von Staatsorganen zu beachtende Aufgabe und dient deshalb dem staatlichen Interesse.41 Der Staat ist daher angehalten, die Einbürgerungsvoraussetzungen zu erleichtern und das Verfahren zu beschleunigen.42 Deshalb wird für diese Personen in Abweichung der zuvor dargestellten Grundsätze eine Aufenthaltsdauer von 6 Jahren als ausreichend erachtet.43 Außerdem sollen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden berücksichtigt und eine Mehrstaatigkeit hingenommen werden.44 Eine staatliche Einbürgerungspflicht folgt aus dem Wohlwollensgebot nicht; der Staat ist aber verpflichtet, in Zweifelsfragen zugunsten des Einbürgerungsbewerbers zu entscheiden.45 36 VAH-StAG, Nr. 8.1.3.; Heilbronner, in: Heilbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 8 StAG Rn. 103; Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020 § 8, StAG Rn. 57. 37 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560). 38 VAH-StAG, Nr. 8.1.3.1. 39 Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II S. 473). 40 Heilbronner, in: Heilbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 8 StAG Rn. 104; Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 58; Oberhäuser , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 StAG Rn. 58. 41 Vgl. BVerwG NJW 1975, 2156 (2157 f.). 42 Heilbronner, in: Heilbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017 § 8 StAG Rn. 105. 43 Heilbronner, in: Heilbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 8 StAG Rn. 103. 44 Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 StAG Rn. 57. 45 Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 StAG Rn. 58; Heilbronner, in: Heilbronner/ Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017 § 8 StAG Rn. 106. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 034/21 Seite 8 Neben den Privilegien für Schutzbedürftige ist unter anderem auch bei einer Einbürgerung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und bei der selbstständigen Einbürgerung minderjähriger Kinder eine kürzere Aufenthaltsdauer ausreichend.46 Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben sowie bei miteinzubürgernden Eheleuten oder minderjährigen Kindern gelten geringere Anforderungen hinsichtlich der geforderten Sprachkenntnisse.47 *** 46 Vgl. Heilbronner, in: Heilbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 8 StAG Rn. 112 ff.; Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 61 ff.; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 StAG Rn. 60 ff. 47 Vgl. Heilbronner, in: Heilbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 8 StAG Rn. 119 f.; Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 1.10.2020, § 8 StAG Rn. 66 f.; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 StAG Rn. 55, 64 f.