WD 3 - 3000 - 031/19 (12. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es bestehen grundsätzlich mehrere Optionen, staatliche Stellen wegen deren klimarelevanten Verhaltens zu verklagen. Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste führt diese Rechtsschutzmöglichkeiten aus.1 Diese stellt fest, dass Staatsziele nicht justiziabel sind.2 Ein Ausschluss des Rechtsweges hätte insoweit nur deklaratorische Wirkung. Klimaziele können aber auch eine Individualrechtsposition begründen. Ob ein Klimaziel (verfassungsrechtlich oder gesetzlich) Staatsziel ist oder ein Individualrecht begründet, ist eine Frage der Auslegung der konkreten Bestimmung. Unabhängig davon hängt der Rechtsschutz gegen klimarelevantes Verhalten staatlicher Stellen wohl nicht notwendigerweise von normierten Klimazielen ab. Wie die Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 116/16 aufzeigt, können z. B. Verfassungsbeschwerden darauf gestützt werden, dass klimarelevantes Verhalten staatlicher Stellen ungerechtfertigt in das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz – GG) eingreift. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantiert den Rechtsweg zum Schutz materieller Individualrechtspositionen: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Es ist daher nicht möglich, den Rechtsweg für Klagen auszuschließen, die sich auf Klimaziele beziehen und dabei verfassungsrechtliche oder gesetzliche Individualrechtspositionen geltend machen können. *** 1 WD 7 - 3000 - 116/16, Rechtliche Grundlagen und Möglichkeiten für Klima-Klagen gegen Staat und Unternehmen in Deutschland, https://www.bundestag.de/blob/459048/3bbbd712bc3d33d7cbbe851f032b3e01/wd-7-116-16- pdf-data.pdf. 2 Siehe hierzu auch die Kurzinformation WD 3 - 3000 - 342/18, Klimaschutz als Staatsziel: Verfassungsrechtliche Auswirkung, https://www.bundestag.de/blob/578934/c9357c8238a39f784daed286e6ed1954/wd-3-342-18-pdfdata .pdf. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation „Klima-Klagen“ gegen den Staat: Ausschluss des Rechtswegs