WD 3 - 3000 - 029/21 (3. Februar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wurde gefragt, ob Regierungsmitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre in zeitlicher Nähe zur Bundestagswahl öffentlichkeitswirksame Termine (z.B. in Schulen oder Polizeien) wahrnehmen können. Eine gesetzliche Regelung zu einer Neutralitätspflicht für solche Entscheidungsträger gibt es nicht. Die Rechtsprechung leitet die Neutralitätspflicht der Staatsorgane aber indirekt aus dem Grundgesetz her. Nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz ist es Aufgabe der Parteien, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Rechtsprechung folgert aus dem Vergleich zu Parteien, dass Staatsorgane im politischen Meinungskampf neutral bleiben müssen.1 Die Äußerungsbefugnis einzelner Minister ist auf ihre Ressortzuständigkeit zu beschränken.2 Dies gilt auch für Parlamentarische Staatssekretäre, wenn sie den Bundesminister in Regierungsgeschäften nach außen vertreten. Die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung muss sachgerechte, objektive und neutrale Information enthalten. Einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien muss die Regierung unterlassen. Regierungsmitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre dürfen keine öffentlichen Mittel verwenden , um den in der Regierung vertretenen Mehrheitsparteien Hilfe zukommen zu lassen oder die Oppositionsparteien zu bekämpfen. Wahlwerbung von sich im Amt befindlichen Regierungsmitgliedern und von Parlamentarischen Staatssekretären ist untersagt. Der Wahlkampf und die dafür erforderliche Wahlwerbung ist Sache der Parteien. Insbesondere vor und während der Wahlzeit muss sich die Regierung mit amtlichen 1 So z.B. BVerfGE 1 BvQ 39/15, Entfernung einer Pressemitteilung mit einem Statement der Bundesforschungsministerin Wanka zu einer Versammlung der AfD von der Internetseite des Ministeriums. 2 Barczak, Die parteipolitische Äußerungsbefugnis von Amtsträgern, NVwZ 2015, 1017. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären Kurzinformation Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Informationen zurückhalten, die sich auf den Wahlerfolg der Parteien auswirken können.3 Wird das beachtet, dürfen amtliche Termine wahrgenommen werden. *** 3 Barczak, Die parteipolitische Äußerungsbefugnis von Amtsträgern, NVwZ 2015, 1019.