© 2014 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 034/14 Voraussetzungen für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Minister und Staatssekretäre von Bundes- und Landesregierungen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 2 Voraussetzungen für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Minister und Staatssekretäre von Bundes- und Landesregierungen Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 034/14 Abschluss der Arbeit: 18. Februar 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Rechtsgrundlagen des Disziplinarrechts 4 2.1. Nichterfüllung von Pflichten durch aktive Beamte und dienstrechtliche Folgen 5 2.2. Erfasster Personenkreis 5 3. Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Bundesdisziplinargesetz 6 3.1. Die Einleitung von Amts wegen gemäß § 17 BDG 6 3.2. Voraussetzungen für die Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens 6 3.2.1. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte 6 3.2.2. Verdacht 8 3.2.3. Dienstvergehen 8 3.3. Keine Ausnahme vom Verfolgungsgebot gemäß § 17 Abs. 2 BDG 9 4. Zu den landesrechtlichen Bestimmungen über die Einleitung von Disziplinarverfahren 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 4 1. Zusammenfassung Disziplinarverfahren sind nach den einschlägigen Bestimmungen des jeweils für die Beamten des Bundes sowie der Länder und Gemeinden geltenden Disziplinarrechts einzuleiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht eines durch den betreffenden Beamten begangenen Dienstvergehens rechtfertigen. Die einschlägige Bestimmung des Bundesdisziplinargesetzes und die der Landesdisziplinargesetze werden vom Verfolgungsgrundsatz beherrscht. Aktive Bundesbeamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist eine Pflichtverletzung nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Disziplinarverfahren können gegen alle aktiven Beamten und Ruhestandsbeamten des Bundes, der Länder und Gemeinden durchgeführt werden. Gegen Minister der Bundesregierung und der Landesregierungen finden keine Disziplinarverfahren statt. Dies gilt ebenso für parlamentarische Staatssekretäre. Beamtete Staatssekretäre der Bundesregierung und der Landesregierungen unterliegen wie die übrigen Beamten den einschlägigen Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes bzw. der Landesdisziplinargesetze. 2. Grundlagen des Disziplinarrechts Das beamtenrechtliche Disziplinarrecht dient der Sicherung der Einhaltung der beamtenrechtlichen Pflichten und hält hierfür ein System abgestufter Sanktionen bereit. Beim Disziplinarrecht handelt es sich nicht um Strafrecht; Disziplinarverfahren sind keine Strafverfahren. Das Disziplinarrecht zielt nicht auf Vergeltung begangenen Unrechts, vielmehr soll es unter Beachtung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechterhalten.1 Grundlage des Disziplinarrechts des Bundes bildet § 77 Bundesbeamtengesetz2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes3 (BDG). Für die Bundesländer und die Gemeinden ist § 47 Beamtenstatusgesetz4 (BeamtStG) die seit dem 1. April 2009 geltende Rechtsgrundlage ;5 die Bestimmung kommt in Verbindung mit den Disziplinargesetzen der Bundesländer zur Anwendung. Eine Übersicht dieser Gesetze ist beigefügt als Anlage 1. 1 Plog/Wiedow, BBG - Bundesbeamtengesetz - Kommentar, BBG 2009, § 77, Rn. 5. 2 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386). 3 Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386). 4 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). 5 Der Bund hat seit der zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Statusrechte und -pflichten der Beamten inne. Hierzu gehören auch die Nichterfüllung von Pflichten und ihre Folgen. Vgl. Plog/Wiedow, Fn. 1, BeamtStG, Einführung, Rn. 5 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 5 2.1. Nichterfüllung von Pflichten durch aktive Beamte und dienstrechtliche Folgen Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begehen aktive6 Bundesbeamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist eine Pflichtverletzung nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 S. 2 BBG). Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich gemäß § 77 Abs. 3 BBG nach dem Bundesdisziplinargesetz. Aktive Beamte der Länder und Kommunen, die schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen , begehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein Dienstvergehen. Die gleiche Vorschrift qualifiziert ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann als ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Vorschrift entspricht ganz weitgehend dem § 77 BBG; es fehlt lediglich der dort in Abs. 3 gegebene Verweis auf die verfahrensrechtlichen Disziplinargesetze der Länder; deren Anwendung wird der Sache nach vorausgesetzt.7 2.2. Erfasster Personenkreis Die Bestimmung des § 77 Abs. 1 BBG erfasst alle aktiven Beamten des Bundes ungeachtet der Art des Beamtenverhältnisses (Beamte auf Lebenszeit, Probezeit- oder Widerrufsbeamte). Sie gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes sowie für die Beamten, die kraft Gesetzes bei den Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Bundespost beschäftigt sind. Auch langfristig beurlaubte Beamte unterliegen § 77 Abs. 1 BBG mit der Einschränkung, dass hier die Anwendung mangels beamtenrechtlichen Dienstes grundsätzlich nur auf außerdienstliche Pflichtverletzungen begrenzt ist.8 Der Verfolgung von Dienstvergehen nach dem Bundesdisziplinargesetz , auf das § 77 Abs. 3 BBG verweist, unterliegen Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes (§ 1 BDG). Der dem Wortlaut von § 77 Abs. 1 BBG überwiegend entsprechende § 47 Abs. 1 BeamtStG gilt für alle Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 BeamtStG). Der persönliche Geltungsbereich der Landesdisziplinargesetze entspricht dem der Landesbeamtengesetze.9 Bundesminister stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 1 Bundesministergesetz - BMinG10), sind aber keine Beamte. Gegen sie finden gemäß § 8 BMinG keine Disziplinarverfahren statt. Dies gilt entsprechend für Parlamentarische Staatssekretäre des Bundes gemäß § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre 6 Angesichts der Fragestellung des Auftraggebers werden die Ausführungen auf die Erörterung der Bestimmungen beschränkt, die die im aktiven Dienst befindlichen Beamten betreffen. 7 Plog/Wiedow, Fn. 1, BBG 2009, § 77, Rn. 46. 8 Plog/Wiedow, Fn. 1, BBG 2009, § 77, Rn. 8. 9 Weiß, Bundesdisziplinargesetz (BDG), § 1, Rn. 118 in: Fürst, GKÖD, Bd. II: DisR Lfg. 5/13 − XI.13. 10 Bundesministergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2018). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 6 (ParlStG).11 Beamtete Staatssekretäre des Bundes sind dagegen Beamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes und unterfallen somit dem Bundesdisziplinargesetz. Wie auf der Ebene des Bundes erfassen die Landesdisziplinargesetze nicht die Minister oder Senatoren der Bundesländer.12 Soweit die Staatssekretäre bzw. Staatsräte der Landesregierungen Beamte sind, unterfallen sie dem Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 BeamtStG sowie des jeweiligen Landesdisziplinargesetzes. 3. Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Bundesdisziplinargesetz 3.1. Die Einleitung von Amts wegen13 gemäß § 17 BDG Der Dienstvorgesetzte eines Beamten, gegen den der Verdacht eines Dienstvergehens durch Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt ist, hat gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 S. 1 BDG wird vom Verfolgungsgrundsatz beherrscht, demzufolge dem Dienstvorgesetzten die „Dienstpflicht“ zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens obliegt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sind diese gegeben, besteht keinerlei Ermessen, von der Verfahrenseinleitung abzusehen.14 Zur Sicherstellung des Einleitungszwangs wird die Bestimmung durch den Verweis auf die Aufsichtspflichten der höheren Dienstvorgesetzten und obersten Dienstbehörde ergänzt (§ 17 Abs. 1 S. 2 BDG). Als Dienstvorgesetzte definiert § 3 Abs. 2 BBG die Personen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten zuständig sind. Oberste Dienstbehörde eines Beamten ist gemäß § 3 Abs. 1 BBG die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich der Beamte ein Amt wahrnimmt. 