WD 3 - 3000 - 028/21 (9. Februar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde nach der erforderlichen Mehrheit zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG)1 und des Europawahlgesetzes (EuWG)2. Bei Änderungen des BWahlG und des EuWG fasst der Bundestag seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, Art. 42 Abs. 2 Grundgesetz (GG)3. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit sind gefasst, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen um mindestens eine übersteigt; Stimmenthaltungen zählen hierbei nicht mit.4 *** 1 Bundeswahlgesetz (abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/). 2 Europawahlgesetz (abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/). 3 Grundgesetz (in englischer Sprache abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/index.html). 4 Brocker, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK, 45. Edition Stand 15.11.2020, Art. 42 GG, Rn. 19. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Erforderliche Mehrheit für die Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes