© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 031/16 Flüchtlingsstatus und Aufenthaltsrecht bei Straffälligkeit Zur Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 031/16 Seite 2 Flüchtlingsstatus und Aufenthaltsrecht bei Straffälligkeit Zur Rechtslage in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 031/16 Abschluss der Arbeit: 11.02.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 031/16 Seite 3 1. Einleitung Es wird um eine rechtsvergleichende Untersuchung gebeten, die sich mit dem Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht, Flüchtlingsstatus und Straffälligkeit von Ausländern in Frankreich, Großbritannien, Österreich, Polen und Ungarn befasst. Insbesondere soll die Frage beantwortet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesen Ländern eine strafrechtliche Verurteilung zum Verlust des Aufenthaltsrechts oder zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus führt. Grundsätzlich besteht nur die Möglichkeit zu versuchen, Informationen zur Rechtslage, die nicht nur die Gesetzeslage, sondern auch die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung miteinbeziehen, durch eine Anfrage an die Parlamente der o.g. Staaten über das Europäische Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZWD) zu ermitteln. Da eine solche Anfrage angesichts der Kürze der Bearbeitungszeit nicht erfolgen kann, werden im Folgenden Dokumente bereitgestellt, aus denen sich Hinweise zur Rechtslage in den o.g. Staaten ergeben können. Die Dokumente wurden im Rahmen einer Internetrecherche zusammengestellt und betreffen in erster Linie die aufenthaltsund statusrechtlichen Folgen für straffällige Flüchtlinge. Aussagen über die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der in ihnen enthaltenen Informationen sind nicht möglich. 2. Deutschland Die Gewährung eines Aufenthaltstitels ist nicht schon unmittelbar mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft1 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 3 Asylgesetz (AsylG) verbunden. Vielmehr wird der Aufenthaltstitel gesondert von der zuständigen Ausländerbehörde gewährt, § 71 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auf die Erteilung des Aufenthaltstitels, hier der Aufenthaltserlaubnis, besteht aber nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein Anspruch , wenn das BAMF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, wenn „der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist“, § 25 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG.2 Auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt nicht zu einem automatischen Verlust der Aufenthaltserlaubnis. So lassen der Widerruf und die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylG die Aufenthaltserlaubnis zunächst unberührt. Der Verlust der Flüchtlingseigenschaft kann aber nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu einem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und damit zu einem Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG führen. Der 1 Zu den anderen Kategorien des asylrechtlichen Schutzes vgl. Wissenschaftliche Dienste, Kategorien des asylrechtlichen Schutzes in Deutschland, Aktueller Begriff vom 15.12.2015, abrufbar unter http://www.bundestag .btg/ButagVerw/W/Ausarbeitungen/Einzelpublikationen/Ablage/2015/Kategorien_des_a_1450169075.pdf. 2 Entsprechende Vorgaben zur Erteilung und zum Ausschluss der Erteilung eines Aufenthaltstitels enthält die EU-Qualifikationsrichtlinie, vgl. Art. 24 Richtlinie 2011/95/EU. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 031/16 Seite 4 Widerruf der Aufenthaltserlaubnis erfolgt im Rahmen einer Ermessensprüfung, in der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Integration des Ausländers zu berücksichtigen sind.3 Wird ein Ausländer in Deutschland straffällig, kann dies zur Ausweisung nach den §§ 53 ff. AufenthG führen.4 Dabei wiegt das nach § 53 Abs. 1 AufenthG zur berücksichtigende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist“. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist“. Handelt es sich bei dem Ausländer um einen anerkannten Flüchtling, kommt eine Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur in Betracht, „wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist“. Im Gegensatz zu den o.g. Fällen der Erteilung und des Verlusts der Flüchtlingseigenschaft wirkt sich die Ausweisung unmittelbar aufenthaltsrechtlich aus: Nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel durch eine Ausweisung. Wird ein anerkannter Flüchtling in Deutschland straffällig, kann dies auch zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führen. Nach § 73 Abs. 1 AsylG ist die „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen“. Zu den insoweit relevanten Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gehört u.a., dass der Ausländer nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 AufenthG nicht „aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist“. Dabei ist zu beachten, dass die strafrechtliche Verurteilung allein die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit noch nicht rechtfertigt. Zur strafrechtlichen Verurteilung muss vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr hinzutreten.5 Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG kann – wie oben ausgeführt – auch zu einem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis führen, § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. 