3.2. Voraussetzungen für die Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens Die Dienstpflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom Amts wegen nach § 17 Abs. 1 S. 1 BDG besteht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. § 17 Abs. 2 BDG regelt Ausnahmen von dem grundsätzlich bestehenden Einleitungszwang. 3.2.1. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte Das Tatbestandsmerkmal der zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ist identisch mit dem Tatbestandsmerkmal der strafverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 152 Abs. 2 Strafprozessord- 11 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). 12 Weiß, Fn. 9, § 1 BDG, Rn. 148. 13 Eine Darstellung der nach § 18 BDG geregelten Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten unterbleibt mit Blick auf die Fragestellung des Auftraggebers. 14 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 56. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 7 nung (StPO)15. Die Wortgruppe macht im Vergleich zur Vorgängernorm des § 26 Abs. 1 S. 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) sprachlich deutlicher, dass der Verdacht eines Dienstvergehens hinreichend konkret sein muss und bloße Vermutungen nicht ausreichen.16 Die Anhaltspunkte müssen sich auf innere oder äußere Tatsachen beziehen, d.h. es muss sich um konkrete vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens handeln.17 Dem Dienstvorgesetzten bekannt gewordene Informationen können im Einzelfall einem verfassungsrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen, wenn die Informationen rechtswidrig erlangt oder dem Dienstvorgesetzten unter rechtswidrigem Geheimnisbruch mitgeteilt wurden, etwa unter Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung - AO18). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Offenbarung bei zwingendem öffentlichen Interesse gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO entschieden, dass im Einzelfall durchaus eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig ist, wenn der hinreichende Verdacht eines schweren Dienstvergehens besteht. Dann ist das für die Datenübermittlung erforderliche zwingende öffentliche Interesse nicht auf Fälle beschränkt , in denen mit einer Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst zu rechnen ist.19 Die Steuerhinterziehung stellt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für sich genommen ein schweres Delikt dar, dessen Gewicht noch verstärkt wird, wenn es durch Beamte der Finanzverwaltung begangen wird.20 Ob im Einzelfall nach Art und Schwere ein Delikt vorliegt , das die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt, entzieht sich jedoch einer verallgemeinernden Bewertung.21 Ist die Schwelle der „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ noch nicht erreicht, ist der Dienstvorgesetzte bei Vorliegen von vagen Vermutungen oder Annahmen, die den Verdacht eines Dienstvergehens nicht offensichtlich ungerechtfertigt erscheinen lassen, berechtigt, sich im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens durch sogenannte Verwaltungsermittlungsmaßnahmen formlos die nötige Aufklärung zu verschaffen.22 Unter der Geltung des Verfolgungszwangs stellt sich hierbei die Frage, ab welchem Kenntnisstand der Dienstvorgesetzte dazu verpflichtet ist, von Verwaltungsermittlungen zu disziplinarrechtlich geführten Ermittlungen überzugehen.23 Rein rechtlich-theoretisch ist dieser Zeitpunkt mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 BDG erreicht. 15 Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist. 16 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 35. 17 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 35. 18 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist. 19 BVerwG, NJW 2010, 2229, 2230 f. 20 BVerwG, NJW 2010, 2229, 2230. 21 BVerwG, NJW 2010, 2229. 2231. 22 Str., vgl. Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 30 ff. m.w.N. 23 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 32. