WD 3 - 3000 - 031/21 (8. Februar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist (abgesehen von einzelnen Normen wie § 5 IfSG) nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gemäß Art. 83 GG eine Angelegenheit der Länder. In Bezug auf die Corona-Pandemie geschieht dies insbesondere durch den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 IfSG. Der Bund kann darauf grundsätzlich nur im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für den Infektionsschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG Einfluss nehmen . Weisungen zur Ausführung des IfSG durch die Behörden kann er den Ländern nicht erteilen .1 Allerdings verbietet das Grundgesetz Bund und Ländern nicht, sich über Art, Umfang und Zielrichtung von Maßnahmen der Landesverwaltung abzustimmen. Die Bund-Länder-Konferenzen wirken in diesem Sinne als informelle Gremien2, die der bundesweiten Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dienen sollen. Aufgrund der alleinigen Zuständigkeit der einzelnen Länder sind die im Rahmen der Bund-Länder-Konferenzen getroffenen Absprachen über die zu ergreifenden Maßnahmen allerdings nicht verbindlich. Sie sind nicht rechtlicher Natur, sondern haben vielmehr den Charakter von politischen Absichtserklärungen.3 Sie bedürfen daher keiner gesetzlichen Grundlage. Eine Rechtswirkung können die Absprachen nur durch Umsetzung durch die Länder erhalten. Soweit ersichtlich, fanden die bisherigen Bund-Länder-Konferenzen zur Corona-Pandemie an den folgenden Tagen statt:4 1 Siehe dazu bereits Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Koordinierung der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus durch die Bundesregierung, WD 3 - 3000 - 105/20, S. 4, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/692490/5883cb39172f495b6044317360e67a00/WD-3-105-20-pdfdata .pdf. 2 Vgl. Aust, Im Auftrag des Bundes, Verfassungsblog vom 15. Dezember 2020, abrufbar unter https://verfassungsblog .de/im-auftrag-des-bundes/. 3 Vgl. Lehner, Die Mär vom „Kriegskabinett“, Verfassungsblog vom 30. Oktober 2020, abrufbar unter https://verfassungsblog .de/die-mar-vom-kriegskabinett/. 4 Die jeweiligen Ergebnisse der Gespräche sind abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles /bund-laender-beschluss-1841048. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bund-Länder-Konferenzen zur Corona-Pandemie Kurzinformation Bund-Länder-Konferenzen zur Corona-Pandemie Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 März 2020: 12.3., 16.3. und 22.3. April 2020: 1.4., 15.4. und 30.4. Mai 2020: 6.5. Juni 2020: 17.6. Juli 2020: 16.7. August 2020: 27.8. September 2020: 29.9. Oktober 2020: 7.10., 14.10. und 28.10. November 2020: 16.11. und 25.11. Dezember 2020: 2.12. und 13.12. Januar 2021: 5.1. und 19.1. Februar 2021: 1.2. Das nächste Gespräch soll am 10.2.2021 stattfinden. ***