3. Frankreich Auf der Internetseite des „Office français de protection des réfugiés et apatrides“ (OFPRA), welches mit dem BAMF zu vergleichen ist, finden sich unter der Rubrik „L’exclusion et le refus de statut“ 3 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht (Loseblatt-Slg, Stand: März 2012), Rn. 25 zu § 52 AufenthG. 4 Ausführlich dazu Wissenschaftliche Dienste, Auswirkungen begangener Straftaten auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik (WD 3 - 3000 - 255/15). 5 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht (Loseblatt-Slg, Stand: Juni 2014, Rn. 112 zu § 60 AufenthG. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 031/16 Seite 5 Angaben zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus. Nach dem Gesetz zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern und dem Asylrecht („Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile“) kann eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus erfolgen, wenn die Person in letzter Instanz wegen eines terroristischen Akts oder mit zehn Jahren Gefängnis bestraft wurde und eine große Bedrohung für die Gesellschaft darstellt. OFPRA, L’exclusion et le refus de statut – Stand: 20.11.2015 - Anlage 1 - 4. Großbritannien In einem Dokument des Home Office (Innenministerium) zum Thema „Revocation of Indefinite Leave“ werden die Rechtsgrundlagen aufgeführt, die für den Verlust einer unbegrenzten Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sind. Aus den angegebenen Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis u.a. im Falle einer Ausweisung aufgehoben werden kann, section 76(1) Nationality, Immigration and Asylum Act 2002 (S. 6). Die Ausweisung wiederum ist u.a. möglich, wenn sie für das öffentliche Wohl förderlich ist („conducive to the public good“), section 3(5)(a) Immigration Act 1971 (S. 6). Förderlich für das öffentliche Wohl ist nach section 32(4) UK Borders Act 2007 die Ausweisung von ausländischen Straftätern, wenn sie nach section 32(1)-(3) UK Borders Act 2007 wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten verurteilt worden sind (S. 7). Die konkret zu berücksichtigenden schweren Straftaten werden durch Verwaltungsanweisung spezifiziert, section 32(3)(a) UK Borders Act 2007.6 Ausnahmen von der Ausweisung sind in section 33 UK Borders Act 2007 geregelt und gelten u.a. für Minderjährige. Zur Auslegung und Anwendung dieser Normen enthält das Dokument des Home Office keine Angaben. Home Office, Revocation of Indefinite Leave – Stand: 19.10.2015 - Anlage 2 - In einem Dokument des Home Office zum Thema „Asylum policy instruction - Revocation of refugee status“ werden die Rechtsgrundlagen aufgeführt, die für einen Verlust des Flüchtlingsstatus maßgeblich sind. Im Hinblick auf straffällige Flüchtlinge wird auf Section 72 Nationality, Immigration and Asylum Act 2002 verwiesen, der ein schwerwiegendes Verbrechen und eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK7 (widerleglich) vermutet, wenn der Flüchtling zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist (S. 9, 29). Eine solche 6 Vgl. UK Borders Act 2007, abrufbar unter: http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2007/30/contents sowie die Verwaltungsanweisung “The Nationality, Immigration and Asylum Act 2002 (Specification of Particularly Serious Crimes) Order 2004”, abrufbar unter: http://www.legislation.gov.uk/uksi/2004/1910/made. 7 Art. 33 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention lautet: „Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“ Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 031/16 Seite 6 Vermutung kann sich ferner aus den in einer Verwaltungsanweisung aufgelisteten Straftaten ergeben, Section 72 Nationality, Immigration and Asylum Act 2002 (S. 9).8 Ist eine Abschiebung nicht möglich, weil dem Flüchtling in seinem Heimatland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, kann der Flüchtlingsstatus aberkannt werden (paragraph 339AC Immigration Rules9) und bestehende Aufenthaltstitel können durch befristete bzw. kürzere Aufenthaltstitel ersetzt werden und mit zusätzlichen Beschränkungen versehen werden (S. 30). Home Office, Asylum policy instruction - Revocation of refugee status – Stand: 19.01.2016 - Anlage 3 - 5. Österreich Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich verweist auf seiner Internetseite unter der Rubrik „Rechtliche Grundlagen“ auf das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).10 