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 8 3.2.2. Verdacht Der Verdacht eines Dienstvergehens liegt vor, wenn aufgrund der bekannt gewordenen Tatsachen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen hat.24 § 17 Abs. 1 S. 1 BDG fordert also das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Die bekannten Tatsachen müssen die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Gewinnung weiterer Anhaltspunkte für das Vorliegen eines berechtigten Verdachts ist unzulässig. Ein Disziplinarverfahren wegen des Anfangsverdachts auf ein außerdienstliches Dienstvergehen darf erst dann eingeleitet werden, wenn Tatsachen vorliegen , aus denen sich die gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 BBG erforderlichen besonderen Umstände ergeben , die einen außerdienstlichen Pflichtverstoß erst zu einem Dienstvergehen machen.25 In subjektiver Hinsicht müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Möglichkeit eines schuldhaften Verhaltens wahrscheinlich machen.26 Ob das Bekanntwerden einer außerdienstlich begangenen Straftat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt, ist, ebenso wie im Falle einer zivilrechtlichen Verurteilung zu Schadensersatz , anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Straftat und Dienstvergehen können nicht gleichgesetzt werden. Es kann durchaus disziplinarrechtlich unerhebliche Straftaten geben, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht erforderlich machen.27 3.2.3. Dienstvergehen Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Verdachtstatsachen die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begehen aktive Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes stellt eine Pflichtverletzung nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens28 umfasst der Begriff die schuldhafte Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, die durch einen oder mehrere Pflichtverstöße erfolgt.29 Ob ein innerdienstliches- oder außerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, ist danach zu beurteilen, inwieweit sich das Fehlverhalten auf den Amtsbereich des Beamten ausgewirkt hat (materielle Dienstbezogenheit).30 Abzustellen ist also allein darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche 24 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 37. 25 Weiß, Fn. 9, § 17, Rn. 39. 26 Weiß, Fn. 9, § 17, Rn. 42. 27 Weiß, Fn. 9. § 17, Rn. 39. 28 BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 D 12/05. 29 Plog/Wiedow, Fn. 1, BBG 2009, § 77, Rn. 10. 30 Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 77 BBG, Rn. 14. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 9 Pflichten verletzt sind.31 Eine Steuerhinterziehung eines Beamten bezüglich seiner persönlichen Steuern ist als Dienstvergehen im außerdienstlichen Bereich einzuordnen.32 Die zusätzliche Voraussetzung des § 77 Abs. 1 S. 2 BBG dient der Einschränkung des Tatbestands des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens. Dementsprechend wird von Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet, als vom Durchschnittsbürger .33 Eine Ausnahme gilt für außerdienstliches Verhalten, das sich zum Nachteil des Staates auswirkt, wie etwa Straftaten gegen das Vermögen des Staates wie z.B. Steuerhinterziehung.34 So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt darstellt, in dem ein vorsätzlicher Verstoß gegen die dem Beamten gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BBG (§ 54 S. 3 BBG alter Fassung) obliegende Pflicht liegt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.35 Besonders schwer fällt dabei ins Gewicht, „daß sich der Beamte durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft oder zu verschaffen versucht hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Dies beeinträchtigt in erheblichem Maße sein Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will.“36 Der Verdacht eines Dienstvergehens liegt vor, wenn die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dem Dienstvorgesetzten unmittelbar oder mittelbar bekannt werden. Im Falle des unmittelbaren Bekanntwerdens ist zwischen privater und dienstlicher Kenntnisnahme zu unterscheiden . Erfährt der Dienstvorgesetzte privat von den Verdachtstatsachen, hat er diese gleichwohl „dienstlich zu machen“ und ein Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 BDG einzuleiten, wenn ein hoher Grad an Dienstbezogenheit besteht.37 3.3. Durchbrechung des Verfolgungsgebots gemäß § 17 Abs. 2 BDG Die Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens trotz zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht einer schuldhaften Pflichtverletzung entfällt unter Durchbrechung des Verfolgungsgrundsatzes nur, wenn gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 BDG zu erwarten ist, dass nach § 14 und § 15 BDG eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt. Ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 S. 1 BDG vorliegen, muss vom Dienstvorgesetzten im Wege des Verwaltungsermittlungsverfahrens geprüft werden.38 31 Plog/Wiedow, Fn. 1, BBG 2009, § 77, Rn. 26. 32 Vgl. Brauns, Disziplinarische Verfolgung von Beamten nach strafbefreiender Selbstanzeige, in: Festschrift für Günter Kohlmann zum 70. Geburtstag, Köln, 2003, S. 393 f. 33 Plog/Wiedow, Fn. 1, BBG 2009, § 77, Rn. 29. 34 Plog/Wiedow, Fn. 1, BBG 2009, § 77, Rn. 29. 35 BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66/98; BVerwG, NVwZ 1996, 186. 36 BVerwG, NVwZ 1996, 186. 37 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 45. 38 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 75. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 10 Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG darf ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, wenn gegen den Beamten wegen des gleichen Sachverhalts im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist oder eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG enthält damit ein absolutes Ahndungsverbot. Im Falle des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG darf unter den gleichen Voraussetzungen eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (relatives Ahndungsverbot). Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren bereits rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen desselben Sachverhalts nur dann eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 BDG). § 15 BDG regelt die Unzulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen wegen Zeitablaufs. 4. Zu den landesrechtlichen Bestimmungen über die Einleitung von Disziplinarverfahren Die Bestimmungen der Landesdisziplinargesetze (LDG) über die Einleitung von Disziplinarverfahren von Amts wegen entsprechen überwiegend denen des § 17 BDG, weisen jedoch in einigen Ländern Besonderheiten39 auf, deren bedeutendere hier überblickshaft dargestellt werden: Alle Länder haben beim Erlass der einschlägigen Bestimmungen am Verfolgungsgrundsatz aus § 17 Abs. 1 S. 1 BDG festgehalten. Redaktionelle Abweichungen („Liegen konkrete Anhaltspunkte vor“ anstelle „zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte“) in den LDG von Hamburg, Rheinland -Pfalz und Thüringen oder Baden-Württemberg („tatsächliche Anhaltspunkte“) haben in der Sache keine Bedeutung.40 Eine dem § 17 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BDG entsprechende Bestimmung zur Sicherstellung des Einleitungszwanges fehlt in den LDG der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. Der Selbsteintritt höherer Dienstvorgesetzter oder oberster Dienstbehörden (§ 17 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BDG) ist in den LDG Bayerns und Hamburgs nicht vorgesehen; das niedersächsische LDG räumt den höheren Ebenen auch die Einleitungsbefugnis ein. Im Vergleich zu den Regelungen des § 17 Abs. 2 S. 1 BDG zur Durchbrechung des Verfolgungsgrundsatzes (Ausnahmen) sind in den LDG die bedeutsamsten Abweichungen festzustellen. So hat in Baden-Württemberg und in Niedersachsen bei Probe- und Widerrufsbeamten das Entlassungsverfahren Vorrang vor dem Disziplinarverfahren. Eine neue Regelung ihrer Art ist die nach Ermessen („kann“) bestehende Möglichkeit eines vorläufigen Absehens von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens „solange“ die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen. In das LDG Bayerns ist eine Neuregelung für Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte aufgenommen worden; sie sieht die Möglichkeit vor, „von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus Opportunitätsgründen abzusehen, wenn eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausgesprochen werden wird“.41 Die LDG in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen sehen Regelungen über ein Absehen vom Disziplinarverfahren nach Ermessen vor. In Niedersachsen ist ein Absehen von einem Disziplinarverfahren (ohne Ermessen) vorgesehen, wenn feststeht, dass eine Disziplinar- 39 Vgl. hierzu umfassend und mit anschließender individueller Erörterung der Bestimmungen aller Landesdisziplinargesetze zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen: Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 94 ff. 40 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 94. 