WD 3 - 3000 - 034/19 (14. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Voraussetzungen für das Einbürgerungsverfahren sind in § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelt. Danach ist ein Ausländer, der sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, auf Antrag einzubürgern, wenn er – sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1), – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (Nr. 2), – seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) sichern kann (Nr. 3), – seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (Nr. 4), – nicht wegen einer Straftat verurteilt ist (Nr. 5), – über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 6) und – über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (Nr. 7). Daraus entstehen dem Einbürgerungsbewerber Kosten für das Einbürgerungsverfahren, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, den Einbürgerungstest und ggf. den Nachweis über Sprachkenntnisse: Gemäß § 38 Abs. 2 StAG beträgt die Gebühr für die Einbürgerung 255 Euro für jede Person. Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird, auf 51 Euro. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erforderlich. Unbefristete Aufenthaltstitel werden in Form einer Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erteilt, §§ 9, 9a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Für die Niederlassungserlaubnis werden Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Kosten einer Einbürgerung in Deutschland Kurzinformation Kosten einer Einbürgerung in Deutschland Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Gebühren für Hochqualifizierte in Höhe von 147 Euro, für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit 124 Euro und in allen übrigen Fällen 113 Euro erhoben, § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Die Bearbeitungsgebühr für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beträgt 109 Euro, § 44a AufenthV. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG sind für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Das bedeutet nicht, dass der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse nur durch dieses Zertifikat erbracht werden kann. Die Sprachkenntnisse können auch in anderer Form nachgewiesen werden, z. B. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 AufenthG) oder den Erwerb einen Hauptschulabschlusses oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschlusses. In den Volkshochschulen des Landes Berlin betragen die Prüfungsgebühren für das Zertifikat Deutsch 110 Euro. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG muss der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Der Nachweis über diese Kenntnisse ist durch einen verpflichtenden Einbürgerungstest zu erbringen, § 10 Abs. 5 StAG. Die Teilnahme am Einbürgerungstest kostet 25 Euro, § 2 Abs. 1 Einbürgerungstestverordnung . ***