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) - Anlage 4 - Weitere Hinweise zur Auslegung und Anwendung des Asylgesetzes werden dort nicht gegeben. Nach dem Text des Asylgesetzes scheint es so zu sein, dass die Asylberechtigung, die die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mitumfasst,11 das Recht zum Aufenthalt schon unmittelbar vermittelt. Nach § 2 Nr. 15 AsylG 2005 ist der „Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt“. Eine Aberkennung des Asylberechtigten- und Flüchtlingsstatus kommt für Fälle der Straffälligkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 AsylG 2005 in Betracht, wenn der „Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“. Was insbesondere unter einem „besonders schweren Verbrechen“ zu verstehen ist, wird – soweit ersichtlich – nicht weiter gesetzlich definiert. In einer Entscheidung des Asylgerichtshofs aus dem Jahr 2013 wird zur Auslegung der „besonders schweren Verbrechen“ auf die Gesetzesmaterialien zum AsylG 2005 Bezug genommen, wonach – in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht – nur 8 In diesem Zusammenhang gilt ebenfalls die Verwaltungsanweisung “The Nationality, Immigration and Asylum Act 2002 (Specification of Particularly Serious Crimes) Order 2004“ (Fn. 6). 9 Immigration Rules Par 11: asylum, abrufbar unter: https://www.gov.uk/guidance/immigration-rules/immigration -rules-part-11-asylum. 10 Abrufbar unter: http://www.bfa.gv.at/bundesamt/recht/start.aspx. 11 § 3 Abs. 5 AsylG 2005 lautet: „Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 031/16 Seite 7 Straftaten erfasst sein sollen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie Tötungsdelikte , Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (S. 27 der Entscheidung). Die Folgen der Aberkennung des Asylberechtigten- und Flüchtlingsstatus für das Aufenthaltsrecht sind – soweit ersichtlich – nicht weiter geregelt. Eine Regelung wäre auch entbehrlich, wenn – wie oben angenommen – das Aufenthaltsrecht unmittelbar mit dem Asylberechtigten- und Flüchtlingsstatus verknüpft ist. Asylgerichtshof, Spruch v. 03.12.2013 - Anlage 5 - 6. Polen Hinweise auf die Rechtslage in Polen bietet eine nichtamtliche englische Übersetzung des polnischen Asylgesetzes.12 Ob es sich bei dieser Übersetzung um das aktuell geltende Asylgesetz handelt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Den Verlust des Flüchtlingsstatus sieht das Asylgesetz in den Fällen des Art. 1 C der Genfer Flüchtlingskonvention vor, vgl. Art. 38 Nr. 1 Asylgesetz. Einen Verweis auf die in Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention13 geregelten Ausnahmen vom Abschiebungsschutz für Fälle der Straffälligkeit enthält das Asylgesetz – soweit ersichtlich – nicht. ACT of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland - Anlage 6 - Allerdings scheint eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer mindestens dreijährigen Haftstrafe für die Rücknahme von dauernden Aufenthaltstiteln relevant zu sein. Dies ergibt sich aus Art. 199 Nr. 1 (4) der nichtamtlichen englischen Übersetzung des polnischen Ausländergesetzes.14 Ausländer mit Flüchtlingsstatus können einen dauernden Aufenthaltstitel gemäß Art. 195 Abs. 6 des polnischen Ausländergesetzes nach fünf Jahren erhalten. ACT of 12 December 2013 on foreigners - Anlage 7 - 12 Abrufbar unter: http://www.refworld.org/pdfid/44a134a44.pdf. 13 Siehe oben Fn. 7. 14 Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/act_on_foreigners_en_0.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 031/16 Seite 8 7. Ungarn Hinweise auf die Rechtslage in Ungarn bietet eine nichtamtliche englische Übersetzung des ungarischen Asylgesetzes.15 Ob es sich bei dieser Übersetzung um das aktuell geltende Asylgesetz handelt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Nach dieser Übersetzung soll der Flüchtlingsstatus im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird („punishable by five years or longer term imprisonment“), widerrufen werden, § 11 Abs. 3 Act on Asylum (S. 8). Laut Medienberichten soll der Grenzübertritt von Asylsuchenden außerhalb der ausgewiesenen Grenzübergangsstellen seit September 2015 strafbar sein und zu einer „automatischen Ablehnung des Asylantrags“ führen.16 Ob eine solche Regelung tatsächlich in Kraft ist und ob sie mit § 11 Abs. 3 Act on Asylum in Verbindung steht, kann von hier aus nicht beurteilt werden.17 Act LXXX of 2007 on Asylum - Translation: Afford Fordító- és Tolmácsiroda Kft., proofreading : UNHCR Hungary Unit - Anlage 8 - Ende der Bearbeitung 15 Abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html. 16 http://www.pesterlloyd.net/html/153613punkte.html. 17 Eine solche Verbindung wäre möglich, wenn eine Haftstrafe für den illegalen Grenzübertritt von fünf Jahren in Betracht kommt, über die ebenfalls berichtet wurde, vgl. http://www.handelsblatt.com/politik/international /fluechtlingspolitik-in-ungarn-illegaler-grenzuebertritt-als-straftat/12493122-2.html.