41 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 96c. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Seite 11 maßnahme „nicht angezeigt erscheint“; dieser Grund ist gegeben, wenn die Disziplinarbehörde keinen Zweifel am Vorliegen eines Dienstvergehens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat, aber in Ausübung von disziplinarem Ermessen zu der Auffassung gelangt, dass dieses nicht mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden müsse („nicht angezeigt erscheint“).42 Das LDG Hamburg sieht abweichend vom BDG keinerlei Möglichkeit einer Durchbrechung des Verfolgungsgrundsatzes vor, räumt aber die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens ein. 42 Weiß, Fn. 9, § 17 BDG, Rn. 106e. Anlage zur Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 Disziplinargesetze der Bundesländer1 1. Baden-Württemberg Landesdisziplinargesetz (LDG) mit AGVwGO vom 14. Oktober 2008 (GBl. 343). LDG geänd. durch Art. 5 Dienstrechtsreformgesetz 2010 (GBl. 793, 954). AGVwGO geänd. durch Art. 37 Dienstrechtsreformgesetz 2010 (GBl. 793, 971). 2. Bayern Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. 665), geändert durch § 1 G zur Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Bayerischen Beamtengesetzes und des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes 2009 (GVBl. 605), § 5 G zum Neuen Dienstrecht in Bayern 2010 (GVBl. 411, 610), § 28 G zur Anpassung von Gesetzen an das G zum Neuen Dienstrecht in Bayern 2011 (GVBl. 689, 702), zuletzt durch Art. 65 Abs. 1 KWBG 2012 (GVBl. 366, 384). 3. Berlin Disziplinargesetz (DiszG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. 263), geändert durch Art. XII Nr. 18 DRÄndG 2009 (GVBl. 70, 112). 4. Brandenburg Landesdisziplinargesetz (LDG Bbg) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I 254), geändert durch Art. 7 des G zu dem Staatsvertrag vom 26. April 2004 über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg und zur Änderung anderer Gesetze 2004 (GVBl. I 281, 282), Art. 12 KommRRefAnpG 2008 (GVBl. I 202, 207), Art. 6 Brandenburgisches Beamtenrechtsneuordnungsgesetz 2009 (GVBl. I 26, 57), Art. 1 Erstes G zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes 2011 (GVBl. I Nr. 20), zuletzt durch Art. 5 G zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts 2013 (GVBl. I Nr. 32, S. 124). 5. Bremen Bremisches Disziplinargesetz (BremDG) vom 19. November 2002 (GBl. 545), geändert durch Art. 5 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 2005 (GBl. 47), Art. 6 G zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes 2006 (GBl. 271, 272), Art. 4 G zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 2006 (GBl. 543, 544), Art. 7 G zur Neuregelung des Beamtenrechts in der freien Hansestadt Bremen - BeamtenrechtsneuregelungsG 2010 (GBl. 17, 54), zuletzt durch Art. 1 Abs. 17 Viertes G zur Bereinigung des Brem Rechts 2010 (GBl. 349, 350). 1 Quelle: Weiß, Bundesdisziplinargesetz (BDG), Landesdisziplinargesetze (Nachweis) in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD Bd. II: DisR Lfg. 1/14 − I.14. Anlage zur Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 6. Hamburg Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG) vom 18. Februar 2004 (GVBl. I 69), geänd. durch Art. 6 G zur Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes 2007 (GVBl. I 236), Art. 6 G zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts 2009 (GVBl. I 405, 433), Art. 13 G zur Neuregelung des HmbBesoldungs- und Beamtenversorgungsrechts 2010 (GVBl. I 23, 105), zuletzt durch Art. 5 G zur Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsrechts 2012 (GVBl. 510, 518). 