WD 3 - 3000 - 033/19 (19. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission „Wachstum, Beschäftigung, Strukturwandel“ (sog. Kohlekommission) hat in ihrem Abschlussbericht vom 26. Januar 2019 Empfehlungen zum Ausstieg der Bundesrepublik aus der Kohleverstromung erteilt. Hinsichtlich der geplanten Stilllegung von Kohlekraftwerken empfiehlt die Kommission, mit den Kraftwerksbetreibern über die Leistung von Entschädigungen zu verhandeln. Es wird gefragt, ob auch eine Lösung ohne Entschädigungszahlungen in Betracht kommt. Die – weiterhin aktuelle – Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages , Stilllegung von Kohlekraftwerken, WD 3 - 3000 - 360/18, kommt zu dem Ergebnis, dass eine gesetzlich angeordnete Stilllegung von Kohlekraftwerken grundsätzlich auch ohne Entschädigungsleistung möglich ist (S. 10 f.). Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG seien grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Vorrangig seien Übergangs- und Ausnahmeregelungen geboten, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine Ausgleichspflicht ergebe sich nur im Ausnahmefall bei Vorliegen gewichtiger Gründe. Entschädigungen seien insbesondere in solchen Einzelfällen geboten, in denen ansonsten unzumutbare wirtschaftliche Belastungen verblieben. Der Bericht der Kohlekommission gibt keine Hinweise auf das Bestehen unzumutbarer wirtschaftlicher Belastungen in Bezug auf einzelne Kraftwerke. Ob solche Belastungen vorliegen und daher ausnahmsweise eine Entschädigungspflicht besteht, kann sich nur aus einer Einzelfallprüfung ergeben. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Stilllegung von Kohlekraftwerken ohne Entschädigung – Ergänzung zur Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 360/18