WD 3 - 3000 - 033/20 (2. März 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wird gefragt, welche der an Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union über eine mit der Bundestagspolizei vergleichbare Parlamentspolizei verfügen. Soweit ersichtlich, ist dies nur in Polen der Fall.1 Der polnische Parlamentspräsident („Marshal of the Sejm“) ist für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Parlamentsgebäuden zuständig.2 Zu diesem Zweck ist ihm die Parlamentswache („Straż Marszałkowska“ oder „Marshal's Guard“) unterstellt.3 Die Wache bildet eine eigene Organisationseinheit innerhalb der Parlamentsverwaltung („Chancellery of the Sejm“).4 Zurzeit hat die Parlamentswache 171 Mitglieder.5 Im Laufe des Jahres 2020 sollen 100 weitere Mitglieder rekrutiert werden. 1 In Österreich wurde mehrfach, zuletzt 2018, die Einführung einer Parlamentspolizei diskutiert, vgl. https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/1003877-Parlament-Security-wird-umstrukturiert .html (letzter Abruf aller Internetquellen: 26. Februar 2020). Zur Außensicherung von Parlamentsgebäuden in einigen Mitgliedstaaten siehe den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Außensicherung von Parlamentsgebäuden in ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, WD 3 - 3000 - 240/19, Anlage. 2 Vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 13 Standing Orders of the Sejm of the Republic of Poland, in englischer Sprache abrufbar unter http://oide.sejm.gov.pl/oide/en/index.php?option=com_content&view=article&id=14798:the-standingorders -of-the-sejm-of-the-republic-of-poland&catid=7&Itemid=361. 3 Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Parlamentswache. 4 Senate of the Republic of Poland, Notes on the Senate, The Marshal’s Guard, in englischer Sprache abrufbar unter https://www.senat.gov.pl/gfx/senat/userfiles/_public/k8eng/noty/guard.pdf. 5 European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, European Monitoring Centre on Change, The Marshal's Guard, in englischer Sprache abrufbar unter https://www.eurofound.europa.eu/observatories /emcc/erm/factsheets/the-marshal-guard, siehe dort auch zum Folgenden. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur polnischen Parlamentswache Kurzinformation Zur polnischen Parlamentswache Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Rechtsgrundlage der Parlamentswache ist das Gesetz vom 26. Januar 2018 über die Parlamentswache .6 Das Gesetz legt unter anderem Kompetenzen und Aufgaben, Voraussetzungen der Mitgliedschaft , Gehaltsregelungen, Dienstgrade, Urlaubsregelungen und Disziplinarmaßnahmen fest. Neben der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Parlamentsgebäuden nimmt die Wache beispielsweise auch an repräsentativen Aufgaben teil, insbesondere an Begrüßungs- und Abschiedszeremonien bei Staatsbesuchen.7 *** 6 „Ustawy z dnia 26 stycznia 2018 r. o Straży Marszałkowskiej“, nur in polnischer Sprache abrufbar unter http://orka.sejm.gov.pl/proc8.nsf/ustawy/1971_u.htm. 7 Vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Parlamentswache.