7. Hessen Hessisches Disziplinargesetz (HDG) vom 27. Juli 2006 (GVBl. I 394), geänd. durch Art. 2 Hessisches Beamtenrechtsanpassungsgesetz 2009 (GVBl. I 95, 101), Art. 4 G zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze 2009 (GVBl. I 635, 640), Art. 1 G zur Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes 2010 (GVBl. I 11), Art. 21 G zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes 2010 (GVBl. I 114, 117), Art. 9 Sechstes G zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften 2011 (GVBl. I 402, 404), Art. 14 G zur Entfristung und zur Verlängerung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften 2012 (GVBl. I 622, 623), zuletzt durch Art. 6 des 2. DRModG 2013 (GVBl. I 218, 358). 8. Mecklenburg-Vorpommern Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDGM-V) vom4. Juli 2005 (GVBl. 274), Art. 2 Beamtenrechtsneuordnungsgesetz - BRNG M-V - 2009 (GVBl. 687, 716), Art. 3 G zur Neuorganisation der Landespolizei in M-V 2010 (GVBl. 318, 319), zuletzt durch Art. 8 BesVersÜberlÄndG M-V 2011 (GVBl. 376, 389). 9. Niedersachsen Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (GVBl. 296), geänd. durch Art. 2 G zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 2006 (GVBl. 568, 569), Art. 9 G zur Modernisierung des Nds. Beamtenrechts 2009 (GVBl. 72, 105), Art. 6 G zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 2011 (GVBl. 422, 454), zuletzt durch Art. 4 G zur Änderung des Nds. Beamtenversorgungsgesetzes sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 2012 (GVBl. 518, 521). 10. Nordrhein-Westfalen Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) vom 16. November 2004 (GVBl. 624), geänd. durch Art. 9 G zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 2009 (GVBl. 224, 249), zuletzt durch G zur Änderung des Landesdisziplinarrechts 2009 (GVBl. 530). Anlage zur Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 034/14 11. Rheinland-Pfalz Landesdisziplinargesetz (LDG) vom 2. März 1998 als Art. 1 des LandesG zur Neuregelung des Disziplinarrechts vom 2. März 1998 (GVBl. 29), geändert durch Art. 13 Euro-Anpassungs G 2001 (GVBl. 29, 30), Art. 1 LandesG zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften 2001 (GVBl. 307), § 5 LVwZG 2006 (GVBl. 56), Art. 25 LandesG zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes 2009 (GVBl. 333, 336), § 142 Abs. 7 LBG 2010 (GVBl. 319, 350), zuletzt durch Art. 7 LandesG zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts 2013 (GVBl. 157, 240). 12. Saarland Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) vom 13. Dezember 2005 (ABl. 2010), geänd. durch Art. 5 Gesetz Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften 2008 (ABl. 1062, 1064), zuletzt durch Art. 27 G Nr. 1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes 2008 (ABl. 1930, 1937). 13. Sachsen Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (GVBl. 54), geänd. durch Art. 2 G zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze 2009 (GVBl. 102, 115), zuletzt durch Art. 2 Abs. 3 G zur Regelung des Verwaltungsverfahrensund des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze 2010 (GVBl. 142, 143). 14. Sachsen-Anhalt Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 21. März 2006 (GVBl. 102), geändert durch Art. 2 Abs. 20 sowie Art. 3 G zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts 2009 (GVBl. 648, 678 sowie 682), zuletzt durch Art. 3 Abs. 12 G zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA) 2011 (GVBl. 68, 126). 15. Schleswig-Holstein Landesdisziplinargesetz (LDG Schl-H) vom 18. März 2003 (GVBl. 154), geänd. durch G zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schl-H 2009 (GVBl. 93, 131), geänd. durch Art. 8 G zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schl-H 2012 (GVBl. 153, 259). 16. Thüringen Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. 257), geänd. durch Art. 2 Thüringer G zur Änderung des Dienstrechts 2007 (GVBl. 204, 205), Art. 6 Thüringer Besoldungsneuregelungs - und -vereinfachungsgesetz 2008 (GVBl. 134), Art. 2 G zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts 2009 (GVBl. 238, 264), Art. 6 Thür G zur Anpassung von Landesrecht an das G über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung von Justizvorschriften 2010 (GVBl. 291), Art. 7 Thür G zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften 2011 (GVBl. 99, 133), zuletzt durch Art. 3 ThürG zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 2011 (GVBl. 233, 234).