Nr. WD 3-3000-031/18 (7. Februar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die vorliegende Kurzinformation befasst sich mit den Regelungen auf Bundesebene bezüglich des Tragens einer Gesichtsverhüllung in allgemeinbildenden Schulen. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für die Bereiche Schule und Bildung. Daher kann der Bund grundsätzlich keine Regelungen bezüglich der Gesichtsverhüllung von Schülern in allgemeinbildenden Schulen erlassen. Anders ist die Rechtslage jedoch hinsichtlich von Regelungen für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, die verbeamtet sind. Nach dem Grundgesetz besitzt nämlich der Bund grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten von Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Begriff der Statusrechte und -pflichten in diesem Sinne umfasst etwa das Wesen des Dienstverhältnisses, seine Arten und seine Dauer, die wesentlichen ihm zugehörigen Rechte und Pflichten sowie die Folgen ihrer Nichterfüllung. In Ausfüllung dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund das Beamtenstatusgesetz erlassen, das die Statusrechte und Statuspflichten für alle Landes- und Kommunalbeamten einheitlich regelt und unmittelbar für diese gilt. Mit dem „Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 8. Juni 2017 wurde ein Verhüllungsverbot unter anderem in das Beamtenstatusgesetz eingefügt. Die Regelung des § 34 Beamtenstatusgesetz über die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Beamten und deren Verhalten wurde dabei durch folgenden Satz ergänzt: „Sie [die Beamten] dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. In den Gesetzesmaterialien heißt es zur Begründung: „Der neue Satz 4 ergänzt diese Bestimmung dahingehend, dass ein Vertrauen in das Amt der Beamtin oder des Beamten und damit auch in die Tätigkeit und Integrität des Staates nicht gegeben sein kann, wenn bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug das Gesicht dergestalt verhüllt ist, dass eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern unmöglich oder erschwert ist, und keine dienstli- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bundesregelungen zur Gesichtsverhüllung in allgemeinbildenden Schulen Kurzinformation Bundesregelungen zur Gesichtsverhüllung in allgemeinbildenden Schulen Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 chen oder gesundheitlichen Gründe zur Rechtfertigung herangezogen werden können. Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gilt Entsprechendes, wenn die Kommunikation mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unmöglich oder erschwert ist.“ ***