WD 3 - 3000 - 029/20 (10. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde nach dem frühestmöglichen Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Bundestagswahlen und für die Abhaltung der Aufstellungsversammlungen in den Wahlkreisen. § 21 Bundeswahlgesetz (BWahlG) regelt die Aufstellung von Parteibewerbern für die Bundestagswahlen . Nach § 21 Abs. 3 S. 4 BWahlG dürfen die Wahlen der Kandidaten frühestens 32 Monate, die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; soweit nicht die Wahlperiode vorzeitig endet. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zusammentritt des Bundestages. Der 24. Oktober 2017 ist deshalb Fristbeginn für die Wahl zum 20. Bundestag. Die Frist von 32 Monaten wäre in der 19. Wahlperiode am 25. Juni 2020, die Frist von 29 Monaten für die Wahl der Vertreterversammlung am 25. März 2020 erreicht . Diese im einfachen Recht festgelegte Frist kann der Gesetzgeber grundsätzlich ändern. Maßstab für die Änderung ist das Grundgesetz. Gem. Art. 21 Abs. 1 GG darf es den Parteien den vorgesehenen Abläufen nach nicht gänzlich unmöglich sein, ihre Wahlvorschläge fristgerecht einzureichen . Zum spätmöglichsten Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Bundestagswahlen vergleiche Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen, WD 3 - 3000 - 262/19 vom 19. November 2019. Anlage 1 Zu den Fristen für die Einteilung der Wahlkreise und die Folgen einer Neueinteilung nach bereits erfolgten Aufstellungsversammlungen, etc. vergleiche Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Fristen für die Einteilung von Wahlkreisen, WD 3 - 3000 - 021/20 vom 29. Januar 2020. Anlage 2 *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Frühster Zeitpunkt für die Einreichung von Wahlvorschlägen